Beförderungsverfahren 2007
Funktionsgruppe AD
Funktionsgruppe AST (AST, AST/C, AST/D)
Nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellte
Ranglisten
,
inkl. Verzeichnis der beförderten Beamten
Liste
der in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs
vergebenen Prioritätspunkte
- AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN
Gemäß Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung, die den Beamten
persönlich betrifft, diesem mitzuteilen. Daher ist jeder Beamte hiermit
aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
- ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE
2.1 Zur Erinnerung: die wichtigsten Etappen des
Beförderungsverfahrens
- Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist die letzte Etappe der
Beurteilungsrunde, in der die Generaldirektionen an jeden Beamten eine
bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser
Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht. Ab diesem
Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen
beim Beförderungsausschuss gegen die Vergabe der Prioritätspunkte
Einspruch einzulegen. Näheres können Sie folgenden
Verwaltungsmitteilungen entnehmen:
N° 16-2007 vom 15. Februar 2007
N° 29-2007 vom 10. Mai 2007
N° 39-2007 vom 19. Juli 2007
N° 41-2007 vom 1. August 2007
- Die Beförderungsausschüsse sind zwischen dem 2. und 19. Oktober
2007 zusammengetreten. Die Ausschüsse haben der Anstellungsbehörde
folgendes vorgelegt:
- Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im
Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1);
- Vorschläge für die Vergabe von Übergangspunkten (siehe Ziffer
2.2.2);
- Vorschläge für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs
("points d'appel"), nach Prüfung des jeweiligen Einspruchs (siehe
Ziffer 2.2.3);
- für zwei Besoldungsgruppen einen Vorschlag darüber, welche der
gleichauf liegenden ("ex-aequo"), Beamten, die die
Beförderungsschwelle erreicht haben, dieses Jahr befördert werden
sollten (siehe Ziffer 2.3).
- Die sich aus den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse ergebenden
Verzeichnisse wurden dem Personal per elektronischer Post am 26.
Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht.
- Auf Grundlage dieser Vorschläge der Beförderungsausschüsse hat die
Anstellungsbehörde über die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im
Interesse des Organs, von Überganspunkten und von Einspruchspunkten
entschieden. Desweiteren hat sie über die Beförderungen entschieden.
- Es ist anzumerken, dass die Anstellungsbehörde in einigen wenigen
Fällen den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse nicht gefolgt ist.
- Die Ranglisten, die den aufgrund der Arbeiten der Ausschüsse von
der Anstellungsbehörde vergebenen Punkten Rechnung tragen, sind
zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten der vorliegenden
Verwaltungsmitteilung beigefügt.
2.2 Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der
Beförderungsausschüsse
2.2.1 Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs – PPII
(höchstens 2 Punkte)
Diese Punkte wurden auf Grundlage der Informationen vergeben, die von
den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse und dem Europäischen
Personalauswahlamt (EPSO) übermittelt wurden.
Im Einzelnen haben die Ausschüsse insbesondere folgendes geprüft:
- ob die ausgeübten Tätigkeiten Anhang I
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts entsprachen: in
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Punkte nur für
folgende Tätigkeiten vergeben werden können:
- Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2
Punkte);
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer
schriftlichen Prüfung (1 Punkt);
- Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2
Punkte).
- Welchen Umfang diese Tätigkeiten hatten: Die Ausschüsse haben
diesbezüglich vorgeschlagen, die Mindestanzahl an Tagen, an denen der
Beamte diese Tätigkeiten ausgeübt haben muss, um Anrecht auf diese
Punkte zu erwerben, auf 4 festzulegen.
Ein Verzeichnis der Beamten, die mindestens 4 Tage die oben genannten
Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben, wurde in der
Verwaltungsmitteilung N° 39-2007 vom 19. Juli 2007 veröffentlicht.
In Folge einiger den Beförderungsausschüssen vorliegenden Einsprüchen,
die sich auf die oben genannte Liste beziehen, hat die GD ADMIN bei
den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, EPSO und den
Vorsitzenden der Auswahlausschüsse für Zeitbedienstete zusätzliche
Informationen angefordert.
Diese Informationen wurden den einzelnen Ausschüssen zur Kenntnis
gebracht und bei der Erstellung der Vorschläge für die Vergabe von
Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs berücksichtigt. Die
Ausschüsse hatten dabei auch die Beschränkungen zu berücksichtigen,
die sich aus der begrenzten Anzahl der zur Verteilung zur Verfügung
stehenden Punkte ergaben.
Die Reaktion auf Einsprüche erfolgt in Form der Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs in
der individuellen Beförderungsakte.
2.2.2 Übergangspunkte (maximal 3 Punkte)
Diese Punkte wurden vergeben, um etwaige, aus dem Übergang vom alten auf
das neue Beförderungsverfahren entstandenen Nachteile auszugleichen. Zur
gebührenden Berücksichtigung der auf Dauer erbrachten Leistungen wurden
nämlich in bestimmten Fällen die Punkte nicht als ausreichend erachtet, die gemäß
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts zur Kompensation für
einen Rückstand bei der Laufbahnentwicklung vergeben werden könnten.
Überganspunkte wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim
Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.
Im Jahr 2007 gingen alle Beförderungsausschüsse von denselben Kriterien
aus. Sie erstellten eine Liste an Beamten, die für die Vergabe von
Übergangspunkten vorgeschlagen wurden.
Den angewandten Kriterien lagen folgende Prinzipien zugrunde:
- Für die Vergabe von Übergangspunkten kommen Beamte in Frage, die
Gefahr laufen, dass sich ihre Laufbahnentwicklung verlangsamt, obwohl
sie zufriedenstellende Leistungen erbracht haben;
- Wie viele Punkte vergeben werden, hängt vom Profil des
betreffenden Beamten ab: dieses wiederum ergibt sich aus dem
Mittelwert der Gesamtnoten aus den Beurteilungsverfahren seit der
letzten Beförderung und dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe;
- Die vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der
jeweiligen Beamten unter der Rubrik “Übergangspunkte”.
2.2.3 Punkte aufgrund Einspruch
Eingangs sei betont, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten aufgrund Einspruchs stets das Ergebnis einer
Überprüfung der individuellen Situation ist.
Getroffene Maßnahmen und Vorgehen der Ausschüsse
Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen wurde auf vier Arten
reagiert, jeweils abhängig von der Art des Einspruchs:
Laufbahngruppe |
Anzahl der Einsprüche
|
Anzahl der Personen, die
Einspruch-Punkte erhalten haben |
Einspruch-Punkte
insgesamt |
AD |
704 |
75 |
149 |
AST |
322 |
32 |
76 |
AST/C |
174 |
24 |
88,5 |
AST/D |
9 |
1 |
6 |
Gesamt |
1209 |
132 |
365,5 |
(Umfasst alle Haushaltspläne)
2.3 Differenzierung zwischen gleichauf liegenden ('ex-aequo')
Beförderungsanwärtern
In den folgenden Besoldungsgruppen
wurde eine Entscheidung zwischen ex-aequo Beamten getroffen: AST10 and
AST6/C
Die Kriterien zur Differenzierung zwischen gleichauf liegenden
Beförderungsanwärtern sind in Artikel 10
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt, in dem
folgendes vorgesehen ist:
“Dabei tragen die Ausschüsse verschiedenen subsidiären Kriterien
Rechnung, wie insbesondere dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe und
Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder
dem Charakter der ausgeübten Funktionen.”
- BEKANNTGABE DER LISTE DER IN ANERKENNUNG VON TÄTIGKEITEN IM
INTERESSE DES ORGANS VERGEBENEN
PRIORITÄTSPUNKTE
Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ein Punkt oder zwei
Punkte vergeben wurden, ist dieser Verwaltungsmitteilung als Anlage
beigefügt.
- FESTLEGUNG DER GESAMTZAHL DER AN DIE EINZELNEN BEAMTEN VERGEBENEN
PRIORITÄTSPUNKTE UND BEKANNTGABE DER NACH DEN BERATUNGEN DER
BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE AUFGESTELLTEN RANGLISTE
Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Status sieht folgendes vor:
“Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der
Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der
Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des
Beförderungsverfahrens vergeben werden.”
“Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den
Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte
Verdienstranglisten aufgestellt.”
Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hat die Gesamtzahl der
im Zuge des Beförderungsverfahrens 2007 jeweils vergebenen
Prioritätspunkte festgelegt, wie sie jeder Beamte seiner
Beförderungsakte entnehmen kann, vorbehaltlich etwaiger Änderungen der
Funktionsgruppe oder der Verwaltungsposition des Betreffenden im Laufe
des Jahres 2007.
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der
definitiven Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt,
denen nicht mehr als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven
Beförderungsschwelle fehlen. In der Liste sind Namen und Gesamtzahl der
im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte der betreffenden
Beamten aufgeführt.
Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten der
Beförderungsausschüsse über eine höhere Gesamtpunktzahl verfügen. Diese
Unterschiede sind auf Vorschläge des Beförderungsausschüsse und auf die
Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen Punkte aus
einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuerkennen: Tätigkeiten im
Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1), Übergang (siehe Ziffer 2.2.2)
oder begründeter Einspruch beim Beförderungsausschuss (siehe Ziffer
2.2.3).
Welche Art von Punkten ihm gegebenenfalls zuerkannt wurde, kann jeder
Beamte (einschließlich derjenigen, deren Name sich nicht auf den
nachstehend veröffentlichten Listen findet) seiner jeweiligen
Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
- DEFINITIVE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN
Die Beförderungsausschüsse haben folgende endgültige
Beförderungsschwellen vorgeschlagen. Diese wurden von der
Anstellungsbehörde bestätigt.
Funktionsgruppe/
Laufbahnschiene |
Besoldungs-
gruppe |
Vorläufige
Beförderungs-schwelle * |
Endgültige
Beförderungs-schwelle |
AD |
AD13 |
85 |
85 |
|
AD12 |
118 |
118 |
|
AD11 |
93,5 |
93,5 |
|
AD10 |
75,5 |
75,5 |
|
AD9 |
68 |
54 |
|
AD8 |
66 |
66 |
|
AD7 |
51 |
42 |
|
AD6 |
42 |
37,5 |
|
AD5 |
42 |
37,5 |
AST |
AST10 |
114,5 |
115 |
|
AST9 |
85 |
85 |
|
AST8 |
95 |
95 |
|
AST7 |
87 |
85,5 |
|
AST6 |
84 |
83 |
|
AST5 |
38 |
38 |
|
AST4 |
51 |
51 |
|
AST3 |
42 |
37,5 |
|
AST2 |
51 |
51 |
|
AST1 |
42 |
37,5 |
AST/C |
AST6.C |
111,5 |
111,5 |
|
AST5.C |
101,5 |
100,5 |
|
AST4.C |
83,5 |
80,5 |
|
AST3.C |
83 |
79,5 |
|
AST2.C |
38 |
38 |
AST/D |
AST4.D |
112 |
112 |
|
AST3.D |
83,5 |
82,5 |
* Vor den Sitzungen der Beförderungsausschüsse von der
GD ADMIN veröffentlichte
vorläufige Beförderungsschwellen
- ARTIKEL 45 ABSATZ 2 (FÄHIGKEIT IN EINER DRITTEN SPRACHE ZU
ARBEITEN)
Jeder Beamter muss vor der ersten Beförderung nach Einstellung
nachweisen, dass er die Fähigkeit hat, in einer dritten Sprache zu
arbeiten. Die meisten Beamten, die in diesem Jahr von dieser Regelung
betroffen sind, haben den Nachweis bereits erbracht.
Eine vergleichsweise kleine Gruppe hat dies noch nicht getan. All jene,
die bis spätestens 31. Dezember 2007 den Nachweis erbringen, werden
Gegenstand einer weiteren Beförderungsentscheidung zu einem späteren
Zeitpunkt. Das Verzeichnis der betreffenden Beamten wird ebenfalls zu
einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Nachweis der Fähigkeit in einer
dritten Sprache arbeiten zu können, zu erbringen:
- durch den erfolgreichen Abschluss eines
interinstitutionellen Sprachkurses auf dem erforderlichen Niveau
(während der Übergangszeit bis 31. Dezember 2008 ist das erforderliche
Niveau 4);
- durch Übermittlung eines gleichwertigen Diploms und dessen
Anerkennung durch den paritätischen Evaluierungsausschuss unter der
Egide von EPSO;
- durch erfolgreiches Bestehen eines offiziellen Tests (auf Niveau 4
während der Übergangszeit bis 31. Dezember 2008);
- durch das erfolgreiche Bestehen eines Auswahlverfahrens, in dem 3
Sprachen aktiv getestet wurden (schriftlich und mündlich)
- VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN
Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden der Anstellungsbehörde
vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen
unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffenen:
- verfügbare Haushaltsmittel;
- Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Status in
Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstalter in
einer Besoldungsgruppe;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamte befördert werden
können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt
des Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der
Kommission befinden, im dienstlichen Interesse abgeordnet sind, sich
im Elternurlaub befinden oder im Urlaub aus familiären Gründen;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass jegliche Entscheidung über die
Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig
ist, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass die auf Dauer erbrachten
Leistungen zu vergleichen sind, wie insbesondere aus
den allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und der
Rechtssprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz
hervorgeht.
- Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betreffend der Fähigkeit, vor der
ersten Beförderung in einer dritten Sprache arbeiten zu können.
Artikel 10 Absatz 4
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts sieht folgendes vor:
“Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die
Anstellungsbehörde, welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der
beförderten Beamten wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.”
Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang dieser
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht. Wie unter Ziffer 6 erläutert, wird
das noch ausstehende Verzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird das
Verzeichnis der beförderten Beamten zusammen mit den nach den Beratungen
der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten veröffentlicht,
wobei die beförderten Beamten durch den Buchstaben "P" nach der
Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punktzahl gekennzeichnet sind..
Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht folgendes vor: "Jede Person, auf
die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen
eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies
gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung
getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut
vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss
innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.”
Die Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in
Verwaltungsmitteilung N° 28-2006 vom 18.06.2006 erläutert:
- DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN
Das Beförderungsverfahren 2007 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai
2004 geltenden Statuts.
Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2007 (Beförderungen
nach Besoldungsgruppe AD13, AST11, AST7/C und AST5/D) oder zum 1. März
2007 (andere Besoldungsgruppen) wirksam. Die Beförderung von Beamten,
die zu dem betreffenden Termin nicht über das erforderliche
Mindestdienstalter verfügen, wird am ersten Tag des Monats wirksam, der
auf den Monat folgt, in dem das erforderliche Mindestdienstalter
erreicht ist.
Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der
Gehaltsabrechnung erfasst. Der Vorgang wird für die meisten Beamten mit
der Gehaltsüberweisung Dezember 2007 abgeschlossen sein.
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