DIENSTANWEISUNG
ZULÄSSIGE VERWENDUNGSWEISE DER IKT-DIENSTE(1)
DER KOMMISSION (PCS, E-MAILS UND INTERNET-ZUGÄNGE, TELEFON, FAX-ANSCHLÜSSE
UND FUNKTELEFONE)
Das Personal wird daran erinnert, dass PCs, E-Mail- und
Internet-Zugänge, Telefone, Funktelefone und Fax-Anschlüsse von der
Kommission für dienstliche Zwecke bereitgestellt wurden. Diese Geräte
können jedoch privat genutzt werden, solange sich dies auf eine
gelegentliche Nutzung beschränkt und die Geräte nicht intensiv privat
genutzt werden.
Telefone und Funktelefone können gelegentlich auf Kosten des Benutzers
privat genutzt werden. Ein persönlicher Zugangs-Code ist für jedes private
Telefongespräch zu verwenden. Dieser Code wird auf Antrag zur Verfügung
gestellt, und die Kosten privater Gespräche werden vom Gehalt des
Benutzers einbehalten. Da Zugangs-Codes für private Gespräche auf
Funktelefonen noch nicht allgemein zugänglich sind, müssen die Benutzer
von Funktelefonen der Kommission ihre privaten Gespräche auf den
monatlichen Abrechnungen angeben.
Im Zusammenhang mit der Nutzung des E-Mail-Systems sollten es die
Bediensteten der Kommission unterlassen, E-Mails mit privatem Inhalt an
eine Vielzahl von Adressaten oder wahllos zu versenden sowie zur breit
gestreuten Weiterleitung einer Nachricht aufzufordern. Diese Beschränkung
findet unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Nachricht (z. B. Unterhaltung,
wohltätige Zwecke, politische Kampagnen oder kommerzielle Anzeigen etc.)
Anwendung. Sie dient dem Schutz der Server-Kapazitäten und der
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes.
Da die Server der Kommission sowohl direkt vom Arbeitsplatz aus als auch
per Fernzugriff von außerhalb genutzt werden können, wird darauf
hingewiesen, dass E-Mails oder andere Nachrichten, die über den Server der
Kommission versandt werden, normalerweise die E-mail-Adresse des Absenders
bei der Kommission mit der Endung cec.eu.int bzw. ec.europa.eu angeben und
hierdurch eine Verbindung zur Kommission hergestellt wird.
Die IKT-Dienste der Kommission dürfen nicht für illegale oder
ordnungswidrige Zwecke genutzt werden, die das Funktionieren des Dienstes
selbst beeinträchtigen oder den Interessen der Kommission schaden könnten.
Die Mitarbeiter werden insbesondere an folgendes erinnert:
- die Pflichten nach dem Beamtenstatut und den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften insbesondere in Artikel 12, nach denen der
Beamte „sich jeder Handlung und jedes Verhaltens enthält, die dem
Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten“. Jeder Missbrauch bei der
persönlichen Nutzung der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten
IKT-Dienste ist daher verboten (siehe Tätigkeitsbericht des
Untersuchungs- und Disziplinaramts (IDOC)(2)und
einschlägige Rechtsprechung);
- die detaillierten Vorschriften im Beschluss 2001/844/EG der
Kommission (Sicherheitsvorschriften der Kommission) über die Erstellung,
Bearbeitung und Weitergabe von EU-Verschlusssachen;(3)
- Artikel 5 des Beschlusses der Kommission über den Schutz der
Informationssysteme(4);
- die Optim@il Top 15 Leitlinien für einen effizienten E-Mail-Gebrauch
in der Europäischen Kommission(5).
Die Kommission wird die Nutzung der IKT-Dienste wie folgt überwachen:
GD DIGIT stellt allen Generaldirektionen Statistiken über die Nutzung der
IKT-Dienste zur Verfügung (Internetzugang, Telefon und Funktelefone);
diese Statistiken sind anonym.
Jeder Generaldirektor benennt in seiner/ihrer Abteilung bzw. seinen/ihren
Abteilungen eine Kontaktperson zur Klärung von Fragen bezüglich der
Nutzung von Telefonen, Fax-Geräten, Funktelefonen und des Internets und
unterrichtet die Mitarbeiter darüber. Die genannte(n) Person(en) überprüft
(überprüfen) die Statistiken.
Im Falle eines Verdachts auf Missbrauch der IKT-Dienste kann der
betreffende Generaldirektor dem Generaldirektor der GD ADMIN einen
begründeten Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen der Nutzung der
IKT durch einen bestimmten Mitarbeiter vorlegen.
Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2005 über die Ausübung
der durch das Statut verliehenen Befugnisse durch die Ernennungsbehörde
erteilt der Generaldirektor der GD ADMIN im Einvernehmen mit dem
Generalsekretär gegebenenfalls die nötigen Anweisungen zur Durchführung
der beantragten Untersuchung nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten. In
dringenden Fällen muss diese Anhörung so bald wie möglich nach der
Einleitung der Untersuchung erfolgen. Die Untersuchung wird vom IDOC
gegebenenfalls mit Unterstützung der Direktion Sicherheit der GD ADMIN
(ADMIN/DS) und der GD DIGIT gemäß den geltenden Untersuchungs- und
Disziplinarverfahren(6) und der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten.(7)
Im Rahmen der Untersuchung kann das IDOC die Anonymität bestimmter Daten
in beschränktem Umfang aufheben (Ein- und Ausgänge und/oder Inhalt eines
elektronischen Briefkastens, Zugang zu Internetseiten,
Telefon/Funktelefonanrufe, Übertragungen per Telefax, usw.).
Untersuchungen über den Missbrauch von IKT-Diensten können gegebenenfalls
zu Disziplinarmaßnahmen führen, unbeschadet der weiteren Befugnisse des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Das Personal wird darauf hingewiesen, dass die Anstellungsbehörde
beabsichtigt, Verstöße gegen die oben genannten Regeln und Leitlinien zur
Nutzung der IT-Ausstattung strenger zu verfolgen.
Diese Dienstanweisung ersetzt die in den Verwaltungsmitteilungen
Nr. 88-2002 über
die zulässige Verwendungsweise des E-Mail-Systems der Kommission und
Nr. 32-2006 über die Nutzung des Internets
und der elektronischen Mail veröffentlichten Dienstanweisungen.
Claude CHENE
Generaldirektor
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Francisco GARCIA MORAN
Generaldirektor |
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FOOTNOTES
(1) Informations- und
Kommunikationstechnologien
(2)
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04027_de.html
(3)
http://www.cc.cec/security/references_and_library/legislation_en.html
(4) Beschluss der Kommission über
den Schutz der Informationssysteme – C(95) 1510 (DE):
http://www.cc.cec/softline/u/services/security/dssi/decisions/home.htm
(5)
http://www.cc.cec/home/dgserv/digit/everybody/e_mail/use_email/brochure/index_en.htm
(6) Beschluss der Kommission die
Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren:
http://www.cc.cec/sg_vista/cgi-bin/repository/getdoc.cgi?full_file_name=COMM_NATIVE_C_2004_1588_F4_EN_DISCIPLINE.doc
(7) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 8 vom 12.1.2001, S.1).
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