BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005
Vergabe der Prioritätspunkte
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1. Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakte
Gemäß Artikel 25 des Statuts sind alle Verfügungen, die den Beamten
persönlich betreffen, ihm mitzuteilen. Daher werden die Beamten hiermit
aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
Die Beamten sind insbesondere aufgefordert, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: die verschiedenen Punkte, die an sie im Rahmen des
Beförderungsverfahrens vergeben wurden, und ihre Situation in Bezug auf
die Mindestverweildauer in der Besoldungsgruppe(1).
Hinweis: Die Punkte, die auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse in
Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (z. B. als Mitglieder
von Prüfungsausschüssen und Paritätischen Ausschüssen) gewährt werden
können, sind noch nicht vergeben worden und erscheinen daher nicht in den
Beförderungsakten (siehe Punkt 4).
2. Bekanntgabe der Verdienstranglisten
Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts (im Folgenden „DGE zu Artikel 45“, für dispositions générales
d’exécution) enthält folgende Bestimmung:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#gpi2005
„Ausgehend von den […] vergebenen Prioritätspunkten stellt die
Generaldirektion Personal und Verwaltung für jede Besoldungsgruppe eine
Verdienstrangliste auf, in der die Namen der Beamten, denen nicht mehr als
5 Punkte bis zum Erreichen der Beförderungsschwelle fehlen, sowie
derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben, in
der Reihenfolge der Punktezahl aufgeführt werden.“
Vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die genannten Ranglisten.
Sie enthält auch die Verdienstranglisten, die in Anwendung der DGE zu
Artikel 45 für das aus dem Forschungshaushalt bezahlte Personal
aufgestellt werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Listen in zweierlei Form
aufgeführt:
- für den Verwaltungs- und den Forschungshaushalt und für jede
Besoldungsgruppe jeweils
eine Gesamtliste
mit allen Beamten, denen nicht
mehr als 5 Punkte bis zur Beförderungsschwelle fehlen oder die sie
erreicht oder überschritten haben, in der Reihenfolge der
Gesamtpunktzahl;
- dieselbe Liste
, außerdem noch nach Generaldirektion bzw. Dienst
aufgeschlüsselt.
3. Bekanntgabe der förmlichen Pläne der Generaldirektoren für
die
Prioritätspunktevergabe
Artikel 5 Absatz 7 der DGE zu Artikel 45 lautet wie folgt:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#gpi2005
„Im Anschluss an die Sitzung mit dem paritätischen Evaluierungsausschuss
legt der Generaldirektor förmlich seine Pläne für die Vergabe der
Prioritätspunkte fest. Die geplante Punktevergabe wird dem Personal zur
Kenntnis gebracht.“
Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe dieser Pläne für
die Vergabe der Prioritätspunkte.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit
- werden die Namen derjenigen, die keine Prioritätspunkte erhalten
haben, nicht aufgeführt und
- getrennte Listen nach Verwaltungs- und Forschungshaushalt,
Besoldungsgruppe und Anzahl der vergebenen Prioritätspunkte in
alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.
4. Vergabe von Prioritätspunkten in Anerkennung von
Tätigkeiten im
Interesse des Organs
Artikel 9 Absatz 1 der DGE zu Artikel 45 enthält folgende Bestimmungen:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#gpi2005
- „Die Beförderungsausschüsse […] erteilen der Anstellungsbehörde
Empfehlungen für die Anzahl von Prioritätspunkten, die an Beamte in
Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben sind.“
- „Um Prioritätspunkte aufgrund dieses Artikels erhalten zu können, muss
der Beamte zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben,
welche nicht zu seinen üblichen Tätigkeiten gehören, wie sie insbesondere
in seiner Stellenbeschreibung aufgeführt sind.“
Die zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs, aufgrund deren gemäß
dieses Artikels 9 Prioritätspunkte vergeben werden können, sind in Anhang
I der DGE zu Artikel 45 aufgeführt. Es handelt sich um Tätigkeiten als
- Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen
Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten;
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses/Korrektor bei einer schriftlichen
Prüfung;
- Vorsitzender/Mitglied eines Paritätischen Ausschusses.
Um den Beförderungsausschüssen die Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß
Artikel 9 der DGE zu erleichtern, stellt die GD ADMIN ihnen eine
Aufstellung der Beamten zur Verfügung, an die Prioritätspunkte in
Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben werden
könnten. Diese Liste ist im Anhang beigefügt.
Sie wurde aufgestellt auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts
für Personalauswahl (EPSO) und der Taskforce „Interne Auswahlverfahren“ –
in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von
Angaben der Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse.
Nur Beamte, die im Laufe des Jahres 2004 mindestens eineinhalb Arbeitstage
auf Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I der DGE zu Artikel 45 verwendet
haben, wurden in die Liste aufgenommen und können Prioritätspunkte in
Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs erhalten.
Die Liste wird aufgeschlüsselt nach Verwaltungs- und Forschungshaushalt,
Besoldungsgruppe und Anzahl der Prioritätspunkte, die vergeben werden
könnten, und in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.
Sollten Sie die Anzahl der Punkte beanstanden, die Sie gemäß der im Anhang
beigefügten Liste erhalten könnten, so können Sie entsprechend den in
Abschnitt 7 dieser Mitteilung genannten Modalitäten innerhalb der dort
genannten Frist beim Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist zu begründen; so haben Sie insbesondere Unterlagen
beizufügen, aus denen Ihre Teilnahme an einer der Tätigkeiten im Sinne des
Anhangs I der DGE zu Artikel 45 und die Anzahl der Arbeitstage hervorgeht,
die Sie hierauf im Jahre 2004 verwendet haben.
5. Nichtberücksichtigung bestimmter Änderungen, die nach dem 31. Dezember
2004 wirksam geworden sind
Die bekannt gegebenen Angaben tragen insbesondere den Änderungen nicht
Rechnung, die nach dem 31. Dezember 2004 in Bezug auf die Laufbahngruppe
eingetreten sein können.
Das bedeutet, dass bestimmte Beamte, die seit dem 1. Januar 2005 in eine
andere Laufbahngruppe übergewechselt sind, auf einer Liste aufgeführt sein
können, die ihrer ehemaligen Besoldungsgruppe am 31. Dezember 2004
entspricht, obwohl sie in dieser Besoldungsgruppe nicht mehr befördert
werden können und die Anzahl der angesammelten Punkte im Hinblick auf die
Organisation der Beförderung in der neuen Besoldungsgruppe nicht zählen
werden.
Die erforderlichen Aktualisierungen finden bei der Aufstellung der
Beförderungslisten im Zuge des Beförderungsverfahrens 2006 statt.
Die erwähnte Generaldirektion ist die, der der Beamte am 31. Dezember 2004
zugewiesen war.
6. Generaldirektionen und Dienste, die in dieser Bekanntmachung nicht
erfasst sind
Vorliegende Verwaltungsmitteilung bezieht sich auf das Personal aller
Generaldirektionen und Dienste der Kommission mit Ausnahme
- des Personals, das folgenden Generaldirektionen zugewiesen ist:
Juristischer Dienst und Externer Dienst,
- und der als Personalvertreter abgeordneten Beamten.
Die Listen für die letztgenannten Beamten werden später bekannt gegeben,
ohne dass dadurch der Grundsatz der Einheitlichkeit des
Beförderungsverfahrens in Frage gestellt wäre (die einzige praktische
Konsequenz der späteren Bekanntgabe besteht darin, dass die Frist für
Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen gegen die
Prioritätspunktevergabe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt).
7. Einspruch bei den Beförderungsausschüssen
Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 kann beim Beförderungsausschuss
gegen die förmlichen Pläne der Generaldirektionen zur Vergabe der
Prioritätspunkte Einspruch erhoben werden.
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/legislation_fr.html#gpi2005
7.1. Fristen und Modalitäten
- Einspruchsfrist
Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 beträgt die Einspruchsfrist 5
Arbeitstage ab Bekanntgabe der Verdienstrangliste. Ist der Beamte nicht an
seinem Arbeitsplatz, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, „zu
dem der Beamte aufgrund seiner Sorgfaltspflicht genaue Kenntnis der ihn
betreffenden Punktevergabepläne hätte erlangt haben können“. Diese Frist
umfasst die Jahresurlaubstage nicht.
- Modalitäten für die Einlegung eines Einspruchs
Einsprüche müssen über das elektronische Personalverwaltungssystem
„Sysper2“ eingegeben werden. Sie sind zu begründen, und zwar in einem
Freitextfeld, das sich in der Rubrik „Meine Beförderungsakte“ (Mon dossier
de promotion/My promotion file) öffnet, wenn man auf „Einspruch einlegen“
(Lancer un recours en appel) auf der Seite Points de Priorité DG geklickt
hat.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihren Einspruch zu validieren, nachdem Sie
ihn in Sysper2 eingegeben haben. Validierte Einsprüche erscheinen dann auf
der Seite „Einspruch“ (Appel/Appeal) der Beförderungsakte.
- Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus anderen Gründen als Jahresurlaub
Beamte, die während des allgemeinen Einspruchszeitraums nicht an ihrem
Arbeitsplatz sind, aus anderen Gründen als das Jahresurlaub, sind
aufgefordert, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um der genannten
Fünftagefrist nachzukommen.
Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Zugang zu Sysper2 über einen externen Computer:
Sysper2 kann von jedem ans Internet angeschlossenen Computer abgefragt und
zum Einlegen eines Einspruchs benutzt werden. Wie Sie von einem externen
Computer Zugang zum Intranet der Kommission erhalten können, wird auf
folgender Seite näher beschrieben: http://www.cc.cec/home/access_en.pdf
- Falls es unmöglich ist, Sysper2 zu benutzen:
Beamte, denen es unmöglich ist, Zugang zu Sysper2 zu erhalten, um auf
diesem Wege zu erfahren, wie viele Prioritätspunkte sie erhalten haben,
können sich mit dem Leiter des Personalreferats der GD in Verbindung
setzen, der sie am 31. Dezember 2004 zugewiesen waren; dieser teilt ihnen
dann die erforderlichen Angaben mit.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der DGE zu Artikel 45 können
Beamte, die daran gehindert sind, das Informatiksystem zu benutzen, ihren
Einspruch einlegen, indem sie eine entsprechende Mitteilung, die auch die
Begründung des Einspruchs umfasst, an den Leiter des Referats der
Generaldirektion Personal und Verwaltung richten, welches das Sekretariat
der Beförderungsausschüsse wahrnimmt; die Anschrift lautet wie folgt:
Referat ADMIN.A.6.
Personalangelegenheiten „Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen“
34 rue Montoyer (MO-34 5/1), B-1040 Brüssel
Tel.: (+32)(0)22956731, Fax: (+32)(0)22954762
E-Mails möchten Sie bitte an folgende Anschrift richten:
„ADMIN-MAIL-A6@ec.europa.eu“
Wir bitten Sie, dieses alternative Verfahren zum Einlegen eines Einspruchs
nur unter außergewöhnlichen Umständen in Anspruch zu nehmen, nämlich wenn
Sie Sysper2 wirklich nicht benutzen können.
7.2. Textliche Gestaltung des Einspruchs
Es erleichtert die Prüfung der Einsprüche, wenn bei ihrer Abfassung
folgende Grundsätze beachtet wurden:
- Das Anliegen klar darstellen, so dass unmittelbar zu erkennen ist,
- auf welche Art von Punkten sich der Einspruch bezieht (von der GD
gewährte Prioritätspunkte, Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten
im Interesse des Organs);
- aus welchen konkreten Gründen mehr Punkte hätten gewährt werden müssen;
und
- welches Ziel verfolgt wird (z. B.: einen Punkt mehr bekommen, genug
Punkte bekommen, um die Beförderungsschwelle zu erreichen usw.).
- Kurz und prägnant formulieren: Aussagen, die sich auf das Wesentliche
konzentrieren, sind oft am verständlichsten.
- Unnütze Angaben vermeiden: Unterlagen, die bereits in der
Beförderungsakte vorliegen, sollten nicht nochmals aufgeführt oder
beigefügt werden; denn die Mitglieder der Beförderungsausschüsse haben bei
der Prüfung aller Fälle Zugang zu den Sysper2-Akten der betreffenden
Beamten, so dass es nichts bringt, bereits bekannte persönliche Angaben
erneut vorzubringen.
7.3. Besondere Bestimmungen für die Beamten der Besoldungsgruppen D*4,
C*6, B*10 und A*12
Die von der Kommission am 23. Dezember 2004 angenommenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (DGE zu Artikel 45)
sehen vor, dass Beamte der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 für
das Jahr 2004 Prioritätspunkte erhalten. Nähere Auskünfte zu der Vergabe
dieser Prioritätspunkte enthält die Verwaltungsmitteilung
Nr. 5-2005 vom
21.1.2005.
Die Prioritätspunkte, die an die Beamten der genannten Besoldungsgruppen
für das Jahr 2004 vergeben wurden, wurden am 25. Mai 2005 bekannt gegeben.
Zusätzliche Angaben in Bezug auf die Beamten der Besoldungsgruppe A*12
(Ex-Besoldungsgruppe A/4) bei der GD DEV sind vorliegender
Verwaltungsmitteilung
beigefügt.
Beamte der Besoldungsgruppen D*4, C*6, B*10 und A*12, die die Anzahl der
ihnen für 2004 vergebenen Prioritätspunkte beanstanden, können bei den
Beförderungsausschüssen unter Beachtung derselben Fristen und Modalitäten,
wie unter 7.1 und 7.2 angegeben, Einspruch einlegen.
7.4. Prüfung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse
Einsprüche werden von den Beförderungsausschüssen geprüft und können dazu
führen, dass zusätzliche Punkte („Einspruchspunkte“) vergeben werden.
Eine Verwaltungsmitteilung, in der die Zusammensetzung der
Beförderungsausschüsse angegeben wird, soll in Kürze veröffentlicht
werden.
8. Vorläufige Beförderungsschwellen
Anhaltswerte für die Beförderungsschwellen im Beförderungsverfahren 2005
wurden in der Verwaltungsmitteilung Nr. 40-2005 vom 27. Mai 2005
veröffentlicht, in der der Beginn des Beförderungsverfahrens bekannt
gegeben wurde.
Inzwischen wurde eine neue Schätzung vorgenommen. Die Besoldungsgruppen,
bei denen sich Änderungen bei den vorläufigen Werten für die
Beförderungsschwelle ergeben haben, sind in nachfolgender Tabelle durch
Fettdruck hervorgehoben.
BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN (NEUE SCHÄTZUNG)
Besoldungsgruppe |
Beförderungsschwelle 2005 (Anhaltswerte) |
A*12
|
76 |
A*11
|
66 |
A*10 |
58,5 |
A*08 |
57,5 |
A*07 |
33 |
B*10
|
76 |
B*08 |
66,5 |
B*07 |
62,5 |
B*06 |
59,5 |
B*05
|
38 |
C*06 |
74 |
C*05 |
67 |
C*04
|
61 |
C*03 |
59 |
C*02
|
38 |
D*04 |
73,5 |
D*03 |
62 |
D*02 |
50,5 |
Diese vorläufigen Werte könnten sich noch um einen halben oder einen
ganzen Punkte erhöhen, auch bei den revidierten Schätzwerten.
Dies liegt daran, dass die endgültigen Beförderungsschwellen erst nach
Abschluss des Beförderungsverfahrens von den Beförderungsausschüssen und
der Anstellungsbehörde festgestellt werden. Sie hängen von den verfügbaren
Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Prioritätspunktevergabe ab.
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Footnotes
(1) So gibt es beispielsweise die Angabe Exclu de la promotion
(„nicht zur Beförderung zugelassen“) auf der Résumé–Seite der
Beförderungsakte.
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