Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung
in Drittländern
(Anhang X Artikel 8 des Statuts)
Die
Verwaltungsmitteilung 25-2009 vom 8.4.2009 wird hiermit aufgehoben
Nach Anhang X Artikel 8 des Statuts kann die Anstellungsbehörde dem
Beamten, Vertrags- oder Zeitbediensteten in Ausnahmefällen einen
Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort
seiner dienstlichen Verwendung gewähren.
Die Anstellungsbehörde hat am 15. Februar 2010 den Beschluss über die
Gewährung von Erholungsurlaub bei dienstlicher Verwendung in
Drittländern für das Jahr 2010 gefasst.
In der Tabelle im Anhang sind die für die betreffenden Dienstorte
geltenden Ansprüche auf Erholungsurlaub aufgeführt.
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