Informations Administratives 27.01.1999 | Spécial COMMISSION BRUXELLES + Bureaux dans l'Union |
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beschlossen von der Versammlung der Beamten am 19. Januar 1999 Die Versammlung der bei der örtlichen Sektion Brüssel vertretenen Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
hat folgende Regelung beschlossen: Artikel 2Es wird ein Wahlvorstand gebildet, dem ein Wahlleiter, mindestens drei stell-vertretende Wahlleiter, ein Sekretär sowie mehrere Besitzer angehören. Der Wahlleiter und die stellvertretenden Wahlleiter werden von der Ver-sammlung des unter die Zuständigkeit der Brüsseler Personalvertretung fallenden Personals bestellt. Der Sekretär und die Beisitzer werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung bestellt. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen nicht Bewerber für die Wahl zur Personalvertretung, für die der Wahlvorstand gebildet wurde, sein. Die Amtszeit als Beisitzer endet zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der als Beisitzer bestellte Beamte als Bewerber für die Wahl aufstellen läßt. Personen, die zulässige Bewerberlisten eingereicht haben, können Wahlbeobachter benennen. Artikel 3Das Wählerverzeichnis ist spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag zu veröffentlichen. Artikel 4Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind innerhalb von acht Werktagen nach dessen Veröffentlichung schriftlich beim Generaldirektor für Personal und Verwaltung einzulegen. Die Entscheidungen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung über Einsprüche werden den Beteiligten innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Einspruchs schriftlich mitgeteilt. Die Zurückweisung eines Einspruchs als unbegründet muß in der Entscheidung begründet werden. Wird einem Einspruch stattgegeben, so ist die Entscheidung in der für die Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses vorgesehenen Form und spätestens einen Tag vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Frist bekanntzugeben. Artikel 527 Werktage vor dem Wahltag veröffentlicht der Wahlvorstand einen Wahlaufruf mit folgendem Inhalt:
Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsten Werktag nach der Veröffent-lichung des Wahlaufrufs schriftlich beim Wahlleiter einzureichen. Die Wahlvorschläge sind in Form von Listen einzureichen, auf denen höch-stens 27 Bewerber für das Amt eines Mitglieds der Personalvertretung und 27 Bewerber für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds der Personalvertretung paarweise aufgeführt sind. Jeder Bewerber darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt werden. Jeder Vorschlag muß die Unterschrift des Bewerbers für das Amt eines Mitglieds der Personalvertretung und des Bewerbers für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds der Personalvertretung enthalten. Bei nur einer Unterschrift muß dem Vorschlag eine Erklärung des jeweils anderen Bewerbers beigefügt werden, daß er mit der Bewerbung des mit ihm paarweise verbundenen Bewerbers einverstanden ist. Bei Einreichung einer Bewerberliste genügt die Unterschrift des Spitzen-kandidaten. Die Gewerkschaften oder Berufsverbände können Bewerberlisten vorlegen. In diesem Fall müssen die betreffenden Verbände beim Wahlvorstand spätestens bei Prüfung der Wahlvorschläge den Nachweis erbringen können, daß die Be-tref-fenden ihr Einverständnis mit der Bewerbung erklärt haben. Die Unzulässigkeit eines Wahlvor-schlags berührt die Gültigkeit der übrigen auf derselben Liste unter-breiteten Wahlvorschläge nicht. Die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste wird von dem betreffenden Gewerkschafts- oder Berufsverband bestimmt. Wahlvorschläge von sonstigen Bediensteten sind nur dann zulässig, wenn die-se Bediensteten vertraglich für länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt sind oder bei einer Vertragsdauer von längstens einem Jahr bereits seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind. Artikel 7Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und weist Vor-schläge als unzulässig zurück, die die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 genannten Bedingungen nicht erfüllen. Die vom Wahlvorstand angenommenen Wahlvorschläge können von den Bewerbern nicht mehr zurückgezogen werden. Artikel 8Werden weniger als 27 Wahlvorschläge eingereicht oder ist aufgrund der eingereichten Vorschläge die Vertretung der Laufbahngruppen, Sonderlaufbahnen oder Ver-trags-bediensteten nicht gewährleistet, so gibt der Wahlleiter dies den Wahlberechtigten bekannt und gewährt ihnen eine Nachfrist von mindestens einem Werktag. Artikel 9Das Verzeichnis der zugelassenen Bewerberlisten ist spätestens drei Werk-tage vor der Wahl bekanntzugeben. Die Reihenfolge der Namen auf jeder Liste muß der Reihenfolge auf der jeweiligen Liste der Gewerkschafts- oder Berufsverbände entsprechen. In den Bewerberlisten wird die Laufbahngruppe oder die Sonderlaufbahn der Bewerber und bei den sonstigen Bediensteten die Art des Beschäftigungsverhältnisses angegeben. Artikel 10Für die Abstimmung gelten folgende Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Ungül-tigkeit der Stimme zur Folge hat:
Artikel 14Durchführung der Wahl Der Wahltermin wird von der Versammlung der Beamten festgelegt.
Die Wahlurnen werden vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl verschlos-sen und versiegelt. Artikel 16Stimmenauszählung Zu dem für die Beendigung der Wahl festgesetzten Zeitpunkt werden die Urnen in dem hierfür vorgesehenen Raum gesammelt und vom Wahlleiter in Anwesenheit der Mitglieder des Wahlvorstands geöffnet. Die Stimmenauszählung wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorge-nommen. Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Artikel 17Die Wahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen haben. Wird das Quorum nicht erreicht, so bestimmt der Wahlvorstand unver-züglich einen zweiten Wahlgang. Artikel 18Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über Einsprüche in bezug auf die Wahl, die während des Zeitraums der Stimmabgabe eingelegt werden. Artikel 19Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand unverzüglich bekanntgegeben und der Kom-mission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. Artikel 21Unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist wird vom Wahlleiter und von den Mitgliedern des Wahlvorstands eine Niederschrift über den Wahlverlauf und das Wahlergebnis angefertigt und unterzeichnet. Der Wahlvorstand legt der Kommission sobald wie möglich eine Ausfertigung der Wahlniederschrift sowie die Liste der Mitglieder der Personalvertretung vor. Die Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder wird dem Personal der Kommission durch Aushang in den Dienstgebäuden der Kommission bekanntgegeben. Artikel 22Der Wahlvorstand wird mit der Durchführung dieser Regelung beauftragt. Artikel 23Benennung der Mitglieder der Zentralen Personalverwaltung Auf ihrer konstituierenden Sitzung wählt die Personalvertretung aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit 19 Mitglieder und 19 stellvertretende Mitglieder der zentralen Personal-vertretung. | |
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Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration Unité ateliers de reproduction |