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Aktualisierung der Bestimmungen zum Einreichen von Anträgen und Beschwerden (Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statutes) sowie Beistandsanträgen (Artikel 24 des Statutes)

Diese Verwaltungsmitteilung aktualisiert diejenige vom 10. September 2004 (V.M. Nr. 110-04).

Die Änderungen betreffen insbesondere die Form, in der Anträge bzw. Beschwerden einzureichen sind. So wird Ihnen etwa nahe gelegt:

  • unter den vier zur Verfügung stehenden Übermittlungsarten für Ihren Antrag bzw. Ihre Beschwerde eine einzige auszuwählen (auf elektronischem Wege, als Fernkopie, mit der [Haus]Post oder Abgabe im Beschwerdereferat);
     
  • Ihren Antrag bzw. Ihre Beschwerde in nur einer Ausfertigung einzureichen.

Darüber hinaus bietet das Beschwerdereferat der GD ADMIN zwecks größerer Klarheit und Durchschaubarkeit der Anwendung des Beamtenstatutes einen neuen telephonischen Auskunftsdienst an. Die Kollegen stehen jeder Person, auf welche das Beamtenstatut Anwendung findet, werktäglich zwischen 9:00 und 12:30 sowie zwischen 14:30 und 17:00 unter der Nummer [+32-2-29]66662 zur Verfügung.

Besagter Auskunftsdienst steht Ihnen ab sofort zur Verfügung, und zwar für Verfahrens- sowie inhaltliche (juristische) Fragen sowie solche zur Form des Einreichens eines Antrages bzw. einer Beschwerde oder über die für bestimmte Entscheidungen zuständigen Dienststellen, jeweils in Ergänzung der Auskünfte auf den Intranetseiten PersAdmin.

Im Rahmen dieses telephonischen Auskunftsdienstes wird das Beschwerdereferat keine Akten anlegen und daher auch keine Unterlagen prüfen, denn diese kann der/die Auskunftsuchende gegebenenfalls im Rahmen eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statutes vorlegen.

Vollständiger Wortlaut der Bestimmungen zum Einreichen von Anträgen, Beschwerden und Beistandsanträgen (Verbindung zu einer Word-Datei)

Besuchen Sie die Intranetseiten PersAdmin für eingehendere Auskünfte (http://www.cc.cec/pers_admin/appeals/index_de.html).

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   Verfasser: ADMIN.B.2