Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung
in Drittländern
(Anhang X Artikel 8 des Statuts)
Die Verwaltungsmitteilung 10-2008
vom 11.2.2008 wird hiermit aufgehoben
Nach Anhang X Artikel 8 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem
Beamten, Vertrags- oder Zeitbediensteten in Ausnahmefällen einen
Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort
seiner dienstlichen Verwendung gewähren.
Die Anstellungsbehörde hat am 17. März 20009 den Beschluss über die
Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in
Drittländern für das Jahr 2009 gefasst.
In der Tabelle im Anhang sind die für die betreffenden Dienstorte
geltenden Ansprüche auf Erholungsurlaub aufgeführt.
Anhänge:
|
Beschluss der Anstellungsbehörde
Liste der betreffenden Dienstorte |
|