>> de | en | fr | nl   N° 40-2006 / 08.08.2006
 

Betrifft: Übertragung von bei belgischen Rentenversicherungen erworbenen Rentenansprüchen - Zusatzinformation

Nach der Änderung der belgischen Rechtsvorschriften über die Übertragung von Rentenansprüchen aus der belgischen Rentenversicherung auf die Versicherung der Gemeinschaft durch das Gesetz vom 10. Februar 2003 hat die Kommission zahlreiche Anträge, Beschwerden und Unterstützungsanträge von Beamten und Zeitbediensteten bearbeitet. Aufgrund des Beschlusses vom 10. Juni 2005, hat die Anstellungsbehörde alle diese Anträge, Beschwerden und Unterstützungsanträge per E-Mail am 14. Juni 2005 beantwortet.

Diese Problematik war bereits Gegenstand mehrerer Verwaltungsmitteilungen, die am 19. Juli 2005 (Nr. 58-2005), 2 September 2005 (Nr. 65-2005) und 3. März 2006 (No 14-2006) veröffentlicht wurden.

In der Zwischenzeit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union am 31. Mai 2006 einen ersten diesbezüglichen Beschluss in der Rechtssache F-91/05 (Jacques Frankin und 482 andere Beamte oder Zeitbedienstete ./. Kommission) getroffen. Dieser Fall betraf die Annullierung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, die Antragsteller in Anwendung von Artikel 24 des Beamtenstatuts zu unterstützen und die Schäden wiedergutzumachen, die sie aufgrund dieser Ablehnung erlitten haben.

In seinem Beschluss hat das Gericht nicht zur Hauptsache Stellung genommen, sondern den Einspruch aus Verfahrensgründen als nicht begründet abgelehnt. Die Antragsteller hatten bei der Kommission keinen Unterstützungsantrag gestellt. Das Gericht hat folglich bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet war, aus eigener Initiative Unterstützung zu gewähren, ohne dass dies durch die Betroffenen beantragt worden wäre.

Eine weitere Rechtssache (F-3/06), die den ausdrücklichen Beschluss vom 10. Juni 2005 betrifft, mit dem die Kommission den Antragstellern die Unterstützung gemäß Artikel 24 des Statuts verweigert hat, ist nach wie vor beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig.

Hinsichtlich der Folgen dieses Falles ist die in der Verwaltungsmitteilung Nr. 65-2005 veröffentlichte Zusage weiter gültig: zur Vermeidung einer großen Zahl vorgerichtlicher und gerichtlicher Verfahren verpflichtet sich die Anstellungsbehörde für den Fall, dass das Urteil den Argumenten des Klägers Recht gibt, im Lichte der so entstandenen Rechtsprechung die Anträge der Beamten zu prüfen, durch die der Nachweis geführt werden kann, dass Interesse an der Anwendung dieser Rechtsprechung besteht.

Die Verwaltung wird das Personal über die weitere Entwicklung dieser Angelegenheit und insbesondere den Ausgang des laufenden Gerichtsverfahrens auf dem Laufenden halten.

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   Verfasser: ADMIN B2