>> de | en | fr  N° 35-2008 / 25.07.2008
 

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2008

Vergabe der Prioritätspunkte

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Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft die Vergabe der Prioritätspunkte an die Beamten im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008. Sie bezieht sich auf alle Generaldirektionen und Dienste der Kommission, mit Ausnahme des Personals, das dem Externen Dienst zugewiesen ist.

Die Liste für die Beamten, die dem Externen Dienst zugewiesen sind, wird später bekannt gegeben, ohne dass dadurch der Grundsatz der Einheitlichkeit des Beförderungsverfahrens in Frage gestellt wäre (die einzige praktische Konsequenz der späteren Bekanntgabe besteht darin, dass die Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen gegen die Prioritätspunktevergabe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt).

  1. Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakte

    Jeder Beamte ist gemäß Artikel 25 des Statuts, der bestimmt, dass alle Verfügungen, die den Beamten persönlich betreffen, ihm mitzuteilen sind, hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.

    Die Beamten sind insbesondere aufgefordert, die verschiedenen Punkte, die an sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben wurden, zur Kenntnis zu nehmen.

    Hinweis: Die Punkte, die auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (z. B. als Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Paritätischen Ausschüssen) gewährt werden können, sind noch nicht vergeben worden und erscheinen daher nicht in den Beförderungsakten (siehe Punkt 6).
     
  2. Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

    Nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts muss jeder Beamte vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten Sprache arbeiten kann.

    Das im Jahr 2008 erforderliche Niveau ist Niveau 4 der interinstitutionellen Sprachkurse (= Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Um für eine erste Beförderung in Frage zu kommen, muss der Nachweis bis Ende des Jahres 2008 erbracht werden. Wird der Nachweis im Jahr 2008 nicht erbracht, ist der betreffende Beamte im Jahr 2008 nicht beförderungsfähig. Sollte der betreffende Beamte zwar im Jahr 2008 das Niveau 4 nachweisen, aber im Beförderungsverfahren diesen Jahres nicht befördert werden, muss er für eine erste Beförderung, die 2009 oder in den folgenden Jahren in Kraft tritt das Niveau 6 nachweisen.

    Weitere Informationen sind der Verwaltungsmitteilung Nr. 25-2008 vom 14. Mai 2008 zu entnehmen.
     
  3. Zur Erinnerung: Beamte der Besoldungsgruppen AST5/D, AST7/C und AST11

    Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (im Folgenden "DGE zu Artikel 45"), angenommen am 23. Dezember 2004, sieht vor, dass nur diejenigen Beamten, die aufgrund ihrer Besoldungsgruppe für eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe/Funktionsgruppe oder der Laufbahnschienen AST/C und AST/D, denen sie angehören, infrage kommen, am Beförderungsverfahren teilnehmen.

    Dementsprechend sind die Beamten der Besoldungsgruppen AST5/D, AST7/C und AST11 nicht in die durch diese Verwaltungsmitteilung bekannt gegebenen Listen aufgenommen.
     
  4. Bekanntgabe der Verdienstranglisten

    Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (DGE zu Artikel 45) enthält folgende Bestimmung:

    „Ausgehend von den […] vergebenen Prioritätspunkten stellt die Generaldirektion Personal und Verwaltung für jede Besoldungsgruppe eine Verdienstrangliste auf, in der die Namen der Beamten, denen nicht mehr als 5 Punkte bis zum Erreichen der Beförderungsschwelle fehlen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben, in der Reihenfolge der Punktezahl aufgeführt werden.“

    Vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die genannten Ranglisten.

    Sie enthält auch die Verdienstranglisten, die in Anwendung der DGE zu Artikel 45 für das aus dem Forschungshaushalt bezahlte Personal aufgestellt werden.

    Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Listen in zweierlei Form veröffentlicht:
     
    • eine Gesamtliste (Anhang I ), aufgeschlüsselt nach Stellenplan und für jede Besoldungsgruppe jeweils mit allen Beamten, denen nicht mehr als 5 Punkte bis zur Beförderungsschwelle fehlen oder die sie erreicht oder überschritten haben, in der Reihenfolge der Gesamtpunktzahl;
       
    • dieselbe Liste (Anhang II ), außerdem noch nach Stellenplan, Besoldungsgruppe und Generaldirektion bzw. Dienst aufgeschlüsselt.
       
  5. Bekanntgabe der förmlichen Pläne der Generaldirektoren für die Prioritätspunktevergabe

    Artikel 5 Absatz 7 der DGE zu Artikel 45 lautet wie folgt:

    „Im Anschluss an die Sitzung mit dem paritätischen Evaluierungsausschuss legt der Generaldirektor förmlich seine Pläne für die Vergabe der Prioritätspunkte fest. Die geplante Punktevergabe wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“

    Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe dieser Pläne der Generaldirektionen zur Vergabe der Prioritätspunkte.

    Aus Gründen der Übersichtlichkeit
     
    • werden die Namen derjenigen, die keine Prioritätspunkte erhalten haben, nicht aufgeführt und
       
    • sind die Listen (Anhang III ) nach Stellenplan, Besoldungsgruppe, Anzahl der vergebenen Prioritätspunkte in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.
       
  6. Vergabe von Prioritätspunkten in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPII)

    Artikel 9 Absatz 1 der DGE zu Artikel 45 enthält folgende Bestimmungen:
     
    • „Die Beförderungsausschüsse […] erteilen der Anstellungsbehörde Empfehlungen für die Anzahl von Prioritätspunkten, die an Beamte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben sind.“
       
    • „Um Prioritätspunkte aufgrund dieses Artikels erhalten zu können, muss der Beamte zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben, welche nicht zu seinen üblichen Tätigkeiten gehören, wie sie insbesondere in seiner Stellenbeschreibung aufgeführt sind.“

    Auf Wunsch der Beförderungsausschüsse wurde für das Beförderungsverfahren 2008 besonders darauf geachtet, dass die Tätigkeiten, die zum Erhalt von PPII berechtigen, nicht einen Teil der Stellenbeschreibung des betreffenden Beamten darstellen.

    Die zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs, aufgrund deren gemäß dieses Artikels 9 Prioritätspunkte vergeben werden können, sind in Anhang I der DGE zu Artikel 45 aufgeführt. Es handelt sich um Tätigkeiten als
     

    • Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten;
       
    • Beisitzer eines Prüfungsausschusses/Korrektor bei einer schriftlichen Prüfung;
       
    • Vorsitzender/Mitglied eines Paritätischen Ausschusses.

    Wie im Jahr 2007 wurde entschieden, dass mindestens 4 Tage auf die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten verwendet worden sein müssen, um PPII zu erhalten.

    Die GD ADMIN hat eine Liste (Anhang IV ) derjenigen Beamten erstellt, die im Jahr 2007 mindestens 4 Tage auf die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten verwendet haben. Aus dieser Liste ergibt sich ebenfalls die Anzahl der Punkte, die an diese Beamten vergeben werden könnten. Sie ist im Anhang veröffentlicht, aufgeschlüsselt nach Stellenplan sowie Besoldungsgruppe und alphabetischer Reihenfolge.

    Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) aufgestellt – in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von Angaben der Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse. Die Auswahlverfahren zur Einstellung eines Zeitbediensteten oder von Vertragsbediensteten wurden nicht berücksichtigt.

    Für die Tätigkeit als Korrektor beziehen sich die Angaben von EPSO auf die Anzahl der von jedem Beamten korrigierten Prüfungsunterlagen. Auf Grundlage der Angaben von EPSO wurde die Anzahl der korrigierten Prüfungsunterlagen in Tage, die dieser Tätigkeit gewidmet waren, nach der folgenden Formel umgerechnet: 7 korrigierte Prüfungsunterlagen = 1,0 Tag, somit sind 28 korrigierte Prüfungsunterlagen = 4 Tage.

    Die von den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse übermittelten Angaben beziehen sich auf die Anzahl der Sitzungstage, an denen die Beamten teilgenommen haben. Hat ein Beamter zweieinhalb Sitzungstage an den Arbeiten eines paritätischen Ausschusses mitgearbeitet, werden eineinhalb Tage als Vorbereitungszeit hinzugerechnet. Jede Sitzung, die weniger als einen halben Tag gedauert hat, wird als ein halber Sitzungstag gewertet.

    Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie mindestens vier Tage auf die Ausübung von zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs verwendet haben und dass Ihr Name somit auf der Liste stehen sollte oder sollten Sie die Anzahl der Punkte beanstanden, die Sie gemäß der im Anhang beigefügten Liste erhalten könnten, so können Sie entsprechend den in Abschnitt 8 dieser Mitteilung genannten Modalitäten innerhalb der dort genannten Frist beim Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.

    Der Einspruch ist zu begründen: es muss ausdrücklich erwähnt sein, dass es sich um einen Einspruch bezüglich der PPII handelt, und Sie müssen insbesondere Unterlagen beizufügen, aus denen Ihre Teilnahme an einer der Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I der DGE zu Artikel 45 und die Anzahl der Arbeitstage hervorgeht, die Sie hierauf im Jahre 2007 verwendet haben.
     

  7. Nichtberücksichtigung bestimmter Änderungen, die nach dem 31. Dezember 2007 wirksam geworden sind

    Die bekannt gegebenen Angaben tragen insbesondere den Änderungen der Funktionsgruppe/Laufbahnschiene nicht Rechnung, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sein können.

    Das bedeutet, dass bestimmte Beamte, die seit dem 1. Januar 2008 in eine andere Funktionsgruppe/Laufbahnschiene gewechselt sind, auf einer Liste aufgeführt sein können, die ihrer ehemaligen Besoldungsgruppe am 31. Dezember 2007 entspricht, obwohl sie in dieser Besoldungsgruppe nicht mehr befördert werden können und die Anzahl der angesammelten Punkte im Hinblick auf die Beförderung in der neuen Besoldungsgruppe nicht zählen werden.

    Die erforderlichen Aktualisierungen finden bei der Aufstellung der Beförderungslisten im Zuge des Beförderungsverfahrens 2009 statt.

    Der Stellenplan und die erwähnte Generaldirektion sind die, denen der Beamte am 31. Dezember 2007 zugewiesen war.
     
  8. Einspruch bei den Beförderungsausschüssen

    Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 kann beim Beförderungsausschuss gegen die förmlichen Pläne der Generaldirektionen zur Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch erhoben werden.

    8.1. Fristen und Modalitäten
    8.1.1 Einspruchsfrist

    Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 beträgt die Einspruchsfrist 5 Arbeitstage ab Bekanntgabe der Verdienstrangliste. Ist der Beamte nicht an seinem Arbeitsplatz, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, „zu dem der Beamte aufgrund seiner Sorgfaltspflicht genaue Kenntnis der ihn betreffenden Punktevergabepläne hätte erlangt haben können“. Diese Frist umfasst nicht die Jahresurlaubstage.

    8.1.2 Modalitäten für die Einlegung eines Einspruchs

    Einsprüche müssen über das elektronische Personalverwaltungssystem „Sysper2“ eingegeben werden. Sie sind zu begründen, und zwar in einem Freitextfeld, das sich in der Rubrik „Meine Beförderungsakte“ (Mon dossier de promotion/My promotion file) öffnet, wenn man auf „Einspruch einlegen“ (Lancer un recours en appel) auf der Seite Points de Priorité DG geklickt hat.

    Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihren Einspruch zu bestätigen ("valider"), nachdem Sie ihn in Sysper2 eingegeben haben. Bestätigte Einsprüche erscheinen dann auf der Seite „Einspruch“ (Appel/Appeal) der Beförderungsakte.
    8.2 Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus anderen Gründen als Jahresurlaub

    Beamte, die während des allgemeinen Einspruchszeitraums nicht an ihrem Arbeitsplatz sind, aus anderen Gründen als Jahresurlaub, werden aufgefordert, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die genannte Fünftagefrist einzuhalten.

    Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
    8.2.1 Zugang zu Sysper2 über einen externen Computer:

    Sysper2 kann von jedem ans Internet angeschlossenen Computer abgefragt und zum Einlegen eines Einspruchs benutzt werden.

    8.2.2 Falls es unmöglich ist, Sysper2 zu benutzen:

    Beamte, denen es unmöglich ist, Zugang zu Sysper2 zu erhalten, um auf diesem Wege zu erfahren, wie viele Prioritätspunkte sie erhalten haben, können sich mit dem Leiter des Personalreferats der GD in Verbindung setzen, der sie am 31. Dezember 2007 zugewiesen waren; dieser teilt ihnen dann die erforderlichen Angaben mit.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der DGE zu Artikel 45 können Beamte, die daran gehindert sind, das Informatiksystem zu benutzen, ihren Einspruch einlegen, indem sie eine entsprechende Mitteilung, die auch die Begründung des Einspruchs umfasst, an den Leiter des Referats der Generaldirektion Personal und Verwaltung richten, welches das Sekretariat der Beförderungsausschüsse wahrnimmt; die Anschrift lautet wie folgt:

    Referat ADMIN.A.6.
    Personalangelegenheiten „Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen“
    34 rue Montoyer (MO-34 5/1), B-1040 Brüssel
    Tel.: (+32)(0)2/2955264, Fax: (+32)(0)22954762

    E-Mails möchten Sie bitte an folgende Anschrift richten:
    „ADMIN-MAIL-A6@ec.europa.eu

    Wir bitten Sie, dieses alternative Verfahren zum Einlegen eines Einspruchs nur unter außergewöhnlichen Umständen in Anspruch zu nehmen, nämlich wenn Sie Sysper2 wirklich nicht benutzen können.
    8.3. Textliche Gestaltung des Einspruchs

    Es erleichtert die Prüfung der Einsprüche, wenn bei ihrer Abfassung folgende Grundsätze beachtet werden:
     
    • Das Anliegen klar darstellen, so dass unmittelbar zu erkennen ist,
       
      • auf welche Art von Punkten sich der Einspruch bezieht (von der GD gewährte Prioritätspunkte (PPDG), Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPII), die Anzahl der Tage);
         
      • aus welchen konkreten Gründen mehr Punkte hätten gewährt werden müssen; und
         
      • welches Ziel verfolgt wird (z.B. einen Punkt mehr bekommen, genug Punkte bekommen, um die Beförderungsschwelle zu erreichen usw.).
         
    • Kurz und prägnant formulieren: Aussagen, die sich auf das Wesentliche konzentrieren, sind oft am verständlichsten.
       
    • Unnütze Angaben vermeiden: Unterlagen, die bereits in der Beförderungsakte vorliegen, sollten nicht nochmals aufgeführt oder beigefügt werden; denn die Mitglieder der Beförderungsausschüsse haben bei der Prüfung aller Fälle Zugang zu den Sysper2-Akten der betreffenden Beamten, so dass es keinen Nutzen hat, bereits bekannte persönliche Angaben erneut vorzubringen.

    8.4. Prüfung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse

    Einsprüche werden von den Beförderungsausschüssen geprüft und können dazu führen, dass zusätzliche Punkte („Einspruchspunkte“) vergeben werden.

    Die Zusammensetzung der Beförderungsausschüsse kann auf der Internetseite http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html eingesehen werden.
     

  9. Beförderungsschwellen

    Die Beförderungsschwellen im Beförderungsverfahren 2008 wurden in der Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 vom 11. April 2008 veröffentlicht.

    Diese Verwaltungsmitteilung wies darauf hin, dass die Beförderungsschwellen sich aus dem Konvergenzplan ergeben, der Teil des neuen Beurteilungs- und Beförderungssystems ist, das ab dem Jahr 2009 Anwendung finden wird.

    Die Verwaltungsmitteilung Nr. 27-2008 vom 22. Mai 2008, die das Beurteilungsverfahren 2008 einleitete, hat für alle Besoldungsgruppen (mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene AD12, AST10, AST6/C und AST 4/D) bestätigt, dass all diejenigen Beamten befördert werden, deren Gesamtzahl von Punkten auf oder über der Beförderungsschwelle liegt, sofern sie die im Statut geforderten Voraussetzungen erfüllen und nicht weniger als 10 Punkte in ihrer letzten Beurteilung erhalten haben.

    Diese Beförderungsschwellen sind erneut im Folgenden dargestellt. Sie stehen fest und werden nicht angehoben werden.

     
      Beförderungsschwellen 2008
    AD13 85.0
    AD11 93.5
    AD10 75,5
    AD09 68,0
    AD08 66,0
    AD07 51,0
    AD06 40,5
    AD05 40,5
    AST09 85,0
    AST08 95,0
    AST07 81,5
    AST06 78,0
    AST05 68,0
    AST04 51,0
    AST03 40,5
    AST02 51,0
    AST01 40,5
    AST05.C 100,5
    AST04.C 80,5
    AST03.C 79,5
    AST02.C 38,0
    AST03.D 82,5

    Die Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene (AD12, AST10, AST6/C, AST4/D) bleiben vorläufig. Sie können von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse am Ende des Beförderungsverfahrens angepasst werden. Die Schätzung der Beförderungsschwellen wurde mit Bezug auf die förmlichen Pläne der Generaldirektionen, die in der Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 vom 11. April 2008 veröffentlicht wurden, überprüft. Diese Überprüfung führt nicht zu einer Änderung der Schwellenwerte.

    Die vorläufigen Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen am Ende der Laufbahnschiene bleiben damit wie folgt:
     

        vorläufige Beförderungsschwellen
    AD AD12 128,0
    AST AST10 130,5
    AST/C AST06.C 123,5
    AST/D AST04.D 127,0

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   Verfasser: ADMIN A6