>> de | en | fr | N° 25-2009 / 08.04.2009 | |
Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in Drittländern (Anhang X Artikel 8 des Statuts) Nach Anhang X Artikel 8 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem
Beamten, Vertrags- oder Zeitbediensteten in Ausnahmefällen einen
Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort
seiner dienstlichen Verwendung gewähren.
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Verfasser: RELEX K4 |