BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2008
2008 läuft das Beförderungsverfahren zum sechsten und letzten Mal nach
der Regelung ab, die die Kommission 2002 beschlossen hat. Die vorliegende
Verwaltungsmitteilung wiederholt kurz die wichtigsten Bestandteile dieser
Regelung.
Im Hinblick auf zukünftige Beförderungsverfahren, hat die Kommission am
14. April 2008 in erster Lesung den Vorschlag neuer Allgemeiner
Durchführungsbestimmungen für ein überarbeitetes Beurteilungs- und
Beförderungsverfahren, das 2009 in Kraft treten wird, angenommen. Die
endgültige Annahme dieses Vorschlags wird für Ende Mai erwartet. Für
weitere Informationen hierzu siehe:
http://www.cc.cec/pers_admin/revision_cdr_promotion/index_en.html
- HAUPTMERKMALE DES SEIT 2003 GELTENDEN SYSTEMS
Die derzeitige Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung. Das
gesamte Beförderungsverfahren wird anhand des Moduls "Beförderung" in
Sysper 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe seines geheimen
persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen. Die Akte umfasst
insbesondere Angaben über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen
des Beförderungsverfahrens sowie über die auf dem eigenen Punktekonto
angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte.
1.1. Was sind die Grundzüge des derzeit geltenden Systems?
- Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des
Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen
werden. Die auf dem Punktekonto angesammelten Punkte werden ins
nächste Beförderungsverfahren mitgenommen.
- Befördert werden im Zuge des jährlichen Beförderungsverfahrens
- alle Beamten, deren Punkteguthaben die Beförderungsschwelle
übersteigt (1), sowie
- die Beamten, deren Punkteguthaben genau der Beförderungsschwelle
entspricht, sofern die budgetären Möglichkeiten dies zulassen. Die
Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit gleicher
Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden,
erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der
Beförderungsausschüsse.
- Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird die Anzahl von
Punkten abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht.
Ausführlich dargestellt werden diese dem geltenden Beförderungssystem
zugrunde liegenden Regeln in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 34-2003 vom 2. Mai 2003.
1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?
Alljährlich erhalten die Beamten Verdienstpunkte und gegebenenfalls
Prioritätspunkte.
- Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der
Gesamtnote bei der jährlichen Beurteilung. Diese Note liegt zwischen 0
und 20. Hat ein Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2007 eine Note
von 15 erhalten, so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2008 15
Verdienstpunkte zugesprochen.
Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B. wenn
für den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen Teil des
letzten Jahres erstellt wurden, wenn er in eine andere Laufbahngruppe
aufgestiegen ist oder wenn er nicht während des gesamten
Bezugszeitraums im aktiven Dienst stand. In solchen Fällen werden die
Verdienstpunkte anteilig für die in der Besoldungsgruppe abgeleistete
Dienstzeit berechnet.
- Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu
unterscheiden:
- Prioritätspunkte der Generaldirektion (PPDG): Sie werden
im Rahmen des verfügbaren Kontingents (siehe unter 1.3.) von den
Generaldirektoren an die Beamten vergeben, die als am
verdienstvollsten gelten, wobei:
- die Beamten, die hervorragende Leistungen unter Beweis
gestellt haben, 6 bis 10 Punkte erhalten können;
- die anderen Beamten bis zu 4 Punkte erhalten können.
Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder
"unzureichend" enthält, können keine Prioritätspunkte erhalten.
Die Kriterien für diese Punktevergabe sind dem Personal der
betreffenden Generaldirektion zur Kenntnis zu bringen. Sie werden
der GD ADMIN mitgeteilt, die wiederum die Personalvertretung
darüber unterrichtet.
Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe durch die
Generaldirektoren (die „förmlichen Punktevergabepläne“) werden von
der GD ADMIN bekannt gegeben (siehe Punkt 3: Zeitplan für das
Beförderungsverfahren).
- Prioritätspunkte „in Anerkennung von im Interesse des Organs
ausgeübten Aufgaben“ (PPII): Die Beförderungsausschüsse können
vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten
zählende Aufgaben im Interesse der Kommission ausgeübt haben,
Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden
Tätigkeiten findet sich in
Anhang I
der ADB zu Artikel 45 (von der Kommission am 23. Dezember 2004
beschlossen). Im Jahr 2007 haben die Beförderungsausschüsse
vorgeschlagen, dass ein Beamter diese Tätigkeiten im Umfang von
mindestens 4 Tagen ausgeübt haben muss, um diese Punkte erhalten zu
können. Bis zu 2 Punkte je Beamten können jährlich vergeben werden.
Die GD ADMIN hat das Europäische Amt für Personalauswahl und die
Vorsitzenden der einzelnen paritätischen Ausschüsse um eine
detaillierte Aufstellung der Kommissionsbeamten gebeten, die an den
Arbeiten der entsprechenden Gremien mitgewirkt haben unter Angabe
der Anzahl der Tage, an denen die Tätigkeit von dem betreffenden
Beamten ausgeführt wurde.
Die Information bezüglich dieser Prioritätspunkte wird dem Personal
vor dem Zusammentreten der Beförderungsausschüsse zur Kenntnis
gebracht (siehe Punkt 3: Zeitplan für das Beförderungsverfahren).
Ist ein Beamter der Auffassung, die veröffentlichte Information
spiegele nicht die zusätzliche Arbeit wider, die er im Jahr 2007 im
Interesse der Kommission ausgeführt hat, so kann er bei dem
entsprechenden Ausschuss Einspruch einlegen.
Wie mittels Verwaltungsmitteilung Nr.
20-2008 vom 11 April 2008 angekündigt, sehen die neuen
Beförderungsbestimmungen, die ab dem Jahr 2009 zur Anwendung kommen,
die Abschaffung der "Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten
im Interesse des Organs " (PPII) vor. Für im Jahr 2008 im Interesse
der Kommission ausgeführte Tätigkeiten werden im
Beförderungsverfahren 2009 somit keine PPII vergeben werden.
- Prioritätspunkte, die von den Beförderungsausschüssen
aufgrund Einspruchs vergeben werden (PPPCA): Die
Beförderungsausschüsse können die Vergabe von Prioritätspunkten
aufgrund Einspruchs an diejenigen Beamten vorschlagen, welche die
Anzahl der seitens der Generaldirektion Ihnen zugesprochenen
Prioritätspunkte durch Einlegung eines Einspruchs beim
entsprechenden Beförderungsausschuss bestreiten.
Damit der Einspruch Erfolg hat, muss der Ausschuss der Ansicht sein,
dass der Einspruch begründet ist und seinen Vorschlag
substantiieren. Für die Anzahl von Punkten, die aufgrund Einspruchs
vergeben werden können, wurde keine Obergrenze festgelegt.
- Übergangspunkte der Anstellungsbehörde (PPTAA): An
Beamte, deren Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1. Januar 2008
das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den
Beförderungen 2007 übersteigt, vergibt die Anstellungsbehörde so
genannte „Übergangspunkte“. Wie viele Punkte der einzelne Beamte in
diesem Rahmen erhält, hängt von seiner Gesamtnote bei der
Beurteilung für 2006 ab. Maximal können an einen Beamten vier Punkte
vergeben werden. Die Anzahl der zu vergebenden Übergangspunkte
ergibt sich aus der Tabelle unter Punkt 2.3 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45.
- Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse (PPTPC): Die
Beförderungsausschüsse verfügen über die Möglichkeit, bei besonderen
Problemen des Übergangs zur im Jahr 2003 eingeführten derzeit
geltenden Beförderungsregelung die Vergabe von bis zu drei
Prioritätspunkten vorzuschlagen.
1.3. Wie berechnen sich die Prioritätspunktekontingente der
einzelnen Generaldirektionen?
Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für die einzelnen
Besoldungsgruppen jeweils über ein Kontingent an Prioritätspunkten,
welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe
entspricht (Stichtag 31. Dezember 2007), und für die am 25. Juni 2008
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Beurteilung(en) für das Jahr 2007 ist/sind abgeschlossen;
- Der Beamte verfügt über bestätigte Zielvorgaben für 2008;
- Er hat einen Fortbildungsplan angelegt, der sich mindestens auf
das Jahr 2008 erstreckt.
Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine
bestimmte Besoldungsgruppe wird verringert, wenn der Mittelwert der in
der Besoldungsgruppe vergebenen Gesamtnoten um mehr als einen Punkt über
dem erwarteten Mittelwert für die Gesamtnoten liegt. Die
Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der Regel
beantragen. Ausnahmeanträge werden von einer paritätischen Gruppe
geprüft, deren Vorsitz der Generaldirektor der GD ADMIN innehat und der
vier Mitglieder für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung
bestellte Mitglieder angehören.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete Mittelwert
für die Gesamtnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des Artikels 8 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts für das
Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2008 auf 14,65 festgesetzt
wurde.
1.4. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?
Die Beförderungsschwellen für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der
sog. Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene ergeben sich aus dem
Konvergenzplan, der Bestandteil des überarbeiteten Beurteilungs-und
Beförderungsverfahrens ist, das 2009 in Kraft treten wird.
Für das Beförderungsverfahren 2008 wurden die Beförderungsschwellen für
einige Dienstgrade auf dem Niveau des Jahres 2007 gehalten, um zu
verhindern, dass der Wert der Beförderugsschwelle bei strikter Anwendung
des Konvergenzplans im Jahr 2008 einen Höchststand erreicht und danach
erneut sinkt. Beamte, mit Ausnahme derjenigen in den Besoldungsgruppen
am Ende der Laufbahnschiene, deren Punkteguthaben die in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 vom 11.
April 2008 veröffentlichten Beförderungsschwelle erreicht oder
übersteigt, werden befördert.
Entsprechend der Verwaltungsmitteilung Nr.
20-2008 bleiben die Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen
am Ende der Laufbahnschiene (AD12, AST10, AST6/C, AST4/D) vorläufig.
Diese können deshalb von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der
Beförderungsausschüsse am Ende des Beförderungsverfahrens angepasst
werden.
1.5. Wer wird befördert?
In allen Besoldngsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am Ende der
Laufbahnschiene können möglicherweise all diejenigen Beamten befördert
werden, deren Gesamtzahl von Punkten auf oder über der
Beförderungsschwelle liegt, sofern sie die im Statut geforderten
Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe und
im aktiven Dienst stehend; Erfüllung von Artikel 45.2 soweit relevant).
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer bei der letzten Beurteilung
eine Note unter 10 hatte, kann nicht befördert werden, selbst wenn er
mit seinem Punkteguthaben über der Beförderungsschwelle lag.
In den Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene können Beamte,
deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht,
möglicherweise befördert werden. Erlauben es die verfügbaren
Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die genau die
Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die
Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die
befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit
gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre
Kriterien zugrunde, wie z. B. Dienstalter in der Besoldungsgruppe und
Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder
der Art der ausgeübten Funktionen. Beamte mit gleicher Gesamtpunktezahl
(unabhängig davon, woher die Punkte stammen) gelten als gleich
verdienstvoll.
1.6. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?
Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
(Personalbeurteilung) sehen Einspruchsmöglichkeiten für die Beamten vor,
die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der Gesamtnote, die sie
erhalten haben, nicht einverstanden sind. Für alle Generaldirektionen
sind paritätische
Evaluierungsausschüsse eingesetzt worden, die sich mit diesen
Einsprüchen befassen (2).
Im eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit der
Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion oder für
„Aufgaben im Interesse des Organs“ bekommen sollen, nicht einverstanden
sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.
Hierbei gilt Folgendes:
- Nachdem die Generaldirektoren ihre Pläne für die
Prioritätspunktevergabe festgelegt haben, bringt die GD ADMIN dem
Personal die Listen der Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen zur
Kenntnis, die von der Generaldirektion Prioritätspunkte erhalten
sollen, sowie die Listen derjenigen Beamten, die Prioritätspunkte für
„Aufgaben im Interesse des Organs“ erhalten könnten. Die Beamten sind
dann aufgefordert, ihre Beförderungsakte einzusehen.
- Ab Bekanntgabe dieser Listen können die Beamten innerhalb von fünf
Arbeitstagen via Sysper 2 Einspruch beim zuständigen
Beförderungsausschuss einlegen.
- Die Beförderungsausschüsse (3)
haben zur Aufgabe:
- Vorschläge zur Vergabe bestimmter Prioritätspunkte abzugeben
(siehe unter 1.2),
- Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und
- in einigen Besoldungsgruppen bei "ex-aequo"-Fällen eine
Differenzierung vorzunehmen (siehe unter 1.5).
- Prioritätspunkte, die die Anstellungsbehörde im Anschluss an die
Arbeiten der Beförderungsausschüsse vergeben hat, werden in der
Beförderungsakte der betreffenden Beamten ausgewiesen. Außerdem gibt
die GD ADMIN die Ranglisten der Beamten, die im Anschluss an die
Arbeiten der Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten gelten
(4), die Listen der Beamten,
die Punkte für Aufgaben im Interesse des Organs erhalten haben, und
die Beförderungslisten bekannt.
Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem bei
der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des
Statuts einlegen:
- gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;
- gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in den
betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (Einsprüche gegen die
Gesamtnote als solche sind, wie bereits erwähnt, im Rahmen des
Beurteilungsverfahrens zu erheben); und
- gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim
Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art dieser
Punkte,
- BESONDERHEITEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS 2008
2.1. Fähigkeit in einer dritten Sprache zu arbeiten
Verwaltungsmitteilung Nr. 25-2008 vom 14.
Mai 2008 legt die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 Absatz 2 des
Statuts für 2008 sowie folgende Jahre dar.
Zur Erinnerung, die Grundsätze dieser Bestimmung:
- Artikel 45(2) bezieht sich ausschliesslich auf erste Beförderungen
nach Einstellung
- Der Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu
können, muss anhand einer der Methoden erbracht werden, die in
Verwaltungsmitteilung Nr. 25-2008
beschrieben sind.
- Beamten, die im Jahr 2008 voraussichtlich ihre erste Beförderung
erhalten könnten und somit von Artikel 45(2) betroffen sind, müssen
den Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu
können, vor Ende des Jahres 2008 erbringen.
- Betroffene Beamte, die diesen Nachweis nicht erbringen können,
sind im Jahr 2008 nicht beförderungsfähig.
2.2. Übergangsbestimmungen
Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für dieses
Beförderungsverfahren bezieht sich auf Übergangsbestimmungen, die unter
anderem vorsehen, dass die Generaldirektion "Personal und Verwaltung"
bei Veröffentlichung der vorläufigen Beförderungsschwellen diejenigen
Besoldungsgruppen angibt, für die sich diese Schwelle stabilisiert hat
und für die damit die Übergangsphase abgeschlossen ist.
In diesem Sinne ist die Übergangsphase für die folgenden
Besoldungsgruppen abgeschlossen: AD7, AST5, AST2/C und AST2/D. Außerdem
finden die Übergangsbestimmungen keine Anwendung auf die neuen
Besoldungsgruppen (AD5, AD6, AD9, AST1, AST2, AST3, AST4, AST9). Dies
bedeutet für die Gesamtheit dieser Besoldungsgruppen keine
Übergangspunkte (PPTAA und PPTPC) vergeben werden.
Ferner erhalten die Beamten der Besoldungsgruppen AD13, AD12, AST10,
AST6/C und AST4/D, für die in der ehemaligen Laufbahnstruktur keine
Beförderungsmöglichkeiten vorgesehen waren, keine Übergangspunkte der
Beförderungsausschüsse (PPTPC).
- ZEITPLAN FÜR DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2008
– May:
- Die Verdienstpunkte, die nach den oben beschriebenen Modalitäten
berechnet wurden, sowie die Übergangsprioritätspunkte der
Anstellungsbehörde werden den einzelnen Beamten via Sysper 2 bekannt
gegeben (Beförderungsakte „2008“).
– Juni:
- Generaldirektionen, die den erwarteten Mittelwert für die
Gesamtnoten für 2007 um mehr als einen Punkt überschritten haben,
legen gegebenenfalls Ausnahmeanträge vor.
- Die einzelnen Generaldirektionen bringen ihrem Personal die
Kriterien für die Prioritätspunktevergabe zur Kenntnis.
- Die paritätische Gruppe für die Prüfung der Ausnahmeanträge tritt
zusammen und prüft etwaige Anträge.
– Juli:
- Die Generaldirektionen legen den paritätischen
Beurteilungsausschüssen ihre Vorschläge für die
Prioritätspunktevergabe vor.
- Die GD ADMIN wird die förmlichen Prioritätspunktevergabepläne, die
Ranglisten mit den verdienstvollsten Beamten und die Vorschläge für
die Vergabe von Prioritätspunkten für Aufgaben im Interesse des
Organs, inklusive Anzahl der hierfür tätigen Tage, bekannt geben.
- Ende Juli: Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen.
– September/Oktober:
- Die Beförderungsausschüsse treten zusammen.
– November:
- Die GD ADMIN gibt die nach Abschluss der Arbeiten der
Beförderungsausschüsse als am verdienstvollsten geltenden Beamten, die
durch Entscheidung der Anstellungsbehörde angenommenen
Beförderungslisten und die Liste der Beamten, die Punkte für Aufgaben
im Interesse des Organs erhalten haben, bekannt.
Weitere Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich
unter:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html.
_________________
Footnotes
(1) Allerdings mit Ausnahme einiger
spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der
Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn
er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Gesamtnote unter 10 erhalten
hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.
(2) Bei Anlaufen des Beförderungsverfahrens
ist dieser Beschwerdeweg also im Prinzip erschöpft.
(3) Es gibt drei Beförderungsausschüsse:
einen für die Funktionsgruppe AD, einen für die Funktionsgruppe AST (ohne
Laufbahnbeschränkung) und einen für die Laufbahngruppen AST/C und AST/D.
Desweiteren gibt es einen gesonderten Unterausschuss für die Beförderung
des aus Mitteln des Forschungshaushalts bezahlten Personals.
(4) Auf diesen Listen, die getrennt für die
einzelnen Besoldungsgruppen erstellt werden, erscheinen die Namen
derjenigen Beamten, die mit ihrem Punkteguthaben die Beförderungsschwelle
überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als 5 Punkte bis
zu dieser Schwelle fehlen. |