Neuverteilung der Zuständigkeiten in der GD HR
Nachfolgend wird der Beschluss des Generaldirektors für Humanressourcen
und Sicherheit veröffentlicht, mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten
in Personalangelegenheiten in der GD HR (und zwar für das Personal der GD
sowie der übrigen Dienststellen der Kommission) festgelegt wird. Der
Beschluss ergeht im Anschluss an die Umbenennung der früheren GD ADMIN und
an die Neuordnung der GD zum 1. Januar 2010. Er wird nochmals überarbeitet
werden, sobald ein neuer Beschluss der Kommission zur Übertragung von
Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde, der sich in Vorbereitung befindet,
angenommen ist.
Da der Generaldirektor der GD HR dafür zuständig ist, bestimmte Rechtsakte
betreffend die Personalverwaltung zu erlassen, betrifft dieser Beschluss
alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission mit Ausnahme der
örtlichen Bediensteten. In dem Beschluss wird festgelegt, wer - die
Generaldirektorin, ein Direktor oder ein Referatsleiter der GD HR –
zuständig ist,
- die im Statut vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die Beamten
zu treffen (dies sind Entscheidungen der Anstellungsbehörde);
- die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
vorgesehenen Entscheidungen in Bezug auf die Zeit- und
Vertragsbediensteten sowie die Sonderberater zu treffen (dies sind
Entscheidungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten
Behörde).
Während der nachstehend veröffentlichte Beschluss kurz vor seiner
Annahme stand, hat die Kommission eine nochmalige Änderung ihres im
dritten Bezugsvermerk erwähnten Beschlusses über die Übertragung von
Befugnissen der Anstellungsbehörde verabschiedet. Auf den neuesten Stand
gebracht, lautet die Bezugnahme "Beschluss der Kommission vom 30. November
2007, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 19. Januar 2010",
K(2010)184, Verwaltungsmitteilung Nr. 13-2010
vom 9. Februar 2010.
BESCHLUSS
DES GENERALDIREKTORS FÜR HUMANRESSOURCEN
UND SICHERHEIT ÜBER
DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE, DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER ZUM
ABSCHLUSS VON DIENSTVERTRÄGEN ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE ÜBERTRAGEN SIND
Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit -
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften,
gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten,
gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 30. November 2007
(1), zuletzt geändert durch den
Beschluss vom 29. April 2009 (2),
über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ist die Generaldirektion Personal und
Verwaltung in Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR)
umbenannt worden.
- Mit Wirkung vom gleichen Tage ist ein neuer Organisationsplan der GD
HR eingeführt worden.
- Daher ist es erforderlich, den derzeit geltenden Beschluss des
Generaldirektors Personal und Verwaltung über die Weiterübertragung der
Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss
von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen
sind, neu zu fassen -
beschließt:
Artikel 1
Die dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung durch den Beschluss
der Kommmission C(2007) 5730 vom 30. November 2007 in der geänderten
Fassung übertragenen Befugnisse werden mit
diesem Beschluss unter den im
Anhang
festgelegten Bedingungen auf die Direktoren und Referatsleiter der
Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit weiterübertragen.
Artikel 2
Der Beschluss des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 1.
Februar 2007 (3) über die
Weiterübertragung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut der
Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in
den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen
sind, wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Brüssel, den 3. Februar 2010
(Unterschrift)
Irene SOUKA
_______
Footnotes
(1) C(2007) 5730;
Verwaltungsmitteilung Nr. 57-2007
vom 6. Dezember 2007.
(2) C(2009) 3074;
Verwaltungsmitteilung Nr. 33-2009
vom 8. Mai 2009.
(3)
Verwaltungsmitteilung Nr. 13-2007
vom 8. Februar 2007. |