BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2008
Vergabe der Prioritätspunkte
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Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft die Vergabe der
Prioritätspunkte an die Beamten im Rahmen des Beförderungsverfahrens
2008. Sie bezieht sich auf alle Generaldirektionen und Dienste der
Kommission, mit Ausnahme des Personals, das dem Externen Dienst
zugewiesen ist.
Die Liste für die Beamten, die dem Externen Dienst zugewiesen sind, wird
später bekannt gegeben, ohne dass dadurch der Grundsatz der
Einheitlichkeit des Beförderungsverfahrens in Frage gestellt wäre (die
einzige praktische Konsequenz der späteren Bekanntgabe besteht darin,
dass die Frist für Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen gegen die
Prioritätspunktevergabe zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt).
- Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakte
Jeder Beamte ist gemäß Artikel 25 des Statuts, der bestimmt, dass
alle Verfügungen, die den Beamten persönlich betreffen, ihm
mitzuteilen sind, hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in
Sysper2 einzusehen.
Die Beamten sind insbesondere aufgefordert, die verschiedenen
Punkte, die an sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben
wurden, zur Kenntnis zu nehmen.
Hinweis: Die Punkte, die auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse
in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (z. B. als
Mitglieder von Prüfungsausschüssen und Paritätischen Ausschüssen)
gewährt werden können, sind noch nicht vergeben worden und
erscheinen daher nicht in den Beförderungsakten (siehe Punkt 6).
- Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten
Nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts muss jeder Beamte vor seiner
ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer
dritten Sprache arbeiten kann.
Das im Jahr 2008 erforderliche Niveau ist Niveau 4 der
interinstitutionellen Sprachkurse (= Niveau A2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Um für eine erste
Beförderung in Frage zu kommen, muss der Nachweis bis Ende des
Jahres 2008 erbracht werden. Wird der Nachweis im Jahr 2008 nicht
erbracht, ist der betreffende Beamte im Jahr 2008 nicht
beförderungsfähig. Sollte der betreffende Beamte zwar im Jahr 2008
das Niveau 4 nachweisen, aber im Beförderungsverfahren diesen Jahres
nicht befördert werden, muss er für eine erste Beförderung, die 2009
oder in den folgenden Jahren in Kraft tritt das Niveau 6 nachweisen.
Weitere Informationen sind der Verwaltungsmitteilung
Nr. 25-2008 vom 14. Mai 2008 zu
entnehmen.
- Zur Erinnerung: Beamte der Besoldungsgruppen AST5/D, AST7/C
und AST11
Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
(im Folgenden "DGE zu Artikel 45"), angenommen am 23. Dezember 2004,
sieht vor, dass nur diejenigen Beamten, die aufgrund ihrer
Besoldungsgruppe für eine Beförderung in die nächsthöhere
Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe/Funktionsgruppe oder der
Laufbahnschienen AST/C und AST/D, denen sie angehören, infrage
kommen, am Beförderungsverfahren teilnehmen.
Dementsprechend sind die Beamten der Besoldungsgruppen AST5/D,
AST7/C und AST11 nicht in die durch diese Verwaltungsmitteilung
bekannt gegebenen Listen aufgenommen.
- Bekanntgabe der Verdienstranglisten
Artikel 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45
des Statuts (DGE
zu Artikel 45) enthält folgende Bestimmung:
„Ausgehend von den […] vergebenen Prioritätspunkten stellt die
Generaldirektion Personal und Verwaltung für jede Besoldungsgruppe
eine Verdienstrangliste auf, in der die Namen der Beamten, denen
nicht mehr als 5 Punkte bis zum Erreichen der Beförderungsschwelle
fehlen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder
überschritten haben, in der Reihenfolge der Punktezahl aufgeführt
werden.“
Vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die genannten Ranglisten.
Sie enthält auch die Verdienstranglisten, die in Anwendung der DGE
zu Artikel 45 für das aus dem Forschungshaushalt bezahlte Personal
aufgestellt werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Listen in zweierlei
Form veröffentlicht:
- eine Gesamtliste (Anhang I ), aufgeschlüsselt nach
Stellenplan und für jede Besoldungsgruppe jeweils mit allen
Beamten, denen nicht mehr als 5 Punkte bis zur
Beförderungsschwelle fehlen oder die sie erreicht oder
überschritten haben, in der Reihenfolge der Gesamtpunktzahl;
- dieselbe Liste (Anhang II ), außerdem noch nach
Stellenplan, Besoldungsgruppe und Generaldirektion bzw. Dienst
aufgeschlüsselt.
- Bekanntgabe der förmlichen Pläne der Generaldirektoren für
die Prioritätspunktevergabe
Artikel 5 Absatz 7 der
DGE zu Artikel 45 lautet wie folgt:
„Im Anschluss an die Sitzung mit dem paritätischen
Evaluierungsausschuss legt der Generaldirektor förmlich seine Pläne
für die Vergabe der Prioritätspunkte fest. Die geplante
Punktevergabe wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“
Vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe dieser Pläne
der Generaldirektionen zur Vergabe der Prioritätspunkte.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit
- werden die Namen derjenigen, die keine Prioritätspunkte
erhalten haben, nicht aufgeführt und
- sind die Listen (Anhang III
) nach Stellenplan,
Besoldungsgruppe, Anzahl der vergebenen Prioritätspunkte in
alphabetischer Reihenfolge aufgestellt.
- Vergabe von Prioritätspunkten in Anerkennung von Tätigkeiten
im Interesse des Organs (PPII)
Artikel 9 Absatz 1 der
DGE zu Artikel 45 enthält folgende
Bestimmungen:
- „Die Beförderungsausschüsse […] erteilen der
Anstellungsbehörde Empfehlungen für die Anzahl von
Prioritätspunkten, die an Beamte in Anerkennung von Tätigkeiten
im Interesse des Organs zu vergeben sind.“
- „Um Prioritätspunkte aufgrund dieses Artikels erhalten zu
können, muss der Beamte zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des
Organs ausgeübt haben, welche nicht zu seinen üblichen
Tätigkeiten gehören, wie sie insbesondere in seiner
Stellenbeschreibung aufgeführt sind.“
Auf Wunsch der Beförderungsausschüsse wurde für das
Beförderungsverfahren 2008 besonders darauf geachtet, dass die
Tätigkeiten, die zum Erhalt von PPII berechtigen, nicht einen Teil
der Stellenbeschreibung des betreffenden Beamten darstellen.
Die zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs, aufgrund deren
gemäß dieses Artikels 9 Prioritätspunkte vergeben werden können,
sind in Anhang I der DGE zu Artikel 45 aufgeführt. Es handelt sich
um Tätigkeiten als
- Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten;
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses/Korrektor bei einer
schriftlichen Prüfung;
- Vorsitzender/Mitglied eines Paritätischen Ausschusses.
Wie im Jahr 2007 wurde entschieden, dass mindestens 4 Tage auf
die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten verwendet worden sein
müssen, um PPII zu erhalten.
Die GD ADMIN hat eine Liste (Anhang IV ) derjenigen Beamten
erstellt, die im Jahr 2007 mindestens 4 Tage auf die Ausübung der
oben genannten Tätigkeiten verwendet haben. Aus dieser Liste ergibt
sich ebenfalls die Anzahl der Punkte, die an diese Beamten vergeben
werden könnten. Sie ist im Anhang veröffentlicht, aufgeschlüsselt
nach Stellenplan sowie Besoldungsgruppe und alphabetischer
Reihenfolge.
Die Liste wurde auf der Grundlage von Angaben des Europäischen Amts
für Personalauswahl (EPSO) aufgestellt – in Bezug auf Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Auswahlverfahren – sowie von Angaben der
Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse. Die Auswahlverfahren zur
Einstellung eines Zeitbediensteten oder von Vertragsbediensteten
wurden nicht berücksichtigt.
Für die Tätigkeit als Korrektor beziehen sich die Angaben von EPSO
auf die Anzahl der von jedem Beamten korrigierten
Prüfungsunterlagen. Auf Grundlage der Angaben von EPSO wurde die
Anzahl der korrigierten Prüfungsunterlagen in Tage, die dieser
Tätigkeit gewidmet waren, nach der folgenden Formel umgerechnet: 7
korrigierte Prüfungsunterlagen = 1,0 Tag, somit sind 28 korrigierte
Prüfungsunterlagen = 4 Tage.
Die von den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse übermittelten
Angaben beziehen sich auf die Anzahl der Sitzungstage, an denen die
Beamten teilgenommen haben. Hat ein Beamter zweieinhalb Sitzungstage
an den Arbeiten eines paritätischen Ausschusses mitgearbeitet,
werden eineinhalb Tage als Vorbereitungszeit hinzugerechnet.
Jede Sitzung, die weniger als einen halben Tag gedauert hat, wird
als ein halber Sitzungstag gewertet.
Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie mindestens vier Tage auf die
Ausübung von zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs
verwendet haben und dass Ihr Name somit auf der Liste stehen sollte
oder sollten Sie die Anzahl der Punkte beanstanden, die Sie gemäß
der im Anhang beigefügten Liste erhalten könnten, so können Sie
entsprechend den in Abschnitt 8 dieser Mitteilung genannten
Modalitäten innerhalb der dort genannten Frist beim
Beförderungsausschuss Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist zu begründen: es muss ausdrücklich erwähnt sein,
dass es sich um einen Einspruch bezüglich der PPII handelt, und Sie
müssen insbesondere Unterlagen beizufügen, aus denen Ihre Teilnahme
an einer der Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I der DGE zu Artikel
45 und die Anzahl der Arbeitstage hervorgeht, die Sie hierauf im
Jahre 2007 verwendet haben.
- Nichtberücksichtigung bestimmter Änderungen, die nach dem 31.
Dezember 2007 wirksam geworden sind
Die bekannt gegebenen Angaben tragen insbesondere den Änderungen der
Funktionsgruppe/Laufbahnschiene nicht Rechnung, die nach dem 31.
Dezember 2007 eingetreten sein können.
Das bedeutet, dass bestimmte Beamte, die seit dem 1. Januar 2008 in
eine andere Funktionsgruppe/Laufbahnschiene gewechselt sind, auf
einer Liste aufgeführt sein können, die ihrer ehemaligen
Besoldungsgruppe am 31. Dezember 2007 entspricht, obwohl sie in
dieser Besoldungsgruppe nicht mehr befördert werden können und die
Anzahl der angesammelten Punkte im Hinblick auf die Beförderung in
der neuen Besoldungsgruppe nicht zählen werden.
Die erforderlichen Aktualisierungen finden bei der Aufstellung der
Beförderungslisten im Zuge des Beförderungsverfahrens 2009 statt.
Der Stellenplan und die erwähnte Generaldirektion sind die, denen
der Beamte am 31. Dezember 2007 zugewiesen war.
- Einspruch bei den Beförderungsausschüssen
Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 kann beim
Beförderungsausschuss gegen die förmlichen Pläne der
Generaldirektionen zur Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch
erhoben werden.
8.1. Fristen und Modalitäten
8.1.1 Einspruchsfrist
Gemäß Artikel 8 der DGE zu Artikel 45 beträgt die Einspruchsfrist 5
Arbeitstage ab Bekanntgabe der Verdienstrangliste. Ist der Beamte
nicht an seinem Arbeitsplatz, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt
zu laufen, „zu dem der Beamte aufgrund seiner Sorgfaltspflicht
genaue Kenntnis der ihn betreffenden Punktevergabepläne hätte
erlangt haben können“. Diese Frist umfasst nicht die
Jahresurlaubstage.
8.1.2 Modalitäten für die Einlegung eines Einspruchs
Einsprüche müssen über das elektronische Personalverwaltungssystem
„Sysper2“ eingegeben werden. Sie sind zu begründen, und zwar in
einem Freitextfeld, das sich in der Rubrik „Meine Beförderungsakte“
(Mon dossier de promotion/My promotion file) öffnet, wenn man auf
„Einspruch einlegen“ (Lancer un recours en appel) auf der Seite
Points de Priorité DG geklickt hat.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihren Einspruch zu bestätigen
("valider"), nachdem Sie ihn in Sysper2 eingegeben haben. Bestätigte
Einsprüche erscheinen dann auf der Seite „Einspruch“ (Appel/Appeal)
der Beförderungsakte. 8.2 Abwesenheit vom Arbeitsplatz aus anderen Gründen als
Jahresurlaub
Beamte, die während des allgemeinen Einspruchszeitraums nicht an
ihrem Arbeitsplatz sind, aus anderen Gründen als Jahresurlaub,
werden aufgefordert, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
die genannte Fünftagefrist einzuhalten.
Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
8.2.1 Zugang zu Sysper2 über einen externen Computer:
Sysper2 kann von jedem ans Internet angeschlossenen Computer
abgefragt und zum Einlegen eines Einspruchs benutzt werden.
8.2.2 Falls es unmöglich ist, Sysper2 zu benutzen:
Beamte, denen es unmöglich ist, Zugang zu Sysper2 zu erhalten, um
auf diesem Wege zu erfahren, wie viele Prioritätspunkte sie erhalten
haben, können sich mit dem Leiter des Personalreferats der GD in
Verbindung setzen, der sie am 31. Dezember 2007 zugewiesen waren;
dieser teilt ihnen dann die erforderlichen Angaben mit.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der DGE zu Artikel 45 können
Beamte, die daran gehindert sind, das Informatiksystem zu benutzen,
ihren Einspruch einlegen, indem sie eine entsprechende Mitteilung,
die auch die Begründung des Einspruchs umfasst, an den Leiter des
Referats der Generaldirektion Personal und Verwaltung richten,
welches das Sekretariat der Beförderungsausschüsse wahrnimmt; die
Anschrift lautet wie folgt:Referat ADMIN.A.6.
Personalangelegenheiten „Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen“
34 rue Montoyer (MO-34 5/1), B-1040 Brüssel
Tel.: (+32)(0)2/2955264, Fax: (+32)(0)22954762
E-Mails möchten Sie bitte an folgende Anschrift richten:
„ADMIN-MAIL-A6@ec.europa.eu“
Wir bitten Sie, dieses alternative Verfahren zum Einlegen eines
Einspruchs nur unter außergewöhnlichen Umständen in Anspruch zu
nehmen, nämlich wenn Sie Sysper2 wirklich nicht benutzen können.
8.3. Textliche Gestaltung des Einspruchs
Es erleichtert die Prüfung der Einsprüche, wenn bei ihrer Abfassung
folgende Grundsätze beachtet werden:
- Das Anliegen klar darstellen, so dass unmittelbar zu erkennen ist,
- auf welche Art von Punkten sich der Einspruch bezieht (von der GD
gewährte Prioritätspunkte (PPDG), Prioritätspunkte in Anerkennung
von Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPII), die Anzahl der
Tage);
- aus welchen konkreten Gründen mehr Punkte hätten gewährt werden
müssen; und
- welches Ziel verfolgt wird (z.B. einen Punkt mehr bekommen, genug
Punkte bekommen, um die Beförderungsschwelle zu erreichen usw.).
- Kurz und prägnant formulieren: Aussagen, die sich auf das
Wesentliche konzentrieren, sind oft am verständlichsten.
- Unnütze Angaben vermeiden: Unterlagen, die bereits in der
Beförderungsakte vorliegen, sollten nicht nochmals aufgeführt oder
beigefügt werden; denn die Mitglieder der Beförderungsausschüsse
haben bei der Prüfung aller Fälle Zugang zu den Sysper2-Akten der
betreffenden Beamten, so dass es keinen Nutzen hat, bereits bekannte
persönliche Angaben erneut vorzubringen.
8.4. Prüfung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse
Einsprüche werden von den Beförderungsausschüssen geprüft und können
dazu führen, dass zusätzliche Punkte („Einspruchspunkte“) vergeben
werden.
Die Zusammensetzung der Beförderungsausschüsse kann auf der
Internetseite
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_en.html
eingesehen werden.
- Beförderungsschwellen
Die Beförderungsschwellen im Beförderungsverfahren 2008 wurden in
der Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 vom 11. April 2008
veröffentlicht.
Diese Verwaltungsmitteilung wies darauf hin, dass die
Beförderungsschwellen sich aus dem Konvergenzplan ergeben, der Teil
des neuen Beurteilungs- und Beförderungssystems ist, das ab dem Jahr
2009 Anwendung finden wird.
Die Verwaltungsmitteilung
Nr. 27-2008 vom 22. Mai 2008, die das
Beurteilungsverfahren 2008 einleitete, hat für alle
Besoldungsgruppen (mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am Ende der
Laufbahnschiene AD12, AST10, AST6/C und AST 4/D) bestätigt, dass all
diejenigen Beamten befördert werden, deren Gesamtzahl von Punkten
auf oder über der Beförderungsschwelle liegt, sofern sie die im
Statut geforderten Voraussetzungen erfüllen und nicht weniger als 10
Punkte in ihrer letzten Beurteilung erhalten haben.
Diese Beförderungsschwellen sind erneut im Folgenden dargestellt.
Sie stehen fest und werden nicht angehoben werden.
|
Beförderungsschwellen 2008 |
AD13
|
85.0 |
AD11
|
93.5 |
AD10
|
75,5 |
AD09
|
68,0 |
AD08
|
66,0 |
AD07
|
51,0 |
AD06
|
40,5 |
AD05
|
40,5 |
AST09
|
85,0 |
AST08
|
95,0 |
AST07
|
81,5 |
AST06
|
78,0 |
AST05
|
68,0 |
AST04
|
51,0 |
AST03
|
40,5 |
AST02
|
51,0 |
AST01
|
40,5 |
AST05.C
|
100,5 |
AST04.C
|
80,5 |
AST03.C
|
79,5 |
AST02.C
|
38,0 |
AST03.D
|
82,5 |
Die Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen am Ende der
Laufbahnschiene (AD12, AST10, AST6/C, AST4/D) bleiben vorläufig. Sie
können von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der
Beförderungsausschüsse am Ende des Beförderungsverfahrens angepasst
werden. Die Schätzung der Beförderungsschwellen wurde mit Bezug auf
die förmlichen Pläne der Generaldirektionen, die in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 20-2008 vom 11. April 2008 veröffentlicht
wurden, überprüft. Diese Überprüfung führt nicht zu einer Änderung
der Schwellenwerte.
Die vorläufigen Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen am
Ende der Laufbahnschiene bleiben damit wie folgt:
|
|
vorläufige Beförderungsschwellen |
AD
|
AD12
|
128,0 |
AST
|
AST10
|
130,5 |
AST/C
|
AST06.C
|
123,5 |
AST/D
|
AST04.D
|
127,0 |
|