Informations Administratives 20.10.1999 | Spécial COMMISSION, BRUXELLES+ Bureaux dans l'Union |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
beschlossen von der Versammlung der Beamten am 19. Januar 1999 Die Versammlung der bei der örtlichen Sektion Brüssel vertretenen Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf Anhang II Artikel 1 des Beamtenstatuts, wonach die Mitglieder und gegebenenfalls die stellvertretenden Mitglieder der Personalvertretung nach dem von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegten Verfahren gewählt werden, gestützt auf die von der Kommission am 9. April 1968 beschlossene Regelung betreffend die Bildung und die Tätigkeit der Personalvertretung, zuletzt geändert am 27. April 1988 - hat folgende Regelung beschlossen: Die nachstehende Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und der stell-vertretenden Mitglieder der Personalvertretung gilt auch für jede weitere Wahl zur Personalvertretung vorbehaltlich einer Änderung durch Beschluß der Versammlung der Beamten. Es wird ein Wahlvorstand gebildet, dem ein Wahlleiter, mindestens drei stell-vertretende Wahlleiter, ein Sekretär sowie mehrere Besitzer angehören. Der Wahlleiter und die stellvertretenden Wahlleiter werden von der Ver-sammlung des unter die Zuständigkeit der Brüsseler Personalvertretung fallenden Personals bestellt. Der Sekretär und die Beisitzer werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung bestellt. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen nicht Bewerber für die Wahl zur Personalvertretung, für die der Wahlvorstand gebildet wurde, sein. Die Amtszeit als Beisitzer endet zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der als Beisitzer bestellte Beamte als Bewerber für die Wahl aufstellen läßt. Personen, die zulässige Bewerberlisten eingereicht haben, können Wahlbeobachter benennen. Das Wählerverzeichnis ist spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag zu veröffentlichen. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind innerhalb von acht Werktagen nach dessen Veröffentlichung schriftlich beim Generaldirektor für Personal und Verwaltung einzulegen. Die Entscheidungen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung über Einsprüche werden den Beteiligten innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Einspruchs schriftlich mitgeteilt. Die Zurückweisung eines Einspruchs als unbegründet muß in der Entscheidung begründet werden. Wird einem Einspruch stattgegeben, so ist die Entscheidung in der für die Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses vorgesehenen Form und spätestens einen Tag vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Frist bekanntzugeben. 27 Werktage vor dem Wahltag veröffentlicht der Wahlvorstand einen Wahlaufruf mit folgendem Inhalt: - Ort, Tag und Uhrzeit der Wahl - Wahllokale - unter Angabe der Formvorschriften Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsten Werktag nach der Veröffent-lichung des Wahlaufrufs schriftlich beim Wahlleiter einzureichen. Es sind 27 Mandate zu vergeben. Die Wahlvorschläge sind in Form von Listen einzureichen, auf denen höch-stens 27 Bewerber für das Amt eines Mitglieds der Personalvertretung und 27 Bewerber für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds der Personalvertretung paarweise aufgeführt sind. Jeder Bewerber darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt werden. Jeder Vorschlag muß die Unterschrift des Bewerbers für das Amt eines Mitglieds der Personalvertretung und des Bewerbers für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds der Personalvertretung enthalten. Bei nur einer Unterschrift muß dem Vorschlag eine Erklärung des jeweils anderen Bewerbers beigefügt werden, daß er mit der Bewerbung des mit ihm paarweise verbundenen Bewerbers einverstanden ist. Bei Einreichung einer Bewerberliste genügt die Unterschrift des Spitzen-kandidaten. Die Gewerkschaften oder Berufsverbände können Bewerberlisten vorlegen. In diesem Fall müssen die betreffenden Verbände beim Wahlvorstand spätestens bei Prüfung der Wahlvorschläge den Nachweis erbringen können, daß die Be-tref-fenden ihr Einverständnis mit der Bewerbung erklärt haben. Die Unzulässigkeit eines Wahlvor-schlags berührt die Gültigkeit der übrigen auf derselben Liste unter-breiteten Wahlvorschläge nicht. Die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste wird von dem betreffenden Gewerkschafts- oder Berufsverband bestimmt. Wahlvorschläge von sonstigen Bediensteten sind nur dann zulässig, wenn die-se Bediensteten vertraglich für länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt sind oder bei einer Vertragsdauer von längstens einem Jahr bereits seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind. Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und weist Vor-schläge als unzulässig zurück, die die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 genannten Bedingungen nicht erfüllen. Die vom Wahlvorstand angenommenen Wahlvorschläge können von den Bewerbern nicht mehr zurückgezogen werden. Werden weniger als 27 Wahlvorschläge eingereicht oder ist aufgrund der eingereichten Vorschläge die Vertretung der Laufbahngruppen, Sonderlaufbahnen oder Ver-trags-bediensteten nicht gewährleistet, so gibt der Wahlleiter dies den Wahlberechtigten bekannt und gewährt ihnen eine Nachfrist von mindestens einem Werktag. Das Verzeichnis der zugelassenen Bewerberlisten ist spätestens drei Werk-tage vor der Wahl bekanntzugeben. Die Reihenfolge der Namen auf jeder Liste muß der Reihenfolge auf der jeweiligen Liste der Gewerkschafts- oder Berufsverbände entsprechen. In den Bewerberlisten wird die Laufbahngruppe oder die Sonderlaufbahn der Bewerber und bei den sonstigen Bediensteten die Art des Beschäftigungsverhältnisses angegeben. Für die Abstimmung gelten folgende Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Ungül-tigkeit der Stimme zur Folge hat:
Jede andere Eintragung, Unterschrift, Radierung oder Kennzeichnung auf dem Stimmzettel ist unzulässig und hat die Ungültigkeit der Stimme zur Folge.
Bei Stimmengleichheit wird der gewählte Bewerber durch das Los ermittelt. Durchführung der Wahl Der Wahltermin wird von der Versammlung der Beamten festgelegt.
| |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Editeur : Personnel et Administration Direction C : Ateliers de reproduction |