VON DER GRIECHISCHEN REGIERUNG VERHÄNGTE
SONDER-EINKOMMENSTEUER
RECHTLICHER BEISTAND
Diese Verwaltungsmitteilung richtet sich an Beamte und ehemalige
Beamte, die ihre von der Kommission erhaltenen Gehälter oder
Ruhegehälter in ihrer Einkommensteuererklärung in Griechenland angegeben
haben und nunmehr von den griechischen Finanzbehörden aufgefordert
werden, auf dieses Einkommen eine Sondersteuer zu entrichten.
In einer vorhergehenden Verwaltungsmitteilung –
Nummer 55-2009 vom 3. August 2009 – hatte
die Kommission den betroffenen Beamten und ehemaligen Beamten ihre
Bereitschaft zur Unterstützung bei Konsultation eines Fachanwalts
zugesagt und eine baldige Veröffentlichung ausführlicherer Angaben
angekündigt.
Die Kommission kann nunmehr Folgendes mitteilen:
Am 31. Juli 2009 hat die Kommission einem Antrag eines ehemaligen
Beamten und Mitglieds der griechischen Sektion der Internationalen
Vereinigung der ehemaligen Angehörigen der Europäischen Gemeinschaften
(AIACE) auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts in dieser Angelegenheit
stattgegeben.
Angesichts der Bedeutung dieses Falles und seiner potenziellen Folgen
sowie im Interesse der Gleichbehandlung aller einschlägigen Fälle hat
die Kommission eine auf griechisches Steuerrecht spezialisierte
Anwaltskanzlei ermittelt, die den Mitgliedern der AIACE sowie den
übrigen von den jüngsten Maßnahmen der griechischen Finanzbehörden
betroffenen Beamten und ehemaligen Beamten Beistand leisten wird.
Um die Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber den griechischen
Finanzbehörden und gegebenenfalls erforderliche rechtliche Schritte zu
erleichtern, werden alle Beamten und ehemaligen Beamten, die eine
Aufforderung zur Entrichtung der Sondersteuer erhalten haben, in deren
Berechnung ihr von der Gemeinschaft gezahltes Gehalt oder Ruhegehalt
eingeflossen ist, und die den Beistand der Kommission in Anspruch nehmen
wollen, gebeten, dies der Kommission mitzuteilen und eine Kopie des
betreffenden Steuerbescheids beizufügen. Der Schutz ihrer
personenbezogenen Daten wird selbstverständlich gewährleistet.
Der Antrag auf Beistand sollte zusammen mit der Kopie des
Steuerbescheids an folgende elektronische Adresse gesendet werden:
Der Antrag kann auch an folgende Postanschrift gerichtet werden:
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Gd ADMIN/B3 - Beschäftigungsbedingungen, Rechte und Pflichten nicht
finanzieller Art
Z. Hd. v. Herrn Henri SPRUMONT
MO 34, MEZ/039
B - 1049 BRÜSSEL |