>> de | en | fr  N° 27-2008 / 22.05.2008
 

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2008

2008 läuft das Beförderungsverfahren zum sechsten und letzten Mal nach der Regelung ab, die die Kommission 2002 beschlossen hat. Die vorliegende Verwaltungsmitteilung wiederholt kurz die wichtigsten Bestandteile dieser Regelung.

Im Hinblick auf zukünftige Beförderungsverfahren, hat die Kommission am 14. April 2008 in erster Lesung den Vorschlag neuer Allgemeiner Durchführungsbestimmungen für ein überarbeitetes Beurteilungs- und Beförderungsverfahren, das 2009 in Kraft treten wird, angenommen. Die endgültige Annahme dieses Vorschlags wird für Ende Mai erwartet. Für weitere Informationen hierzu siehe: http://www.cc.cec/pers_admin/revision_cdr_promotion/index_en.html 

  1. HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS

    Die derzeitige Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung. Das gesamte Beförderungsverfahren wird anhand des Moduls "Beförderung" in Sysper 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe seines geheimen persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen. Die Akte umfasst insbesondere Angaben über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens sowie über die auf dem eigenen Punktekonto angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte.

    1.1. Was sind die Grundzüge des derzeit geltenden Systems?
     
    • Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen werden. Die auf dem Punktekonto angesammelten Punkte werden ins nächste Beförderungsverfahren mitgenommen.
       
    • Befördert werden im Zuge des jährlichen Beförderungsverfahrens
       
      • alle Beamten, deren Punkteguthaben die Beförderungsschwelle übersteigt (1), sowie
         
      • die Beamten, deren Punkteguthaben genau der Beförderungsschwelle entspricht, sofern die budgetären Möglichkeiten dies zulassen. Die Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit gleicher Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden, erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse.
         
    • Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird die Anzahl von Punkten abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht.

      Ausführlich dargestellt werden diese dem geltenden Beförderungssystem zugrunde liegenden Regeln in der Verwaltungsmitteilung Nr. 34-2003 vom 2. Mai 2003.

    1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?

    Alljährlich erhalten die Beamten Verdienstpunkte und gegebenenfalls Prioritätspunkte.
     

    • Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der Gesamtnote bei der jährlichen Beurteilung. Diese Note liegt zwischen 0 und 20. Hat ein Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2007 eine Note von 15 erhalten, so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2008 15 Verdienstpunkte zugesprochen.

      Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B. wenn für den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen Teil des letzten Jahres erstellt wurden, wenn er in eine andere Laufbahngruppe aufgestiegen ist oder wenn er nicht während des gesamten Bezugszeitraums im aktiven Dienst stand. In solchen Fällen werden die Verdienstpunkte anteilig für die in der Besoldungsgruppe abgeleistete Dienstzeit berechnet.
       
    • Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu unterscheiden:
       
      • Prioritätspunkte der Generaldirektion (PPDG): Sie werden im Rahmen des verfügbaren Kontingents (siehe unter 1.3.) von den Generaldirektoren an die Beamten vergeben, die als am verdienstvollsten gelten, wobei:
         
        • die Beamten, die hervorragende Leistungen unter Beweis gestellt haben, 6 bis 10 Punkte erhalten können;
           
        • die anderen Beamten bis zu 4 Punkte erhalten können.

        Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder "unzureichend" enthält, können keine Prioritätspunkte erhalten.

        Die Kriterien für diese Punktevergabe sind dem Personal der betreffenden Generaldirektion zur Kenntnis zu bringen. Sie werden der GD ADMIN mitgeteilt, die wiederum die Personalvertretung darüber unterrichtet.

        Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe durch die Generaldirektoren (die „förmlichen Punktevergabepläne“) werden von der GD ADMIN bekannt gegeben (siehe Punkt 3: Zeitplan für das Beförderungsverfahren).
         

      • Prioritätspunkte „in Anerkennung von im Interesse des Organs ausgeübten Aufgaben“ (PPII): Die Beförderungsausschüsse können vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten zählende Aufgaben im Interesse der Kommission ausgeübt haben, Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden Tätigkeiten findet sich in Anhang I der ADB zu Artikel 45 (von der Kommission am 23. Dezember 2004 beschlossen). Im Jahr 2007 haben die Beförderungsausschüsse vorgeschlagen, dass ein Beamter diese Tätigkeiten im Umfang von mindestens 4 Tagen ausgeübt haben muss, um diese Punkte erhalten zu können. Bis zu 2 Punkte je Beamten können jährlich vergeben werden.

        Die GD ADMIN hat das Europäische Amt für Personalauswahl und die Vorsitzenden der einzelnen paritätischen Ausschüsse um eine detaillierte Aufstellung der Kommissionsbeamten gebeten, die an den Arbeiten der entsprechenden Gremien mitgewirkt haben unter Angabe der Anzahl der Tage, an denen die Tätigkeit von dem betreffenden Beamten ausgeführt wurde.

        Die Information bezüglich dieser Prioritätspunkte wird dem Personal vor dem Zusammentreten der Beförderungsausschüsse zur Kenntnis gebracht (siehe Punkt 3: Zeitplan für das Beförderungsverfahren). Ist ein Beamter der Auffassung, die veröffentlichte Information spiegele nicht die zusätzliche Arbeit wider, die er im Jahr 2007 im Interesse der Kommission ausgeführt hat, so kann er bei dem entsprechenden Ausschuss Einspruch einlegen.

        Wie mittels Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 vom 11 April 2008 angekündigt, sehen die neuen Beförderungsbestimmungen, die ab dem Jahr 2009 zur Anwendung kommen, die Abschaffung der "Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs " (PPII) vor. Für im Jahr 2008 im Interesse der Kommission ausgeführte Tätigkeiten werden im Beförderungsverfahren 2009 somit keine PPII vergeben werden.
         
      • Prioritätspunkte, die von den Beförderungsausschüssen aufgrund Einspruchs vergeben werden (PPPCA): Die Beförderungsausschüsse können die Vergabe von Prioritätspunkten aufgrund Einspruchs an diejenigen Beamten vorschlagen, welche die Anzahl der seitens der Generaldirektion Ihnen zugesprochenen Prioritätspunkte durch Einlegung eines Einspruchs beim entsprechenden Beförderungsausschuss bestreiten.
        Damit der Einspruch Erfolg hat, muss der Ausschuss der Ansicht sein, dass der Einspruch begründet ist und seinen Vorschlag substantiieren. Für die Anzahl von Punkten, die aufgrund Einspruchs vergeben werden können, wurde keine Obergrenze festgelegt.
         
      • Übergangspunkte der Anstellungsbehörde (PPTAA): An Beamte, deren Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1. Januar 2008 das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den Beförderungen 2007 übersteigt, vergibt die Anstellungsbehörde so genannte „Übergangspunkte“. Wie viele Punkte der einzelne Beamte in diesem Rahmen erhält, hängt von seiner Gesamtnote bei der Beurteilung für 2006 ab. Maximal können an einen Beamten vier Punkte vergeben werden. Die Anzahl der zu vergebenden Übergangspunkte ergibt sich aus der Tabelle unter Punkt 2.3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.
         
      • Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC): Die Beförderungsausschüsse verfügen über die Möglichkeit, bei besonderen Problemen des Übergangs zur im Jahr 2003 eingeführten derzeit geltenden Beförderungsregelung die Vergabe von bis zu drei Prioritätspunkten vorzuschlagen.

    1.3. Wie berechnen sich die Prioritätspunktekontingente der einzelnen Generaldirektionen?

    Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für die einzelnen Besoldungsgruppen jeweils über ein Kontingent an Prioritätspunkten, welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe entspricht (Stichtag 31. Dezember 2007), und für die am 25. Juni 2008 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
     

    • Die Beurteilung(en) für das Jahr 2007 ist/sind abgeschlossen;
    • Der Beamte verfügt über bestätigte Zielvorgaben für 2008;
    • Er hat einen Fortbildungsplan angelegt, der sich mindestens auf das Jahr 2008 erstreckt.

    Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine bestimmte Besoldungsgruppe wird verringert, wenn der Mittelwert der in der Besoldungsgruppe vergebenen Gesamtnoten um mehr als einen Punkt über dem erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten liegt. Die Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der Regel beantragen. Ausnahmeanträge werden von einer paritätischen Gruppe geprüft, deren Vorsitz der Generaldirektor der GD ADMIN innehat und der vier Mitglieder für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung bestellte Mitglieder angehören.

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete Mittelwert für die Gesamtnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des Artikels 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2008 auf 14,65 festgesetzt wurde.

    1.4. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?

    Die Beförderungsschwellen für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der sog. Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene ergeben sich aus dem Konvergenzplan, der Bestandteil des überarbeiteten Beurteilungs-und Beförderungsverfahrens ist, das 2009 in Kraft treten wird.
    Für das Beförderungsverfahren 2008 wurden die Beförderungsschwellen für einige Dienstgrade auf dem Niveau des Jahres 2007 gehalten, um zu verhindern, dass der Wert der Beförderugsschwelle bei strikter Anwendung des Konvergenzplans im Jahr 2008 einen Höchststand erreicht und danach erneut sinkt. Beamte, mit Ausnahme derjenigen in den Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene, deren Punkteguthaben die in der Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 vom 11. April 2008 veröffentlichten Beförderungsschwelle erreicht oder übersteigt, werden befördert.

    Entsprechend der Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 bleiben die Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene (AD12, AST10, AST6/C, AST4/D) vorläufig. Diese können deshalb von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse am Ende des Beförderungsverfahrens angepasst werden.

    1.5. Wer wird befördert?

    In allen Besoldngsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene können möglicherweise all diejenigen Beamten befördert werden, deren Gesamtzahl von Punkten auf oder über der Beförderungsschwelle liegt, sofern sie die im Statut geforderten Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe und im aktiven Dienst stehend; Erfüllung von Artikel 45.2 soweit relevant). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer bei der letzten Beurteilung eine Note unter 10 hatte, kann nicht befördert werden, selbst wenn er mit seinem Punkteguthaben über der Beförderungsschwelle lag.

    In den Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene können Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht, möglicherweise befördert werden. Erlauben es die verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die genau die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre Kriterien zugrunde, wie z. B. Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder der Art der ausgeübten Funktionen. Beamte mit gleicher Gesamtpunktezahl (unabhängig davon, woher die Punkte stammen) gelten als gleich verdienstvoll.

    1.6. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?

    Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (Personalbeurteilung) sehen Einspruchsmöglichkeiten für die Beamten vor, die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der Gesamtnote, die sie erhalten haben, nicht einverstanden sind. Für alle Generaldirektionen sind paritätische Evaluierungsausschüsse eingesetzt worden, die sich mit diesen Einsprüchen befassen (2).

    Im eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit der Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion oder für „Aufgaben im Interesse des Organs“ bekommen sollen, nicht einverstanden sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen. Hierbei gilt Folgendes:
     

    • Nachdem die Generaldirektoren ihre Pläne für die Prioritätspunktevergabe festgelegt haben, bringt die GD ADMIN dem Personal die Listen der Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen zur Kenntnis, die von der Generaldirektion Prioritätspunkte erhalten sollen, sowie die Listen derjenigen Beamten, die Prioritätspunkte für „Aufgaben im Interesse des Organs“ erhalten könnten. Die Beamten sind dann aufgefordert, ihre Beförderungsakte einzusehen.
       
    • Ab Bekanntgabe dieser Listen können die Beamten innerhalb von fünf Arbeitstagen via Sysper 2 Einspruch beim zuständigen Beförderungsausschuss einlegen.
       
    • Die Beförderungsausschüsse (3) haben zur Aufgabe:
       
      • Vorschläge zur Vergabe bestimmter Prioritätspunkte abzugeben (siehe unter 1.2),
      • Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und
      • in einigen Besoldungsgruppen bei "ex-aequo"-Fällen eine Differenzierung vorzunehmen (siehe unter 1.5).
         
    • Prioritätspunkte, die die Anstellungsbehörde im Anschluss an die Arbeiten der Beförderungsausschüsse vergeben hat, werden in der Beförderungsakte der betreffenden Beamten ausgewiesen. Außerdem gibt die GD ADMIN die Ranglisten der Beamten, die im Anschluss an die Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten gelten (4), die Listen der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, und die Beförderungslisten bekannt.

      Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen:
       
      • gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;
         
      • gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in den betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (Einsprüche gegen die Gesamtnote als solche sind, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zu erheben); und
         
      • gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art dieser Punkte,
         
  2. BESONDERHEITEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS 2008

    2.1. Fähigkeit in einer dritten Sprache zu arbeiten

    Verwaltungsmitteilung Nr. 25-2008 vom 14. Mai 2008 legt die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 Absatz 2 des Statuts für 2008 sowie folgende Jahre dar.

    Zur Erinnerung, die Grundsätze dieser Bestimmung:
     
    • Artikel 45(2) bezieht sich ausschliesslich auf erste Beförderungen nach Einstellung
       
    • Der Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, muss anhand einer der Methoden erbracht werden, die in Verwaltungsmitteilung Nr. 25-2008 beschrieben sind.
       
    • Beamten, die im Jahr 2008 voraussichtlich ihre erste Beförderung erhalten könnten und somit von Artikel 45(2) betroffen sind, müssen den Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, vor Ende des Jahres 2008 erbringen.
       
    • Betroffene Beamte, die diesen Nachweis nicht erbringen können, sind im Jahr 2008 nicht beförderungsfähig.

    2.2. Übergangsbestimmungen

    Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für dieses Beförderungsverfahren bezieht sich auf Übergangsbestimmungen, die unter anderem vorsehen, dass die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" bei Veröffentlichung der vorläufigen Beförderungsschwellen diejenigen Besoldungsgruppen angibt, für die sich diese Schwelle stabilisiert hat und für die damit die Übergangsphase abgeschlossen ist.

    In diesem Sinne ist die Übergangsphase für die folgenden Besoldungsgruppen abgeschlossen: AD7, AST5, AST2/C und AST2/D. Außerdem finden die Übergangsbestimmungen keine Anwendung auf die neuen Besoldungsgruppen (AD5, AD6, AD9, AST1, AST2, AST3, AST4, AST9). Dies bedeutet für die Gesamtheit dieser Besoldungsgruppen keine Übergangspunkte (PPTAA und PPTPC) vergeben werden.

    Ferner erhalten die Beamten der Besoldungsgruppen AD13, AD12, AST10, AST6/C und AST4/D, für die in der ehemaligen Laufbahnstruktur keine Beförderungsmöglichkeiten vorgesehen waren, keine Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC).
     

  3. ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2008

    – May:
     
    • Die Verdienstpunkte, die nach den oben beschriebenen Modalitäten berechnet wurden, sowie die Übergangsprioritätspunkte der Anstellungsbehörde werden den einzelnen Beamten via Sysper 2 bekannt gegeben (Beförderungsakte „2008“).

    – Juni:
     

    • Generaldirektionen, die den erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten für 2007 um mehr als einen Punkt überschritten haben, legen gegebenenfalls Ausnahmeanträge vor.
       
    • Die einzelnen Generaldirektionen bringen ihrem Personal die Kriterien für die Prioritätspunktevergabe zur Kenntnis.
       
    • Die paritätische Gruppe für die Prüfung der Ausnahmeanträge tritt zusammen und prüft etwaige Anträge.

    – Juli:
     

    • Die Generaldirektionen legen den paritätischen Beurteilungsausschüssen ihre Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe vor.
       
    • Die GD ADMIN wird die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne, die Ranglisten mit den verdienstvollsten Beamten und die Vorschläge für die Vergabe von Prioritätspunkten für Aufgaben im Interesse des Organs, inklusive Anzahl der hierfür tätigen Tage, bekannt geben.
       
    • Ende Juli: Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen.

    – September/Oktober:
     

    • Die Beförderungsausschüsse treten zusammen.

    – November:
     

    • Die GD ADMIN gibt die nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten geltenden Beamten, die durch Entscheidung der Anstellungsbehörde angenommenen Beförderungslisten und die Liste der Beamten, die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, bekannt.
      Weitere Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich unter: http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html.

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Footnotes

(1) Allerdings mit Ausnahme einiger spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Gesamtnote unter 10 erhalten hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.

(2) Bei Anlaufen des Beförderungsverfahrens ist dieser Beschwerdeweg also im Prinzip erschöpft.

(3) Es gibt drei Beförderungsausschüsse: einen für die Funktionsgruppe AD, einen für die Funktionsgruppe AST (ohne Laufbahnbeschränkung) und einen für die Laufbahngruppen AST/C und AST/D. Desweiteren gibt es einen gesonderten Unterausschuss für die Beförderung des aus Mitteln des Forschungshaushalts bezahlten Personals.

(4) Auf diesen Listen, die getrennt für die einzelnen Besoldungsgruppen erstellt werden, erscheinen die Namen derjenigen Beamten, die mit ihrem Punkteguthaben die Beförderungsschwelle überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als 5 Punkte bis zu dieser Schwelle fehlen.

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   Verfasser: ADMIN A6