ERINNNERUNG - ZUSÄTZLICHE RUHEGEHALTSANSPRÜCHE FÜR BEAMTE
UND ZEITBEDIENSTETE, DIE VOR DEM 1. MAI 2004 IHREN DIENST ANGETRETEN
HABEN
Diese Verwaltrungsmitteilung Sichtet die Möglichkeit zussätzliche
Ruhegehaltsansprüche für Beamte und Zeitbedienstete, die ihren Dienst
vor dem 1.Mai 2004 angetreten haben und wichtige Informationen über die
Möglichkeit zusätzliche Ruhegehaltsansprüche zu erwerben wünschen.
Gemäß Artikel 22 Ziffer 4 des Anhangs XIII des Statuts können Beamte und
Zeitbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 ihren Dienst angetreten haben
und nicht in der Lage sind, im Alter von 65 Jahren (Statuts Artikel 77
Absatz 2) für das Ruhegehalt vorgesehenen Höchstsatz zu erreichen, unter
bestimmten Bedingungen zusätzliche Ruhegehaltsansprüche bis zum
Erreichen dieses Höchstsatzes erwerben. Die allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können unter folgender
Adresse eingesehen werden:
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04059_de.html
Anträge, die nicht vor Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, können
nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich ist das Datum der
Eingangsbestätigung des Einschreibens durch die zuständige Dienststelle
bzw. das Datum der Registrierung des Antrags bei der zuständigen
Dienststelle.
Unter „zuständige Dienststelle“ ist zu verstehen:
- PMO-4 – Abteilung Versorgungsbezüge – GUIM 6/32, für das
Personal der Kommission unabhängig von ihrem Dienstort;
- das Referat „Personal“ der Agentur, der er angehört, in den
anderen Fällen.
AUSKUNFTSSTELLE:
Für alle Fragen allgemeiner Art im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Altersversorgungsansprüchen:
PMO Contact (Auskunfts- und Betreuungsstelle des PMO)
E-Mail:
pmo-contact@ec.europa.eu
Tel.: 97777 |