>> de | en | fr  N° 16-2010 / 01.03.2010
 

Neuverteilung der Zuständigkeiten in der GD HR

Nachfolgend wird der Beschluss des Generaldirektors für Humanressourcen und Sicherheit veröffentlicht, mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten in der GD HR (und zwar für das Personal der GD sowie der übrigen Dienststellen der Kommission) festgelegt wird. Der Beschluss ergeht im Anschluss an die Umbenennung der früheren GD ADMIN und an die Neuordnung der GD zum 1. Januar 2010. Er wird nochmals überarbeitet werden, sobald ein neuer Beschluss der Kommission zur Übertragung von Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde, der sich in Vorbereitung befindet, angenommen ist.

Da der Generaldirektor der GD HR dafür zuständig ist, bestimmte Rechtsakte betreffend die Personalverwaltung zu erlassen, betrifft dieser Beschluss alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten. In dem Beschluss wird festgelegt, wer - die Generaldirektorin, ein Direktor oder ein Referatsleiter der GD HR – zuständig ist,

  • die im Statut vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die Beamten zu treffen (dies sind Entscheidungen der Anstellungsbehörde);
  • die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die Zeit- und Vertragsbediensteten sowie die Sonderberater zu treffen (dies sind Entscheidungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde).

Während der nachstehend veröffentlichte Beschluss kurz vor seiner Annahme stand, hat die Kommission eine nochmalige Änderung ihres im dritten Bezugsvermerk erwähnten Beschlusses über die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde verabschiedet. Auf den neuesten Stand gebracht, lautet die Bezugnahme "Beschluss der Kommission vom 30. November 2007, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 19. Januar 2010", K(2010)184, Verwaltungsmitteilung Nr. 13-2010 vom 9. Februar 2010.

BESCHLUSS
DES GENERALDIREKTORS FÜR HUMANRESSOURCEN
UND SICHERHEIT ÜBER
DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE, DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER ZUM ABSCHLUSS VON DIENSTVERTRÄGEN ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE ÜBERTRAGEN SIND

Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 30. November 2007 (1), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 29. April 2009 (2), über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ist die Generaldirektion Personal und Verwaltung in Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) umbenannt worden.
     
  2. Mit Wirkung vom gleichen Tage ist ein neuer Organisationsplan der GD HR eingeführt worden.
     
  3. Daher ist es erforderlich, den derzeit geltenden Beschluss des Generaldirektors Personal und Verwaltung über die Weiterübertragung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, neu zu fassen -

beschließt:

Artikel 1

Die dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung durch den Beschluss der Kommmission C(2007) 5730 vom 30. November 2007 in der geänderten Fassung übertragenen Befugnisse werden mit diesem Beschluss unter den im Anhang festgelegten Bedingungen auf die Direktoren und Referatsleiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit weiterübertragen.

Artikel 2

Der Beschluss des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 1. Februar 2007 (3) über die Weiterübertragung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Brüssel, den 3. Februar 2010

(Unterschrift)
Irene SOUKA
_______
Footnotes

(1) C(2007) 5730; Verwaltungsmitteilung Nr. 57-2007 vom 6. Dezember 2007.
(2) C(2009) 3074; Verwaltungsmitteilung Nr. 33-2009 vom 8. Mai 2009.
(3) Verwaltungsmitteilung Nr. 13-2007 vom 8. Februar 2007.

top

   Verfasser: HR.D.1