>> de | en | fr  N° 37-2006 / 19.07.2006
 

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

Vergabe der Prioritätspunkte


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  1. Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakte

    Gemäß Artikel 25 des Statuts sind alle Verfügungen, die den Beamten persönlich betreffen, ihm mitzuteilen. Daher werden die Beamten hiermit aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.

    Die Beamten sind insbesondere aufgefordert, folgendes zur Kenntnis zu nehmen: die verschiedenen Punkte, die an sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben wurden, und ihre Situation in Bezug auf die Mindestverweildauer in der Besoldungsgruppe(1).

    Hinweis: Die Punkte, die auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (z. B. als Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Paritätischen Ausschüssen) gewährt werden können, sind noch nicht vergeben worden und erscheinen daher nicht in den Beförderungsakten (siehe Punkt 6).
     
  2. Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

    Nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts muss jeder Beamte "vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten kann. Gemäß Artikel 11 des Anhangs XIII des Statuts gilt dies allerdings nicht für Beförderungen, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden.

    Dementsprechend ist die Mehrheit der im Jahr 2006 zu befördernden Beamten hiervon nicht betroffen, da die Beförderungen im Allgemeinen am 1. Januar 2006, für Beförderungen in die Besoldungsgruppen D*5, C*7, B*11 und A*13, und am 1. März 2006, für Beförderungen in die anderen Besoldungsgruppen, wirksam werden.

    Sehe das Corrigendum "Verwaltungsmitteilung N° 44-2006"
    Die seltenen Ausnahmen betreffen im Jahr 2006 beförderungsfähige Beamte, die am 30. April 2006 noch nicht die Mindestdienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe abgeleistet haben und die nicht in eine der drei folgenden Gruppen fallen:
     
    • Gruppe 1: Beamte, die bereits in ihrer Besoldungsgruppe/Funktionsgruppe befördert wurden
       
    • Gruppe 2: Beamte, die die Besoldungsgruppe/Funktionsgruppe gewechselt haben und die in der niedrigeren Besoldungsgruppe bereits befördert wurden
       
    • Gruppe 3: ehemalige Zeitbedienstete, die zu Beamten ernannt wurden und die als Zeitbedienstete neu eingestuft wurden

      Mit Beamten, die von der Anwendung des Artikels 45 Absatz 2 im Beförderungsverfahren betroffen sein können, wird die Abteilung ADMIN.B.3 – "Fortbildung" Kontakt aufnehmen.
       
  3. Erinnerung: Beamte der Besoldungsgruppen D*5, C*7 und B*11

    Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts, angenommen am 23. Dezember 2005, sieht vor, dass allein diejenigen Beamten, die aufgrund ihrer Besoldungsgruppe für eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe/Funktionsgruppe oder der Laufbahnschienen C* und D*, denen sie angehören, infrage kommen, am Beförderungsverfahren teilnehmen.

    Dementsprechend sind die Beamten der Besoldungsgruppen D*5, C*7 und B*11 nicht in die durch diese Verwaltungsmitteilung bekannt gegebenen Listen aufgenommen.
     
  4. Bekanntgabe der Verdienstranglisten

    Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (im Folgenden „DGE zu Artikel 45, für dispositions générales d’exécution) enthält folgende Bestimmung:

    „Ausgehend von den […] vergebenen Prioritätspunkten stellt die Generaldirektion Personal und Verwaltung für jede Besoldungsgruppe eine Verdienstrangliste auf, in der die Namen der Beamten, denen nicht mehr als 5 Punkte bis zum Erreichen der Beförderungsschwelle fehlen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben, in der Reihenfolge der Punktezahl aufgeführt werden.“

    Vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die genannten Ranglisten.

    Sie enthält auch die Verdienstranglisten, die in Anwendung der DGE zu Artikel 45 für das aus dem Forschungshaushalt bezahlte Personal aufgestellt werden.

    Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Listen in zweierlei Form aufgeführt:
     
    • für den Verwaltungs- und den Forschungshaushalt und für jede Besoldungsgruppe jeweils eine Gesamtliste mit allen Beamten, denen nicht mehr als 5 Punkte bis zur Beförderungsschwelle fehlen oder die sie erreicht oder überschritten haben, in der Reihenfolge der Gesamtpunktzahl;
       
    • dieselbe Liste , außerdem noch nach Generaldirektion bzw. Dienst aufgeschlüsselt.
       
  5. Bekanntgabe der förmlichen Pläne der Generaldirektoren für die Prioritätspunktevergabe

    Artikel 5 Absatz 7 der DGE zu Artikel 45 lautet wie folgt:

    „Im Anschluss an die Sitzung mit dem paritätischen Evaluierungsausschuss legt der Generaldirektor förmlich seine Pläne für die Vergabe der Prioritätspunkte fest. Die geplante Punktevergabe wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“

    Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe dieser Pläne für die Vergabe der Prioritätspunkte.

    Aus Gründen der Übersichtlichkeit
     
    • werden die Namen derjenigen, die keine Prioritätspunkte erhalten haben, nicht aufgeführt und
       
    • getrennte Listen nach Verwaltungs- und Forschungshaushalt, Besoldungsgruppe und Anzahl der vergebenen Prioritätspunkte in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.
       
  6. Vergabe von Prioritätspunkten in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs

    Artikel 9 Absatz 1 der DGE zu Artikel 45 enthält folgende Bestimmungen: „Die Beförderungsausschüsse […] erteilen der Anstellungsbehörde Empfehlungen für die Anzahl von Prioritätspunkten, die an Beamte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben sind.“
     
    •  „Um Prioritätspunkte aufgrund dieses Artikels erhalten zu können, muss der Beamte zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben, welche nicht zu seinen üblichen Tätigkeiten gehören, wie sie insbesondere in seiner Stellenbeschreibung aufgeführt sind.“

    Die zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs, aufgrund deren gemäß dieses Artikels 9 Prioritätspunkte vergeben werden können, sind in Anhang I der DGE zu Artikel 45 aufgeführt. Es handelt sich um Tätigkeiten als
     

    • Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten;
       
    • Beisitzer eines Prüfungsausschusses/Korrektor bei einer schriftlichen Prüfung;
       
    • Vorsitzender/Mitglied eines Paritätischen Ausschusses.

    Um den Beförderungsausschüssen die Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 9 der DGE zu erleichtern, stellt die GD ADMIN ihnen eine Aufstellung der Beamten zur Verfügung, an die Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben werden könnten. Diese Liste ist im Anhang beigefügt. 3 Gruppen von Beamten sind zu unterscheiden:
     

    • diejenigen, die weniger als zwei Tage für diese Tätigkeiten aufgewandt haben;
       
    • diejenigen, die zwischen 2 und 3,5 Tagen aufgewandt haben;
       
    • und schließlich diejenigen, die mehr als 4 Tage aufgewandt haben.

    Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) aufgestellt – in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von Angaben der Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse. Die Auswahlverfahren zur Einstellung eines Zeitbediensteten oder von Vertragsbediensteten wurden nicht berücksichtigt.

    Für die Tätigkeit als Korrektor beziehen sich die Angaben von EPSO auf die Anzahl der von jedem Beamten korrigierten Prüfungsunterlagen. Auf der Grundlage der Angaben von EPSO wurde die Anzahl der korrigierten Prüfungsunterlagen in Tage, die dieser Tätigkeit gewidmet waren, nach der folgenden Formel umgerechnet: 7 korrigierte Prüfungsunterlagen = 1,0 Tage, 11 korrigierte Prüfungsunterlagen = 1,5 Tage …

    Die von den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse übermittelten Angaben beziehen sich auf die Anzahl der Sitzungstage, an denen die Beamten teilgenommen haben. Zur Berücksichtigung der zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen Arbeit wurde ein halber Tag automatisch hinzugerechnet.

    Die Liste wird aufgeschlüsselt nach Verwaltungs- und Forschungshaushalt, Besoldungsgruppe und Generaldirektion in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.

    Sollten Sie die Anzahl der Punkte beanstanden, die Sie gemäß der im Anhang beigefügten Liste erhalten könnten, so können Sie entsprechend den in Abschnitt 9 dieser Mitteilung genannten Modalitäten innerhalb der dort genannten Frist beim Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.

    Der Einspruch ist zu begründen; so haben Sie insbesondere Unterlagen beizufügen, aus denen Ihre Teilnahme an einer der Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I der DGE zu Artikel 45 und die Anzahl der Arbeitstage hervorgeht, die Sie hierauf im Jahre 2005 verwendet haben.
     

  7. Nichtberücksichtigung bestimmter Änderungen, die nach dem 31. Dezember 2005 wirksam geworden sind

    Die bekannt gegebenen Angaben tragen insbesondere den Änderungen nicht Rechnung, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sein können.

    Das bedeutet, dass bestimmte Beamte, die seit dem 1. Januar 2006 in eine andere Laufbahngruppe übergewechselt sind, auf einer Liste aufgeführt sein können, die ihrer ehemaligen Besoldungsgruppe am 31. Dezember 2005 entspricht, obwohl sie in dieser Besoldungsgruppe nicht mehr befördert werden können und die Anzahl der angesammelten Punkte im Hinblick auf die Organisation der Beförderung in der neuen Besoldungsgruppe nicht zählen werden.

    Die erforderlichen Aktualisierungen finden bei der Aufstellung der Beförderungslisten im Zuge des Beförderungsverfahrens 2007 statt.

    Der Haushalt und die erwähnte Generaldirektion sind die, denen der Beamte am 31. Dezember 2005 zugewiesen war.
     
  8. Generaldirektionen und Dienste, die in dieser Bekanntmachung nicht erfasst sind

    Vorliegende Verwaltungsmitteilung bezieht sich auf das Personal aller Generaldirektionen und Dienste der Kommission mit Ausnahme
     
    • des Personals, das folgenden Generaldirektionen zugewiesen ist: Juristischer Dienst , Externer Dienst und Kabinette der Mitglieder der Kommission,
       
    • und der als Personalvertreter abgeordneten Beamten.

    Die Listen für die letztgenannten Beamten werden später bekannt gegeben, ohne dass dadurch der Grundsatz der Einheitlichkeit des Beförderungsverfahrens in Frage gestellt wäre (die einzige praktische Konsequenz der späteren Bekanntgabe besteht darin, dass die Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen gegen die Prioritätspunktevergabe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt).
     

  9. Einspruch bei den Beförderungsausschüssen

    Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45   kann beim Beförderungsausschuss gegen die förmlichen Pläne der Generaldirektionen zur Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch erhoben werden.

    9.1. Fristen und Modalitäten
     
    1. Einspruchsfrist

      Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 beträgt die Einspruchsfrist 5 Arbeitstage ab Bekanntgabe der Verdienstrangliste. Ist der Beamte nicht an seinem Arbeitsplatz, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, „zu dem der Beamte aufgrund seiner Sorgfaltspflicht genaue Kenntnis der ihn betreffenden Punktevergabepläne hätte erlangt haben können“. Diese Frist umfasst nicht die Jahresurlaubstage.
       
    2. Modalitäten für die Einlegung eines Einspruchs

      Einsprüche müssen über das elektronische Personalverwaltungssystem „Sysper2“ eingegeben werden. Sie sind zu begründen, und zwar in einem Freitextfeld, das sich in der Rubrik „Meine Beförderungsakte“ (Mon dossier de promotion/My promotion file) öffnet, wenn man auf „Einspruch einlegen“ (Lancer un recours en appel) auf der Seite Points de Priorité DG geklickt hat.

      Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihren Einspruch zu bestätigen ("valider"), nachdem Sie ihn in Sysper2 eingegeben haben. Bestätigte Einsprüche erscheinen dann auf der Seite „Einspruch“ (Appel/Appeal) der Beförderungsakte.
       
    3. Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus anderen Gründen als Jahresurlaub

      Beamte, die während des allgemeinen Einspruchszeitraums nicht an ihrem Arbeitsplatz sind, aus anderen Gründen als Jahresurlaub, werden aufgefordert, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um der genannten Fünftagefrist nachzukommen.

      Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
       
      1. Zugang zu Sysper2 über einen externen Computer:

        Sysper2 kann von jedem ans Internet angeschlossenen Computer abgefragt und zum Einlegen eines Einspruchs benutzt werden.
         
      2. Falls es unmöglich ist, Sysper2 zu benutzen:

        Beamte, denen es unmöglich ist, Zugang zu Sysper2 zu erhalten, um auf diesem Wege zu erfahren, wie viele Prioritätspunkte sie erhalten haben, können sich mit dem Leiter des Personalreferats der GD in Verbindung setzen, der sie am 31. Dezember 2005 zugewiesen waren; dieser teilt ihnen dann die erforderlichen Angaben mit.

        Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der DGE zu Artikel 45 können Beamte, die daran gehindert sind, das Informatiksystem zu benutzen, ihren Einspruch einlegen, indem sie eine entsprechende Mitteilung, die auch die Begründung des Einspruchs umfasst, an den Leiter des Referats der Generaldirektion Personal und Verwaltung richten, welches das Sekretariat der Beförderungsausschüsse wahrnimmt; die Anschrift lautet wie folgt:

        Referat ADMIN.A.6.
        Personalangelegenheiten „Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen“
        34 rue Montoyer (MO-34 5/1), B-1040 Brüssel
        Tel.: (+32)(0)2/2955264, Fax: (+32)(0)22954762

        E-Mails möchten Sie bitte an folgende Anschrift richten:
        ADMIN-MAIL-A6@ec.europa.eu


        Wir bitten Sie, dieses alternative Verfahren zum Einlegen eines Einspruchs nur unter außergewöhnlichen Umständen in Anspruch zu nehmen, nämlich wenn Sie Sysper2 wirklich nicht benutzen können.

    9.2. Textliche Gestaltung des Einspruchs

    Es erleichtert die Prüfung der Einsprüche, wenn bei ihrer Abfassung folgende Grundsätze beachtet werden:
     

    • Das Anliegen klar darstellen, so dass unmittelbar zu erkennen ist,
      auf welche Art von Punkten sich der Einspruch bezieht (von der GD gewährte Prioritätspunkte, Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs);

      aus welchen konkreten Gründen mehr Punkte hätten gewährt werden müssen; und

      welches Ziel verfolgt wird (z.B. einen Punkt mehr bekommen, genug Punkte bekommen, um die Beförderungsschwelle zu erreichen usw.).
    • Kurz und prägnant formulieren: Aussagen, die sich auf das Wesentliche konzentrieren, sind oft am verständlichsten.
       
    • Unnütze Angaben vermeiden: Unterlagen, die bereits in der Beförderungsakte vorliegen, sollten nicht nochmals aufgeführt oder beigefügt werden; denn die Mitglieder der Beförderungsausschüsse haben bei der Prüfung aller Fälle Zugang zu den Sysper2-Akten der betreffenden Beamten, so dass es nichts bringt, bereits bekannte persönliche Angaben erneut vorzubringen.

    9.3. Prüfung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse

    Einsprüche werden von den Beförderungsausschüssen geprüft und können dazu führen, dass zusätzliche Punkte („Einspruchspunkte“) vergeben werden.

    Eine Verwaltungsmitteilung, in der die Zusammensetzung der Beförderungsausschüsse angegeben wird, wird in Kürze veröffentlicht werden.
     

  10. Vorläufige Beförderungsschwellen

    Anhaltswerte für die Beförderungsschwellen im Beförderungsverfahren 2006 wurden in der Verwaltungsmitteilung Nr. 26-2006 vom 15. Mai 2006 veröffentlicht, in der der Beginn des Beförderungsverfahrens bekannt gegeben wurde.

    Inzwischen wurde eine neue Schätzung für den Verwaltungs- und den Forschungshaushalt vorgenommen. Die Besoldungsgruppen, bei denen sich Änderungen bei den vorläufigen Werten für die Beförderungsschwelle ergeben haben, sind in nachfolgender Tabelle durch Fettdruck hervorgehoben.

    Diese vorläufigen Werte, auch die revidierten Schätzwerte könnten sich noch um einen halben oder zwei ganze Punkte erhöhen.
    Dies liegt daran, dass die endgültigen Beförderungsschwellen erst nach Abschluss des Beförderungsverfahrens von den Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde festgestellt werden. Sie hängen von den verfügbaren Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Prioritätspunktevergabe ab.

BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN (NEUE SCHÄTZUNG)
VERWALTUNGS- UND FORSCHUNGSHAUSHALTE

Besoldungsgruppe Beförderungsschwellen
(neue Schätzung)
2006
Verwaltungs- und Forschungshaushalte
 Beförderungsschwellen
(neue Schätzung)
2006
GFS-Forschung
A*13  85 85
A*12 98,5 95,5
A*11 81  81
A*10  71  73
A*09  68  68
A*08 66  66
A*07  33  33
A*06 51  51
A*05 48  48
B*10  95,5  95,5
B*09 85  85
B*08  82 82
B*07  77,5  77,5
B*06  73,5  73,5
B*05 38  38
B*04 51  51
B*03 48  48
C*06 94  94
C*05 84,5  84,5
C*04 75  75
C*03 73,5  73,5
C*02 38  38
C*01 48  48
D*04 93,5  93,5
D*03 75 75
D*02  50  -



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Footnote

(1) So gibt es beispielsweise die Angabe Exclu de la promotion („nicht zur Beförderung zugelassen“) auf der Résumé–Seite der Beförderungsakte.

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   Verfasser: ADMIN A6