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VERMERK ZUR INFORMATION DES PERSONALS

Betrifft: Übertragung von bei belgischen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen
Änderung der belgischen Rechtsvorschriften

Mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 58-2005, veröffentlicht am 19. Juli 2005, wurde das Personal darüber unterrichtet, dass sich Vizepräsident Kallas am 23. Juni schriftlich an den Ständigen Vertreter Belgiens bei der EU gewendet hatte, um die Aufmerksamkeit der belgischen Behörden auf die Frage der vor dem 1. Januar 2002 gestellten Anträge auf Übertragung von bei einem belgischen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüchen zu lenken.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Februar 2003, welches sich auf die seit dem 1. Januar 2002 bei einem EU-Organ eingereichten Übertragungsanträge auswirkt, wird die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche nunmehr auf der Grundlage des pauschalen Rückkaufswerts der an die belgischen Versorgungssysteme gezahlten Beiträge berechnet.

In der Verwaltungsmitteilung wurde angekündigt, dass dem Personal alle wichtigen Entwicklungen in dieser Angelegenheit mitgeteilt würden.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 an Vizepräsident Kallas unterrichtete der Ständige Vertreter Belgiens bei der EU die Kommission über den Standpunkt des Pensionsministers in dieser Angelegenheit.

Nach Auffassung des Pensionsministers trifft es zu, dass die Berechnungsmethode des Gesetzes vom 10. Februar 2003 und die des Gesetzes vom 21. Mai 1991 jeweils zu unterschiedlichen Übertragungsbeträgen führen können. Zwei Personen, die vor Dienstantritt bei der EU in Belgien die gleiche Laufbahn verfolgt haben, kann somit in der Tat eine unterschiedliche Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren anerkannt werden, wenn sie ihren Übertragungsanspruch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht haben.

Nach Auffassung des Pensionsministers stellt diese unterschiedliche Behandlung rechtlich gesehen in keiner Weise eine Diskriminierung dar, die den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen könnte, da in dieser Angelegenheit Situationen, die nicht identisch sind, unterschiedlich behandelt werden: Die Differenzierung zwischen verschiedenartigen Situationen geschieht auf der Grundlage eines objektiven und legitimen Kriteriums, nämlich des Zeitpunkts der Antragstellung.

In seinem Antwortschreiben vom 17. November 2005 an den Ständigen Vertreter Belgiens bei der EU teilte Vizepräsident Kallas mit, dass er von dem Standpunkt des Pensionsministers Kenntnis genommen hat.

Inzwischen hat die Kommission einzeln auf die von zahlreichen Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen Bediensteten eingereichten Anträge und Beschwerden geantwortet, die in dieser Angelegenheit eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung geltend machten. Die Kommission hat dieses Argument geprüft und ist ebenfalls zu dem Schluss gelangt, dass eine Diskriminierung nicht vorliegt. Daher ist sie diesen Anträgen und Beschwerden nicht nachgekommen.

Gegen die Kommission ist Klage beim Gericht erster Instanz erhoben worden (Rechtssache T-361/05); die Kommission hat zugesagt (siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 65-2005 vom 2.9.2005), die Anträge der Beamten, die sich in derselben Lage befinden wie die, die in der Rechtssache verhandelt wird, gegebenenfalls auf der Grundlage des Urteils des Gerichts zu prüfen.

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   Verfasser: ADMIN.B.2