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Administratives
20.07.2000
N° 58-2000
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + PENSIONNÉS
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VERWALTUNGSVORSCHRIFT DER KOMMISSION


Betrifft: Beibehaltung des Versicherungsschutzes durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystems für die Empfänger eines Ruhegehalts, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausgeschieden sind


DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG -


gestützt auf Artikel 72 Absatz 2a) des Statuts,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, daß auch vorzeitig in den Ruhestand eintretende Beamte unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem abgesichert werden können.

Desgleichen ist es erforderlich, dieses Prinzip in den einzelnen Organen einheitlich anzuwenden -


BESCHLIESST:

  1. Gemäß Artikel 72 Absatz 2a) des Statuts finden die Bestimmungen von Artikel 72 Absatz 1 des Statuts auch auf den ehemaligen Beamten Anwendung, der vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt erhält, sofern er von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der ehemalige Beamte keine Erwerbstätigkeit ausübt.

  2. Die Schlußfolgerung 182/88 wird aufgehoben.

  3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.


Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2000.


Horst REICHENBACH
Generaldirektor für Personal und Verwaltung




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Auteur : Personnel et Administration
Direction B : Droits et obligations ; politique et action sociale

Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

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