>> de | en | fr  N° 26-2006 / 15.05.2006
 

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

  1. HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS
  2. BESONDERHEITEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS 2006
  3. ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

2006 läuft das Beförderungsverfahren zum vierten Mal nach der Regelung ab, die die Kommission 2002 beschlossen hat. In der vorliegenden Verwaltungsmitteilung wird diese Regelung in ihren Grundzügen dargestellt.

Ein Vorschlag zur Annahme neuer allgemeiner Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Artikel 45 des Statuts wurde der Kommission vorgelegt. Dieser Vorschlag ist derzeit noch Gegenstand formaler Beratung. Die endgültige Annahme dieser ADB steht somit noch aus, so dass das Beförderungsverfahren 2006 auf Grundlage der ADB vom 23. Dezember 2004 eröffnet wird.

  1. HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS

    Die derzeitige Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung. Das gesamte Beförderungsverfahren wird seither anhand des Moduls "Beförderung" in Sysper 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe seines geheimen persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen. Die Akte umfasst insbesondere Angaben über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens sowie über die auf dem eigenen Punktekonto angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte.

    1.1. Grundzüge des Systems

    – Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen werden. Die auf dem Punktekonto angesammelten Punkte werden ins nächste Beförderungsverfahren mitgenommen.

    – Befördert werden im Zuge des jährlichen Beförderungsverfahrens
     
    • alle Beamten, deren Punkteguthaben die Beförderungsschwelle übersteigt(1), sowie
       
    • die Beamten, deren Punkteguthaben genau der Beförderungsschwelle entspricht, sofern die budgetären Möglichkeiten dies zulassen. Die Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit gleicher Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden, erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse.

    – Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird die Anzahl von Punkten abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht.

    Ausführlich dargestellt werden diese dem geltenden Beförderungssystem zugrunde liegenden Regeln in der Verwaltungsmitteilung Nr. 34-2003 vom 2. Mai 2003.

    1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?

    Alljährlich erhalten die Beamten Verdienstpunkte und gegebenenfalls Prioritätspunkte.

    – Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der Gesamtnote bei der jährlichen Beurteilung. Diese Note liegt zwischen 0 und 20. Hat ein Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2005 eine Note von 12 erhalten, so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2006 12 Verdienstpunkte zugesprochen.

    Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B. wenn für den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen Teil des letzten Jahres erstellt wurden, wenn er in eine andere Laufbahngruppe aufgestiegen ist oder wenn er nicht während des gesamten Bezugszeitraums im aktiven Dienst stand. In solchen Fällen werden die Verdienstpunkte anteilig für die in der Besoldungsgruppe abgeleistete Dienstzeit berechnet.

    – Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu unterscheiden:
     

    • Prioritätspunkte der Generaldirektion (PPDG): Sie werden – im Rahmen des verfügbaren Kontingents (siehe unter 1.3.) - von den Generaldirektoren an die Beamten vergeben, die als am verdienstvollsten gelten, wobei

      die Beamten, die hervorragende Leistungen unter Beweis gestellt haben, zwischen 6 bis 10 Punkte und
      die anderen Beamten bis zu 4 Punkte erhalten können.

      Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder "unzureichend" enthält, können keine Prioritätspunkte erhalten.

      Die Kriterien für diese Punktevergabe sind dem Personal der betreffenden Generaldirektion zur Kenntnis zu bringen. Sie werden der GD ADMIN mitgeteilt, die wiederum die Personalvertretung darüber unterrichtet.

      Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe durch die Generaldirektoren (die „förmlichen Punktevergabepläne“) werden von der GD ADMIN bekannt gegeben (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das Beförderungsverfahren).
       
    • Prioritätspunkte „in Anerkennung von im Interesse des Organs ausgeübten Aufgaben“ (PPII): Die Beförderungsausschüsse können vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten zählende Aufgaben im Interesse der Kommission ausgeübt haben, Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden Tätigkeiten findet sich in Anhang I der ADB zu Artikel 45 (von der Kommission am 23. Dezember 2004 beschlossen). In diesem Rahmen können jährlich bis zu 2 Punkte je Beamten vergeben werden.

      Die GD ADMIN hat das Europäische Amt für Personalauswahl und die Vorsitzenden der einzelnen paritätischen Ausschüsse um eine detaillierte Aufstellung der Kommissionsbeamten gebeten, die an den Arbeiten der entsprechenden Gremien mitgewirkt haben.

      Die Information bezüglich dieser Prioritätspunkte wird dem Personal vor dem Zusammentreten der Beförderungsausschüsse zur Kenntnis gebracht (siehe Punkt 3 des Zeitplans für das Beförderungsverfahren). Ist ein Beamter der Auffassung, die veröffentlichte Information, spiegele nicht die zusätzliche Arbeit wider, die er im Jahre 2005 im Interesse der Kommission ausgeführt hat, so kann er bei dem entsprechenden Ausschuss Einspruch einlegen.
       
    • Prioritätspunkte, die von den Beförderungsausschüssen aufgrund Einspruchs vergeben werden (PPPCA): Die Beförderungsausschüsse können die Vergabe von Prioritätspunkten aufgrund Einspruchs an diejenigen Beamten vorschlagen, welche die Anzahl der seitens der Generaldirektion Ihnen zugesprochenen Prioritätspunkte durch Einlegung eines Einspruchs beim entsprechenden Beförderungsausschuss bestreiten.
      Damit der Einspruch Erfolg hat, muss der Ausschuss der Ansicht sein, dass der Einspruch begründet ist und seinen Vorschlag substantiieren. Für die Anzahl von Punkten, die aufgrund Einspruchs vergeben werden können, wurde keine Obergrenze festgelegt.
       
    • Übergangspunkte der Anstellungsbehörde (PPTAA): An Beamte, deren Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1. Januar 2006 das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den Beförderungen 2005 übersteigt, vergibt die Anstellungsbehörde so genannte „Übergangspunkte“. Wie viele Punkte der einzelne Beamte in diesem Rahmen erhält, hängt von seiner Gesamtnote bei der Beurteilung für 2004 ab. Maximal können an einen Beamten vier Punkte vergeben werden. Die Anzahl der zu vergebenden Übergangspunkte ergibt sich aus der Tabelle unter Punkt 2.3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.
       
    • Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC): Die Beförderungsausschüsse verfügen über die Möglichkeit, bei besonderen Problemen des Übergangs zur neuen Beförderungsregelung die Vergabe von bis zu drei Prioritätspunkten vorzuschlagen.

    1.3. Wie berechnen sich die Prioritätspunktekontingente der einzelnen Generaldirektionen?

    Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für die einzelnen Besoldungsgruppen jeweils über ein Kontingent an Prioritätspunkten, welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe entspricht (Stichtag 31. Dezember 2005), die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    – Die Beurteilung oder Beurteilungen für das Jahr 2005 ist/sind abgeschlossen;
    – Der Beamte verfügt über bestätigte Zielvorgaben für 2006;
    – Er hat einen Fortbildungsplan angelegt, der sich mindestens auf das Jahr 2006 erstreckt.

    Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine bestimmte Besoldungsgruppe wird verringert, wenn der Mittelwert der in der Besoldungsgruppe vergebenen Gesamtnoten um mehr als einen Punkt über dem erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten liegt. Die Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der Regel beantragen. Ausnahmeanträge werden von einer paritätischen Gruppe geprüft, deren Vorsitz der Generaldirektor der GD ADMIN innehat und der vier Mitglieder für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung bestellte Mitglieder angehören.

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete Mittelwert für die Gesamtnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des Artikels 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2006 auf 14,25 festgesetzt wurde.

    1.4. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?

    Die Beförderungsschwellen stehen nicht von vornherein fest. Vielmehr wird erst nach Abschluss des jährlichen Beförderungsverfahrens von den Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde die jeweilige Beförderungsschwelle in den einzelnen Besoldungsgruppen festgestellt. Wie hoch sie liegt, hängt von den für Beförderungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Punktevergabe durch die Generaldirektionen fest.

    Konkret sieht dies so aus: Es wird eine Rangliste der Beamten entsprechend der Anzahl der angesammelten Punkte aufgestellt. Oben auf der Liste steht der Beamte mit den meisten Punkten. Gestatten es die Haushaltsmittel, 100 Beamte aus der Besoldungsgruppe X in die Besoldungsgruppe Y zu befördern, so werden die 100 Beamten mit dem größten Punkteguthaben befördert. Die festgestellte Beförderungsschwelle entspricht der Anzahl der Punkte, die der Beamte mit Platz 100 auf der Rangliste auf seinem Punktekonto hatte.

    Dieser Mechanismus bringt es mit sich, dass sich die endgültige Beförderungsschwelle für eine gegebene Besoldungsgruppe zu Beginn des Verfahrens nicht vorherbestimmen lässt.

    Allerdings führt die GD ADMIN zu Beginn des Beförderungsverfahrens statistische Simulationen durch und berechnet auf diese Weise Schätzwerte für die Beförderungsschwellen; diese dienen nur als Anhaltswerte. Die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen für 2006 sind im Anhang zu dieser Verwaltungsmitteilung aufgeführt.

    1.5. Wer wird befördert?

    Die Beamten, deren Gesamtzahl von Punkten über der Beförderungsschwelle liegt, werden befördert, sofern sie die im Statut geforderten Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe, im aktiven Dienst stehend). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer bei der letzten Beurteilung eine Note unter 10 hatte, kann nicht befördert werden, selbst wenn er mit seinem Punkteguthaben über der Beförderungsschwelle lag.

    Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht, können möglicherweise befördert werden. Erlauben es die verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die genau die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre Kriterien zugrunde, wie z. B. Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder der Art der ausgeübten Funktionen. Es sei daran erinnert, dass Beamte mit gleicher Gesamtpunktezahl (unabhängig davon, woher die Punkte stammen) als gleich verdienstvoll gelten.

    1.6. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?

    Es sei daran erinnert, dass die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (Personalbeurteilung) Einspruchsmöglichkeiten für die Beamten vorsehen, die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der Gesamtnote, die sie erhalten haben, nicht einverstanden sind. Für alle Generaldirektionen sind paritätische Evaluierungsausschüsse eingesetzt worden, die sich mit diesen Einsprüchen befassen(2).
     
    Im eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit der Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion oder für „Aufgaben im Interesse des Organs“ bekommen sollen, nicht einverstanden sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen. Hierbei gilt Folgendes:

    – Nachdem die Generaldirektoren ihre Pläne für die Prioritätspunktevergabe festgelegt haben, bringt die GD ADMIN dem Personal die Listen der Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen zur Kenntnis, die von der Generaldirektion Prioritätspunkte erhalten sollen, sowie die Listen derjenigen Beamten, die Prioritätspunkte für „Aufgaben im Interesse des Organs“ erhalten könnten. Die Beamten sind dann aufgefordert, ihre Beförderungsakte einzusehen.

    – Ab Bekanntgabe dieser Listen können die Beamten innerhalb von fünf Arbeitstagen via Sysper 2 Einspruch beim zuständigen Beförderungsausschuss einlegen.

    – Die Beförderungsausschüsse(3) haben zur Aufgabe,
     

    • Vorschläge zur Vergabe bestimmter Prioritätspunkte abzugeben (siehe unter 1.2),
    • Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und
    • bei "ex-aequo"-Fällen eine Differenzierung vorzunehmen (siehe unter 1.5).

    – Prioritätspunkte, die die Anstellungsbehörde im Anschluss an die Arbeiten der Beförderungsausschüsse vergeben hat, werden in der Beförderungsakte der betreffenden Beamten ausgewiesen. Außerdem gibt die GD ADMIN die Ranglisten der Beamten, die im Anschluss an die Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten gelten(4), die Listen der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, und die Beförderungslisten bekannt.

    Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem

    – gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;

    – gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in den betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (Einsprüche gegen die Gesamtnote als solche sind, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zu erheben); und

    – gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art dieser Punkte,

    bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.
     

  2. BESONDERHEITEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS 2006

    2.1. Laufbahnstruktur

    Da die meisten Beförderungen vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden, wird im Beförderungsverfahren 2006 die in Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts dargestellte Laufbahnstruktur zugrunde gelegt werden.

    2.2. Übergangsbestimmungen

    Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für dieses Beförderungsverfahren bezieht sich auf Übergangsbestimmungen, die unter anderem vorsehen, dass die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" bei Veröffentlichung der vorläufigen Beförderungsschwellen diejenigen Besoldungsgruppen angibt, für die sich diese Schwelle stabilisiert hat und für die damit die Übergangsphase abgeschlossen ist.

    In diesem Sinne ist die Übergangsphase für die folgenden Besoldungsgruppen abgeschlossen: A*7, B*5, C*2 und D*2.
    Außerdem finden die Übergangsbestimmungen keine Anwendung auf die neuen Besoldungsgruppen (A*5, A*6, A*9, B*3, B*4, B*9, C*1).

    Dies bedeutet für die Gesamtheit dieser Besoldungsgruppen:
     
    • dass Prioritätspunkte (PPDG) auf Grundlage des im Jahr 2005 festgestellten Verdienstes vergeben werden;
       
    • dass keine Übergangspunkte (PPTAA und PPTPC) vergeben werden.

    Ferner erhalten die Beamten der Besoldungsgruppen A*13, A*12, B*10, C*6, D*4, für die in der ehemaligen Laufbahnstruktur keine Beförderungsmöglichkeiten vorgesehen waren, keine Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC).

    2.3. Das Punktekonto der Beamten mit Bescheinigung oder der Beamten, die ein internes Auswahlverfahren zum Übergang von D* nach C* oder von C* nach B* erfolgreich absolviert haben,und die vom 1. Mai 2006 an Mitglieder der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung wurden

    Diese Beamte werden im Beförderungsverfahren 2006 auf den Beförderungslisten D* und C* erscheinen.
    Ihre Punktekonten werden Anfang 2007 neu berechnet werden, um proportional die Entfernung zur Beförderungsschwelle beizubehalten.

    Die Neuberechnung wird entsprechend folgendem Beispiel eines Beamten mit Bescheinigung der Laufbahngruppe C*4 erfolgen:
    – die im Beförderungsverfahren 2006 ermittelte Beförderungsschwelle für die Besoldungsgruppe C*4 ist X;
     

    • die Anzahl der des Beamten der Besoldungsgruppe C*4 gesammelten Punkte stellt Ende 2006 50% der im Beförderungsverfahren 2006 ermittelten Beförderungsschwelle dar;
       
    • der betreffende Beamte wird nach dem 1. Mai 2006 Mitglied der Funktionsgruppe AST 4 ohne Laufbahnbeschränkung;
       
    • die im Beförderungsverfahren 2006 ermittelte Beförderungsschwelle für die Besoldungsgruppe B*4 (ab dem 1. Mai 2006 in AST 4 umbenannt) ist Z;
       
    • Anfang 2007 wird das Punktekonto des Beamten neu berechnet, um proportional die gleiche Entfernung zur Beförderungsschwelle beizubehalten: das Punktekonto wird folglich 50% von Z entsprechen.

    2.4. Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

    Im Jahr 2006 werden die meisten Beförderungen entweder am 1. Januar 2006, für Beförderungen in die Besoldungsgruppen A*13, B*11, C*7 oder D*5, oder am 1. März 2006, für Beförderungen in die anderen Besoldungsgruppen, wirksam werden.

    Ungeachtet dessen können einige Beförderungen zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werden: dies kann insbesondere Beförderungen derjenigen Beamten betreffen, die am 1. Januar 2006 oder am 1. März 2006 noch nicht die Mindestzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Wenn diese Beförderungen nach dem 30. April 2006 wirksam werden, finden die Vorschriften des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts hinsichtlich der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, Anwendung.
     

  3. ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

    – Mai:
     
    • Die Verdienstpunkte, die nach den oben beschriebenen Modalitäten berechnet wurden, sowie die Übergangsprioritätspunkte der Anstellungsbehörde werden den einzelnen Beamten via Sysper 2 bekannt gegeben (Beförderungsakte „2006“).

    – Juni:
     

    • Generaldirektionen, die den erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten für 2005 um mehr als einen Punkt überschritten haben, legen gegebenenfalls Ausnahmeanträge vor.
       
    • Die einzelnen Generaldirektionen bringen ihrem Personal die Kriterien für die Prioritätspunktevergabe zur Kenntnis.
       
    • Die paritätische Gruppe für die Prüfung der Ausnahmeanträge tritt zusammen und prüft etwaige Anträge.
       
    • Die Generaldirektionen legen den paritätischen Beurteilungsausschüssen ihre Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe vor.

    – Juli:
     

    • Die GD ADMIN wird die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne, die Ranglisten mit den verdienstvollsten Beamten und die Vorschläge für die Vergabe von Prioritätspunkten für Aufgaben im Interesse des Organs bekannt geben.
       
    • Ende Juli: Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen.

    – September/ Oktober:

    • Die Beförderungsausschüsse treten zusammen.

    – Oktober/ November:
     

    • Die GD ADMIN gibt die nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten geltenden Beamten, die Beförderungslisten und die Liste der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, bekannt.

Weitere Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich über: http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html
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FOOTNOTES

(1) Allerdings mit Ausnahme einiger spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Gesamtnote unter 10 erhalten hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.

(2) Bei Anlaufen des Beförderungsverfahrens ist dieser Beschwerdeweg also im Prinzip erschöpft.

3 Es gibt drei Beförderungsausschüsse: einen für die Laufbahngruppe A*, einen für die Laufbahngruppe B* und einen für die Laufbahngruppen C* und D*. Außerdem gibt es einen besonderen Unterausschuss für die Beförderung des aus Mitteln des Forschungshaushalts bezahlten Personals.

(4) Auf diesen Listen, die getrennt für die einzelnen Besoldungsgruppen erstellt werden, erscheinen die Namen derjenigen Beamten, die mit ihrem Punkteguthaben die Beförderungsschwelle überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als 5 Punkte bis zu dieser Schwelle fehlen.

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   Verfasser: ADMIN A.6