BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006
Vergabe der Prioritätspunkte
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- Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakte
Gemäß Artikel 25 des Statuts sind alle Verfügungen, die den Beamten
persönlich betreffen, ihm mitzuteilen. Daher werden die Beamten hiermit
aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
Die Beamten sind insbesondere aufgefordert, folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: die verschiedenen Punkte, die an sie im Rahmen des
Beförderungsverfahrens vergeben wurden, und ihre Situation in Bezug auf
die Mindestverweildauer in der Besoldungsgruppe(1).
Hinweis: Die Punkte, die auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse in
Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (z. B. als
Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Paritätischen Ausschüssen)
gewährt werden können, sind noch nicht vergeben worden und erscheinen
daher nicht in den Beförderungsakten (siehe Punkt 6).
- Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten
Nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts muss jeder Beamte "vor seiner
ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer
dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten
kann. Gemäß Artikel 11 des Anhangs XIII des Statuts gilt dies allerdings
nicht für Beförderungen, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden.
Dementsprechend ist die Mehrheit der im Jahr 2006 zu befördernden
Beamten hiervon nicht betroffen, da die Beförderungen im Allgemeinen am
1. Januar 2006, für Beförderungen in die Besoldungsgruppen D*5, C*7,
B*11 und A*13, und am 1. März 2006, für Beförderungen in die anderen
Besoldungsgruppen, wirksam werden.
Sehe das Corrigendum "Verwaltungsmitteilung
N° 44-2006"
Die seltenen Ausnahmen betreffen im Jahr 2006 beförderungsfähige Beamte,
die am 30. April 2006 noch nicht die Mindestdienstzeit von zwei Jahren
in der Besoldungsgruppe abgeleistet haben und die nicht in eine der drei
folgenden Gruppen fallen:
- Gruppe 1: Beamte, die bereits in ihrer
Besoldungsgruppe/Funktionsgruppe befördert wurden
- Gruppe 2: Beamte, die die Besoldungsgruppe/Funktionsgruppe
gewechselt haben und die in der niedrigeren Besoldungsgruppe bereits
befördert wurden
- Gruppe 3: ehemalige Zeitbedienstete, die zu Beamten ernannt wurden
und die als Zeitbedienstete neu eingestuft wurden
Mit Beamten, die von der Anwendung des Artikels 45 Absatz 2 im
Beförderungsverfahren betroffen sein können, wird die Abteilung
ADMIN.B.3 – "Fortbildung" Kontakt aufnehmen.
- Erinnerung: Beamte der Besoldungsgruppen D*5, C*7 und B*11
Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts,
angenommen am 23. Dezember 2005, sieht vor, dass allein diejenigen
Beamten, die aufgrund ihrer Besoldungsgruppe für eine Beförderung in
die nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe/Funktionsgruppe
oder der Laufbahnschienen C* und D*, denen sie angehören, infrage
kommen, am Beförderungsverfahren teilnehmen.
Dementsprechend sind die Beamten der Besoldungsgruppen D*5, C*7 und
B*11 nicht in die durch diese Verwaltungsmitteilung bekannt gegebenen
Listen aufgenommen.
- Bekanntgabe der Verdienstranglisten
Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts (im Folgenden „DGE zu Artikel 45“
, für dispositions générales
d’exécution)
enthält folgende Bestimmung:
„Ausgehend von den […] vergebenen Prioritätspunkten stellt die
Generaldirektion Personal und Verwaltung für jede Besoldungsgruppe
eine Verdienstrangliste auf, in der die Namen der Beamten, denen nicht
mehr als 5 Punkte bis zum Erreichen der Beförderungsschwelle fehlen,
sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten
haben, in der Reihenfolge der Punktezahl aufgeführt werden.“
Vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die genannten Ranglisten.
Sie enthält auch die Verdienstranglisten, die in Anwendung der DGE zu
Artikel 45 für das aus dem Forschungshaushalt bezahlte Personal
aufgestellt werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Listen in zweierlei
Form aufgeführt:
- für den Verwaltungs- und den Forschungshaushalt und für jede
Besoldungsgruppe jeweils eine Gesamtliste
mit allen Beamten, denen
nicht mehr als 5 Punkte bis zur Beförderungsschwelle fehlen oder die
sie erreicht oder überschritten haben, in der Reihenfolge der
Gesamtpunktzahl;
- dieselbe Liste
, außerdem noch nach Generaldirektion bzw. Dienst
aufgeschlüsselt.
- Bekanntgabe der förmlichen Pläne der Generaldirektoren für
die
Prioritätspunktevergabe
Artikel 5 Absatz 7 der
DGE zu Artikel 45
lautet wie folgt:
„Im Anschluss an die Sitzung mit dem paritätischen
Evaluierungsausschuss legt der Generaldirektor förmlich seine Pläne
für die Vergabe der Prioritätspunkte fest. Die geplante Punktevergabe
wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“
Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe dieser Pläne
für die Vergabe der Prioritätspunkte.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit
- werden die Namen derjenigen, die keine Prioritätspunkte erhalten
haben, nicht aufgeführt und
- getrennte Listen nach Verwaltungs- und Forschungshaushalt,
Besoldungsgruppe und Anzahl der vergebenen Prioritätspunkte in
alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.
- Vergabe von Prioritätspunkten in Anerkennung von
Tätigkeiten im
Interesse des Organs
Artikel 9 Absatz 1 der
DGE zu Artikel 45
enthält folgende
Bestimmungen: „Die Beförderungsausschüsse […] erteilen der
Anstellungsbehörde Empfehlungen für die Anzahl von Prioritätspunkten,
die an Beamte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs
zu vergeben sind.“
- „Um Prioritätspunkte aufgrund dieses Artikels erhalten zu können, muss
der Beamte zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt
haben, welche nicht zu seinen üblichen Tätigkeiten gehören, wie sie
insbesondere in seiner Stellenbeschreibung aufgeführt sind.“
Die zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs, aufgrund deren
gemäß dieses Artikels 9 Prioritätspunkte vergeben werden können, sind
in Anhang I der DGE zu Artikel 45 aufgeführt. Es handelt sich um
Tätigkeiten als
- Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten;
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses/Korrektor bei einer schriftlichen
Prüfung;
- Vorsitzender/Mitglied eines Paritätischen Ausschusses.
Um den Beförderungsausschüssen die Ausübung ihrer Zuständigkeiten
gemäß Artikel 9 der DGE zu erleichtern, stellt die GD ADMIN ihnen eine
Aufstellung der Beamten zur Verfügung, an die Prioritätspunkte in
Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben werden
könnten. Diese Liste ist im Anhang beigefügt. 3 Gruppen von Beamten
sind zu unterscheiden:
- diejenigen, die weniger als zwei Tage für diese Tätigkeiten
aufgewandt haben;
- diejenigen, die zwischen 2 und 3,5 Tagen aufgewandt haben;
- und schließlich diejenigen, die mehr als 4 Tage aufgewandt haben.
Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts
für Personalauswahl (EPSO) aufgestellt – in Bezug auf Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von Angaben der Vorsitzenden
der paritätischen Ausschüsse. Die Auswahlverfahren zur Einstellung
eines Zeitbediensteten oder von Vertragsbediensteten wurden nicht
berücksichtigt.
Für die Tätigkeit als Korrektor beziehen sich die Angaben von EPSO auf
die Anzahl der von jedem Beamten korrigierten Prüfungsunterlagen. Auf
der Grundlage der Angaben von EPSO wurde die Anzahl der korrigierten
Prüfungsunterlagen in Tage, die dieser Tätigkeit gewidmet waren, nach
der folgenden Formel umgerechnet: 7 korrigierte Prüfungsunterlagen =
1,0 Tage, 11 korrigierte Prüfungsunterlagen = 1,5 Tage …
Die von den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse übermittelten
Angaben beziehen sich auf die Anzahl der Sitzungstage, an denen die
Beamten teilgenommen haben. Zur Berücksichtigung der zur Vorbereitung
der Sitzung erforderlichen Arbeit wurde ein halber Tag automatisch
hinzugerechnet.
Die Liste wird aufgeschlüsselt nach Verwaltungs- und
Forschungshaushalt, Besoldungsgruppe und Generaldirektion in
alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.
Sollten Sie die Anzahl der Punkte beanstanden, die Sie gemäß der im
Anhang beigefügten Liste erhalten könnten, so können Sie entsprechend
den in Abschnitt 9 dieser Mitteilung genannten Modalitäten innerhalb
der dort genannten Frist beim Beförderungsausschuss Einspruch
einlegen.
Der Einspruch ist zu begründen; so haben Sie insbesondere Unterlagen
beizufügen, aus denen Ihre Teilnahme an einer der Tätigkeiten im Sinne
des Anhangs I der DGE zu Artikel 45 und die Anzahl der Arbeitstage
hervorgeht, die Sie hierauf im Jahre 2005 verwendet haben.
- Nichtberücksichtigung bestimmter Änderungen, die nach dem 31.
Dezember 2005 wirksam geworden sind
Die bekannt gegebenen Angaben tragen insbesondere den Änderungen nicht
Rechnung, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sein können.
Das bedeutet, dass bestimmte Beamte, die seit dem 1. Januar 2006 in
eine andere Laufbahngruppe übergewechselt sind, auf einer Liste
aufgeführt sein können, die ihrer ehemaligen Besoldungsgruppe am 31.
Dezember 2005 entspricht, obwohl sie in dieser Besoldungsgruppe nicht
mehr befördert werden können und die Anzahl der angesammelten Punkte
im Hinblick auf die Organisation der Beförderung in der neuen
Besoldungsgruppe nicht zählen werden.
Die erforderlichen Aktualisierungen finden bei der Aufstellung der
Beförderungslisten im Zuge des Beförderungsverfahrens 2007 statt.
Der Haushalt und die erwähnte Generaldirektion sind die, denen der
Beamte am 31. Dezember 2005 zugewiesen war.
- Generaldirektionen und Dienste, die in dieser Bekanntmachung nicht
erfasst sind
Vorliegende Verwaltungsmitteilung bezieht sich auf das Personal aller
Generaldirektionen und Dienste der Kommission mit Ausnahme
- des Personals, das folgenden Generaldirektionen zugewiesen ist:
Juristischer Dienst , Externer Dienst und Kabinette der Mitglieder der
Kommission,
- und der als Personalvertreter abgeordneten Beamten.
Die Listen für die letztgenannten Beamten werden später bekannt
gegeben, ohne dass dadurch der Grundsatz der Einheitlichkeit des
Beförderungsverfahrens in Frage gestellt wäre (die einzige praktische
Konsequenz der späteren Bekanntgabe besteht darin, dass die Frist für
Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen gegen die
Prioritätspunktevergabe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen
beginnt).
- Einspruch bei den Beförderungsausschüssen
Gemäß Artikel 8 der
DGE zu Artikel 45
kann beim Beförderungsausschuss
gegen die förmlichen Pläne der Generaldirektionen zur Vergabe der
Prioritätspunkte Einspruch erhoben werden.
9.1. Fristen und Modalitäten
- Einspruchsfrist
Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 beträgt die Einspruchsfrist 5
Arbeitstage ab Bekanntgabe der Verdienstrangliste. Ist der Beamte
nicht an seinem Arbeitsplatz, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu
laufen, „zu dem der Beamte aufgrund seiner Sorgfaltspflicht genaue
Kenntnis der ihn betreffenden Punktevergabepläne hätte erlangt haben
können“. Diese Frist umfasst nicht die Jahresurlaubstage.
- Modalitäten für die Einlegung eines Einspruchs
Einsprüche müssen über das elektronische Personalverwaltungssystem
„Sysper2“ eingegeben werden. Sie sind zu begründen, und zwar in einem
Freitextfeld, das sich in der Rubrik „Meine Beförderungsakte“ (Mon
dossier de promotion/My promotion file) öffnet, wenn man auf
„Einspruch einlegen“ (Lancer un recours en appel) auf der Seite
Points
de Priorité DG geklickt hat.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihren Einspruch zu bestätigen
("valider"), nachdem Sie ihn in Sysper2 eingegeben haben. Bestätigte
Einsprüche erscheinen dann auf der Seite „Einspruch“ (Appel/Appeal)
der Beförderungsakte.
- Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus anderen Gründen als Jahresurlaub
Beamte, die während des allgemeinen Einspruchszeitraums nicht an ihrem
Arbeitsplatz sind, aus anderen Gründen als Jahresurlaub, werden
aufgefordert, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um der
genannten Fünftagefrist nachzukommen.
Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Zugang zu Sysper2 über einen externen Computer:
Sysper2 kann von
jedem ans Internet angeschlossenen Computer abgefragt und zum Einlegen
eines Einspruchs benutzt werden.
- Falls es unmöglich ist, Sysper2 zu benutzen:
Beamte, denen es unmöglich ist, Zugang zu Sysper2 zu erhalten, um auf
diesem Wege zu erfahren, wie viele Prioritätspunkte sie erhalten
haben, können sich mit dem Leiter des Personalreferats der GD in
Verbindung setzen, der sie am 31. Dezember 2005 zugewiesen waren;
dieser teilt ihnen dann die erforderlichen Angaben mit.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der DGE zu Artikel 45 können
Beamte, die daran gehindert sind, das Informatiksystem zu benutzen,
ihren Einspruch einlegen, indem sie eine entsprechende Mitteilung, die
auch die Begründung des Einspruchs umfasst, an den Leiter des Referats
der Generaldirektion Personal und Verwaltung richten, welches das
Sekretariat der Beförderungsausschüsse wahrnimmt; die Anschrift lautet
wie folgt:
Referat ADMIN.A.6. Personalangelegenheiten „Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen“ 34 rue Montoyer (MO-34 5/1), B-1040 Brüssel Tel.: (+32)(0)2/2955264, Fax: (+32)(0)22954762
E-Mails möchten Sie bitte an folgende Anschrift richten: „ADMIN-MAIL-A6@ec.europa.eu“
Wir bitten Sie, dieses alternative Verfahren zum Einlegen eines
Einspruchs nur unter außergewöhnlichen Umständen in Anspruch zu
nehmen, nämlich wenn Sie Sysper2 wirklich nicht benutzen können.
9.2. Textliche Gestaltung des Einspruchs
Es erleichtert die Prüfung der Einsprüche, wenn bei ihrer Abfassung
folgende Grundsätze beachtet werden:
- Das Anliegen klar darstellen, so dass unmittelbar zu erkennen ist,
auf welche Art von Punkten sich der Einspruch bezieht (von der GD
gewährte Prioritätspunkte, Prioritätspunkte in Anerkennung von
Tätigkeiten im Interesse des Organs);
aus welchen konkreten Gründen mehr Punkte hätten gewährt werden
müssen; und
welches Ziel verfolgt wird (z.B. einen Punkt mehr bekommen, genug
Punkte bekommen, um die Beförderungsschwelle zu erreichen usw.).
- Kurz und prägnant formulieren: Aussagen, die sich auf das Wesentliche
konzentrieren, sind oft am verständlichsten.
- Unnütze Angaben vermeiden: Unterlagen, die bereits in der
Beförderungsakte vorliegen, sollten nicht nochmals aufgeführt oder
beigefügt werden; denn die Mitglieder der Beförderungsausschüsse haben
bei der Prüfung aller Fälle Zugang zu den Sysper2-Akten der
betreffenden Beamten, so dass es nichts bringt, bereits bekannte
persönliche Angaben erneut vorzubringen.
9.3. Prüfung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse
Einsprüche werden von den Beförderungsausschüssen geprüft und können
dazu führen, dass zusätzliche Punkte („Einspruchspunkte“) vergeben
werden.
Eine Verwaltungsmitteilung, in der die Zusammensetzung der
Beförderungsausschüsse angegeben wird, wird in Kürze veröffentlicht
werden.
- Vorläufige Beförderungsschwellen
Anhaltswerte für die Beförderungsschwellen im Beförderungsverfahren
2006 wurden in der Verwaltungsmitteilung Nr. 26-2006 vom 15. Mai 2006
veröffentlicht, in der der Beginn des Beförderungsverfahrens bekannt
gegeben wurde.
Inzwischen wurde eine neue Schätzung für den Verwaltungs- und den
Forschungshaushalt vorgenommen. Die Besoldungsgruppen, bei denen sich
Änderungen bei den vorläufigen Werten für die Beförderungsschwelle
ergeben haben, sind in nachfolgender Tabelle durch Fettdruck
hervorgehoben.
Diese vorläufigen Werte, auch die revidierten Schätzwerte könnten sich
noch um einen halben oder zwei ganze Punkte erhöhen. Dies liegt daran, dass die endgültigen Beförderungsschwellen erst nach
Abschluss des Beförderungsverfahrens von den Beförderungsausschüssen
und der Anstellungsbehörde festgestellt werden. Sie hängen von den
verfügbaren Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der
Prioritätspunktevergabe ab.
BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN (NEUE SCHÄTZUNG)
VERWALTUNGS- UND FORSCHUNGSHAUSHALTE
Besoldungsgruppe |
Beförderungsschwellen
(neue Schätzung)
2006
Verwaltungs- und Forschungshaushalte |
Beförderungsschwellen
(neue Schätzung)
2006
GFS-Forschung |
A*13 |
85 |
85 |
A*12 |
98,5 |
95,5 |
A*11 |
81 |
81 |
A*10 |
71 |
73 |
A*09 |
68 |
68 |
A*08 |
66 |
66 |
A*07 |
33 |
33 |
A*06 |
51 |
51 |
A*05
|
48 |
48 |
B*10 |
95,5 |
95,5 |
B*09 |
85 |
85 |
B*08 |
82 |
82 |
B*07 |
77,5 |
77,5 |
B*06 |
73,5 |
73,5 |
B*05 |
38 |
38 |
B*04 |
51 |
51 |
B*03
|
48 |
48 |
C*06 |
94 |
94 |
C*05 |
84,5 |
84,5 |
C*04 |
75 |
75 |
C*03 |
73,5 |
73,5 |
C*02 |
38 |
38 |
C*01
|
48 |
48 |
D*04 |
93,5 |
93,5 |
D*03 |
75 |
75 |
D*02 |
50 |
- |
_______________ Footnote
(1) So gibt es beispielsweise die Angabe
Exclu de la
promotion („nicht zur Beförderung zugelassen“) auf der
Résumé–Seite
der Beförderungsakte.
|