Informations Administratives
20.10.1999
Spécial
COMMISSION, BRUXELLES+ Bureaux dans l'Union
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WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHL DER PERSONALVERTRETUNG


beschlossen von der Versammlung der Beamten am 19. Januar 1999

Die Versammlung der bei der örtlichen Sektion Brüssel vertretenen Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf Anhang II Artikel 1 des Beamtenstatuts, wonach die Mitglieder und gegebenenfalls die stellvertretenden Mitglieder der Personalvertretung nach dem von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegten Verfahren gewählt werden,

gestützt auf die von der Kommission am 9. April 1968 beschlossene Regelung betreffend die Bildung und die Tätigkeit der Personalvertretung, zuletzt geändert am 27. April 1988 -

hat folgende Regelung beschlossen:

Artikel 1

Die nachstehende Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und der stell-vertretenden Mitglieder der Personalvertretung gilt auch für jede weitere Wahl zur Personalvertretung vorbehaltlich einer Änderung durch Beschluß der Versammlung der Beamten.

Artikel 2

Es wird ein Wahlvorstand gebildet, dem ein Wahlleiter, mindestens drei stell-vertretende Wahlleiter, ein Sekretär sowie mehrere Besitzer angehören.

Der Wahlleiter und die stellvertretenden Wahlleiter werden von der Ver-sammlung des unter die Zuständigkeit der Brüsseler Personalvertretung fallenden Personals bestellt.

Der Sekretär und die Beisitzer werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung bestellt.

Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen nicht Bewerber für die Wahl zur Personalvertretung, für die der Wahlvorstand gebildet wurde, sein. Die Amtszeit als Beisitzer endet zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der als Beisitzer bestellte Beamte als Bewerber für die Wahl aufstellen läßt.

Personen, die zulässige Bewerberlisten eingereicht haben, können Wahlbeobachter benennen.

Artikel 3

Das Wählerverzeichnis ist spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag zu veröffentlichen.

Artikel 4

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind innerhalb von acht Werktagen nach dessen Veröffentlichung schriftlich beim Generaldirektor für Personal und Verwaltung einzulegen.

Die Entscheidungen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung über Einsprüche werden den Beteiligten innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Einspruchs schriftlich mitgeteilt. Die Zurückweisung eines Einspruchs als unbegründet muß in der Entscheidung begründet werden.

Wird einem Einspruch stattgegeben, so ist die Entscheidung in der für die Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses vorgesehenen Form und spätestens einen Tag vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Frist bekanntzugeben.

Artikel 5

27 Werktage vor dem Wahltag veröffentlicht der Wahlvorstand einen Wahlaufruf mit folgendem Inhalt:

    - Ort, Tag und Uhrzeit der Wahl
    - Wahllokale
    - unter Angabe der Formvorschriften Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsten Werktag nach der Veröffent-lichung des Wahlaufrufs schriftlich beim Wahlleiter einzureichen.

Artikel 6

Es sind 27 Mandate zu vergeben.

Die Wahlvorschläge sind in Form von Listen einzureichen, auf denen höch-stens 27 Bewerber für das Amt eines Mitglieds der Personalvertretung und 27 Bewerber für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds der Personalvertretung paarweise aufgeführt sind.

Jeder Bewerber darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag aufgeführt werden.

Jeder Vorschlag muß die Unterschrift des Bewerbers für das Amt eines Mitglieds der Personalvertretung und des Bewerbers für das Amt eines stellvertretenden Mitglieds der Personalvertretung enthalten. Bei nur einer Unterschrift muß dem Vorschlag eine Erklärung des jeweils anderen Bewerbers beigefügt werden, daß er mit der Bewerbung des mit ihm paarweise verbundenen Bewerbers einverstanden ist.

Bei Einreichung einer Bewerberliste genügt die Unterschrift des Spitzen-kandidaten.

Die Gewerkschaften oder Berufsverbände können Bewerberlisten vorlegen. In diesem Fall müssen die betreffenden Verbände beim Wahlvorstand spätestens bei Prüfung der Wahlvorschläge den Nachweis erbringen können, daß die Be-tref-fenden ihr Einverständnis mit der Bewerbung erklärt haben. Die Unzulässigkeit eines Wahlvor-schlags berührt die Gültigkeit der übrigen auf derselben Liste unter-breiteten Wahlvorschläge nicht.

Die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste wird von dem betreffenden Gewerkschafts- oder Berufsverband bestimmt.

Wahlvorschläge von sonstigen Bediensteten sind nur dann zulässig, wenn die-se Bediensteten vertraglich für länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt sind oder bei einer Vertragsdauer von längstens einem Jahr bereits seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind.

Artikel 7

Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und weist Vor-schläge als unzulässig zurück, die die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 genannten Bedingungen nicht erfüllen.

Die vom Wahlvorstand angenommenen Wahlvorschläge können von den Bewerbern nicht mehr zurückgezogen werden.

Artikel 8

Werden weniger als 27 Wahlvorschläge eingereicht oder ist aufgrund der eingereichten Vorschläge die Vertretung der Laufbahngruppen, Sonderlaufbahnen oder Ver-trags-bediensteten nicht gewährleistet, so gibt der Wahlleiter dies den Wahlberechtigten bekannt und gewährt ihnen eine Nachfrist von mindestens einem Werktag.

Artikel 9

Das Verzeichnis der zugelassenen Bewerberlisten ist spätestens drei Werk-tage vor der Wahl bekanntzugeben.

Die Reihenfolge der Namen auf jeder Liste muß der Reihenfolge auf der jeweiligen Liste der Gewerkschafts- oder Berufsverbände entsprechen.

In den Bewerberlisten wird die Laufbahngruppe oder die Sonderlaufbahn der Bewerber und bei den sonstigen Bediensteten die Art des Beschäftigungsverhältnisses angegeben.

Artikel 10

Für die Abstimmung gelten folgende Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Ungül-tigkeit der Stimme zur Folge hat:

  1. Der Wähler gibt seine Stimme entweder für eine Liste ab, indem er in das Feld unter der Nummer und dem Kurznamen der Liste, die er wählen will, ein Kreuz setzt (Listenstimme),

  2. oder er gibt seine Stimme höchstens 27 Bewerbern und ihren Stell-ver-tretern, die er aus einer oder mehreren Listen auswählt. In diesem Fall muß er in das Feld neben dem Namen des betreffenden Bewerbers ein Kreuz setzen; die Höchstzahl der so abgegebenen Stimmen beträgt 27 (Vorzugs-stimme).

  3. Gibt ein Wähler eine Listenstimme ab und kreuzt außerdem Bewerber dieser Liste an, so werden aus-schließ-lich die Vorzugsstimmen gezählt.

Jede andere Eintragung, Unterschrift, Radierung oder Kennzeichnung auf dem Stimmzettel ist unzulässig und hat die Ungültigkeit der Stimme zur Folge.

Artikel 11

  1. Die Verteilung der Mandate zwischen "Listenstimmen" und "Vorzugs-stimmen" bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmzettel, auf denen
      - eine Liste gewählt worden ist,
      zu solchen,
      - auf denen Vorzugsstimmen abgegeben worden sind.


  2. Die Verteilung der "Listenmandate" auf die einzelnen Listen bestimmt sich nach dem Verhältnis der für jede Liste abgegebenen Zahl von Listenstimmen.

    Innerhalb jeder Liste werden die "Listenmandate" in der Reihenfolge vergeben, in der die Bewerber auf der Liste aufgeführt sind, bis alle der betreffenden Liste zustehenden Listenmandate vergeben sind.

  3. Die Verteilung der "Vorzugswahlmandate" erfolgt im Verhältnis zu der für die Bewerber jeder Liste abgegebenen Gesamtstimmenzahl.

    Innerhalb jeder Liste werden die "Vorzugswahlmandate" an die nicht über die Listenstimmen gewählten Kandidaten vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Artikel 12

  1. Aufgrund des Wahlergebnisses wird ein vorläufiges Verzeichnis der auf jeder Liste gewählten Bewerber aufgestellt. Ist unter den gewählten Bewerbern eine Laufbahn-gruppe, eine Sonderlaufbahn oder die Gruppe der sonstigen Bediensteten nicht vertreten, so tritt der Bewerber der zu vertretenden Laufbahn-gruppe, Sonderlaufbahn oder der sonstigen Bediensteten, der die meisten Vorzugsstimmen erhalten hat, an die Stelle des letzten Bewerbers auf dem vorläufigen Verzeichnis der gewählten Bewerber derjenigen Liste, auf der er kandidiert hat.

  2. Ist jedoch der auf dem vorläufigen Verzeichnis an letzter Stelle stehende Bewerber der einzige, der seine Laufbahngruppe, seine Son-derlaufbahn oder die Gruppe der sonstigen Bediensteten vertritt, so muß der auf dem vorläufigen Verzeichnis an vorletzter Stelle stehende Bewerber zurücktreten und so fort.

Artikel 13

Bei Stimmengleichheit wird der gewählte Bewerber durch das Los ermittelt.

Artikel 14

Durchführung der Wahl

Der Wahltermin wird von der Versammlung der Beamten festgelegt.

  1. Die Wahlberechtigten haben in den im Wahlaufruf bezeichneten Wahllokalen an drei Werktagen die Möglichkeit zur Stimmabgabe.

  2. Wahlberechtigte, deren Dienstort nicht Brüssel ist, die jedoch unter die Zuständigkeit der Personalvertretung Brüssel fallen, sowie Wahl-be-rechtigte mit Dienstort Brüssel, die ihre Abwesenheit am Wahltag begründen, können durch Briefwahl wählen. Der Wahlvorstand legt die Ein-zel-heiten der Briefwahl fest; sie werden im Wahlaufruf bekanntgegeben.

  3. Bei Briefwahl muß der Stimmzettel dem Wahlleiter in Brüssel, Rue de la Loi 200, vor Beendigung der Stimmabgabe vorliegen; der äußere Um-schlag muß auf der Rückseite den Namen des Wählers sowie seine Unterschrift tragen.

  4. Ist nach Ablauf der drei Wahltage das erforderliche Quorum nicht erreicht, so verlängert sich die Wahlperiode um weitere zehn Werk-tage, an denen den Wählern drei Wahllokale sowie ein mobiles Wahl-büro zur Verfügung stehen.

    Artikel 15

    Der Name des Wahlberechtigten wird unmittelbar bei der Stimmabgabe nach Vorlage eines Ausweispapiers oder nach Kontrolle des bei der Briefwahl verwendeten doppelten Umschlags abgehakt.

    Die Wahlurnen werden vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl verschlos-sen und versiegelt.

    Artikel 16

    Stimmenauszählung

    Zu dem für die Beendigung der Wahl festgesetzten Zeitpunkt werden die Urnen in dem hierfür vorgesehenen Raum gesammelt und vom Wahlleiter in Anwesenheit der Mitglieder des Wahlvorstands geöffnet.

    Die Stimmenauszählung wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorge-nommen.

    Die Stimmenauszählung ist öffentlich.

    Artikel 17

    Die Wahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen haben.

    Wird das Quorum nicht erreicht, so bestimmt der Wahlvorstand unver-züglich einen zweiten Wahlgang.

    Artikel 18

    Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über Einsprüche in bezug auf die Wahl, die während des Zeitraums der Stimmabgabe eingelegt werden.

    Artikel 19

    Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand unverzüglich bekanntgegeben und der Kom-mission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.

    Artikel 20

    Die Wahl kann innerhalb von drei Tagen nach Veröffent-lichung des Wahlergebnisses angefochten werden. Einsprüche sind schriftlich beim Wahlvorstand einzulegen, der sie unverzüglich der Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften zuleitet. Ein Einspruch hat hinsichtlich der Bildung der neugewählten Personalvertretung keine aufschiebende Wirkung.

    Artikel 21

    Unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist wird vom Wahlleiter und von den Mitgliedern des Wahlvorstands eine Niederschrift über den Wahlverlauf und das Wahlergebnis angefertigt und unterzeichnet.

    Der Wahlvorstand legt der Kommission sobald wie möglich eine Ausfertigung der Wahlniederschrift sowie die Liste der Mitglieder der Personalvertretung vor. Die Liste der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder wird dem Personal der Kommission durch Aushang in den Dienstgebäuden der Kommission bekanntgegeben.

    Artikel 22

    Der Wahlvorstand wird mit der Durchführung dieser Regelung beauftragt.

    Artikel 23

    Benennung der Mitglieder der Zentralen Personalverwaltung

    Auf ihrer konstituierenden Sitzung wählt die Personalvertretung aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit

    19 Mitglieder und 19 stellvertretende Mitglieder der zentralen Personal-vertretung.

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Auteur : Personnel et Administration
Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

Page créée le 19/10/1999 9:49:41, dernière modification le 19/10/1999 10:22:49