>> de | en | fr  N° 25-2009 / 08.04.2009
 

Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in Drittländern

(Anhang X Artikel 8 des Statuts)

Die Verwaltungsmitteilung 10-2008 vom 11.2.2008 wird hiermit aufgehoben

Nach Anhang X Artikel 8 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem Beamten, Vertrags- oder Zeitbediensteten in Ausnahmefällen einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren.

Die Anstellungsbehörde hat am 17. März 20009 den Beschluss über die Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in Drittländern für das Jahr 2009 gefasst.

In der Tabelle im Anhang sind die für die betreffenden Dienstorte geltenden Ansprüche auf Erholungsurlaub aufgeführt.
 

Anhänge:      Beschluss der Anstellungsbehörde
Liste der betreffenden Dienstorte

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   Verfasser: RELEX K4