>> de | en | fr  N° 80-2005 / 28.10.2005
 

BESCHLUSS
DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG ÜBER DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE, DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM STATUT UND DER ZUM ABSCHLUSS VON DIENSTVERTRÄGEN ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE IN DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ÜBERTRAGEN SIND

Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung -

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2005 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 -

beschließt:

Artikel 1

Die Befugnisse, die dem Generaldirektor für Personal durch den Beschluss der Kommission C(2005) 1792 vom 16. Juni 2005 übertragen sind, werden durch vorliegenden Beschluss auf die Direktoren und Referatsleiter der Generaldirektion für Personal und Verwaltung weiter übertragen; es gelten die in beigefügtem Anhang  festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Der Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion Personal und Verwaltung über die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (Einstellungsbehörde) vom 14. Mai 2004(2) wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am 1. November 2005 wirksam.


Brüssel, den 20. Oktober 2005


 (gezeichnet)
Claude Chêne

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Footnotes

(1)  C(2005)1792; Verwaltungsmitteilung Nr. 47-2005 vom 24. Juni 2005

(2) Verwaltungsmitteilung Nr. 47-2004 vom 26. Mai 2004

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   Verfasser: ADMIN B1