Informations Administratives 15.02.1999 | Spécial INTERINSTITUTIONS, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + PENSIONNES |
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1. Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der bei der A.B.V. erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut Beamte und Bedienste auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die bei der A.B.V. Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können den pauschalen Rückkaufwert dieser Ruhegehaltsansprüche nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die in den Dienst der Gemeinschaften treten und bei der A.B.V. Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts dieser Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragen. Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut müssen sie den Antrag schriftlich unter Verwendung des Formulars, das dieser Veröffentlichung beiliegt (Anlage 1), bei dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehören, einreichen .
2. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften auf das versorgungssystem der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (A.B.V.) in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und bei dem Versorgungssystem der Gemeinschaften Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der A.B.V., bei dem sie versicherungspflichtig werden, übertragen lassen.Gemäß dem mit der A.B.V. geschlossenen Abkommen über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen muß der Antrag schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bei den Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung des Antrags ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind. 3. Übergangsmassnahmen A. Wenn
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