>> de | en | fr  N° 24-2010 / 21.04.2010
 

Neuverteilung der Zuständigkeiten in der GD HR

– Berichtigung –

Mit Beschluss vom 3. Februar 20101 hat die Generaldirektorin der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) die Zuständigkeiten der Dienststellen innerhalb der GD HR festgelegt, Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde wahrzunehmen.

Der nachstehend veröffentlichte Beschluss berichtigt einige unrichtige Angaben in den dem früheren Beschluss beigefügten Tabellen, um diese mit bewährten Arbeitsabläufen in der GD HR in Einklang zu bringen.

Zu Informationszwecken und der Einfachheit halber werden auch die berichtigten Tabellen noch einmal vollständig veröffentlicht.

BESCHLUSS DER GENERALDIREKTORIN
FÜR HUMANRESSOURCEN UND SICHERHEIT ZUR BERICHTIGUNG
IHRES BESCHLUSSES VOM 3. FEBRUAR 2010 ÜBER
DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE, DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER ZUM ABSCHLUSS VON DIENSTVERTRÄGEN ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE ÜBERTRAGEN SIND

Die Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 30. November 20072, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 19. Januar 20103, über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Mit Wirkung vom 3. Februar 2010 ist die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) neu geregelt worden.
     

  2. Im Anhang zum Beschluss vom 3. Februar 2010 ist eine Reihe von Irrtümern festgestellt worden. Diese Irrtümer bedürfen der Richtigstellung, damit der Beschluss bewährte Arbeitsabläufe in der GD HR wiedergibt -

beschließt:

Artikel 1

Der Anhang zum Beschluss des Generaldirektors für Humanressourcen und Sicherheit vom 3. Februar 20104 wird wie folgt geändert:

  1. In Tabelle I (Besetzung der Planstellen) wird in Zeile 3 – erster Spiegelstrich – die Referatsbezeichnung "B.4" durch die Referatsbezeichnung "B.2" ersetzt, und in den Zeilen 6 und 7 wird die Referatsbezeichnung "B.4" gestrichen.
     

  2. In Tabelle II (Anstellung) wird die Fußnote gestrichen.
     

  3. In Tabelle III (Laufbahnentwicklung) wird in Zeile 3 die Referatsbezeichnung "B.4" durch die Referatsbezeichnung "B.2" ersetzt.
     

  4. In Tabelle III (Laufbahnentwicklung) wird in Zeile 5 der Satz
    "Für Kabinettsmitglieder (ADM, AST - ex-A*, B*, C* oder D*) sowie Sprecher: Diese Befugnis wird dem Direktor von HR.A übertragen, der das Kabinett des Präsidenten informiert."
    durch den Satz
    "Für Kabinettsmitglieder (ADM, AST - ex-A*, B*, C* oder D*) sowie Sprecher: Diese Befugnis wird dem Direktor von HR.B übertragen, der das Kabinett des Präsidenten informiert."
    ersetzt.
     

  5. In Tabelle IV (Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst) wird in Fußnote 1 folgender Satz angefügt:
    "Bei Referatsleitern finden die Bedingungen und das Verfahren gemäß dem Beschluss der Kommission K(2008)5028/2 Anwendung."
     

  6. (Betrifft nur die englische Sprachfassung.)
     

  7. In Tabelle VII (Arbeitsbedingungen) wird in Zeile 5, in Zeile 6 – erster Spiegelstrich –, in Zeile 10 – erster Spiegelstrich – und in Zeile 12 jeweils die Referatsbezeichnung "HR.B.5" durch die Referatsbezeichnung "HR.B.1" ersetzt.
     

  8. In Tabelle VIII (Besoldung und soziale Rechte) wird in Zeile 9 die Referatsbezeichnung "HR.A.5" durch die Referatsbezeichnung "HR.A.2" ersetzt.
     

  9. In Tabelle XI (Zeitbedienstete) wird in Zeile 1 – letzter Spiegelstrich –, in Zeile 2 – letzter Spiegelstrich – und in Zeile 19 – letzter Spiegelstrich – jeweils der Satz
    "Bei Kabinettsmitgliedern, Mitgliedern des BEPA und Sprechern ist der Direktor der Direktion HR.A zuständig, der das Kabinett des Präsidenten informiert."
    durch den Satz
    "Bei Kabinettsmitgliedern, Mitgliedern des BEPA und Sprechern ist der Direktor der Direktion HR.B zuständig, der das Kabinett des Präsidenten informiert."
    ersetzt.

Artikel 2

Individuelle Entscheidungen, die seit dem 3. Februar 2010 von einem Beamten als Anstellungsbehörde oder zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde in einem ihm oder ihr durch Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zugewiesenen Verantwortungsbereich getroffen worden sind, werden hiermit bestätigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.


Brüssel, den 8. April 2010


(Unterschrift)
Irene SOUKA
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Footnotes

(1)Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010.
(2)C(2007) 5730; Verwaltungsmitteilung Nr. 57-2007 vom 6. Dezember 2007.
(3)C(2010) 184; Verwaltungsmitteilung Nr. 13-2010 vom 9. Februar 2010.
(4)Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010.

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   Verfasser: HR.D.1