Neue Verteilung der Zuständigkeiten in der GD ADMIN
Nachfolgend wird der Beschluss des Generaldirektors für Personal und
Verwaltung veröffentlicht, mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten in
der GD ADMIN mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 im Anschluss an die
Umstrukturierung der Dienststellen der Generaldirektion festgelegt wird.
Da der Generaldirektor der GD ADMIN dafür zuständig ist, eine Reihe von
Rechtsakten im Bereich der Personalverwaltung zu erlassen, betrifft dieser
Beschluss alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission,
allerdings mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten. In dem Beschluss wird
festgelegt, wer – der Generaldirektor der GD ADMIN selbst oder die nach
seiner Weisung handelnden Dienststellen – dafür zuständig ist,
- die im Statut vorgesehenen Beschlüsse in Bezug auf die Beamtinnen und
Beamten zu fassen (dies sind Beschlüsse der Anstellungsbehörde (AIPN))
- die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
vorgesehenen Beschlüsse in Bezug auf die Zeitbediensteten, Hilfskräfte,
Vertragsbediensteten und Sonderberater zu fassen (dies sind Beschlüsse der
zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC)).
BESCHLUSS
DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG
ÜBER
DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE, DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE (AIPN) IM STATUT
UND DER ZUM ABSCHLUSS VON DIENSTVERTRÄGEN ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE (AHCC) IN
DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ÜBERTRAGEN
SIND
Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung -
gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2005(1),
zuletzt geändert durch den Beschluss vom 13. Juni 2006(2),
über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind
(nachstehend "AIPN-Beschluss"), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Der Beschluss des Generaldirektors für Personal und Verwaltung über
die Umstrukturierung seiner Dienststellen, der am 1. Oktober 2006 in
Kraft treten wird, erfordert die Änderung des derzeit geltenden
Beschlusses des Generaldirektors für Personal und Verwaltung über die
Weiterübertragung der Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten übertragen sind.
- Durch Beschluss vom 12. Mai 2006 hat der Generaldirektor für
Personal und Verwaltung die ihm durch den "AIPN-Beschluss" übertragenen
Befugnisse für die mit einer Bescheinigung verbundenen Versetzungen
weiterübertragen. Um größere Klarheit zu schaffen, ist es angezeigt, die
Bestimmungen über die Weiterübertragung der Befugnisse des
Generaldirektors für Personal und Verwaltung in einem einzigen Text
zusammenzufassen -
beschließt:
Artikel 1
Die dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung durch den Beschluss
der Kommmission C(2005) 1792 vom 16. Juni 2005 in der geänderten Fassung
übertragenen Befugnisse werden mit diesem Beschluss unter den im Anhang
festgelegten Bedingungen auf die Direktoren und Referatsleiter der
Generaldirektion Personal und Verwaltung weiterübertragen.
Artikel 2
Die Beschlüsse des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 20.
Oktober 2005(3) und vom 12. Mai
2006 über die Weiterübertragung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde
im Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten übertragen sind, werden aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Brüssel, den 29. September 2006
(Unterschrift)
Claude Chêne
______________
FOOTNOTES
(1) C(2005)1792 ;
Verwaltungsmitteilung Nr. 47-2005
vom 24. Juni 2005.
(2) C(2006)2318;
Verwaltungsmitteilung Nr. 38-2006 vom 25.
Juli 2006.
(3)
Verwaltungsmitteilung Nr. 80-2005
vom 28. Oktober 2005. |