BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006
-
HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS
-
BESONDERHEITEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS 2006
- ZEITPLAN FÜR
DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006
2006 läuft das Beförderungsverfahren zum vierten Mal nach der Regelung
ab, die die Kommission 2002 beschlossen hat. In der vorliegenden
Verwaltungsmitteilung wird diese Regelung in ihren Grundzügen dargestellt.
Ein Vorschlag zur Annahme neuer allgemeiner Durchführungsbestimmungen
(ADB) zu Artikel 45 des Statuts wurde der Kommission vorgelegt. Dieser
Vorschlag ist derzeit noch Gegenstand formaler Beratung. Die endgültige
Annahme dieser ADB steht somit noch aus, so dass das Beförderungsverfahren
2006 auf Grundlage der ADB vom 23. Dezember 2004 eröffnet wird.
- HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS
Die derzeitige Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung. Das gesamte
Beförderungsverfahren wird seither anhand des Moduls "Beförderung" in
Sysper 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe seines geheimen
persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen. Die Akte umfasst
insbesondere Angaben über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen
des Beförderungsverfahrens sowie über die auf dem eigenen Punktekonto
angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte.
1.1. Grundzüge des Systems
– Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des
Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen
werden. Die auf dem Punktekonto angesammelten Punkte werden ins nächste
Beförderungsverfahren mitgenommen.
– Befördert werden im Zuge des jährlichen Beförderungsverfahrens
- alle Beamten, deren Punkteguthaben die Beförderungsschwelle
übersteigt(1), sowie
- die Beamten, deren Punkteguthaben genau der Beförderungsschwelle
entspricht, sofern die budgetären Möglichkeiten dies zulassen. Die
Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit gleicher
Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden,
erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der
Beförderungsausschüsse.
– Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird die Anzahl von Punkten
abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht.
Ausführlich dargestellt werden diese dem geltenden Beförderungssystem
zugrunde liegenden Regeln in der Verwaltungsmitteilung
Nr. 34-2003 vom 2. Mai 2003.
1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?
Alljährlich erhalten die Beamten Verdienstpunkte und
gegebenenfalls Prioritätspunkte.
– Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der Gesamtnote bei der
jährlichen Beurteilung. Diese Note liegt zwischen 0 und 20. Hat ein
Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2005 eine Note von 12 erhalten,
so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2006 12 Verdienstpunkte
zugesprochen.
Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B. wenn für
den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen Teil des letzten
Jahres erstellt wurden, wenn er in eine andere Laufbahngruppe
aufgestiegen ist oder wenn er nicht während des gesamten Bezugszeitraums
im aktiven Dienst stand. In solchen Fällen werden die Verdienstpunkte
anteilig für die in der Besoldungsgruppe abgeleistete Dienstzeit
berechnet.
– Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu unterscheiden:
- Prioritätspunkte der Generaldirektion (PPDG): Sie werden –
im Rahmen des verfügbaren Kontingents (siehe unter 1.3.) - von den
Generaldirektoren an die Beamten vergeben, die als am
verdienstvollsten gelten, wobei
die Beamten, die hervorragende Leistungen unter Beweis gestellt
haben, zwischen 6 bis 10 Punkte und
die anderen Beamten bis zu 4 Punkte erhalten können.
Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder "unzureichend"
enthält, können keine Prioritätspunkte erhalten.
Die Kriterien für diese Punktevergabe sind dem Personal der
betreffenden Generaldirektion zur Kenntnis zu bringen. Sie werden der
GD ADMIN mitgeteilt, die wiederum die Personalvertretung darüber
unterrichtet.
Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe durch die
Generaldirektoren (die „förmlichen Punktevergabepläne“) werden von der
GD ADMIN bekannt gegeben (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das
Beförderungsverfahren).
- Prioritätspunkte „in Anerkennung von im Interesse des Organs
ausgeübten Aufgaben“ (PPII): Die Beförderungsausschüsse können
vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten
zählende Aufgaben im Interesse der Kommission ausgeübt haben,
Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden
Tätigkeiten findet sich in
Anhang I der ADB zu Artikel 45 (von der Kommission am 23. Dezember
2004 beschlossen). In diesem Rahmen können jährlich bis zu 2 Punkte je
Beamten vergeben werden.
Die GD ADMIN hat das Europäische Amt für Personalauswahl und die
Vorsitzenden der einzelnen paritätischen Ausschüsse um eine
detaillierte Aufstellung der Kommissionsbeamten gebeten, die an den
Arbeiten der entsprechenden Gremien mitgewirkt haben.
Die Information bezüglich dieser Prioritätspunkte wird dem Personal
vor dem Zusammentreten der Beförderungsausschüsse zur Kenntnis
gebracht (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das Beförderungsverfahren).
Ist ein Beamter der Auffassung, die veröffentlichte Information,
spiegele nicht die zusätzliche Arbeit wider, die er im Jahre 2005 im
Interesse der Kommission ausgeführt hat, so kann er bei dem
entsprechenden Ausschuss Einspruch einlegen.
- Prioritätspunkte, die von den Beförderungsausschüssen aufgrund
Einspruchs vergeben werden (PPPCA): Die Beförderungsausschüsse
können die Vergabe von Prioritätspunkten aufgrund Einspruchs an
diejenigen Beamten vorschlagen, welche die Anzahl der seitens der
Generaldirektion Ihnen zugesprochenen Prioritätspunkte durch Einlegung
eines Einspruchs beim entsprechenden Beförderungsausschuss bestreiten.
Damit der Einspruch Erfolg hat, muss der Ausschuss der Ansicht sein,
dass der Einspruch begründet ist und seinen Vorschlag substantiieren.
Für die Anzahl von Punkten, die aufgrund Einspruchs vergeben werden
können, wurde keine Obergrenze festgelegt.
- Übergangspunkte der Anstellungsbehörde (PPTAA): An Beamte,
deren Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1. Januar 2006 das
durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den
Beförderungen 2005 übersteigt, vergibt die Anstellungsbehörde so
genannte „Übergangspunkte“. Wie viele Punkte der einzelne Beamte in
diesem Rahmen erhält, hängt von seiner Gesamtnote bei der Beurteilung
für 2004 ab. Maximal können an einen Beamten vier Punkte vergeben
werden. Die Anzahl der zu vergebenden Übergangspunkte ergibt sich aus
der Tabelle unter Punkt 2.3 der
allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.
- Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC): Die
Beförderungsausschüsse verfügen über die Möglichkeit, bei besonderen
Problemen des Übergangs zur neuen Beförderungsregelung die Vergabe von
bis zu drei Prioritätspunkten vorzuschlagen.
1.3. Wie berechnen sich die Prioritätspunktekontingente der
einzelnen Generaldirektionen?
Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für die einzelnen
Besoldungsgruppen jeweils über ein Kontingent an Prioritätspunkten,
welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe
entspricht (Stichtag 31. Dezember 2005), die folgende Voraussetzungen
erfüllen:
– Die Beurteilung oder Beurteilungen für das Jahr 2005 ist/sind
abgeschlossen;
– Der Beamte verfügt über bestätigte Zielvorgaben für 2006;
– Er hat einen Fortbildungsplan angelegt, der sich mindestens auf das
Jahr 2006 erstreckt.
Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine bestimmte
Besoldungsgruppe wird verringert, wenn der Mittelwert der in der
Besoldungsgruppe vergebenen Gesamtnoten um mehr als einen Punkt über dem
erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten liegt. Die Generaldirektionen
können allerdings eine Ausnahme von der Regel beantragen.
Ausnahmeanträge werden von einer paritätischen Gruppe geprüft, deren
Vorsitz der Generaldirektor der GD ADMIN innehat und der vier Mitglieder
für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung bestellte
Mitglieder angehören.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete Mittelwert
für die Gesamtnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des Artikels 8 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts für das
Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2006 auf 14,25 festgesetzt
wurde.
1.4. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?
Die Beförderungsschwellen stehen nicht von vornherein fest. Vielmehr
wird erst nach Abschluss des jährlichen Beförderungsverfahrens von den
Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde die jeweilige
Beförderungsschwelle in den einzelnen Besoldungsgruppen festgestellt.
Wie hoch sie liegt, hängt von den für Beförderungen zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Punktevergabe durch die
Generaldirektionen fest.
Konkret sieht dies so aus: Es wird eine Rangliste der Beamten
entsprechend der Anzahl der angesammelten Punkte aufgestellt. Oben auf
der Liste steht der Beamte mit den meisten Punkten. Gestatten es die
Haushaltsmittel, 100 Beamte aus der Besoldungsgruppe X in die
Besoldungsgruppe Y zu befördern, so werden die 100 Beamten mit dem
größten Punkteguthaben befördert. Die festgestellte Beförderungsschwelle
entspricht der Anzahl der Punkte, die der Beamte mit Platz 100 auf der
Rangliste auf seinem Punktekonto hatte.
Dieser Mechanismus bringt es mit sich, dass sich die endgültige
Beförderungsschwelle für eine gegebene Besoldungsgruppe zu Beginn des
Verfahrens nicht vorherbestimmen lässt.
Allerdings führt die GD ADMIN zu Beginn des Beförderungsverfahrens
statistische Simulationen durch und berechnet auf diese Weise
Schätzwerte für die Beförderungsschwellen; diese dienen nur als
Anhaltswerte. Die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen für 2006 sind
im Anhang
zu dieser Verwaltungsmitteilung aufgeführt.
1.5. Wer wird befördert?
Die Beamten, deren Gesamtzahl von Punkten über der
Beförderungsschwelle liegt, werden befördert, sofern sie die im Statut
geforderten Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der
Besoldungsgruppe, im aktiven Dienst stehend). Es gibt jedoch eine
wichtige Ausnahme: Wer bei der letzten Beurteilung eine Note unter 10
hatte, kann nicht befördert werden, selbst wenn er mit seinem
Punkteguthaben über der Beförderungsschwelle lag.
Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle
entspricht, können möglicherweise befördert werden. Erlauben es die
verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die
genau die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die
Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die
befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit
gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre
Kriterien zugrunde, wie z. B. Dienstalter in der Besoldungsgruppe und
Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder
der Art der ausgeübten Funktionen. Es sei daran erinnert, dass Beamte
mit gleicher Gesamtpunktezahl (unabhängig davon, woher die Punkte
stammen) als gleich verdienstvoll gelten.
1.6. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?
Es sei daran erinnert, dass die allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
(Personalbeurteilung) Einspruchsmöglichkeiten für die Beamten vorsehen,
die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der Gesamtnote, die sie
erhalten haben, nicht einverstanden sind. Für alle Generaldirektionen
sind paritätische
Evaluierungsausschüsse eingesetzt worden, die sich mit diesen
Einsprüchen befassen(2).
Im eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit der
Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion oder für
„Aufgaben im Interesse des Organs“ bekommen sollen, nicht einverstanden
sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.
Hierbei gilt Folgendes:
– Nachdem die Generaldirektoren ihre Pläne für die
Prioritätspunktevergabe festgelegt haben, bringt die GD ADMIN dem
Personal die Listen der Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen zur
Kenntnis, die von der Generaldirektion Prioritätspunkte erhalten sollen,
sowie die Listen derjenigen Beamten, die Prioritätspunkte für „Aufgaben
im Interesse des Organs“ erhalten könnten. Die Beamten sind dann
aufgefordert, ihre Beförderungsakte einzusehen.
– Ab Bekanntgabe dieser Listen können die Beamten innerhalb von fünf
Arbeitstagen via Sysper 2 Einspruch beim zuständigen
Beförderungsausschuss einlegen.
– Die Beförderungsausschüsse(3) haben zur Aufgabe,
- Vorschläge zur Vergabe bestimmter Prioritätspunkte abzugeben
(siehe unter 1.2),
- Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und
- bei "ex-aequo"-Fällen eine Differenzierung vorzunehmen (siehe
unter 1.5).
– Prioritätspunkte, die die Anstellungsbehörde im Anschluss an die
Arbeiten der Beförderungsausschüsse vergeben hat, werden in der
Beförderungsakte der betreffenden Beamten ausgewiesen. Außerdem gibt die
GD ADMIN die Ranglisten der Beamten, die im Anschluss an die Arbeiten
der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten gelten(4), die Listen
der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten
haben, und die Beförderungslisten bekannt.
Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem
– gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;
– gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in den
betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (Einsprüche gegen die
Gesamtnote als solche sind, wie bereits erwähnt, im Rahmen des
Beurteilungsverfahrens zu erheben); und
– gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim
Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art dieser
Punkte,
bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des
Statuts einlegen.
- BESONDERHEITEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS 2006
2.1. Laufbahnstruktur
Da die meisten Beförderungen vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden, wird im
Beförderungsverfahren 2006 die in Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts
dargestellte Laufbahnstruktur zugrunde gelegt werden.
2.2. Übergangsbestimmungen
Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für dieses
Beförderungsverfahren bezieht sich auf Übergangsbestimmungen, die unter
anderem vorsehen, dass die Generaldirektion "Personal und Verwaltung"
bei Veröffentlichung der vorläufigen Beförderungsschwellen diejenigen
Besoldungsgruppen angibt, für die sich diese Schwelle stabilisiert hat
und für die damit die Übergangsphase abgeschlossen ist.
In diesem Sinne ist die Übergangsphase für die folgenden
Besoldungsgruppen abgeschlossen: A*7, B*5, C*2 und D*2.
Außerdem finden die Übergangsbestimmungen keine Anwendung auf die neuen
Besoldungsgruppen (A*5, A*6, A*9, B*3, B*4, B*9, C*1).
Dies bedeutet für die Gesamtheit dieser Besoldungsgruppen:
- dass Prioritätspunkte (PPDG) auf Grundlage des im Jahr 2005
festgestellten Verdienstes vergeben werden;
- dass keine Übergangspunkte (PPTAA und PPTPC) vergeben werden.
Ferner erhalten die Beamten der Besoldungsgruppen A*13, A*12, B*10,
C*6, D*4, für die in der ehemaligen Laufbahnstruktur keine
Beförderungsmöglichkeiten vorgesehen waren, keine Übergangspunkte der
Beförderungsausschüsse (PPTPC).
2.3. Das Punktekonto der Beamten mit Bescheinigung oder der Beamten,
die ein internes Auswahlverfahren zum Übergang von D* nach C* oder von
C* nach B* erfolgreich absolviert haben,und die vom 1. Mai 2006 an
Mitglieder der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung wurden
Diese Beamte werden im Beförderungsverfahren 2006 auf den
Beförderungslisten D* und C* erscheinen.
Ihre Punktekonten werden Anfang 2007 neu berechnet werden, um
proportional die Entfernung zur Beförderungsschwelle beizubehalten.
Die Neuberechnung wird entsprechend folgendem Beispiel eines Beamten
mit Bescheinigung der Laufbahngruppe C*4 erfolgen:
–
die im Beförderungsverfahren 2006 ermittelte Beförderungsschwelle für
die Besoldungsgruppe C*4 ist X;
- die Anzahl der des Beamten der Besoldungsgruppe C*4 gesammelten
Punkte stellt Ende 2006 50% der im Beförderungsverfahren 2006
ermittelten Beförderungsschwelle dar;
- der betreffende Beamte wird nach dem 1. Mai 2006 Mitglied der
Funktionsgruppe AST 4 ohne Laufbahnbeschränkung;
- die im Beförderungsverfahren 2006 ermittelte Beförderungsschwelle
für die Besoldungsgruppe B*4 (ab dem 1. Mai 2006 in AST 4 umbenannt)
ist Z;
- Anfang 2007 wird das Punktekonto des Beamten neu berechnet, um
proportional die gleiche Entfernung zur Beförderungsschwelle
beizubehalten: das Punktekonto wird folglich 50% von Z entsprechen.
2.4. Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten
Im Jahr 2006 werden die meisten Beförderungen entweder am 1. Januar
2006, für Beförderungen in die Besoldungsgruppen A*13, B*11, C*7 oder
D*5, oder am 1. März 2006, für Beförderungen in die anderen
Besoldungsgruppen, wirksam werden.
Ungeachtet dessen können einige Beförderungen zu einem anderen Zeitpunkt
wirksam werden: dies kann insbesondere Beförderungen derjenigen Beamten
betreffen, die am 1. Januar 2006 oder am 1. März 2006 noch nicht die
Mindestzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe abgeleistet haben.
Wenn diese Beförderungen nach dem 30. April 2006 wirksam werden, finden
die Vorschriften des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts hinsichtlich der
Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, Anwendung.
- ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006
– Mai:
- Die Verdienstpunkte, die nach den oben beschriebenen Modalitäten
berechnet wurden, sowie die Übergangsprioritätspunkte der
Anstellungsbehörde werden den einzelnen Beamten via Sysper 2 bekannt
gegeben (Beförderungsakte „2006“).
– Juni:
- Generaldirektionen, die den erwarteten Mittelwert für die
Gesamtnoten für 2005 um mehr als einen Punkt überschritten haben,
legen gegebenenfalls Ausnahmeanträge vor.
- Die einzelnen Generaldirektionen bringen ihrem Personal die
Kriterien für die Prioritätspunktevergabe zur Kenntnis.
- Die paritätische Gruppe für die Prüfung der Ausnahmeanträge tritt
zusammen und prüft etwaige Anträge.
- Die Generaldirektionen legen den paritätischen
Beurteilungsausschüssen ihre Vorschläge für die
Prioritätspunktevergabe vor.
– Juli:
- Die GD ADMIN wird die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne, die
Ranglisten mit den verdienstvollsten Beamten und die Vorschläge für
die Vergabe von Prioritätspunkten für Aufgaben im Interesse des Organs
bekannt geben.
- Ende Juli: Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen.
– September/ Oktober:
- Die Beförderungsausschüsse treten zusammen.
– Oktober/ November:
- Die GD ADMIN gibt die nach Abschluss der Arbeiten der
Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten geltenden Beamten, die
Beförderungslisten und die Liste der Beamten, die Punkte für Aufgaben
im Interesse des Organs erhalten haben, bekannt.
Weitere Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich über:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html
___________
FOOTNOTES
(1) Allerdings mit Ausnahme einiger
spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der
Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn
er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Gesamtnote unter 10 erhalten
hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.
(2) Bei Anlaufen des Beförderungsverfahrens
ist dieser Beschwerdeweg also im Prinzip erschöpft.
3 Es gibt drei Beförderungsausschüsse:
einen für die Laufbahngruppe A*, einen für die Laufbahngruppe B* und einen
für die Laufbahngruppen C* und D*. Außerdem gibt es einen besonderen
Unterausschuss für die Beförderung des aus Mitteln des Forschungshaushalts
bezahlten Personals.
(4) Auf diesen Listen, die getrennt für die
einzelnen Besoldungsgruppen erstellt werden, erscheinen die Namen
derjenigen Beamten, die mit ihrem Punkteguthaben die Beförderungsschwelle
überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als 5 Punkte bis
zu dieser Schwelle fehlen. |