Wahlaufruf
Gemäß Artikel 5 der am 20. Februar 2009 von der Versammlung des
Personals bestätigten Wahlordnung für die Wahl der Personalvertretung,
örtliche Sektion Brüssel, veröffentlicht der Wahlvorstand (Mitglieder
siehe Anlage 1) folgenden Wahlaufruf.
1. Tag, Uhrzeit und Ort der Wahl
Die Versammlung des Personals hat beschlossen, dass die Wahlen für
die Personalvertretung, örtliche Sektion Brüssel, am 9., 10. und 11.
Juni 2009 stattfinden.
Ist nach Ablauf der drei Wahltage die erforderliche Wahlbeteiligung von
zwei Dritteln der Wahlberechtigten nicht erreicht, so verlängert sich
der Zeitraum für die Stimmabgabe um zehn Arbeitstage, also vom 12.
bis zum 25. Juni 2009 (Artikel 14 der Wahlordnung).
Jeder Wahlberechtigte kann nur einmal seine Stimme abgeben und die
Wahl ist anonym.
Die Stimmabgabe erfolgt, außer im Falle der Briefwahl (siehe Abschnitt
4), auf elektronischem Wege. Der Zugang zu der elektronischen
Stimmabgabe ist nur von einem PC aus gewährleistet, der an das interne
Netz der Kommission in den zur Sektion Brüssel der Personalvertretung
gehörenden Dienstorten angeschlossen ist (dies ist der Fall bei in den
Diensträumen der Kommission aufgestellten PC sowie Telearbeitern zur
Verfügung gestellten PC, von denen aus ein gesicherter Zugriff per
„Token/Digipass“ möglich ist).
Kollegen, die sich während der Wahltage nicht an ihrem Dienstort
befinden und nicht sicher sind, ob sie ihre Stimme elektronisch abgeben
können (z. B. wenn sie sich in Delegationen in Drittländern aufhalten),
sollten vorsorglich die Teilnahme an der Briefwahl beantragen.
Die elektronische Stimmabgabe ist möglich vom 9. Juni 2009 09.00 Uhr bis
zum 11. Juni 2009 17.30 Uhr, Brüsseler Ortszeit.
Unabhängig vom Dienstort der zur örtlichen Sektion Brüssel gehörenden
Wahlberechtigten müssen die per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel
spätestens am 11. Juni 2009 um 17.30 Uhr, Brüsseler Ortszeit,
beim Wahlvorstand eingehen (SC11 – 2/21).
2. Wahlberechtigte
Das Wählerverzeichnis wurde am 1. April 2009 auf IntraComm
veröffentlicht. Das Wählerverzeichnis wurde auch den Beamten und
sonstigen Bediensteten in Dienstorten außerhalb Brüssels zur Kenntnis
gebracht.
Wahlberechtigt sind die in diesem Verzeichnis namentlich aufgeführten
Personen, die am 16. März 2009
- Beamte der Kommission waren
oder
- als sonstige Bedienstete(1)
durch Vertrag auf mindestens ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer
eingestellt waren oder aber auf weniger als ein Jahr eingestellt,
jedoch zum Stichtag (16/03.2009) bereits seit mindestens sechs
Monaten beschäftigt waren, wie von der Verwaltung einleitend in der
Bekanntmachung des Wählerverzeichnisses in Intracomm am 1. April
2009 angegeben,
und an folgenden Dienstorten dienstlich verwendet wurden:
- den Dienststellen der Kommission in Brüssel,
- den Vertretungen und Delegationen innerhalb der Europäischen
Union (außer in Frankreich und Luxemburg) und
- dem Lebensmittel- und Veterinäramt in Grange (GD SANCO).
In diesem Zusammenhang sei auf Artikel 4 der Wahlordnung hingewiesen:
„Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind innerhalb von acht
Arbeitstagen nach der Veröffentlichung schriftlich beim Generaldirektor
für Personal und Verwaltung einzulegen“.
Da das Wählerverzeichnis am 1. April 2009 veröffentlicht wurde,
wird die Einspruchsfrist am 16. April 2009 beendet. Einsprüche
können ausschließlich per E-Mail an die funktionale Mailbox „ADMIN
ELECTIONS CLP BXL“ eingelegt werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Wählerverzeichnis von der Verwaltung
gegebenenfalls vervollständigt, endgültig festgelegt und innerhalb der
in Artikel 4 der Wahlordnung vorgesehenen Frist veröffentlicht. Nur die
in dieser Fassung des Wählerverzeichnisses aufgeführten Personen sind
wahlberechtigt.
3. Wahlverfahren
Die Stimmabgabe erfolgt
- entweder mittels des speziellen Programms, auf das der
Wahlberechtigte von einem an das interne Netz der Kommission
angeschlossenen dienstlichen Personalcomputer aus (zur Definition
siehe Abschnitt 1) Zugriff hat
- oder per Briefwahl (ausschließlich unter den in Abschnitt
4 aufgeführten Bedingungen).
Eine Stimmabgabe in anderer Form ist nicht zugelassen.
Der Wähler kann seine Stimme auf folgende Weise abgeben:
- Entweder er stimmt für eine Liste: hierzu hat er das Feld unter
der Nummer und dem Kurznamen der Liste, die er wählen will, – bei
Wahl per PC – per Mausklick zu markieren bzw. – bei der Wahl per
Stimmzettel – anzukreuzen (Listenwahl);
- oder er stimmt für bis zu 27 einzelne Kandidatenpaare (jeweils
für das Amt eines ordentlichen Mitglieds und dessen
Stellvertreters), die er auf einer oder mehreren Listen auswählt: in
diesem Fall hat er jeweils das Feld neben dem Namen des betreffenden
Kandidatenpaars, insgesamt höchstens 27 Felder, per Mausklick zu
markieren –bei Wahl per PC– oder –bei der Wahl per Stimmzettel –
anzukreuzen (Präferenzwahl).
Stimmt ein Wähler für eine Liste (Listenwahl), außerdem aber auch für
ein oder mehrere Kandidatenpaare auf derselben Liste, so gilt die
Stimme als per Präferenzwahl abgegeben.
Stimmt ein Wähler für eine Liste (Listenwahl), außerdem aber auch für
ein oder mehrere Bewerberpaare auf anderen Listen, so wird diese
Wahl vom elektronischen System nicht akzeptiert; bei der Briefwahl
hingegen wird die Stimme als ungültig gezählt.
4. Briefwahl
Wahlberechtigte, die ihre Stimme während der Wahltage am 9., 10. und
11. Juni 2009 nicht auf elektronischem Wege abgeben können (z. B.
aufgrund einer Dienstreise oder eines Urlaubs), können bis spätestens
20. Mai 2009 17:30 Uhr Brüsseler Ortszeit beim Wahlleiter (SC11 – 2/21)
die Zustellung eines Stimmzettels mit der Hauspost oder auf dem
regulären Postweg beantragen; der Antrag ist zu begründen, zu
unterzeichnen und mit einer Fotokopie des Dienstausweises zu versehen.
Der ordnungsgemäß ausgefüllte Stimmzettel muss spätestens am 11.Juni
2009 um 17.30 Uhr Brüsseler Ortszeit beim Wahlleiter eingehen (SC11 -
2/21).
Für die Briefwahl sind drei Umschläge zu verwenden:
- Der innere zuzuklebende Umschlag, der keinerlei Aufschrift
trägt, enthält den Stimmzettel; dieser Umschlag wird in die beim
Wahlvorstand aufgestellte spezielle Urne geworfen;
- der mittlere Umschlag ist mit der Personalnummer, dem Namen
sowie der Unterschrift des Wahlberechtigten versehen; dieser
Umschlag wird zusammen mit dem Wählerregister aufbewahrt;
- der äußere Umschlag ist an den Wahlleiter zu adressieren:
Herrn Durante Rapacciuolo, SC11 – 2/11, Europäische Kommission,
1049 Brüssel.
Jede über eine Markierung gemäß Artikel 3 hinausgehende Eintragung
(Unterschrift, Streichung oder sonstige Kennzeichnung) auf dem
Stimmzettel ist unzulässig und hat die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur
Folge; das Gleiche gilt für die Verwendung einer Tinte mit einer anderen
Farbe als blau oder schwarz.
5. Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge umfassen jeweils einen Kandidaten für das Amt
eines ordentlichen Mitglieds und für das Amt eines stellvertretenden
Mitglieds; sie sind
- schriftlich (die Papierform ist verbindlich) beim Wahlvorstand
(SC11 – 2/11)
oder
- auf elektronischem Wege bei der funktionalen Mailbox: „ADMIN
ELECTIONS CLP BXL“
bis spätestens dem 05. Mai 2009 um 17.30 Uhr, Brüsseler
Ortszeit, einzureichen.
Sie sind in Form von Listen einzureichen, die jeweils höchstens 27
Wahlvorschläge umfassen.
Auf den Vorschlägen ist unbedingt die Personalnummer eines jeden
Kandidaten sowie seine dienstrechtliche Stellung anzugeben.
Ein und dieselbe Person darf nur auf einer Liste geführt werden.
Jede Liste muss mit der Unterschrift des/der Spitzenkandidaten/-in für
das Amt des ordentlichen Mitglieds versehen sein. Im Rahmen der
Überprüfung der Wahlvorschläge (Artikel 7 der Wahlordnung) verlangt der
Wahlvorstand, dass den Listen jeweils eine Erklärung der für das Amt
eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds aufgestellten
Personen beizufügen ist, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person
ihre Kandidatur annimmt.
Jede Liste erscheint in der von der betreffenden Gewerkschaft oder dem
betreffenden Berufsverband gewählten Reihenfolge.
Eine gemeinsame Sitzung des Wahlvorstandes und der
Spitzenkandidaten/-innen findet spätestens am 8. Mai 2009 statt.
Auf dieser Sitzung werden die Listennummern durch das Los bestimmt.
6. Die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorgang
beeinträchtigendes Verhalten
Der Wahlvorstand erinnert daran, dass gegen Personen, deren Verhalten
die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorgangs beeinträchtigen kann, die
Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden können, die bei einer Verletzung
der Bestimmungen des Titels II des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften vorgesehen sind. Diese Bestimmung gilt unbescha¬det
etwaiger Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß den geltenden
Gerichtsbarkeitsvorschriften.
7. Weitere Informationen
Der Wahlvorstand behält sich vor, dem Personal in einer
Verwaltungsmitteilung – insbesondere über IntraComm und an
„Everybody“ gerichtete E-Mails - ergänzende Informationen zu liefern,
die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl erforderlich sind.
Für den Wahlvorstand
Durante Rapacciuolo
Präsident
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Footnotes
(1) Vgl. Artikel 7 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten:
Zeitbedienstete, Hilfskräfte, Vertragsbedienstete und örtliche
Bedienstete
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