Informations Administratives
15.02.1999
Spécial
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Sommaire  

TEIL II: ÜBERTRAGUNG DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERTS DER BEI DER ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.V. (A.B.V.) ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE UND UMGEKEHRT


1. Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der bei der A.B.V. erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut

Beamte und Bedienste auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die bei der A.B.V. Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können den pauschalen Rückkaufwert dieser Ruhegehaltsansprüche nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die in den Dienst der Gemeinschaften treten und bei der A.B.V. Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts dieser Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragen. Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut müssen sie den Antrag schriftlich unter Verwendung des Formulars, das dieser Veröffentlichung beiliegt (Anlage 1), bei dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehören, einreichen .

  1. Für die Beamten:

    Innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder ab dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder nach einer Abordnung (siehe Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut);

  2. für die Bediensteten auf Zeit:

    Spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bedienstete auf Zeit nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben hat (siehe Artikel 77 des Statuts).

Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

2. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften auf das versorgungssystem der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (A.B.V.) in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum

Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und bei dem Versorgungssystem der Gemeinschaften Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der A.B.V., bei dem sie versicherungspflichtig werden, übertragen lassen.

Gemäß dem mit der A.B.V. geschlossenen Abkommen über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen muß der Antrag schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bei den Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden.

Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung des Antrags ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

3. Übergangsmassnahmen

A. Wenn

  • Beamte der Europäischen Gemeinschaften bzw.
  • Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften mit Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften nach den Statutsvorschriften (siehe Artikel 77 des Statuts),
    die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits im Dienst eines Gemeinschaftsorgans stehen, bzw.
  • Angestellte, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits bei der A.B.V. versicherungspflichtig sind,
    oder
  • wenn Beamte bzw. Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften bzw. bei der A.B.V. Versicherungspflichtige, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits ein Ruhegehalt beziehen,

    IHR RECHT AUF ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT NICHT GELTEND MACHEN KONNTEN, DA EIN ENTSPRECHENDES ABKOMMEN MIT DEM BETREFFENDEN VERSORGUNGSSYTEM NOCH NICHT BESTAND,

    müssen sie den Antrag

    INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT DIESER VERÖFFENTLICHUNG

    schriftlich bei der Verwaltung der Gemeinschaften einreichen.

    B. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen und nach den Statutsvorschriften noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben (siehe Artikel 77 des Statuts),

    MÜSSEN IHREN ANTRAG SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT, ZU DEM SIE NACH DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBEN HABEN, EINREICHEN.


    C. Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berüchsichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.


    D. Stirbt der Beamte oder Bedienstete vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, so finden diese Übergangsmaßnahmen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung.

    4. Allgemeine Hinweise

    Übertragung in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut

    A. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte hat der Verwaltung seine endgültige Entscheidung erst dann mitzuteilen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der aufgrund der Übertragung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt.

    B. Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

    1. Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt der Gemeinschaften höchstens 70 % des letzten Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

    2. Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein. Diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.

    3. Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind (Artikel 77 des Statuts).

    4. Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

    5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten datiert und unterschrieben wurde.

    6. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.


    7. Ist dem Antragsteller eine Sach- oder Geldleistung (z.B. Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen usw.) von der A.B.V. gewährt worden, muß er bei einer Übertragung deren Gegenwert zurückzahlen oder mit der Übertragungssumme verrechnen.

    8. Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die A.B.V. aus allen bis zum Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Etwaige Ansprüche aus rentenrechtlichen Zeiten, die nach dem Dienstbeginn bei den Gemeinschaften entstanden sind (z.B. aufgrund freiwilliger Beitragszahlung, Kindererziehungszeiten usw.), bleiben unberührt.

    9. Die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts ist auch dann möglich, wenn bereits ein Ruhegehalt von der A.B.V. bezogen wurde. In diesem Fall hat die Übertragung die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers und die Verpflichtung zur Rückzahlung aller seit Rentenbeginn bezogenen Leistungen zur Folge.
    C. Die Betreffenden werden gebeten, vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Übertragung (nach Empfang des Vorschlags der Verwaltung) folgendes zu beachten:

    Die Übertragung hat den Verlust der für die betreffenden Zeiträume erworbenen Ruhegehaltsansprüche zur Folge, die anderenfalls im Rahmen des Versorgungssystems der A.B.V. angerechnet worden wären.

    Übertragung in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut

    Die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts hat das rückwirkende Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften zur Folge. Bereits bezogene Versorgungsleistungen sind an die Verwaltung der Gemeinschaften zurückzuzahlen. Dies gilt jedoch nicht für Ruhegehaltszahlungen wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte anschließend wiederverwendet wurde.

    ANTRAG AUF ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN GEMÄSS


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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction B : Gestion des droits et obligations ; dialogue social et politique sociale

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

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