Informations Administratives
15.02.1999
Spécial
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Sommaire  

TEIL I :ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN AUS DEM VERSORGUNGSSYSTEM DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG (EBRD) UND UMGEKEHRT


1. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem Versorgungssystem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut

Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten), die bei dem Versorgungssystem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut müssen sie den Antrag schriftlich unter Verwendung des Formulars, das dieser Veröffentlichung beiliegt (Anlage 1), bei dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehören, einreichen.

  • Für die Beamten:

    Innerhalb von sechs Monaten
    ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder ab dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder nach einer Abordnung (siehe Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut).

  • Für die Bediensteten auf Zeit:

    Spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bedienstete auf Zeit nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben hat (siehe Artikel 77 des Statuts).
Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

2. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem Versorgungssystem der Gemeinschaften auf das Versorgungssystem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut

Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten), die aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und bei dem Versorgungssystem der Gemeinschaften Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der EBRD, bei der sie als Angestellte tätig sind, übertragen lassen.

Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut muß der Antrag schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn des Angestelltenverhältnisses bei der EBRD eingereicht werden.

Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

3. Übergangsmassnahmen

A. Wenn

  • Beamte der Europäischen Gemeinschaften bzw.
  • Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften mit Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften nach den Statutsvorschriften (siehe Artikel 77 des Statuts),
    die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits im Dienst eines Gemeinschaftsorgans stehen, bzw.
  • Angestellte, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits bei der EBRD tätig sind,
    oder
  • wenn Beamte bzw. Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften bzw. Angestellte der EBRD, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits ein Ruhegehalt beziehen,

    IHR RECHT AUF ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT NICHT GELTEND MACHEN KONNTEN, DA EIN ENTSPRECHENDES ABKOMMEN MIT DEM BETREFFENDEN VERSORGUNGSSYSTEM NOCH NICHT BESTAND,

    müssen sie den Antrag

    INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT DIESER VERÖFFENTLICHUNG


    schriftlich bei der für sie zuständigen Verwaltung der Gemeinschaften bzw. bei der EBRD einreichen.

    B. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 a), c) und d) der BBSB, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen und nach den Statutsvorschriften noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben (siehe Artikel 77 des Statuts),

    MÜSSEN IHREN ANTRAG SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT, ZU DEM SIE NACH DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBEN HABEN , EINREICHEN.


    C. Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

    D. Stirbt der Beamte oder Bedienstete vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, so finden diese Übergangsmaßnahmen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung.

    4. Remarques générales

    Übertragung in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut
    1. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte hat der Verwaltung seine endgültige Entscheidung erst dann mitzuteilen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der aufgrund der Übertragung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt.


    2. Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

      1. Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt der Gemeinschaften höchstens 70 % des letzten Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

      2. Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein. Diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.

      3. Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind (Artikel 77 des Statuts).

      4. Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

      5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten datiert und unterschrieben wurde.


    3. Die Betreffenden werden gebeten, vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Übertragung (nach Empfang des Vorschlags der Verwaltung) folgendes zu beachten:

      Die Übertragung hat den Verlust der für die betreffenden Zeiträume erworbenen Ruhegehaltsansprüche zur Folge, die anderenfalls im Rahmen des Versorgungssystems der EBRD angerechnet worden wären.

      Übertragung in Anwendung des Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut

      Die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts hat das rückwirkende Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften zur Folge. Bereits bezogene Versorgungsleistungen sind an die Verwaltung der Gemeinschaften zurückzuzahlen. Dies gilt jedoch nicht für Ruhegehaltszahlungen wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte anschließend wiederverwendet wurde.

    ANTRAG AUF ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN


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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction B : Gestion des droits et obligations ; dialogue social et politique sociale

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 20/02/99 19:14:22, dernière modification le 20/02/99 20:05:20