Beförderungsverfahren 2005
Laufbahngruppen A*, B*, C* et D*
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Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakten
Ergebnisse der Arbeiten der Beförderungsausschüsse
Liste der in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs
vergebenen Prioritätspunkte
Nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellte Ranglisten
Endgültige Punkteschwellen für die Beförderung
Verzeichnisse der beförderten Beamten
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- AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN
Gemäß Artikel 25 des Statuts, wonach jede Verfügung dem Beamten
mitzuteilen ist, ist jeder Beamte hiermit aufgefordert, seine
Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
- ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE
2.1. Zur Erinnerung: die wichtigsten Abschnitte des
Beförderungsverfahrens
- Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist die letzte Etappe der
Beurteilungsrunde, in der die Generaldirektionen an jeden Beamten eine
bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser
Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht. Ab diesem
Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen
beim Beförderungsausschuss gegen die Vergabe der Prioritätspunkte
Einspruch einzulegen. (Näheres können Sie folgenden
Verwaltungsmitteilungen entnehmen:
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05060_de.html;
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05068_de.html;
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05071_de.html)
Die Beförderungsausschüsse sind zwischen dem 29. September und dem 19.
Oktober 2005 zusammengetreten. Jeder Ausschuss hat der
Anstellungsbehörde Folgendes vorgelegt:
– einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im
Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1.);
– einen Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten (siehe Ziffer
2.2.2.);
– einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs
(„points d’appel“), nach Prüfung des jeweiligen Einspruchs (siehe
Ziffer 2.2.3);
– einen Vorschlag darüber, welche der gleichauf liegenden Beamten, die
die Beförderungsschwelle erreicht haben, dieses Jahr befördert werden
sollten (siehe Ziffer 2.3).
- Auf der Grundlage dieser Vorschläge der Beförderungsausschüsse
haben die Anstellungsbehörden über die Vergabe von Punkten für
Tätigkeiten im Interesse des Organs, von Übergangspunkten und von
Einspruch-Punkten entschieden. Außerdem haben sie über die
Beförderungen entschieden. Dabei wurden alle Vorschläge der Ausschüsse
zur Vergabe von Punkten und über die Differenzierung zwischen
gleichauf liegenden Beamten unverändert bestätigt.
- Die Ranglisten, welche den aufgrund der Arbeiten der Ausschüsse
von der Anstellungsbehörde vergebenen Punkten Rechnung tragen, werden
zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten im Anhang der
vorliegenden Verwaltungsmitteilung bekannt gegeben.
2.2. Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der
Beförderungsausschüsse
2.2.1. Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs (höchstens
2 Punkte)
Diese Punkte wurden auf der Grundlage der Informationen vergeben, die
von den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, dem Europäischen
Personalauswahlamt (EPSO) und der Task Force „Concours internes“
übermittelt wurden.
Im Einzelnen haben die Ausschüsse insbesondere Folgendes geprüft:
- ob die ausgeübten Aufgaben Anhang I der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts entsprachen
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3); in
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Punkte nur für
folgende Tätigkeiten vergeben werden können:
– Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2 Punkte),
– Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer schriftlichen
Prüfung (1 Punkt),
– Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2
Punkte);
- welchen Umfang diese Aufgaben hatten und wie groß das Interesse
für das Organ war. Die Ausschüsse haben diesbezüglich vorgeschlagen,
die Mindestanzahl von Tagen, an denen der Beamte diese Tätigkeiten
ausgeübt haben muss, um Anrecht auf diese Punkte zu erwerben, auf 1,5
festzulegen.
Ein Verzeichnis der Beamten, die Punkte für Tätigkeiten im Interesse
des Organs bekommen könnten, wurde in der Verwaltungsmittelung Nr.
60-2005 vom 22. Juli 2005 veröffentlicht.
Im Nachgang zu einigen den Beförderungsausschüssen vorliegenden
Berufungen, die sich auf die oben genannte Liste beziehen, hat die GD
ADMIN bei den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, EPSO und den
Vorsitzenden der Auswahlausschüsse für Zeitbedienstete zusätzliche
Informationen angefordert.
Diese Informationen wurden den einzelnen Ausschüssen zur Kenntnis
gebracht und bei der Erstellung der Vorschläge für die Vergabe von
Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs berücksichtigt. Die
Ausschüsse mußten auch die Beschränkungen berücksichtigen, die mit der
begrenzten Anzahl der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Punkte
verbunden waren.
Die Reaktion auf die Einsprüche erfolgt in Form der Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs in
der individuellen Beförderungsakte.
2.2.2. Übergangspunkte (höchstens: 3 Punkte)
Diese Punkte werden vergeben, um etwaige Nachteile aufgrund des
Übergangs vom alten auf das neue Beförderungssystem auszugleichen. Zur
gebührenden Berücksichtigung der auf Dauer erbrachten Leistung wurden
nämlich in bestimmten Fällen die Punkte nicht als ausreichend
betrachtet, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) zur
Kompensation für einen Rückstand bei der Laufbahnentwicklung vergeben
werden können.
Übergangspunkte wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim
Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.
2005 gingen alle Beförderungsausschüsse bei der Aufstellung der Liste
der Beamten, für die die Vergabe von Prioritätspunkten vorgeschlagen
wurde, von denselben Kriterien aus.
Diesen lagen folgende Prinzipien zugrunde:
- Für die Vergabe dieser Punkte kommen Beamte in Frage, die Gefahr
laufen, dass sich ihre Laufbahnentwicklung verlangsamt, obwohl sie
zufrieden stellende Leistungen erbracht haben.
- Wie viele Punkte vergeben werden, hängt vom Profil des
betreffenden Beamten ab: Dieses wiederum ergibt sich aus dem
Mittelwert der Gesamtnoten in den letzten drei Beurteilungsverfahren
und dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe.
In einigen wenigen Fällen wurden Übergangspunkte auch aufgrund einer
Einzelfallprüfung vergeben.
Die vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der
jeweiligen Beamten unter der Rubrik „Übergangspunkte“.
2.2.3. Punkte aufgrund Einspruchs
Eingangs sei betont, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten aufgrund Einspruchs stets das Ergebnis der
Überprüfung der individuellen Situation ist.
Rahmen und Modalitäten für ein Tätigwerden
Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen kann je nach Art des
Einspruchs auf drei Arten reagiert werden:
- Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse
des Organs (siehe unter Ziffer 3.1);
- Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs
- Vorschlag, keine Punkte aufgrund Einspruchs zu vergeben
Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass es den Ausschüssen
nicht zusteht,
- die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen des
Beurteilungsverfahrens [CDR/REC] erreichte Gesamtnote) in Frage zu
stellen;
- sich bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an die Stelle
der Generaldirektionen zu setzen.
Abgesehen von den angeführten Erwägungen bezüglich der für Tätigkeiten
im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der Übergangspunkte
bestand somit die Tätigkeit der Ausschüsse im Falle von Einsprüchen
hauptsächlich in der Überprüfung von Fällen, in denen vermutet wurde,
dass die Generaldirektion bei der Vergabe von Prioritätspunkten einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte oder dass eine
Diskriminierung vorlag (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende
Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv
unterschiedlichen Sachverhalten).
Bei den Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 gingen
die Beförderungsausschüsse davon aus, dass alle eingelegten Einsprüche
sich sowohl auf die Vergabe von Prioritätspunkten für 2004 als auch
die für 2005 bezogen, unabhängig davon, ob dies im Einspruchstext
angegeben wurde. Alle an Beamte dieser Besoldungsgruppen vergebenen
Punkte aufgrund Einspruchs wurden unabhängig davon, ob sie sich auf
die Punktevergabe für 2004 oder die für 2005 bezogen, in die
Beförderungsakte 2005 aufgenommen.
Beantwortung der Einsprüche
Die betreffenden Personen sind aufgefordert, ihre Beförderungsakte in
Sysper2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung des Einspruchs
zuerkannte Punktezahl zu überprüfen.
Die Gewährung von null Punkten bedeutet, dass der Einspruch
abgewiesen wurde.
Vorstehende Beschreibung des Rahmens und der Modalitäten für das
Tätigwerden der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus
Sysper2 ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von
Prioritätspunkten besser zu verstehen.
Diese Verwaltungsmitteilung gilt – zusammen mit der Einsichtnahme in
die Sysper2-Akte, zu der jeder Beamte aufgefordert ist – als
Beantwortung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse.
Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten
Punktezahl
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts wird die Anzahl der von jedem Ausschuss nach
Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend bekannt gegeben:
Laufbahn-gruppe |
Anzahl der Einsprüche |
Anzahl der Personen, die
daraufhin
Einspruch-Punkte erhalten haben |
Einspruch-Punkte insgesamt |
A* |
577 |
98 |
307,5 |
B* |
238 |
21 |
45 |
C* |
215 |
33 |
45,5 |
D* |
18 |
1 |
1 |
Insgesamt |
1048 |
153 |
399 |
2.3. Differenzierung zwischen gleichauf liegenden
Beförderungsanwärtern
Die Kriterien für die Differenzierung zwischen gleichauf liegenden
Beförderungsanwärtern sind in Artikel 10 Absatz 1 der
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3), in
dem Folgendes vorgesehen ist:
„Dabei tragen die Ausschüsse verschiedenen subsidiären
Kriterien Rechnung, wie insbesondere dem Dienstalter in der
Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz
der Chancengleichheit oder dem Charakter der ausgeübten Funktionen.“
Die Beförderungsausschüsse haben sich auf diese Kriterien –
insbesondere das Kriterium des Dienstalters in der Besoldungsgruppe –
gestützt, um zwischen den gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern zu
differenzieren.
- BEKANNTGABE DER
LISTE
DER IN ANERKENNUNG VON TÄTIGKEITEN IM
INTERESSE DES ORGANS VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE
Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9 der
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) ein
Punkt oder zwei Punkte vergeben wurden, wird im Anhang bekannt gegeben.
- FESTLEGUNG DER GESAMTZAHL DER AN DIE EINZELNEN BEAMTEN VERGEBENEN
PRIORITÄTSPUNKTE UND BEKANNTGABE DER NACH DEN BERATUNGEN DER
BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE AUFGESTELLTEN RANGLISTE
In Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) des
Statuts ist Folgendes vorgesehen:
„Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der
Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der
Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des
Beförderungsverfahrens vergeben werden.“
„Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den
Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte
Verdienstranglisten aufgestellt.“
Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hat die Gesamtzahl der
im Zuge des Beförderungsverfahrens 2005 jeweils vergebenen
Prioritätspunkte festgelegt, wie sie jeder Beamte seiner
Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen kann, vorbehaltlich etwaiger
Änderungen der Laufbahngruppe oder der Situation des Betreffenden im
Laufe des Jahres 2005.
Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der definitiven
Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt, denen nicht mehr
als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven Beförderungsschwelle
fehlen. In der Liste sind Name und Gesamtzahl der im Zuge des
Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte der betreffenden Beamten
aufgeführt.
Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten des
Beförderungsausschusses über eine höhere Gesamtpunktezahl verfügen.
Diese Unterschiede sind auf den Vorschlag des Beförderungsausschusses
und auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen
Punkte aus einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuteilen:
Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1), Übergang
(siehe Ziffer 2.2.2.) oder begründeter Einspruch beim
Beförderungsausschuss (siehe Ziffer 2.2.3).
Welche Art von Punkten ihnen gegebenenfalls zugeteilt wurden, können die
Beamten (einschließlich derjenigen, deren Namen sich nicht auf den
nachstehend veröffentlichten Listen finden) ihrer jeweiligen
Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
- DEFINITIVE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN
Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen, die definitiven
Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen::
Beförderung aus der
Besoldungs-gruppe |
Vor den Sitzungen der
Beförderungs-ausschüsse von der GD ADMIN bekannt gegebene ungefähre
Beförderungs-schwelle |
Vorschlag der definitiven
Beförderungs-schwelle
Stellenplan Verwaltung |
Vorschlag der definitiven
Beförderungs-schwelle
Stellenplan OLAF |
Vorschlag der definitiven
Beförderungs-schwelle
Stellenplan Forschung |
A*12 |
76 |
76.5 |
76.5 |
76 |
A*11 |
66 |
66 |
66 |
66 |
A*10 |
58.5 |
60 |
60 |
58.5 |
A*8 |
57.5 |
58.5 |
58.5 |
57.5 |
A*7 |
33 |
33 |
33 |
33 |
B*10 |
76 |
76.5 |
76.5 |
76 |
B*8 |
66.5 |
67.5 |
67.5 |
66.5 |
B*7 |
62.5 |
63.5 |
63.5 |
62.5 |
B*6 |
59.5 |
61 |
61 |
59.5 |
B*5 |
38 |
38 |
38 |
38 |
C*6 |
74 |
75 |
75 |
74 |
C*5 |
67 |
68 |
68 |
67 |
C*4 |
61 |
62 |
62 |
61 |
C*3 |
59 |
60 |
60 |
59 |
C*2 |
38 |
38 |
38 |
38 |
D*4 |
73.5 |
74.5 |
74.5 |
73.5 |
D*3 |
62 |
63 |
63 |
62 |
D*2 |
50.5 |
51.5 |
- |
50.5 |
- VERZEICHNIS
DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN
Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden den Anstellungsbehörden
vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen
unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffen:
– verfügbare Haushaltsmittel;
– Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Statuts in
Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Dienstalter in der
Besoldungsgruppe;
– Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamten befördert werden
können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des
Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission
befinden;
– Einhaltung des Grundsatzes, dass jegliche Entscheidung über die
Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren läuft,
ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
– Einhaltung des Grundsatzes, dass die auf Dauer erbrachten Leistungen
zu vergleichen sind, wie insbesondere aus den allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) und der
Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz
hervorgeht.
In Artikel 10 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#3) ist
Folgendes vorgesehen:
„Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die Anstellungsbehörde,
welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der beförderten Beamten
wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“
Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang veröffentlicht.
Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird es zusammen mit den nach
den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten
veröffentlicht, wobei die beförderten Beamten durch den Buchstaben „P“
nach der Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punkte gekennzeichnet sind.
Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht Folgendes vor: „Jede Person, auf
die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen
eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies
gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung
getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut
vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss
innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.“
Die konkreten Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in der
Verwaltungsmitteilung 110-2004 vom
10.9.2004 erläutert
- DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN
Das Beförderungsverfahren 2005 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai
2004 geltenden Statuts.
Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2005 (Beförderungen
nach A*13, B*11, C*7 et D*5) oder zum 1. März 2005 (andere
Besoldungsgruppen) wirksam. Die Beförderung von Beamten, die zu dem
betreffenden Termin nicht über das erforderliche Mindestdienstalter
verfügen, wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat
folgt, in dem das Mindestalter erreicht ist.
Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der
Gehaltsabrechnung erfasst; der Vorgang wird für die Gehaltsüberweisung
Dezember 2005 abgeschlossen sein.
- BEFÖRDERUNGSQUOTEN
Ausführliche Statistiken für das Beförderungsverfahren 2005 sind in
Vorbereitung und werden in kürze veröffentlicht werden.
Die unten aufgeführte Tabelle gibt die Beförderungsquote pro Dienstgrad
für jene Beamte an, die aus den Verwaltungsmitteln im
Gesamthaushaltsplan bezahlt werden. Die Tabelle zeigt deutlich, daß
diese Quoten sich im Vergleich zu den Quoten für das
Beförderungsverfahren 2004 für die meisten Dienstgrade erhöht haben.
Grad |
Beförderungsquoten
2004* |
Beförderungsquoten
2005 |
A*12 |
|
3% |
A*11 |
13% |
14% |
A*10 |
19% |
21% |
A*8 |
19% |
22% |
A*7 |
46% |
62% |
B*10 |
|
5% |
B*8 |
10% |
14% |
B*7 |
13% |
19% |
B*6 |
14% |
19% |
B*5 |
28% |
27% |
C*6 |
|
5% |
C*5 |
10% |
12% |
C*4 |
14% |
20% |
C*3 |
17% |
21% |
C*2 |
0% |
30% |
D*4 |
|
5% |
D*3 |
15% |
19% |
D*2 |
41% |
73% |
* Für die Kategorie A*, sind die für 2004 angegebenen
Beförderungsquoten, durchschnittliche Quoten, für A- und LA-Beamte.
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