>> de | en | fr  N° 44-2010 / 20.07.2010
 

Befugnisse von Vize-Präsidentin ASHTON in Bezug auf Auswahlverfahren und Ernennungen für Funktionen der mittleren und höheren Führungsebene

Die Auswahlverfahren und Ernennungen für Funktionen der mittleren und höheren Führungsebene des künftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) sollten bereits jetzt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen durchgeführt werden, die für den EAD nach seiner formellen Errichtung gelten werden.

Aus diesem Grund hat die Kommission am 23. Juni 2010 (PV(2010) 1923) beschlossen:

  • dass, abweichend vom Beschluss vom 15. Juni 2010 über die Anstellungsbehörde (KOM(2010) 3680), die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, von Vize-Präsidentin ASHTON ausgeübt werden in Bezug auf Auswahlverfahren und Ernennungen für Funktionen der mittleren und höheren Führungsebene, die im Organigramm des EAD geschaffen oder von Dienststellen der Kommission auf den EAD übertragen werden;
     
  • Vize-Präsidentin ASHTON zu ermächtigen, soweit erforderlich, in Bezug auf Auswahlverfahren und Ernennungen für die oben genannten Funktionen der mittleren und höheren Führungsebene von allen einschlägigen Kommissionsbeschlüssen abzuweichen, wobei die Übereinstimmung der Auswahlverfahren mit den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten ist.

Diese Beschlüsse sind sofort wirksam geworden. Der Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Ernennung von Delegationsleitern auf Referatsleiterebene im Rahmen der Rotation für das Jahr 2010 (Verwaltungsmitteilung Nr. 33-2010 vom 10. Juni 2010) bleibt anwendbar.

   Verfasser: HR.A.2