AIPN-BESCHLUSS DER KOMMISSION
Am 30. November 2007 verabschiedete die Kommission den Beschluss K(2007)
5730 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im
Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in
den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen
sind.
Die Tabelle IV des Anhangs "Übersicht über die Anstellungsbehörden für
aus dem Verwaltungshaushalt und aus Forschungsmitteln (außer GFS)
besoldetes Personal der Kommission" dieses Beschlusses wurde durch den
Beschluss K(2008) 384 der Kommission vom 30. Januar 2008 berichtigt.
Im Interesse der Transparenz wird im Folgenden eine konsolidierte
Fassung des AIPN-Beschlusses der Kommission veröffentlicht.
Brüssel, den 30.11.2007
K(2007) 5730
BESCHLUSS DER KOMMISSION
über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften,
gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten (nachstehend "BBSB"),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Am 16. Juni 2005 (1) hat die
Kommission einen Beschluss über die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde (nachstehend "AIPN") im Statut und der zum Abschluss
von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (nachstehend "AHCC") in den
BBSB übertragen sind, gefasst.
- Die Zuständigkeiten für die Ausübung der Befugnisse, die der AIPN im
Statut und der AHCC in den BBSB bezüglich des in Drittländern tätigen
Kommissionspersonals übertragen wurden, sind zu präzisieren. Ferner
müssen die per Beschluss vom 16. Juni 2005 angenommenen Bestimmungen,
insbesondere im Zuge der neuen Bestimmungen für die Bescheinigungs- und
Zertifizierungsverfahren, angepasst werden.
- Der erwähnte Beschluss vom 16. Juni 2005 ist bereits mehrmals
erheblich geändert worden. Er sollte aus Gründen der Klarheit neu
gefasst oder aufgehoben werden,
BESCHLIESST:
Artikel 1 – Aus dem Verwaltungshaushalt und aus dem
Haushalt für Forschung besoldetes Personal,
mit Ausnahme des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle.
Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB
übertragen sind, werden im Falle des aus Verwaltungsmitteln besoldeten
Personals der Kommission und des aus Mitteln für Forschung und
technologische Entwicklung besoldeten Personals mit Ausnahme des Personals
der Gemeinsamen Forschungsstelle - je nach Fall und vorbehaltlich der
folgenden Bestimmungen - von der Kommission, dem für Personal zuständigen
Kommissionsmitglied, dem für den einheitlichen Außendienst zuständigen
Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor für Personal und den anderen
Generaldirektoren, einschließlich der Leiter von Diensten und der
Direktoren des PMO, des OIB und des OIL, gemäß den in
Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung
individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang I werden vom Direktor
des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt.
Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung
von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in
Anhang I festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Artikel 2: Aus den Mitteln für Forschung und
Entwicklung besoldetes Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle
Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB
übertragen sind, werden im Falle des aus Mitteln für Forschung und
technologische Entwicklung besoldeten Personals der Gemeinsamen
Forschungsstelle von der Kommission, dem für Personal zuständigen
Kommissionsmitglied, das ggf. im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft,
Forschung und Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied handelt, dem
Generaldirektor für Personal oder dem Generaldirektor der Generaldirektion
Gemeinsame Forschungsstelle gemäß den in Anhang II
festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung
individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang I werden vom Direktor
des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt.
Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung
von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in
Anhang II festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Artikel 3: Personal des OLAF
Für die Beamten und sonstigen Bediensteten des OLAF werden die
Befugnisse, die der AIPN und der AHCC in Bezug auf das Personal des OLAF
mit Ausnahme des Direktors übertragen sind, gemäß den in
Anhang III festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Die Befugnisse der AIPN betreffend den Direktor des OLAF werden gemäß
dem Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 über das OLAF von der
Kommission ausgeübt, die sie entsprechend Anhang
III teilweise delegiert.
Die vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwaltung
individueller finanzieller Ansprüche gemäß Anhang III werden vom Direktor
des PMO unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgeübt.
Einige der vorgenannten Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung
von Auswahlverfahren werden vom Direktor des EPSO gemäß den in
Anhang III festgelegten Bestimmungen ausgeübt.
Artikel 4 – Kommissionspersonal, das seinen Dienst
bei einem Mitglied der Kommission versieht
Für die Beamten der Kommission, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe
a) zweiter Spiegelstrich des Statuts zu einem Mitglied der Kommission
abgeordnet sind, sowie für die Bediensteten, die gemäß Artikel 2 Buchstabe
c) der BBSB eingestellt wurden, werden die der AIPN und der AHCC
übertragenen Befugnisse von der Kommission, dem für Personal zuständigen
Mitglied der Kommission, dem Generaldirektor der Herkunftsgeneraldirektion
(nachstehend „zuständiger Generaldirektor“) und, wenn dies ausdrücklich
vorgesehen ist, von dem Mitglied der Kommission, zu dem das Kabinett
gehört, oder vom Kabinettchef ausgeübt. Für die Ausübung dieser Befugnisse
gelten die in Anhang I festgelegten Bestimmungen und die dem Anhang
beigefügten Übersichten. Für die Ausübung dieser Befugnisse gegenüber dem
Kabinettchef und dem stellvertretenden Kabinettchef werden letztere einem
Direktor und einem Referatsleiter gleichgestellt.
Artikel 5 – Befugnisübertragung
Die Generaldirektoren sind befugt, ihre Befugnisse den
stellvertretenden Generaldirektoren, den Direktoren, den Referatsleitern
oder den Bereichsleitern zu übertragen.
Der Direktor des PMO ist außerdem befugt, seine Befugnisse im Bereich der
Feststellung, Abwicklung und Zahlung der sich aus dem Statut ergebenden
finanziellen Ansprüche den unmittelbar dem Referatsleiter unterstellten
oder den für bestimmte Tätigkeitsbereiche zuständigen Beamten zu
übertragen.
Diese Befugnisübertragungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht und
dem Personal zur Kenntnis gebracht.
Artikel 6 – Vorschriften für die Stellvertretung
Die Befugnisse, die in den Artikeln 1, 2 und 3 den Generaldirektoren,
einschließlich des Direktors des PMO, übertragen sind, werden bei deren
Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeübt, die die
Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.
Personen, denen Befugnisse im Sinne von Artikel 5 übertragen sind, werden
im Falle einer Verhinderung gemäß den allgemeinen Bestimmungen vertreten,
die die Geschäftsordnung der Kommission für Vertretungen vorsieht.
Artikel 7 – Anhänge zum Beschluss
Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 8 - Schlussbestimmungen
Mit diesem Beschluss wird der geänderte Beschluss der Kommission vom
16. Juni 2005 (K(2005) 1792) aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen
Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Brüssel, den 30.11.2007
Für die Kommission
Mitglied der Kommission
ANHANG I
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut
und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in
den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB)
übertragen sind, in Bezug auf
das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem
Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal
mit Ausnahme des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle
Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB
übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:
- Die der AIPN in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2)
des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt,
die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden
Bereich als AIPN gelten.
- Sind der AIPN durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend
oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt,
Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den
Bediensteten, die unter die BBSB fallen, als AHCC aus.
- Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB für
das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem
Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal
mit Ausnahme des Personals der Gemeinsamen Forschungsstelle übertragen
sind, werden nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
- Die durch das Statut und die BBSB übertragenen und in den
nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom
Generaldirektor für Personal und Verwaltung ausgeübt.
- Die Sondervorschriften für das in Drittländern Dienst tuende
Personal des Außendienstes sind nachstehend in Übersicht X festgelegt.
ANHANG II
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut
und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in
den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB)
übertragen sind, in Bezug auf
aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete
Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle
Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB übertragen
sind, werden wie folgt ausgeübt:
- Die der AIPN in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2)des
Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt, die
gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden Bereich
als AIPN gelten.
- Sind der AIPN durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend
oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt,
Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den
Bediensteten, die unter die BBSB fallen, als AHCC aus.
- Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB für
das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung
besoldete Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle übertragen sind,
werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 dieses Beschlusses
nach Maßgabe der nachstehenden Übersichten ausgeübt.
- Die durch das Statut und die BBSB übertragenen und in den
nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom
Generaldirektor für Personal und Verwaltung ausgeübt.
ANHANG III
Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut
und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in
den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB)
übertragen sind, in Bezug auf
das Personal des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB übertragen
sind, werden wie folgt ausgeübt:
- Die der AIPN in Artikel 25 und Artikel 90 Absatz 1(2)
des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Behörden ausgeübt,
die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses für den betreffenden
Bereich als AIPN gelten.
- Sind der AIPN durch eine Bestimmung des Statuts, die entsprechend
oder durch einen Verweis auch für die sonstigen Bediensteten gilt,
Befugnisse übertragen, so übt sie diese Befugnisse gegenüber den
Bediensteten, die unter die BBSB fallen, als AHCC aus.
- Die Befugnisse, die der AIPN im Statut und der AHCC in den BBSB für
das Personal des OLAF übertragen sind, werden vorbehaltlich der
Bestimmungen von Artikel 3 dieses Beschlusses nach Maßgabe der
nachstehenden Übersichten ausgeübt.
- Die durch das Statut und die BBSB übertragenen und in den
nachstehenden Übersichten nicht bezeichneten Befugnisse werden vom
Direktor des OLAF ausgeübt.
________________
Footnotes
(1) Siehe
Verwaltungsmitteilung der Kommission Nr.
47-2005 vom 24. Juni 2005. Zuletzt geändert durch den Beschluss der
Kommission vom 13. Juni 2006 (K(2006) 2318, veröffentlicht in den
VM Nr. 38-2006 vom 25. Juli 2006.
(2) Der Antrag nach Artikel 90
Absatz 1 ist an die GD ADMIN zu richten (siehe
VM Nr. 110-2004). |