LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN 2006
VERZEICHNIS DER 115 ZUR TEILNAHME AM
FORTBILDUNGSPROGRAMM DES JAHRES 2007 ZUGELASSENEN BEAMTEN
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft jene Beamten, deren Bewerbung
zum Leistungsnachweisverfahren 2006 zugelassen wurde und diejenigen
Beamten, die Einspruch gegen die ihnen zugeteilten Punkte eingelegt haben.
Die Anstellungsbehörde hat am 26. April 2007 die Liste der 115 Beamten
festgestellt, die im Jahr 2007 am Fortbildungsprogramm für das
Leistungsnachweisverfahren 2006 teilnehmen dürfen.
Die Liste ist als Anhang 1 beigefügt. Die Zahl der aufgenommenen Beamten
übersteigt die in der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 02/02/07
festgelegte Anzahl von 110 ( IA 9-2007).
Aufgenommen wurden zusätzlich jene Beamten, die die gleiche Punktzahl wie
der letzte in dem Schwerpunktbereich erfolgreiche Beamte erzielt haben.
Die Beamten, deren Name auf der Liste erscheint, sind aufgefordert,
nachstehende Informationen über die obligatorische Fortbildung zur
Kenntnis zu nehmen.
Informationen zu den Entscheidungen über Einsprüche gegen die vergebene
Gesamtpunktezahl und über das Verfahren zur Einreichung einer Beschwerde
sind Anhang 2 zu entnehmen.
DAS OBLIGATORISCHE FORTBILDUNGSPROGRAMM
Die 115 in Anhang 1 namentlich aufgeführten Beamten dürfen an dem
Ausbildungsprogramm teilnehmen, das 2007 von der Europäischen
Verwaltungsakademie durchgeführt wird; dieser hat die Kommission
Festlegung und Organisation des interinstitutionellen Ausbildungsprogramms
übertragen.
Weitere Einzelheiten können Sie der Website der
Europäischen Verwaltungsakademie entnehmen
Nimmt ein Beamter bzw. eine Beamtin, der/die auf der Liste in
Anhang 1
steht, vor oder während der Durchführung des Fortbildungsprogramms
Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts, Urlaub aus familiären Gründen
gemäß Artikel 42b des Statuts oder Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58
des Statuts, so darf er/sie auf eigenen Wunsch im folgenden Jahr an der
Ausbildung teilnehmen, ohne sich erneut dafür bewerben zu müssen.
ANHANG 1
LISTE
DER 115
BEAMTEN, DIE AN DEM FORTBILDUNGSPROGRAMM IM JAHR 2007 TEILNEHMEN DÜRFEN
ANHANG 2
ZUR BEACHTUNG BEI EINSPRUCH GEGEN DIE ERHALTENE GESAMTPUNKTZAHL
Zur Erinnerung: nach Veröffentlichung der Liste der Beamten, die in den
sieben verschiedenen, von der Anstellungsbehörde festgelegten
Schwerpunktbereichen am höchsten eingestuft waren, hatten die betreffenden
Beamten (siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 22-2007
vom 5/04/07) die mit der Punktezahl, die sie erhalten hatten, nicht
einverstanden waren, die Möglichkeit, beim Paritätischen Ausschuss
Einspruch einzulegen.
In seiner Sitzung vom 26. April 2007 hat der Paritätische Ausschuss zu den
einzelnen Einsprüchen Stellung genommen.
Die Beamten, die Einspruch eingelegt haben, sind aufgefordert, in
Sysper2 ihr Dossier „Leistungsnachweisverfahren“ einzusehen, um von der
Entscheidung der Anstellungsbehörde über ihren Einspruch Kenntnis zu
nehmen. Die entsprechende Information ist unter "Vorgeschichte dieser
Datei" und "Zusammenfassung" einsehbar.
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts kann gegen die Entscheidung der
Anstellungsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Wie hierbei vorzugehen
ist, wird auf folgender Webseite beschrieben:http://www.cc.cec/pers_admin/appeals/complaints/index_de.html
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