BESCHLUSS DER KOMMISSION
Brüssel, den 15.06.2005
C(2005) 1869
zur Aufhebung einiger Durchführungsbestimmungen zum
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und zu den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: das Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.
März 2004 wurden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften grundlegend geändert.
- Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es erforderlich,
von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die
gegenstandslos geworden sind, aufzuheben oder zu widerrufen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die im beigefügten Verzeichnis enthaltenen Durchführungsbestimmungen
werden aufgehoben oder widerrufen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Annahme wirksam.
Brüssel, den 15.06.2005
Für die Kommission
S. KALLAS
Vizepräsident
ANHANG
Verzeichnis der durch den vorliegenden Beschluss aufgehobenen
Durchführungsbestimmungen
- Regelung der Kommission vom 13. Januar 1967 über den Jahresurlaub
- Beschluss der Kommission vom 2. Juli 1982 über die Bestimmungen zum
Ausgleich der Nachteile einer Neueinweisung im Hinblick auf
Beförderungen (KOM (82) PV 656)
- Mitteilung über die Gewährung der Haushaltszulage gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts (Verwaltungsmitteilung
Nr. 457 vom 22. Oktober 1984)
- Verwaltungsvorschriften der Kommission vom 10. Oktober 1987 über die
Urlaubsverwaltung
- Mitteilung über die Beförderungsverfahren – neue Laufbahnprofile –
Verwaltungshaushalt – Laufbahngruppen B, C und D (Sondernummer der
Verwaltungsmitteilungen vom 20. Juli 1992)
- Verwaltungsvorschrift der Kommission vom 30. Juli 1993 zu den
Einzelheiten für die Anwendung der im gegenseitigen Einvernehmen
getroffenen Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung
eines Teils der Dienstbezüge der Beamten (Verwaltungsmitteilungen
Nr. 815 vom 11. August 1993 und
Nr. 823 vom 15. Oktober 1993)
- Beschluss der Kommission vom 4. Februar 1994 über den Wechsel von
der Laufbahngruppe LA in die Laufbahngruppe A (Sondernummer der
Verwaltungsmitteilungen vom 11. Februar 1994)
- Mitteilung über das Verhalten von Beamten und sonstigen Bediensteten
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 1994 (Sondernummer der
Verwaltungsmitteilungen vom 5. Juni 1994)
- Verwaltungsvorschrift der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die
Erstattung der jährlichen Reisekosten (Anhang VII Art. 8. Abs. 2 des
Statuts) – Gewährung der Reisetage für den Jahresurlaub (Anhang V, Art.
7 Abs. 2 des Statuts) (Verwaltungsmitteilungen vom 4. Januar 1995 und
vom 8. März 1995)
- Verwaltungsvorschrift der Kommission vom 21. Dezember 1994 über das
Waisengeld – Artikel 80 des Statuts – Bedingungen für die Gewährung –
Beschluss 200/91 – Urteil T-8/93 Huet/Rechnungshof vom 23. März 1994
(Verwaltungsmitteilung vom 4. Januar 1995 und Verwaltungsmitteilung
Nr. 885 vom 20. Februar 1995)
- Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 1996 über das
Forschungspersonal – neue Politik (SEK(1996) 0048)
- Verwaltungsvorschrift der Kommission vom 15. April 1996 über die
Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten bei der Teilnahme an
schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren (Sondernummer der
Verwaltungsmitteilungen vom 22. April
und 7. Juni 1996)
- Verwaltungsvorschrift der Kommission vom 19. März 1998 über die
Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten bei der Teilnahme an
schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren (Sondernummer der
Verwaltungsmitteilungen vom 27. März 1998)
- Beschluss des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle vom
26. Mai 1998 über die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde aufgrund der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind
(Verwaltungsmitteilung Nr. 1041 vom 11. Juni
1998)
- Beschluss der Kommission vom 27. Juli 1999 über die
Verwaltungsrichtlinien für Gastwissenschaftler im Rahmen der von der
Gemeinsamen Forschungsstelle verwalteten Forschungsprogramme
(C/1999/2424)
- Beschluss des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle vom
15. Dezember 1999 über die Ausübung der Befugnisse, die der
Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde aufgrund der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind
(Verwaltungsmitteilung Nr. 01/2000 vom 7.
Januar 2000)
- Verwaltungsvorschrift der Kommission vom 15. Juni 2000 über die
Beibehaltung des Versicherungsschutzes durch das Gemeinsame
Krankheitsfürsorgesystem, wenn der Beamte vor Erreichen des 60.
Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist (Verwaltungsmitteilung
Nr. 55 vom 22. Juni 2000)
- Mitteilung vom 15. November 2001 über die Neugestaltung der
Forschungspersonalpolitik (SEK/2001/1869)
- Beschluss der Kommission vom 4. April 2002 über die Meldung
schwerwiegender Missstände (C(2002) 845)
- Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festsetzung der
Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern mit Wirkung vom 1.
Januar 2004 (Verwaltungsmitteilung Nr.
24 vom 15. April 2004)
______________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005
(ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).
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