>> de | el | en | fr  N° 57-2009 / 24.08.2009
 

VON DER GRIECHISCHEN REGIERUNG VERHÄNGTE SONDER-EINKOMMENSTEUER

RECHTLICHER BEISTAND

Diese Verwaltungsmitteilung richtet sich an Beamte und ehemalige Beamte, die ihre von der Kommission erhaltenen Gehälter oder Ruhegehälter in ihrer Einkommensteuererklärung in Griechenland angegeben haben und nunmehr von den griechischen Finanzbehörden aufgefordert werden, auf dieses Einkommen eine Sondersteuer zu entrichten.

In einer vorhergehenden Verwaltungsmitteilung – Nummer 55-2009 vom 3. August 2009 – hatte die Kommission den betroffenen Beamten und ehemaligen Beamten ihre Bereitschaft zur Unterstützung bei Konsultation eines Fachanwalts zugesagt und eine baldige Veröffentlichung ausführlicherer Angaben angekündigt.

Die Kommission kann nunmehr Folgendes mitteilen:

Am 31. Juli 2009 hat die Kommission einem Antrag eines ehemaligen Beamten und Mitglieds der griechischen Sektion der Internationalen Vereinigung der ehemaligen Angehörigen der Europäischen Gemeinschaften (AIACE) auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts in dieser Angelegenheit stattgegeben.

Angesichts der Bedeutung dieses Falles und seiner potenziellen Folgen sowie im Interesse der Gleichbehandlung aller einschlägigen Fälle hat die Kommission eine auf griechisches Steuerrecht spezialisierte Anwaltskanzlei ermittelt, die den Mitgliedern der AIACE sowie den übrigen von den jüngsten Maßnahmen der griechischen Finanzbehörden betroffenen Beamten und ehemaligen Beamten Beistand leisten wird.

Um die Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber den griechischen Finanzbehörden und gegebenenfalls erforderliche rechtliche Schritte zu erleichtern, werden alle Beamten und ehemaligen Beamten, die eine Aufforderung zur Entrichtung der Sondersteuer erhalten haben, in deren Berechnung ihr von der Gemeinschaft gezahltes Gehalt oder Ruhegehalt eingeflossen ist, und die den Beistand der Kommission in Anspruch nehmen wollen, gebeten, dies der Kommission mitzuteilen und eine Kopie des betreffenden Steuerbescheids beizufügen. Der Schutz ihrer personenbezogenen Daten wird selbstverständlich gewährleistet.

Der Antrag auf Beistand sollte zusammen mit der Kopie des Steuerbescheids an folgende elektronische Adresse gesendet werden:

Der Antrag kann auch an folgende Postanschrift gerichtet werden:

EUROPÄISCHE KOMMISSION
Gd ADMIN/B3 - Beschäftigungsbedingungen, Rechte und Pflichten nicht finanzieller Art
Z. Hd. v. Herrn Henri SPRUMONT
MO 34, MEZ/039
B - 1049 BRÜSSEL

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   Verfasser: ADMIN B2