>> de | en | fr | it  N° 58-2009 / 15.09.2009
 

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Gesundheitsvorsorgeprogramme des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems

Möglichkeit für die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem unmittelbar oder im Rahmen der Zusatzversicherung angeschlossenen Personen, eine Kostenübernahme für Früherkennungsuntersuchungen(1) zu erlangen

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Möglichkeit, für Früherkennungsuntersuchungen eine direkte Kostenübernahme (Antrag auf Kostenübernahme) zu erlangen.

Die in die Zuständigkeit der Krankenkasse fallende Gesundheitsvorsorge (im Rahmen von Früherkennungsprogrammen) ist für die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossenen Personen bestimmt. Das Zentralbüro bestimmt auf Vorschlag des Ärztebeirats und nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Gemeinsame Krankheitsfürsorge Programmzusammensetzung und –periodizität, die von folgender Website abgerufen werden können:http://www.cc.cec/pers_admin/sick_insur/prevention/index_fr.html

Leistungsempfänger, für die die Abrechnungsstellen Brüssel, Luxemburg und die Außenstelle des Rates zuständig sind, müssen, wenn sie sich den Früherkennungsuntersuchungen unterziehen möchten, ihren Antrag telefonisch unter folgender Nummer stellen: +32 2295 3866. Ist die Abrechnungsstelle Ispra zuständig, ist folgende Telefonnummer zu wählen: +39 0332789382. Nach Überprüfung der Ansprüche und der Periodizität der Untersuchung wird die Genehmigung erteilt, sich den Untersuchungen bei einer zugelassenen Einrichtung für Früherkennung zu unterziehen. Das Verzeichnis der zugelassenen Einrichtungen ist abrufbar unter:http://www.cc.cec/pers_admin/sick_insur/prevention/detection_fr.html

Steht den Leistungsempfängern in ihrer Wohnsitz- oder Dienstregion keine zugelassene Einrichtung zur Verfügung, kann ihnen die Abrechnungsstelle hingegen die Genehmigung erteilen, sich den entsprechenden Früherkennungsuntersuchungen in medizinischen Zentren oder Krankenhäusern ihres Dienst- oder Wohnorts zu unterziehen, bis im Wege eines neuen Ausschreibungsverfahrens Rahmenverträge geschlossen werden.

In diesen Fällen kann dem Antrag auf Kostenübernahme stattgegeben werden, sofern

  • der Leistungsempfänger entsprechend der Periodizität Anspruch auf die Untersuchungen hat
  • ein einziges Zentrum oder Krankenhaus ausgewählt wird, das sämtliche im Rahmen der Gesundheitsvorsorge zu erstattenden Untersuchungen vornimmt.

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Footnotes

(1) Artikel 20 Absatz 6 dritter Unterabsatz der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

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   Verfasser: PMO