VERMERK ZUR INFORMATION DES PERSONALS
Betrifft: |
Übertragung von bei belgischen
Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen
Änderung der belgischen Rechtsvorschriften |
Mit der Verwaltungsmitteilung Nr.
58-2005, veröffentlicht am 19. Juli 2005, wurde das Personal darüber
unterrichtet, dass sich Vizepräsident Kallas am 23. Juni schriftlich an
den Ständigen Vertreter Belgiens bei der EU gewendet hatte, um die
Aufmerksamkeit der belgischen Behörden auf die Frage der vor dem 1. Januar
2002 gestellten Anträge auf Übertragung von bei einem belgischen
Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüchen zu lenken.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Februar 2003, welches sich auf die
seit dem 1. Januar 2002 bei einem EU-Organ eingereichten
Übertragungsanträge auswirkt, wird die Übertragung der
Ruhegehaltsansprüche nunmehr auf der Grundlage des pauschalen
Rückkaufswerts der an die belgischen Versorgungssysteme gezahlten Beiträge
berechnet.
In der Verwaltungsmitteilung wurde angekündigt, dass dem Personal alle
wichtigen Entwicklungen in dieser Angelegenheit mitgeteilt würden.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 an Vizepräsident Kallas unterrichtete
der Ständige Vertreter Belgiens bei der EU die Kommission über den
Standpunkt des Pensionsministers in dieser Angelegenheit.
Nach Auffassung des Pensionsministers trifft es zu, dass die
Berechnungsmethode des Gesetzes vom 10. Februar 2003 und die des Gesetzes
vom 21. Mai 1991 jeweils zu unterschiedlichen Übertragungsbeträgen führen
können. Zwei Personen, die vor Dienstantritt bei der EU in Belgien die
gleiche Laufbahn verfolgt haben, kann somit in der Tat eine
unterschiedliche Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren anerkannt
werden, wenn sie ihren Übertragungsanspruch zu unterschiedlichen
Zeitpunkten eingereicht haben.
Nach Auffassung des Pensionsministers stellt diese unterschiedliche
Behandlung rechtlich gesehen in keiner Weise eine Diskriminierung dar, die
den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen könnte, da in dieser
Angelegenheit Situationen, die nicht identisch sind, unterschiedlich
behandelt werden: Die Differenzierung zwischen verschiedenartigen
Situationen geschieht auf der Grundlage eines objektiven und legitimen
Kriteriums, nämlich des Zeitpunkts der Antragstellung.
In seinem Antwortschreiben vom 17. November 2005 an den Ständigen
Vertreter Belgiens bei der EU teilte Vizepräsident Kallas mit, dass er von
dem Standpunkt des Pensionsministers Kenntnis genommen hat.
Inzwischen hat die Kommission einzeln auf die von zahlreichen Beamten,
ehemaligen Beamten und sonstigen Bediensteten eingereichten Anträge und
Beschwerden geantwortet, die in dieser Angelegenheit eine nicht
gerechtfertigte Diskriminierung geltend machten. Die Kommission hat dieses
Argument geprüft und ist ebenfalls zu dem Schluss gelangt, dass eine
Diskriminierung nicht vorliegt. Daher ist sie diesen Anträgen und
Beschwerden nicht nachgekommen.
Gegen die Kommission ist Klage beim Gericht erster Instanz erhoben worden
(Rechtssache T-361/05); die Kommission hat zugesagt (siehe
Verwaltungsmitteilung Nr. 65-2005
vom 2.9.2005), die Anträge der Beamten, die sich in derselben Lage
befinden wie die, die in der Rechtssache verhandelt wird, gegebenenfalls
auf der Grundlage des Urteils des Gerichts zu prüfen. |