Aktualisierung der Bestimmungen zum Einreichen von
Anträgen und Beschwerden (Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statutes) sowie
Beistandsanträgen (Artikel 24 des Statutes)
Diese Verwaltungsmitteilung aktualisiert diejenige vom 10. September
2004 (V.M. Nr. 110-04).
Die Änderungen betreffen insbesondere die Form, in der Anträge bzw.
Beschwerden einzureichen sind. So wird Ihnen etwa nahe gelegt:
- unter den vier zur Verfügung stehenden Übermittlungsarten für Ihren
Antrag bzw. Ihre Beschwerde eine einzige auszuwählen (auf elektronischem
Wege, als Fernkopie, mit der [Haus]Post oder Abgabe im
Beschwerdereferat);
- Ihren Antrag bzw. Ihre Beschwerde in nur einer Ausfertigung
einzureichen.
Darüber hinaus bietet das Beschwerdereferat der GD ADMIN zwecks
größerer Klarheit und Durchschaubarkeit der Anwendung des Beamtenstatutes
einen neuen telephonischen Auskunftsdienst an. Die Kollegen stehen jeder
Person, auf welche das Beamtenstatut Anwendung findet, werktäglich
zwischen 9:00 und 12:30 sowie zwischen 14:30 und 17:00 unter der Nummer
[+32-2-29]66662 zur Verfügung.
Besagter Auskunftsdienst steht Ihnen ab sofort zur Verfügung, und zwar für
Verfahrens- sowie inhaltliche (juristische) Fragen sowie solche zur Form
des Einreichens eines Antrages bzw. einer Beschwerde oder über die für
bestimmte Entscheidungen zuständigen Dienststellen, jeweils in Ergänzung
der Auskünfte auf den Intranetseiten PersAdmin.
Im Rahmen dieses telephonischen Auskunftsdienstes wird das
Beschwerdereferat keine Akten anlegen und daher auch keine Unterlagen
prüfen, denn diese kann der/die Auskunftsuchende gegebenenfalls im Rahmen
eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statutes
vorlegen.
Vollständiger Wortlaut der Bestimmungen zum Einreichen von Anträgen,
Beschwerden und Beistandsanträgen (Verbindung zu einer Word-Datei)
Besuchen Sie die Intranetseiten PersAdmin für eingehendere Auskünfte (http://www.cc.cec/pers_admin/appeals/index_de.html).
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