BESCHLUSS DER KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2006
K/2006/2318
zur Änderung des Beschlusses C(2005) 1792 der
Kommission vom 16. Juni 2005 über die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Am 16. Juni 2005 hat die Kommission einen Beschluss(1)
über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im
Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde
(AHCC) in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen sind, erlassen.
- Wegen der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Statuts
sind klare Bestimmungen für die Bescheinigungs- und
Zertifizierungsverfahren erforderlich, insbesondere in Bezug auf die
Ernennungen, die im Anschluss an diese ab 1. Mai 2006 anwendbaren
Verfahren erfolgen.
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss C(2005) 1792 der Kommission vom 16. Juni 2005 über die
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
wird wie folgt geändert:
- Die Tabellen
I, III, X.A und X.C des Anhangs „Übersicht über die Anstellungsbehörden
für aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal der Kommission“
werden durch die Anhänge I, II, III und IV dieses Beschlusses ersetzt;
- die Tabellen
I und III des Anhangs „Übersicht über die Anstellungsbehörden/Forschung"
werden durch die Anhänge V und VI dieses Beschlusses ersetzt;
- die Tabellen
I und III des Anhangs „Übersicht über die Anstellungsbehörden/OLAF“
werden durch die Anhänge VII und VIII dieses Beschlusses ersetzt;
- die Tabellen
I und III des Anhangs „Übersicht über die
Anstellungsbehörden/Forschungsmittel/GFS“ werden durch die Anhänge IX
und X dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2006.
Geschehen zu Brüssel, am 13. Juni 2006.
Für die Kommission
Mitglied der Kommission
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Footnote
(1) Siehe Verwaltungsinformationen der Kommission
Nr. 47/2005 vom 24. Juni 2005
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