BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2007
2007 läuft das Beförderungsverfahren zum fünften Mal nach der
Regelung ab, die die Kommission 2002 beschlossen hat. In der
vorliegenden Verwaltungsmitteilung wird diese Regelung in ihren
Grundzügen dargestellt.
Die Kommission folgt derzeit einem Zeitplan, der das Inkrafttreten eines
überarbeiteten Beurteilungs- und Beförderungsverfahren im Jahr 2008
ermöglichen sollte. Dies würde auch neue Allgemeine
Durchführungsbestimmungen (ADB) erfordern.
- HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS
Die derzeitige Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung.
Das gesamte Beförderungsverfahren wird seither anhand des Moduls
"Beförderung" in Sysper 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe
seines geheimen persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte
einsehen. Die Akte umfasst insbesondere Angaben über die Vergabe von
Prioritätspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens sowie über
die auf dem eigenen Punktekonto angesammelten Verdienst- und
Prioritätspunkte.
1.1. Grundzüge des seit 2003 geltenden Systems
- Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen
des Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte
zugeschlagen werden. Die auf dem Punktekonto angesammelten
Punkte werden ins nächste Beförderungsverfahren mitgenommen.
- Befördert werden im Zuge des jährlichen
Beförderungsverfahrens
- alle Beamten, deren Punkteguthaben die
Beförderungsschwelle übersteigt(1),
sowie
- die Beamten, deren Punkteguthaben genau der
Beförderungsschwelle entspricht, sofern die budgetären
Möglichkeiten dies zulassen. Die Entscheidung darüber,
welche von diesen Beamten mit gleicher Punktezahl, den so
genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden, erfolgt nach
einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der
Beförderungsausschüsse.
- Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird die Anzahl von
Punkten abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht..
Ausführlich dargestellt werden diese dem geltenden
Beförderungssystem zugrunde liegenden Regeln in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 34-2003
vom 2. Mai 2003.
1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?
Alljährlich erhalten die Beamten Verdienstpunkte und gegebenenfalls
Prioritätspunkte.
- Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der
Gesamtnote bei der jährlichen Beurteilung. Diese Note liegt
zwischen 0 und 20. Hat ein Beamter in der Beurteilung für das
Jahr 2006 eine Note von 15 erhalten, so werden ihm für das
Beförderungsverfahren 2007 15 Verdienstpunkte zugesprochen.
Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B.
wenn für den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen
Teil des letzten Jahres erstellt wurden, wenn er in eine andere
Laufbahngruppe aufgestiegen ist oder wenn er nicht während des
gesamten Bezugszeitraums im aktiven Dienst stand. In solchen
Fällen werden die Verdienstpunkte anteilig für die in der
Besoldungsgruppe abgeleistete Dienstzeit berechnet.
- Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu
unterscheiden:
- Prioritätspunkte der Generaldirektion (PPDG): Sie
werden im Rahmen des verfügbaren Kontingents (siehe unter
1.3.) von den Generaldirektoren an die Beamten vergeben, die
als am verdienstvollsten gelten, wobei:
- die Beamten, die hervorragende Leistungen unter
Beweis gestellt haben, zwischen 6 bis 10 Punkte und die
anderen Beamten bis zu 4 Punkte erhalten können.
- Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft"
oder "unzureichend" enthält, können keine
Prioritätspunkte erhalten.
- Die Kriterien für diese Punktevergabe sind dem
Personal der betreffenden Generaldirektion zur Kenntnis
zu bringen. Sie werden der GD ADMIN mitgeteilt, die
wiederum die Personalvertretung darüber unterrichtet.
- Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe durch
die Generaldirektoren (die „förmlichen
Punktevergabepläne“) werden von der GD ADMIN bekannt
gegeben (siehe Punkt 3: Zeitplan für das
Beförderungsverfahren).
- Prioritätspunkte „in Anerkennung von im Interesse des
Organs ausgeübten Aufgaben“ (PPII): Die
Beförderungsausschüsse können vorschlagen, an Beamte, die
nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten zählende Aufgaben im
Interesse der Kommission ausgeübt haben, Prioritätspunkte zu
vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden Tätigkeiten
findet sich in
Anhang I der ADB zu Artikel 45 (von der Kommission am
23. Dezember 2004 beschlossen). In diesem Rahmen können
jährlich bis zu 2 Punkte je Beamten vergeben werden.
Die GD ADMIN hat das Europäische Amt für Personalauswahl und
die Vorsitzenden der einzelnen paritätischen Ausschüsse um
eine detaillierte Aufstellung der Kommissionsbeamten
gebeten, die an den Arbeiten der entsprechenden Gremien
mitgewirkt haben unter Angabe der Anzahl der Tage, an denen
die Tätigkeit von dem betreffenden Beamten ausgeführt wurde.
Die Information bezüglich dieser Prioritätspunkte wird dem
Personal vor dem Zusammentreten der Beförderungsausschüsse
zur Kenntnis gebracht (siehe Punkt 3: Zeitplan für das
Beförderungsverfahren). Ist ein Beamter der Auffassung, die
veröffentlichte Information spiegele nicht die zusätzliche
Arbeit wider, die er im Jahr 2006 im Interesse der
Kommission ausgeführt hat, so kann er bei dem entsprechenden
Ausschuss Einspruch einlegen.
- Prioritätspunkte, die von den Beförderungsausschüssen
aufgrund Einspruchs vergeben werden (PPPCA): Die
Beförderungsausschüsse können die Vergabe von
Prioritätspunkten aufgrund Einspruchs an diejenigen Beamten
vorschlagen, welche die Anzahl der seitens der
Generaldirektion Ihnen zugesprochenen Prioritätspunkte durch
Einlegung eines Einspruchs beim entsprechenden
Beförderungsausschuss bestreiten.
Damit der Einspruch Erfolg hat, muss der Ausschuss der
Ansicht sein, dass der Einspruch begründet ist und seinen
Vorschlag substantiieren. Für die Anzahl von Punkten, die
aufgrund Einspruchs vergeben werden können, wurde keine
Obergrenze festgelegt.
- Übergangspunkte der Anstellungsbehörde (PPTAA):
An Beamte, deren Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1.
Januar 2007 das durchschnittliche Dienstalter in der
Besoldungsgruppe bei den Beförderungen 2006 übersteigt,
vergibt die Anstellungsbehörde so genannte
„Übergangspunkte“. Wie viele Punkte der einzelne Beamte in
diesem Rahmen erhält, hängt von seiner Gesamtnote bei der
Beurteilung für 2005 ab. Maximal können an einen Beamten
vier Punkte vergeben werden. Die Anzahl der zu vergebenden
Übergangspunkte ergibt sich aus der Tabelle unter Punkt 2.3
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.
- Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC):
Die Beförderungsausschüsse verfügen über die Möglichkeit,
bei besonderen Problemen des Übergangs zur neuen
Beförderungsregelung die Vergabe von bis zu drei
Prioritätspunkten vorzuschlagen.
1.3. Wie berechnen sich die Prioritätspunktekontingente der
einzelnen Generaldirektionen?
Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für die einzelnen
Besoldungsgruppen jeweils über ein Kontingent an Prioritätspunkten,
welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten in der
Besoldungsgruppe entspricht (Stichtag 31. Dezember 2006), und für
die am 15. Juni 2007 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Beurteilung(en) für das Jahr 2006 ist/sind
abgeschlossen;
- Der Beamte verfügt über bestätigte Zielvorgaben für 2007;
- Er hat einen Fortbildungsplan angelegt, der sich mindestens
auf das Jahr 2007 erstreckt.
Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine
bestimmte Besoldungsgruppe wird verringert, wenn der Mittelwert der
in der Besoldungsgruppe vergebenen Gesamtnoten um mehr als einen
Punkt über dem erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten liegt. Die
Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der Regel
beantragen. Ausnahmeanträge werden von einer paritätischen Gruppe
geprüft, deren Vorsitz der Generaldirektor der GD ADMIN innehat und
der vier Mitglieder für die Verwaltung und vier von der
Personalvertretung bestellte Mitglieder angehören.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete
Mittelwert für die Gesamtnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des
Artikels 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43
des Statuts für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2007 auf
14,65 festgesetzt wurde.
1.4. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?
Die Beförderungsschwellen stehen nicht von vornherein fest. Vielmehr
wird erst nach Abschluss des jährlichen Beförderungsverfahrens von
den Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde die jeweilige
Beförderungsschwelle in den einzelnen Besoldungsgruppen
festgestellt. Wie hoch sie liegt, hängt von den für Beförderungen
zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der
Punktevergabe durch die Generaldirektionen fest.
Konkret sieht dies so aus: Es wird eine Rangliste der Beamten
entsprechend der Anzahl der angesammelten Punkte aufgestellt. Oben
auf der Liste steht der Beamte mit den meisten Punkten. Gestatten es
die Haushaltsmittel, 100 Beamte aus der Besoldungsgruppe X in die
Besoldungsgruppe Y zu befördern, so werden die 100 Beamten mit dem
größten Punkteguthaben befördert. Die festgestellte
Beförderungsschwelle entspricht der Anzahl der Punkte, die der
Beamte mit Platz 100 auf der Rangliste auf seinem Punktekonto hatte.
Dieser Mechanismus bringt es mit sich, dass sich die endgültige
Beförderungsschwelle für eine gegebene Besoldungsgruppe zu Beginn
des Verfahrens nicht vorherbestimmen lässt. Allerdings führt die GD
ADMIN zu Beginn des Beförderungsverfahrens statistische Simulationen
durch und berechnet auf diese Weise Schätzwerte für die
Beförderungsschwellen. Die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen
für 2007 sind im Anhang zu dieser Verwaltungsmitteilung aufgeführt.
1.5. Wer wird befördert?
Die Beamten, deren Gesamtzahl von Punkten über der
Beförderungsschwelle liegt, werden befördert, sofern sie die im
Statut geforderten Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in
der Besoldungsgruppe und im aktiven Dienst stehend; Erfüllung von
Artikel 45.2 soweit relevant). Es gibt jedoch eine wichtige
Ausnahme: Wer bei der letzten Beurteilung eine Note unter 10 hatte,
kann nicht befördert werden, selbst wenn er mit seinem
Punkteguthaben über der Beförderungsschwelle lag.
Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle
entspricht, können möglicherweise befördert werden. Erlauben es die
verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die
genau die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die
Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor,
die befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen
Beamten mit gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse
subsidiäre Kriterien zugrunde, wie z. B. Dienstalter in der
Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz
der Chancengleichheit oder der Art der ausgeübten Funktionen. Es sei
daran erinnert, dass Beamte mit gleicher Gesamtpunktezahl
(unabhängig davon, woher die Punkte stammen) als gleich
verdienstvoll gelten.
1.6. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?
Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
(Personalbeurteilung) sehen Einspruchsmöglichkeiten für die Beamten
vor, die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der Gesamtnote, die
sie erhalten haben, nicht einverstanden sind. Für alle
Generaldirektionen sind
paritätische
Evaluierungsausschüsse eingesetzt worden, die sich mit diesen
Einsprüchen befassen(2).
Im eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit
der Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion
oder für „Aufgaben im Interesse des Organs“ bekommen sollen, nicht
einverstanden sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss
Einspruch einlegen. Hierbei gilt Folgendes:
- Nachdem die Generaldirektoren ihre Pläne für die
Prioritätspunktevergabe festgelegt haben, bringt die GD ADMIN
dem Personal die Listen der Beamten in den einzelnen
Besoldungsgruppen zur Kenntnis, die von der Generaldirektion
Prioritätspunkte erhalten sollen, sowie die Listen derjenigen
Beamten, die Prioritätspunkte für „Aufgaben im Interesse des
Organs“ erhalten könnten. Die Beamten sind dann aufgefordert,
ihre Beförderungsakte einzusehen.
- Ab Bekanntgabe dieser Listen können die Beamten innerhalb
von fünf Arbeitstagen via Sysper 2 Einspruch beim zuständigen
Beförderungsausschuss einlegen.
- Die Beförderungsausschüsse(3)
haben zur Aufgabe:
- Vorschläge zur Vergabe bestimmter Prioritätspunkte
abzugeben (siehe unter 1.2),
- Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und
- bei "ex-aequo"-Fällen eine Differenzierung vorzunehmen
(siehe unter 1.5).
- Prioritätspunkte, die die Anstellungsbehörde im Anschluss an
die Arbeiten der Beförderungsausschüsse vergeben hat, werden in
der Beförderungsakte der betreffenden Beamten ausgewiesen.
Außerdem gibt die GD ADMIN die Ranglisten der Beamten, die im
Anschluss an die Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am
verdienstvollsten gelten(4), die
Listen der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des
Organs erhalten haben, und die Beförderungslisten bekannt.
Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte
außerdem:
- gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;
- gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in
den betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (Einsprüche
gegen die Gesamtnote als solche sind, wie bereits erwähnt,
im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zu erheben); und
- gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim
Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art
dieser Punkte,
bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90
Absatz 2 des Statuts einlegen.
- BESONDERHEITEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS 2007
2.1. Laufbahnstruktur
Das Beförderungsverfahren 2007 wird im Rahmen des Statuts
durchgeführt, das am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist. Dies
bedeutet, dass Beförderungsverfahren für Besoldungsgruppen innerhalb
der Funktionsgruppen AD und AST (ohne Laufbahnbeschränkung) sowie
den AST C und AST D Laufbahnschienen durchgeführt werden.
2.2. Fähigkeit in einer dritten Sprache zu arbeiten
Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2007 vom
15.2.2007 legt die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 Absatz 2
des Statuts für 2007 sowie folgende Jahre dar.
Zur Erinnerung, die Grundsätze dieser Bestimmung:
- Artikel 45(2) bezieht sich ausschliesslich auf erste
Beförderungen nach Einstellung
- Der Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache
arbeiten zu können, muss anhand einer der Methoden erbracht
werden, die in Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2007 beschrieben
sind.
- Beamten, die im Jahr 2007 voraussichtlich ihre erste
Beförderung erhalten könnten und somit von Artikel 45(2)
betroffen sind, müssen den Nachweis der Fähigkeit, in einer
dritten Sprache arbeiten zu können, vor Ende des Jahres 2007
erbringen.
- Betroffene Beamte, die diesen Nachweis nicht erbringen
können, sind im Jahr 2007 nicht beförderungsfähig.
2.3. Übergangsbestimmungen
Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für dieses
Beförderungsverfahren bezieht sich auf Übergangsbestimmungen, die
unter anderem vorsehen, dass die Generaldirektion "Personal und
Verwaltung" bei Veröffentlichung der vorläufigen
Beförderungsschwellen diejenigen Besoldungsgruppen angibt, für die
sich diese Schwelle stabilisiert hat und für die damit die
Übergangsphase abgeschlossen ist.
In diesem Sinne ist die Übergangsphase für die folgenden
Besoldungsgruppen abgeschlossen: AD7, AST5, AST2/C und AST2/D.
Außerdem finden die Übergangsbestimmungen keine Anwendung auf die
neuen Besoldungsgruppen (AD5, AD6, AD9, AST1, AST2, AST3, AST4,
AST9).
Dies bedeutet für die Gesamtheit dieser Besoldungsgruppen:
- dass Prioritätspunkte (PPDG) auf Grundlage des im Jahr 2006
festgestellten Verdienstes vergeben werden;
- dass keine Übergangspunkte (PPTAA und PPTPC) vergeben
werden.
Ferner erhalten die Beamten der Besoldungsgruppen AD13, AD12,
AST10, AST6/C, and AST4/D, für die in der ehemaligen
Laufbahnstruktur keine Beförderungsmöglichkeiten vorgesehen waren,
keine Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC).
2.4. Das Punktekonto der Beamten mit Bescheinigung oder der
Beamten, die ein internes Auswahlverfahren zum Übergang von D* nach
C* oder von C* nach B* erfolgreich absolviert haben, und die vom 1.
Mai 2006 an Mitglieder der Funktionsgruppe AST ohne
Laufbahnbeschränkung wurden.
- Beamte, die im Zuge des Bescheinigungsverfahrens Mitglied
der AST Funktionsgruppe ohne Laufbahnbeschränkung wurden, oder
ein internes Auswahlverfahren bestanden haben, erscheinen für
das Beförderungsverfahren 2007 auf der Beförderungsliste für AST
ohne Laufbahnbeschränkung. Ihr Punktekonto wurde Anfang 2007
rekalkuliert, um ihren proportionalen Abstand von ihrer neuen
Beförderungsschwelle beizubehalten.
- Die Berechnung kann mithilfe des folgenden Beispieles eines
"bescheinigten" Beamten in der Funktionsgruppe/Besoldungsgruppe
AST4/C illustriert werden:
- die Beförderungsschwelle für die Besoldungsgruppe AST4/C
im Beförderungsverfahren 2007 is X;
- das Punktekonto des ehemaligen AST4/C-Beamten am Ende
des Jahres 2006 repräsentiert 50% der Beförderungsschwelle
2006;
- der betreffende Beamte wird mit Wirkung zum 1. Mai 2006
Mitglied der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung;
- die Beförderungsschwelle für die Besoldungsgruppe AST4
(B*4) im Beförderungsverfahren 2006 ist Z;
- zu Beginn des Jahres 2007 wurde das Puntekonto des
Beamten/der Beamtin neuberechnet mit dem Ziel, den selben
prozentualen Abstand von der Beförderungsschwelle in der
neuen Besoldungsgruppe wie in der alten beizubehalten. Er
wird daher 50% von Z entsprechen.
- Beamte, die im Jahr 2007 in Folge des
Bescheinigungsverfahrens 2006 Mitglieder der Funktionsgruppe AST
ohne Laufbahnbeschränkung werden, oder die ein internes
Auswahlverfahren bestanden haben, erscheinen für das
Beförderungsverfahren 2007 auf der AST/C und AST/D Liste. Ab dem
Beförderungsverfahren 2008 an erscheinen sie auf die Liste der
Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung.
- ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2007
– May:
- Die Verdienstpunkte, die nach den oben beschriebenen
Modalitäten berechnet wurden, sowie die
Übergangsprioritätspunkte der Anstellungsbehörde werden den
einzelnen Beamten via Sysper 2 bekannt gegeben (Beförderungsakte
„2007“).
– Juni:
- Generaldirektionen, die den erwarteten Mittelwert für die
Gesamtnoten für 2006 um mehr als einen Punkt überschritten
haben, legen gegebenenfalls Ausnahmeanträge vor.
- Die einzelnen Generaldirektionen bringen ihrem Personal die
Kriterien für die Prioritätspunktevergabe zur Kenntnis.
- Die paritätische Gruppe für die Prüfung der Ausnahmeanträge
tritt zusammen und prüft etwaige Anträge.
- Die Generaldirektionen legen den paritätischen
Beurteilungsausschüssen ihre Vorschläge für die
Prioritätspunktevergabe vor.
– Juli:
- Die GD ADMIN wird die förmlichen
Prioritätspunktevergabepläne, die Ranglisten mit den
verdienstvollsten Beamten und die Vorschläge für die Vergabe von
Prioritätspunkten für Aufgaben im Interesse des Organs,
inklusive Anzahl der hierfür tätigen Tage, bekannt geben.
- Ende Juli: Frist für Einsprüche bei den
Beförderungsausschüssen.
– September/Oktober:
- Die Beförderungsausschüsse treten zusammen.
– Oktober/November:
- Die GD ADMIN gibt die nach Abschluss der Arbeiten der
Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten geltenden
Beamten, die Beförderungslisten und die Liste der Beamten, die
Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben,
bekannt.
Weitere Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich
unter:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html .
ANHANG
Vorläufige Beförderungsschwellen für 2007
Wie unter Punkt 1.4 erläutert, werden die endgültigen
Beförderungsschwelle nicht vor Ende des Beförderungsverfahrens
festgelegt, da sie sich aus der Anzahl der Beförderungsmöglichkeiten und
der endgültigen Liste nach Punkten je Besoldungsgruppe ergeben.
Die vorläufigen Beförderungsschwellen, die von der GD ADMIN vor dem
Beginn des Beförderungsverfahrens zu veröffentlichen sind, ergeben sich
aus einer statistischen Schätzung, die auf einer Anzahl von Annahmen
über den Verlauf des Verfahrens beruht. Es handelt sich um die
bestmögliche verfügbare Schätzung..
Die Ergebnisse beruhen auf der grössten Gruppe von Beamten. Hierbei
handelt es sich um diejenigen, die aus dem Stellenplan Verwaltung
bezahlt werden. Die Ergebnisse sind jedoch auch für diejenigen gültig,
die aus anderen Stellenplänen bezahlt werden.
Im folgenden finden Sie die vorläufigen Beförderungsschwellen.
TABELLE DER VORLÄUFIGEN BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN
Besoldungsgruppe |
Vorläufige Beförderungsschwelle 2007
(1) |
AD13 |
85 |
AD12 |
118 |
AD11 |
93.5 |
AD10 |
77.5 |
AD09 |
68 |
AD08 |
66 |
AD07 |
51 |
AD06 |
42 |
AD05 |
42 |
AST10 |
114 |
AST09 |
85 |
AST08 |
95 |
AST07 |
87 |
AST06 |
85 |
AST05 |
38 |
AST04 |
51 |
AST03 |
42 |
AST02 |
51 |
AST01 |
42 |
AST06.C |
111.5 |
AST05.C |
101 |
AST04.C |
84.5 |
AST03.C |
83 |
AST02.C |
38 |
AST04.D |
112 |
AST03.D |
84 |
______________
FUSSNOTEN
(1) Allerdings mit Ausnahme einiger spezieller Fälle, z.B. wenn der
betreffende Beamte zum Zeitpunkt der Beförderungsverfügung nicht im
aktiven Dienst der Kommission steht, wenn er beim letzten
Beurteilungsverfahren eine Gesamtnote unter 10 erhalten hat oder wenn
gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.
(2) Bei Anlaufen des Beförderungsverfahrens ist dieser Beschwerdeweg
also im Prinzip erschöpft.
(3) Es gibt drei Beförderungsausschüsse: einen für die Funktionsgruppe
AD, einen für die Funktionsgruppe AST (ohne Laufbahnbeschränkung) und
einen für die Laufbahngruppen AST/C und AST/D. Desweiteren gibt es einen
gesonderten Unterausschuss für die Beförderung des aus Mitteln des
Forschungshaushalts bezahlten Personals.
(4) Auf diesen Listen, die getrennt für die einzelnen Besoldungsgruppen
erstellt werden, erscheinen die Namen derjenigen Beamten, die mit ihrem
Punkteguthaben die Beförderungsschwelle überschreiten oder gerade
erreichen bzw. denen nicht mehr als 5 Punkte bis zu dieser Schwelle
fehlen. |