>> de | en | fr  N° 85-2005 / 23.11.2005
 

Beförderungsverfahren 2005
Laufbahngruppen A*, B*, C* et D*

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Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakten

Ergebnisse der Arbeiten der Beförderungsausschüsse

Liste der in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Prioritätspunkte

Nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellte Ranglisten

Endgültige Punkteschwellen für die Beförderung

Verzeichnisse der beförderten Beamten
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  1.  AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN

    Gemäß Artikel 25 des Statuts, wonach jede Verfügung dem Beamten mitzuteilen ist, ist jeder Beamte hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
     
  2. ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE

    2.1. Zur Erinnerung: die wichtigsten Abschnitte des Beförderungsverfahrens
  • Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist die letzte Etappe der Beurteilungsrunde, in der die Generaldirektionen an jeden Beamten eine bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Beförderungsausschuss gegen die Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch einzulegen. (Näheres können Sie folgenden Verwaltungsmitteilungen entnehmen:
    http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05060_de.html; 
    http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05068_de.html;
    http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05071_de.html)

    Die Beförderungsausschüsse sind zwischen dem 29. September und dem 19. Oktober 2005 zusammengetreten. Jeder Ausschuss hat der Anstellungsbehörde Folgendes vorgelegt:

    – einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1.);

    – einen Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten (siehe Ziffer 2.2.2.);

    – einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs („points d’appel“), nach Prüfung des jeweiligen Einspruchs (siehe Ziffer 2.2.3);

    – einen Vorschlag darüber, welche der gleichauf liegenden Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht haben, dieses Jahr befördert werden sollten (siehe Ziffer 2.3).
     
  • Auf der Grundlage dieser Vorschläge der Beförderungsausschüsse haben die Anstellungsbehörden über die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs, von Übergangspunkten und von Einspruch-Punkten entschieden. Außerdem haben sie über die Beförderungen entschieden. Dabei wurden alle Vorschläge der Ausschüsse zur Vergabe von Punkten und über die Differenzierung zwischen gleichauf liegenden Beamten unverändert bestätigt.
     
  • Die Ranglisten, welche den aufgrund der Arbeiten der Ausschüsse von der Anstellungsbehörde vergebenen Punkten Rechnung tragen, werden zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten im Anhang der vorliegenden Verwaltungsmitteilung bekannt gegeben.

2.2. Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse

2.2.1. Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs (höchstens 2 Punkte)

Diese Punkte wurden auf der Grundlage der Informationen vergeben, die von den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, dem Europäischen Personalauswahlamt (EPSO) und der Task Force „Concours internes“ übermittelt wurden.

Im Einzelnen haben die Ausschüsse insbesondere Folgendes geprüft:

  • ob die ausgeübten Aufgaben Anhang I der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts entsprachen (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3); in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Punkte nur für folgende Tätigkeiten vergeben werden können:

    – Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2 Punkte),

    – Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer schriftlichen Prüfung (1 Punkt),

    – Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2 Punkte);
     
  • welchen Umfang diese Aufgaben hatten und wie groß das Interesse für das Organ war. Die Ausschüsse haben diesbezüglich vorgeschlagen, die Mindestanzahl von Tagen, an denen der Beamte diese Tätigkeiten ausgeübt haben muss, um Anrecht auf diese Punkte zu erwerben, auf 1,5 festzulegen.

    Ein Verzeichnis der Beamten, die Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs bekommen könnten, wurde in der Verwaltungsmittelung Nr. 60-2005 vom 22. Juli 2005 veröffentlicht.

    Im Nachgang zu einigen den Beförderungsausschüssen vorliegenden Berufungen, die sich auf die oben genannte Liste beziehen, hat die GD ADMIN bei den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, EPSO und den Vorsitzenden der Auswahlausschüsse für Zeitbedienstete zusätzliche Informationen angefordert.

    Diese Informationen wurden den einzelnen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht und bei der Erstellung der Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs berücksichtigt. Die Ausschüsse mußten auch die Beschränkungen berücksichtigen, die mit der begrenzten Anzahl der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Punkte verbunden waren.

    Die Reaktion auf die Einsprüche erfolgt in Form der Vergabe oder Nichtvergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs in der individuellen Beförderungsakte.

    2.2.2. Übergangspunkte (höchstens: 3 Punkte)

    Diese Punkte werden vergeben, um etwaige Nachteile aufgrund des Übergangs vom alten auf das neue Beförderungssystem auszugleichen. Zur gebührenden Berücksichtigung der auf Dauer erbrachten Leistung wurden nämlich in bestimmten Fällen die Punkte nicht als ausreichend betrachtet, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) zur Kompensation für einen Rückstand bei der Laufbahnentwicklung vergeben werden können.

    Übergangspunkte wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.

    2005 gingen alle Beförderungsausschüsse bei der Aufstellung der Liste der Beamten, für die die Vergabe von Prioritätspunkten vorgeschlagen wurde, von denselben Kriterien aus.

    Diesen lagen folgende Prinzipien zugrunde:
     
  • Für die Vergabe dieser Punkte kommen Beamte in Frage, die Gefahr laufen, dass sich ihre Laufbahnentwicklung verlangsamt, obwohl sie zufrieden stellende Leistungen erbracht haben.
     
  • Wie viele Punkte vergeben werden, hängt vom Profil des betreffenden Beamten ab: Dieses wiederum ergibt sich aus dem Mittelwert der Gesamtnoten in den letzten drei Beurteilungsverfahren und dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe.

    In einigen wenigen Fällen wurden Übergangspunkte auch aufgrund einer Einzelfallprüfung vergeben.

    Die vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der jeweiligen Beamten unter der Rubrik „Übergangspunkte“.

    2.2.3. Punkte aufgrund Einspruchs

    Eingangs sei betont, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder Nichtvergabe von Punkten aufgrund Einspruchs stets das Ergebnis der Überprüfung der individuellen Situation ist.

    Rahmen und Modalitäten für ein Tätigwerden

    Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen kann je nach Art des Einspruchs auf drei Arten reagiert werden:
     
  • Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe unter Ziffer 3.1);
     
  • Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs
     
  • Vorschlag, keine Punkte aufgrund Einspruchs zu vergeben

    Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass es den Ausschüssen nicht zusteht,
     
  • die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens [CDR/REC] erreichte Gesamtnote) in Frage zu stellen;
     
  • sich bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an die Stelle der Generaldirektionen zu setzen.

    Abgesehen von den angeführten Erwägungen bezüglich der für Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der Übergangspunkte bestand somit die Tätigkeit der Ausschüsse im Falle von Einsprüchen hauptsächlich in der Überprüfung von Fällen, in denen vermutet wurde, dass die Generaldirektion bei der Vergabe von Prioritätspunkten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte oder dass eine Diskriminierung vorlag (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv unterschiedlichen Sachverhalten).

    Bei den Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 gingen die Beförderungsausschüsse davon aus, dass alle eingelegten Einsprüche sich sowohl auf die Vergabe von Prioritätspunkten für 2004 als auch die für 2005 bezogen, unabhängig davon, ob dies im Einspruchstext angegeben wurde. Alle an Beamte dieser Besoldungsgruppen vergebenen Punkte aufgrund Einspruchs wurden unabhängig davon, ob sie sich auf die Punktevergabe für 2004 oder die für 2005 bezogen, in die Beförderungsakte 2005 aufgenommen.

    Beantwortung der Einsprüche

    Die betreffenden Personen sind aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung des Einspruchs zuerkannte Punktezahl zu überprüfen.

    Die Gewährung von null Punkten bedeutet, dass der Einspruch abgewiesen wurde.

    Vorstehende Beschreibung des Rahmens und der Modalitäten für das Tätigwerden der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus Sysper2 ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten besser zu verstehen.

    Diese Verwaltungsmitteilung gilt – zusammen mit der Einsichtnahme in die Sysper2-Akte, zu der jeder Beamte aufgefordert ist – als Beantwortung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse.

    Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punktezahl

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts wird die Anzahl der von jedem Ausschuss nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend bekannt gegeben:

     
    Laufbahn-gruppe Anzahl der Einsprüche Anzahl der Personen, die daraufhin
    Einspruch-Punkte erhalten haben
    Einspruch-Punkte insgesamt
    A* 577 98 307,5
    B* 238 21 45
    C* 215 33 45,5
    D* 18 1 1
    Insgesamt 1048 153 399


    2.3. Differenzierung zwischen gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern

    Die Kriterien für die Differenzierung zwischen gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern sind in Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3), in dem Folgendes vorgesehen ist:

„Dabei tragen die Ausschüsse verschiedenen subsidiären Kriterien Rechnung, wie insbesondere dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder dem Charakter der ausgeübten Funktionen.“

Die Beförderungsausschüsse haben sich auf diese Kriterien – insbesondere das Kriterium des Dienstalters in der Besoldungsgruppe – gestützt, um zwischen den gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern zu differenzieren.

  1. BEKANNTGABE DER LISTE DER IN ANERKENNUNG VON TÄTIGKEITEN IM INTERESSE DES ORGANS VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE

    Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) ein Punkt oder zwei Punkte vergeben wurden, wird im Anhang bekannt gegeben.
     
  2. FESTLEGUNG DER GESAMTZAHL DER AN DIE EINZELNEN BEAMTEN VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE UND BEKANNTGABE DER NACH DEN BERATUNGEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE AUFGESTELLTEN RANGLISTE

    In Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) des Statuts ist Folgendes vorgesehen:
    „Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben werden.“

    „Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte Verdienstranglisten aufgestellt.“

    Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hat die Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens 2005 jeweils vergebenen Prioritätspunkte festgelegt, wie sie jeder Beamte seiner Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen kann, vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Laufbahngruppe oder der Situation des Betreffenden im Laufe des Jahres 2005.

    Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der definitiven Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt, denen nicht mehr als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven Beförderungsschwelle fehlen. In der Liste sind Name und Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte der betreffenden Beamten aufgeführt.

    Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten des Beförderungsausschusses über eine höhere Gesamtpunktezahl verfügen. Diese Unterschiede sind auf den Vorschlag des Beförderungsausschusses und auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen Punkte aus einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuteilen: Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1), Übergang (siehe Ziffer 2.2.2.) oder begründeter Einspruch beim Beförderungsausschuss (siehe Ziffer 2.2.3).

    Welche Art von Punkten ihnen gegebenenfalls zugeteilt wurden, können die Beamten (einschließlich derjenigen, deren Namen sich nicht auf den nachstehend veröffentlichten Listen finden) ihrer jeweiligen Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
     
  3. DEFINITIVE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN

    Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen, die definitiven Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen::

     
    Beförderung aus der Besoldungs-gruppe Vor den Sitzungen der Beförderungs-ausschüsse von der GD ADMIN bekannt gegebene ungefähre Beförderungs-schwelle Vorschlag der definitiven Beförderungs-schwelle
    Stellenplan Verwaltung
    Vorschlag der definitiven Beförderungs-schwelle
    Stellenplan OLAF
    Vorschlag der definitiven Beförderungs-schwelle
    Stellenplan Forschung
    A*12 76 76.5 76.5 76
    A*11 66 66 66 66
    A*10 58.5 60 60 58.5
    A*8 57.5 58.5 58.5 57.5
    A*7 33 33 33 33
    B*10 76 76.5 76.5 76
    B*8 66.5  67.5 67.5 66.5
    B*7 62.5 63.5 63.5 62.5
    B*6 59.5 61 61 59.5
    B*5 38 38 38 38
    C*6 74 75 75 74
    C*5 67 68 68 67
    C*4 61 62 62  61
    C*3 59 60 60 59
    C*2 38 38 38 38
    D*4 73.5 74.5 74.5 73.5
    D*3 62 63 63 62
    D*2 50.5 51.5 - 50.5

  4. VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN

    Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden den Anstellungsbehörden vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffen:

    – verfügbare Haushaltsmittel;

    – Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Statuts in Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe;

    – Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamten befördert werden können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission befinden;

    – Einhaltung des Grundsatzes, dass jegliche Entscheidung über die Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren läuft, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;

    – Einhaltung des Grundsatzes, dass die auf Dauer erbrachten Leistungen zu vergleichen sind, wie insbesondere aus den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz hervorgeht.

    In Artikel 10 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) ist Folgendes vorgesehen:

    „Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die Anstellungsbehörde, welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“

    Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird es zusammen mit den nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten veröffentlicht, wobei die beförderten Beamten durch den Buchstaben „P“ nach der Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punkte gekennzeichnet sind.

    Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht Folgendes vor: „Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.“

    Die konkreten Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in der Verwaltungsmitteilung 110-2004 vom 10.9.2004 erläutert
     
  5. DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN

    Das Beförderungsverfahren 2005 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts.

    Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2005 (Beförderungen nach A*13, B*11, C*7 et D*5) oder zum 1. März 2005 (andere Besoldungsgruppen) wirksam. Die Beförderung von Beamten, die zu dem betreffenden Termin nicht über das erforderliche Mindestdienstalter verfügen, wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das Mindestalter erreicht ist.

    Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der Gehaltsabrechnung erfasst; der Vorgang wird für die Gehaltsüberweisung Dezember 2005 abgeschlossen sein.
     
  6. BEFÖRDERUNGSQUOTEN

    Ausführliche Statistiken für das Beförderungsverfahren 2005 sind in Vorbereitung und werden in kürze veröffentlicht werden.

    Die unten aufgeführte Tabelle gibt die Beförderungsquote pro Dienstgrad für jene Beamte an, die aus den Verwaltungsmitteln im Gesamthaushaltsplan bezahlt werden. Die Tabelle zeigt deutlich, daß diese Quoten sich im Vergleich zu den Quoten für das Beförderungsverfahren 2004 für die meisten Dienstgrade erhöht haben.

     
    Grad Beförderungsquoten
    2004*
    Beförderungsquoten
    2005
    A*12   3%
    A*11 13% 14%
    A*10 19% 21%
    A*8 19% 22%
    A*7 46% 62%
    B*10   5%
    B*8 10% 14%
    B*7 13% 19%
    B*6 14% 19%
    B*5 28% 27%
    C*6   5%
    C*5 10% 12%
    C*4 14%  20%
    C*3 17% 21%
    C*2 0% 30%
    D*4   5%
    D*3 15% 19%
    D*2 41% 73%


    * Für die Kategorie A*, sind die für 2004 angegebenen Beförderungsquoten, durchschnittliche Quoten, für A- und LA-Beamte.

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   Verfasser: ADMIN A6