Betrifft: Übertragung von bei belgischen
Rentenversicherungen erworbenen Rentenansprüchen - Zusatzinformation
Nach der Änderung der belgischen Rechtsvorschriften über die
Übertragung von Rentenansprüchen aus der belgischen Rentenversicherung auf
die Versicherung der Gemeinschaft durch das Gesetz vom 10. Februar 2003
hat die Kommission zahlreiche Anträge, Beschwerden und
Unterstützungsanträge von Beamten und Zeitbediensteten bearbeitet.
Aufgrund des Beschlusses vom 10. Juni 2005, hat die Anstellungsbehörde
alle diese Anträge, Beschwerden und Unterstützungsanträge per E-Mail am
14. Juni 2005 beantwortet.
Diese Problematik war bereits Gegenstand mehrerer Verwaltungsmitteilungen,
die am 19. Juli 2005 (Nr. 58-2005),
2 September 2005 (Nr. 65-2005) und
3. März 2006 (No 14-2006) veröffentlicht
wurden.
In der Zwischenzeit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst der
Europäischen Union am 31. Mai 2006 einen ersten diesbezüglichen Beschluss
in der Rechtssache
F-91/05 (Jacques Frankin und 482 andere Beamte oder Zeitbedienstete
./. Kommission) getroffen. Dieser Fall betraf die Annullierung der
stillschweigenden Weigerung der Kommission, die Antragsteller in Anwendung
von Artikel 24 des Beamtenstatuts zu unterstützen und die Schäden
wiedergutzumachen, die sie aufgrund dieser Ablehnung erlitten haben.
In seinem Beschluss hat das Gericht nicht zur Hauptsache Stellung
genommen, sondern den Einspruch aus Verfahrensgründen als nicht begründet
abgelehnt. Die Antragsteller hatten bei der Kommission keinen
Unterstützungsantrag gestellt. Das Gericht hat folglich bestätigt, dass
die Kommission nicht verpflichtet war, aus eigener Initiative
Unterstützung zu gewähren, ohne dass dies durch die Betroffenen beantragt
worden wäre.
Eine weitere Rechtssache (F-3/06), die den ausdrücklichen Beschluss vom
10. Juni 2005 betrifft, mit dem die Kommission den Antragstellern die
Unterstützung gemäß Artikel 24 des Statuts verweigert hat, ist nach wie
vor beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig.
Hinsichtlich der Folgen dieses Falles ist die in der Verwaltungsmitteilung
Nr. 65-2005 veröffentlichte Zusage weiter gültig: zur Vermeidung einer
großen Zahl vorgerichtlicher und gerichtlicher Verfahren verpflichtet sich
die Anstellungsbehörde für den Fall, dass das Urteil den Argumenten des
Klägers Recht gibt, im Lichte der so entstandenen Rechtsprechung die
Anträge der Beamten zu prüfen, durch die der Nachweis geführt werden kann,
dass Interesse an der Anwendung dieser Rechtsprechung besteht.
Die Verwaltung wird das Personal über die weitere Entwicklung dieser
Angelegenheit und insbesondere den Ausgang des laufenden
Gerichtsverfahrens auf dem Laufenden halten.
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