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Administratives
21.06.2000
N° 53-2000
COMMISSION BRUXELLES + GEEL
Sommaire  

Kommunalwahlen in Belgien


Belgien hat am 27. Januar 1999 ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union Nr. 94/80/EG vom 19. Dezember 1994 erlassen, das es nichtbelgischen Unionsbürgern mit Wohnsitz in Belgien gestattet, bei den Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht auszuüben.

Die nächsten Kommunalwahlen in Belgien finden am 8. Oktober 2000 statt. Unionsbürger, die daran teilnehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen;
  • sie müssen im Einwohnerregister der Gemeinde eingetragen sein. Dabei gilt die Nennung im Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde für die Bediensteten, die über einen besonderen Personalausweis verfügen, als Eintragung;
  • sie müssen spätestens am Tag der ersten nach Einreichung ihres Antrags stattfindenden Kommunalwahlen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie dürfen in Belgien nicht strafrechtlich verurteilt worden oder Gegenstand einer zivilrechtlichen Entscheidung sein, die die endgültige oder vorübergehende
    Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts zur Folge hat.

Um sich für die Kommunalwahlen in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, muß der aktiv Wahlberechtigte entweder persönlich bei der Verwaltung seiner Wohnsitzgemeinde vorstellig werden und ein entsprechendes Antragsformular ausfüllen, oder er wendet sich schriftlich oder telefonisch an seine Wohnsitzgemeinde. In letzterem Fall fordert er bei der Verwaltung seiner Wohnsitzgemeinde ein Antragsformular an, das ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden ist.

Jede Person, die für die Kommunalwahlen als aktiv Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, kann sich auch für die Wahl in den Gemeinderat aufstellen lassen. Bis auf weiteres können Unionsbürger jedoch erst ab den Wahlen des Jahres 2006 für das Amt des Schöffen kandidieren. Das Amt des Bürgermeisters kann nur von belgischen Staatsbürgern ausgeübt werden.

In Belgien besteht Wahlpflicht. Diese Pflicht gilt für alle aktiv Wahlberechtigten, die sich in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.


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Auteur : Gestion des droits individuels
Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

Page créée le 14/06/2000 9:40:56, dernière modification le 14/06/2000 10:04:04