BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2007
Vergabe der Prioritätspunkte
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- Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakte
Gemäß Artikel 25 des Statuts sind alle Verfügungen, die den Beamten
persönlich betreffen, ihm mitzuteilen. In Anwendung dieser
Bestimmung werden die Beamten hiermit aufgefordert, ihre
Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
Die Beamten sind insbesondere aufgefordert, die verschiedenen
Punkte, die an sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben
wurden, zur Kenntnis zu nehmen.
Hinweis: Die Punkte, die auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse
in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (z. B. als
Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Paritätischen Ausschüssen)
gewährt werden können, sind noch nicht vergeben worden und
erscheinen daher nicht in den Beförderungsakten (siehe Punkt 6).
- Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten
Nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts muss jeder Beamte vor seiner
ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer
dritten Sprache arbeiten kann.
Jeder von Artikel 45 Absatz 2 betroffene Beamte wurde im Laufe des
Jahres 2007 zweimal individuell per E-Mail kontaktiert, um ihm die
Notwendigkeit der Wahl einer dritten Sprache zu erläutern, sowie ihn
aufzufordern, durch eine der vorhandenen Methoden den Nachweis zu
erbringen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können.
Das im Jahr 2007 erforderliche Niveau ist Niveau 4 der
interinstitutionellen Sprachkurse (= Niveau A2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Um für eine erste
Beförderung in Frage zu kommen, muss der Nachweis bis Ende des
Jahres 2007 erbracht werden. Wird der Nachweis im Jahr 2007 nicht
erbracht, ist der betreffende Beamte im Jahr 2007 nicht
beförderungsfähig.
Weitere Informationen sind der
Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2007 vom 15. Februar 2007 zu
entnehmen.
- Zur Erinnerung: Beamte der Besoldungsgruppen AST5/D, AST7/C
und AST11
Nur diejenigen Beamten, die gemäß Artikel 1
der
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (im
Folgenden "DGE zu Artikel 45"), angenommen am 23. Dezember 2004,
aufgrund ihrer Besoldungsgruppe für eine Beförderung in die
nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe/Funktionsgruppe
oder der Laufbahnschienen AST/C und AST/D, denen sie angehören,
infrage kommen, nehmen am Beförderungsverfahren teil.
Dementsprechend sind die Beamten der Besoldungsgruppen AST5/D,
AST7/C und AST11 nicht in die durch diese Verwaltungsmitteilung
bekannt gegebenen Listen aufgenommen.
- Bekanntgabe der Verdienstranglisten
Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45
des Statuts (DGE
zu Artikel 45) enthält folgende Bestimmung:
„Ausgehend von den […] vergebenen Prioritätspunkten stellt die
Generaldirektion Personal und Verwaltung für jede Besoldungsgruppe
eine Verdienstrangliste auf, in der die Namen der Beamten, denen
nicht mehr als 5 Punkte bis zum Erreichen der Beförderungsschwelle
fehlen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder
überschritten haben, in der Reihenfolge der Punktezahl aufgeführt
werden.“
Vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die genannten Ranglisten.
Sie enthält auch die Verdienstranglisten, die in Anwendung der DGE
zu Artikel 45 für das aus dem Forschungshaushalt bezahlte Personal
aufgestellt werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Listen in zweierlei
Form aufgeführt:
- eine Gesamtliste
, aufgeschlüsselt nach Stellenplan und für
jede Besoldungsgruppe jeweils mit allen Beamten, denen nicht
mehr als 5 Punkte bis zur Beförderungsschwelle fehlen oder die
sie erreicht oder überschritten haben, in der Reihenfolge der
Gesamtpunktzahl;
- dieselbe Liste
, außerdem noch nach Stellenplan,
Besoldungsgruppe und Generaldirektion bzw. Dienst
aufgeschlüsselt.
- Bekanntgabe der förmlichen Pläne der Generaldirektoren für
die Prioritätspunktevergabe
Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe dieser Pläne
der Generaldirektionen zur Vergabe der Prioritätspunkte. gemäß
Artikel 5 Absatz 7 der
DGE zu
Artikel 45, der wie folgt lautet:
„Im Anschluss an die Sitzung mit dem paritätischen
Evaluierungsausschuss legt der Generaldirektor förmlich seine Pläne
für die Vergabe der Prioritätspunkte fest. Die geplante
Punktevergabe wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“
Aus Gründen der Übersichtlichkeit
- werden die Namen derjenigen, die keine Prioritätspunkte
erhalten haben, nicht aufgeführt, und
- sind die Listen nach Stellenplan, Besoldungsgruppe, Anzahl
der vergebenen Prioritätspunkte in alphabetischer Reihenfolge
aufgestellt.
- Vergabe von Prioritätspunkten in Anerkennung von
Tätigkeiten
im Interesse des Organs
Artikel 9 Absatz 1 der
DGE zu
Artikel 45 enthält folgende Bestimmungen:
- „Die Beförderungsausschüsse […] erteilen der
Anstellungsbehörde Empfehlungen für die Anzahl von
Prioritätspunkten, die an Beamte in Anerkennung von Tätigkeiten
im Interesse des Organs zu vergeben sind.“
- „Um Prioritätspunkte aufgrund dieses Artikels erhalten zu
können, muss der Beamte zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des
Organs ausgeübt haben, welche nicht zu seinen üblichen
Tätigkeiten gehören, wie sie insbesondere in seiner
Stellenbeschreibung aufgeführt sind.“
Auf Wunsch der Beförderungsausschüssen wurde für das
Beförderungsverfahren 2007 besonders darauf geachtet, dass die
Tätigkeiten, die zum Erhalt von PPII berechtigen, nicht einen Teil
der Stellenbeschreibung des betreffenden Beamten darstellen.
Die zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs, aufgrund deren
gemäß dieses Artikels 9 Prioritätspunkte vergeben werden können,
sind in Anhang I der
DGE zu
Artikel 45 aufgeführt. Es handelt sich um Tätigkeiten als
- Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten;
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses/Korrektor bei einer
schriftlichen Prüfung;
- Vorsitzender/Mitglied eines Paritätischen Ausschusses.
Um den Beförderungsausschüssen die Ausübung ihrer Zuständigkeiten
gemäß Artikel 9 der DGE zu erleichtern, und im Zuge der den von
Beförderungsausschüssen im Jahr 2006 ausgesprochenen Empfehlungen,
hat die GD ADMIN das Verzeichnis der Beamten erstellt, die im Jahr
2006 mindestens 4 Tage auf die Ausübung der oben genannten
Tätigkeiten verwendet haben. Dieses Verzeichnis ist im Anhang
veröffentlicht. Wenn die Anzahl der Tage für Teilnahme an
Gemeinsamen Ausschüssen 2 ½ beträgt, werden 1 ½ Tage als
Vorbereitungszeit hinzugezählt.
Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts
für Personalauswahl (EPSO) aufgestellt – in Bezug auf Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von Angaben der
Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse. Die Auswahlverfahren zur
Einstellung eines Zeitbediensteten oder von Vertragsbediensteten
wurden nicht berücksichtigt.
Für die Tätigkeit als Korrektor beziehen sich die Angaben von EPSO
auf die Anzahl der von jedem Beamten korrigierten
Prüfungsunterlagen. Auf Grundlage der Angaben von EPSO wurde die
Anzahl der korrigierten Prüfungsunterlagen in Tage, die dieser
Tätigkeit gewidmet waren, nach der folgenden Formel umgerechnet: 7
korrigierte Prüfungsunterlagen = 1,0 Tag, somit sind 28 korrigierte
Prüfungsunterlagen = 4 Tage.
Die von den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse übermittelten
Angaben beziehen sich auf die Anzahl der Sitzungstage, an denen die
Beamten teilgenommen haben.
Die Liste ist aufgeschlüsselt nach Stellenplan sowie
Besoldungsgruppe und alphabetischer Reihenfolge.
Sollten Sie die Anzahl der Punkte beanstanden, die Sie gemäß der im
Anhang beigefügten Liste erhalten könnten, so können Sie
entsprechend den in Abschnitt 9 dieser Mitteilung genannten
Modalitäten innerhalb der dort genannten Frist beim
Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist zu begründen: es muss ausdrücklich erwähnt sein,
dass es sich um einen Einspruch bezüglich der PPII handelt, und Sie
müssen insbesondere Unterlagen beizufügen, aus denen Ihre Teilnahme
an einer der Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I der DGE zu Artikel
45 und die Anzahl der Arbeitstage hervorgeht, die Sie hierauf im
Jahre 2006 verwendet haben.
- Nichtberücksichtigung bestimmter Änderungen, die nach dem 31.
Dezember 2005 wirksam geworden sind
Die bekanntgegebenen Angaben tragen insbesondere den Änderungen der
Funktionsgruppe/Laufbahnschiene nicht Rechnung, die nach dem 31.
Dezember 2005 eingetreten sein können.
Das bedeutet, dass bestimmte Beamte, die seit dem 1. Januar 2007 in
eine andere Funktionsgruppe/Laufbahnschiene gewechselt sind, auf
einer Liste aufgeführt sein können, die ihrer ehemaligen
Besoldungsgruppe am 31. Dezember 2006 entspricht, obwohl sie in
dieser Besoldungsgruppe nicht mehr befördert werden können und die
Anzahl der angesammelten Punkte im Hinblick auf die Organisation der
Beförderung in der neuen Besoldungsgruppe nicht zählen werden.
Die erforderlichen Aktualisierungen finden bei der Aufstellung der
Beförderungslisten im Zuge des Beförderungsverfahrens 2008 statt.
Der Stellenplan und die erwähnte Generaldirektion sind die, denen
der Beamte am 31. Dezember 2006 zugewiesen war.
- Generaldirektionen und Dienste, die in dieser Bekanntmachung
nicht erfasst sind
Vorliegende Verwaltungsmitteilung bezieht sich auf das Personal
aller Generaldirektionen und Dienste der Kommission mit Ausnahme
- des Personals, das dem Externen Dienst zugewiesen ist
- GD COMM
- der als Personalvertreter abgeordneten Beamten
Die Listen für die letztgenannten Beamten werden später bekannt
gegeben, ohne dass dadurch der Grundsatz der Einheitlichkeit des
Beförderungsverfahrens in Frage gestellt wäre (die einzige
praktische Konsequenz der späteren Bekanntgabe besteht darin, dass
die Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen gegen die
Prioritätspunktevergabe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen
beginnt).
- Einspruch bei den Beförderungsausschüssen
Gemäß Artikel 8 der
DGE zu
Artikel 45 kann beim Beförderungsausschuss gegen die förmlichen
Pläne der Generaldirektionen zur Vergabe der Prioritätspunkte
Einspruch erhoben werden.
9.1. Fristen und Modalitäten
- Einspruchsfrist
Gemäß Artikel 8 der
DGE
zu Artikel 45 beträgt die Einspruchsfrist 5 Arbeitstage ab
Bekanntgabe der Verdienstrangliste. Ist der Beamte nicht an
seinem Arbeitsplatz, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu
laufen, „zu dem der Beamte aufgrund seiner Sorgfaltspflicht
genaue Kenntnis der ihn betreffenden Punktevergabepläne hätte
erlangt haben können“. Diese Frist umfasst nicht die
Jahresurlaubstage.
- Modalitäten für die Einlegung eines Einspruchs
Einsprüche müssen über das elektronische
Personalverwaltungssystem „Sysper2“ eingegeben werden. Sie sind
zu begründen, und zwar in einem Freitextfeld, das sich in der
Rubrik „Meine Beförderungsakte“ (Mon dossier de promotion/My
promotion file) öffnet, wenn man auf „Einspruch einlegen“
(Lancer un recours en appel) auf der Seite Points de Priorité DG
geklickt hat.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihren Einspruch zu bestätigen
("valider"), nachdem Sie ihn in Sysper2 eingegeben haben.
Bestätigte Einsprüche erscheinen dann auf der Seite „Einspruch“
(Appel/Appeal) der Beförderungsakte.
- Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus anderen Gründen als
Jahresurlaub
Beamte, die während des allgemeinen Einspruchszeitraums nicht an
ihrem Arbeitsplatz sind, aus anderen Gründen als Jahresurlaub,
werden aufgefordert, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
um der genannten Fünftagefrist nachzukommen.
Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Zugang zu Sysper2 über einen externen Computer:
Sysper2 kann von jedem ans Internet
angeschlossenen Computer abgefragt und zum Einlegen eines
Einspruchs benutzt werden.
- Falls es unmöglich ist, Sysper2 zu benutzen:
Beamte, denen es unmöglich ist, Zugang zu Sysper2 zu
erhalten, um auf diesem Wege zu erfahren, wie viele
Prioritätspunkte sie erhalten haben, können sich mit dem
Leiter des Personalreferats der GD in Verbindung setzen, der
sie am 31. Dezember 2005 zugewiesen waren; dieser teilt
ihnen dann die erforderlichen Angaben mit.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
DGE zu Artikel 45 können Beamte, die daran gehindert
sind, das Informatiksystem zu benutzen, ihren Einspruch
einlegen, indem sie eine entsprechende Mitteilung, die auch
die Begründung des Einspruchs umfasst, an den Leiter des
Referats der Generaldirektion Personal und Verwaltung
richten, welches das Sekretariat der Beförderungsausschüsse
wahrnimmt; die Anschrift lautet wie folgt:
Referat ADMIN.A.6.
Personalangelegenheiten „Einsprüche bei den
Beförderungsausschüssen“
34 rue Montoyer (MO-34 5/1), B-1040 Brüssel
Tel.: (+32)(0)2/2955264, Fax: (+32)(0)22954762
E-Mails möchten Sie bitte an folgende Anschrift richten:
„admin-MAIL-A6@ec.europa.eu“
Wir bitten Sie, dieses alternative Verfahren zum Einlegen
eines Einspruchs nur unter außergewöhnlichen Umständen in
Anspruch zu nehmen, nämlich wenn Sie Sysper2 wirklich nicht
benutzen können.
9.2. Textliche Gestaltung des Einspruchs
Es erleichtert die Prüfung der Einsprüche, wenn bei ihrer
Abfassung folgende Grundsätze beachtet werden:
- Das Anliegen klar darstellen, so dass unmittelbar zu
erkennen ist,
auf welche Art von Punkten sich der Einspruch bezieht (von
der GD gewährte Prioritätspunkte (PPDG), Prioritätspunkte in
Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPII),
die Anzahl der Tage);
aus welchen konkreten Gründen mehr Punkte hätten gewährt
werden müssen; und
welches Ziel verfolgt wird (z.B. einen Punkt mehr bekommen,
genug Punkte bekommen, um die Beförderungsschwelle zu
erreichen usw.).
- Kurz und prägnant formulieren: Aussagen, die sich auf das
Wesentliche konzentrieren, sind oft am verständlichsten.
- Unnütze Angaben vermeiden: Unterlagen, die bereits in der
Beförderungsakte vorliegen, sollten nicht nochmals
aufgeführt oder beigefügt werden; denn die Mitglieder der
Beförderungsausschüsse haben bei der Prüfung aller Fälle
Zugang zu den Sysper2-Akten der betreffenden Beamten, so
dass es keinen Nutzen hat, bereits bekannte persönliche
Angaben erneut vorzubringen.
9.3. Prüfung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse
Einsprüche werden von den Beförderungsausschüssen geprüft
und können dazu führen, dass zusätzliche Punkte
(„Einspruchspunkte“) vergeben werden.
Eine Verwaltungsmitteilung, in der die Zusammensetzung der
Beförderungsausschüsse angegeben wird, wird in Kürze
veröffentlicht werden.
- Vorläufige Beförderungsschwellen
Anhaltswerte für die Beförderungsschwellen im
Beförderungsverfahren 2007 wurden in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 29-2007 vom 10. Mai 2007
veröffentlicht, in der der Beginn des Beförderungsverfahrens
bekannt gegeben wurde.
Inzwischen wurde eine neue Schätzung für die verschiedenen
Stellenpläne vorgenommen. Die Ergebnisse resultieren aus dem
Stellenplan mit den meisten Beamten, dem
Verwaltungshaushalt, sind aber auch für die anderen
Stellenpläne gültig ("Forschung" und "JRC"). Die
Besoldungsgruppen, bei denen sich Änderungen bei den
vorläufigen Werten für die Beförderungsschwelle ergeben
haben, sind in nachfolgender Tabelle durch Fettdruck
hervorgehoben.
Zur Erinnerung: die endgültigen Beförderungsschwellen können
von den Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde
am Ende des Beförderungsverfahrens festgestellt werden.
Diese Schwellen sind abhängig von dem verfügbaren Budget je
Stellenplan und dem Ergebnis der Vergabe der
Prioritätspunkte.
Gleichwohl sind die Beförderungsschwellen für eine bestimmte
Anzahl an Besoldungsgruppen stabil: es handelt sich um die
Besoldungsgruppen AD09, AD07, AD06, AD05, AST09, AST05,
AST04, AST03, AST02, AST01 und AST02/C. Im Rahmen des
Beförderungsverfahrens 2007 und für den Stellenplan
Verwaltung werden all jene Beamte befördert, die über
mindestens soviele Punkte auf ihrem Punktekonto verfügen,
wie der Beförderungsschwelle entsprechen, vorausgesetzt sie
erfüllen die oben genannten Beförderungskriterien.
REVIDIERTE TABELLE DER VORLÄUFIGEN BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN DER
STELLENPLÄNE "VERWALTUNG" , "JRC" und "Forschung"
Besoldungsgruppe |
Vorläufige Beförderungsschwelle 2007 |
AD |
AD13 |
85 |
|
AD12 |
118 |
|
AD11 |
93,5 |
|
AD10 |
75,5 |
|
AD9 |
68 |
|
AD8 |
66 |
|
AD7 |
51 |
|
AD6 |
42 |
|
AD5 |
42 |
AST |
AST10 |
114,5 |
|
AST9 |
85 |
|
AST8 |
95 |
|
AST7 |
87 |
|
AST6 |
84 |
|
AST5 |
38 |
|
AST4 |
51 |
|
AST3 |
42 |
|
AST2 |
51 |
|
AST1 |
42 |
AST/C |
AST6.C |
111,5 |
|
AST5.C |
101,5 |
|
AST4.C |
83,5 |
|
AST3.C |
83 |
|
AST2.C |
38 |
AST/D |
AST4.D |
112 |
|
AST3.D |
83,5
|
|