>> de | en | fr | N° 14-2010 / 19.02.2010 | |
Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in Drittländern (Anhang X Artikel 8 des Statuts) Die Verwaltungsmitteilung 25-2009 vom 8.4.2009 wird hiermit aufgehoben Nach Anhang X Artikel 8 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem
Beamten, Vertrags- oder Zeitbediensteten in Ausnahmefällen einen
Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort
seiner dienstlichen Verwendung gewähren.
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Verfasser: RELEX K4 |