>> de | en | fr  N° 57-2007 / 06.12.2007
 

NEUER AIPN-BESCHLUSS DER KOMMISSION

Der neue Beschluss der Kommission über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind (AHCC), ersetzt ab 1. Dezember 2007 den Beschluss der Kommission K(2005)1792 vom 16. Juni 2005, der 2006 geändert worden war.

Der Beschluss wurde auf der Grundlage von Artikel 2 des Statuts angenommen, wonach jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt. In dem Beschluss wird festgelegt, wer zuständig ist,

  • die im Statut vorgesehenen Beschlüsse in Bezug auf die Beamten zu fassen (dies sind Beschlüsse der Anstellungsbehörde (AIPN)
     
  • die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Beschlüsse in Bezug auf die Zeitbediensteten, Hilfskräfte, Vertragsbediensteten und Sonderberater zu fassen (dies sind Beschlüsse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC).

Die wesentlichen Änderungen, die dieser Beschluss mit sich bringt, betrifft das Bescheinigungs- und Zertifizierungsverfahren in Folge des hierzu von der Kommission am 29. November 2006 angenommenen neuen Beschlusses [K(2006)5788]. Der Beschluss führt auch eine gemeinsame Gruppe von Übersichten für den Verwaltungs- und Forschungshaushalt (außer GFS) ein; die Übersichten über die Anstellungsbehörden von RTD werden zusammengefasst mit den Übersichten für aus dem Verwaltungshaushalt bezahltes Personal.

Brüssel, den 30.11.2007
K(2007) 5730

BESCHLUSS DER KOMMISSION

über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (nachstehend "BBSB"),

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Am 16. Juni 2005 (1) hat die Kommission einen Beschluss über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (nachstehend "AIPN") im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (nachstehend "AHCC") in den BBSB übertragen sind, gefasst.
     
  2. Die Zuständigkeiten für die Ausübung der Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB bezüglich des in Drittländern tätigen Kommissionspersonals übertragen wurden, sind zu präzisieren. Ferner müssen die per Beschluss vom 16. Juni 2005 angenommenen Bestimmungen, insbesondere im Zuge der neuen Bestimmungen für die Bescheinigungs- und Zertifizierungsverfahren, angepasst werden.
     
  3. Der erwähnte Beschluss vom 16. Juni 2005 ist bereits mehrmals erheblich geändert worden. Er sollte aus Gründen der Klarheit neu gefasst oder aufgehoben werden,

BESCHLIESST:

Artikel 1 – Aus dem Verwaltungshaushalt und aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal,
mit Ausnahme des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB übertragen sind, werden im Falle des aus Verwaltungsmitteln besoldeten Personals der Kommission und des aus Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Personals mit Ausnahme des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle - je nach Fall und vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen - von der Kommission, dem für Personal zuständigen Kommissionsmitglied, dem für den einheitlichen Außendienst zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor für Personal und den anderen Generaldirektoren, einschließlich der Leiter von Diensten und der Direktoren des PMO, des OIB und des OIL, gemäß den in Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang I werden vom Direktor des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Artikel 2: Aus den Mitteln für Forschung und Entwicklung besoldetes Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB übertragen sind, werden im Falle des aus Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle von der Kommission, dem für Personal zuständigen Kommissionsmitglied, das ggf. im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied handelt, dem Generaldirektor für Personal oder dem Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle gemäß den in Anhang II festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang I werden vom Direktor des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in Anhang II festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Artikel 3: Personal des OLAF

Für die Beamten und sonstigen Bediensteten des OLAF werden die Befugnisse, die der AIPN und der AHCC in Bezug auf das Personal des OLAF mit Ausnahme des Direktors übertragen sind, gemäß den in Anhang III festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Die Befugnisse der AIPN betreffend den Direktor des OLAF werden gemäß dem Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 über das OLAF von der Kommission ausgeübt, die sie entsprechend Anhang III teilweise delegiert.

Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang III werden vom Direktor des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt. Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in Anhang III festgelegten Bestimmungen ausgeübt.

Artikel 4 – Kommissionspersonal, das seinen Dienst bei einem Mitglied der Kommission versieht

Für die Beamten der Kommission, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Spiegelstrich des Statuts zu einem Mitglied der Kommission abgeordnet sind, sowie für die Bediensteten, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der BBSB eingestellt wurden, werden die der AIPN und der AHCC übertragenen Befugnisse von der Kommission, dem für Personal zuständigen Mitglied der Kommission, dem Generaldirektor der Herkunftsgeneraldirektion (nachstehend „zuständiger Generaldirektor“) und, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, von dem Mitglied der Kommission, zu dem das Kabinett gehört, oder vom Kabinettchef ausgeübt. Für die Ausübung dieser Befugnisse gelten die in Anhang I festgelegten Bestimmungen und die dem Anhang beigefügten Übersichten. Für die Ausübung dieser Befugnisse gegenüber dem Kabinettchef und dem stellvertretenden Kabinettchef werden letztere einem Direktor und einem Referatsleiter gleichgestellt.

Artikel 5 – Befugnisübertragung

Die Generaldirektoren sind befugt, ihre Befugnisse den stellvertretenden Generaldirektoren, den Direktoren, den Referatsleitern oder den Bereichsleitern zu übertragen.

Der Direktor des PMO ist außerdem befugt, seine Befugnisse im Bereich der Feststellung, Abwicklung und Zahlung der sich aus dem Statut ergebenden finanziellen Ansprüche den unmittelbar dem Referatsleiter unterstellten oder den für bestimmte Tätigkeitsbereiche zuständigen Beamten zu übertragen.

Diese Befugnisübertragungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht und dem Personal zur Kenntnis gebracht.

Artikel 6 – Vorschriften für die Stellvertretung

Die Befugnisse, die in den Artikeln 1, 2 und 3 den Generaldirektoren, einschließlich des Direktors des PMO, übertragen sind, werden bei deren Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeübt, die die Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.

Personen, denen Befugnisse im Sinne von Artikel 5 übertragen sind, werden im Falle einer Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen vertreten, die die Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.

Artikel 7 – Anhänge zum Beschluss

Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 8 - Schlussbestimmungen

Mit diesem Beschluss wird der geänderte Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2005 (K(2005) 1792) aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Brüssel, den 30.11.2007

Für die Kommission
Mitglied der Kommission

ANHANG I

Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen sind, in Bezug auf

das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal mit Ausnahme des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die der AIPN in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2) des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden Bereich als AIPN gelten.
     
  2. Sind der AIPN durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den Bediensteten, die unter die BBSB fallen, als AHCC aus.
     
  3. Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal mit Ausnahme des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle übertragen sind, werden nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
     
  4. Die durch das Statut und die BBSB übertragenen und in den nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung ausgeübt.
     
  5. Die Sondervorschriften für das in Drittländern Dienst tuende Personal des Außendienstes sind nachstehend in Übersicht X festgelegt.

ANHANG II

Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen sind, in Bezug auf

aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die der AIPN in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2)des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden Bereich als AIPN gelten.
     
  2. Sind der AIPN durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den Bediensteten, die unter die BBSB fallen, als AHCC aus.
     
  3. Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB für das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle übertragen sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
     
  4. Die durch das Statut und die BBSB übertragenen und in den nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung ausgeübt.

ANHANG III


Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen sind, in Bezug auf

das Personal des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die der AIPN in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2) des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden Bereich als AIPN gelten.
     
  2. Sind der AIPN durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt, Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den Bediensteten, die unter die BBSB fallen, als AHCC aus.
     
  3. Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB für das Personal des OLAF übertragen sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 3 dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
     
  4. Die durch das Statut und die BBSB übertragenen und in den nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Direktor des OLAF ausgeübt.

________________
Footnotes

(1) Siehe Verwaltungsmitteilung der Kommission Nr. 47-2005 vom 24. Juni 2005. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2006 (K(2006) 2318, veröffentlicht in den VM Nr. 38-2006 vom 25. Juli 2006.

(2) Der Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 ist an die GD ADMIN zu richten (siehe VM Nr. 110-2004).

top

   Verfasser: ADMIN B1