Beurteilung und Beförderungsverfahren 2009
Abschluss des Verfahrens
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung beschließt das Beurteilungs- und
Beförderungsverfahren 2009 mit der Veröffentlichung der Liste der
beförderten Beamten.
Gleichzeitig sind alle Beamten aufgefordert, ihre Beförderungsakte in
Sypser2 einzusehen, um Kenntnis von den Ergebnissen des Verfahrens zu
nehmen.
Im Stadium der Überprüfung der eingelegten Einsprüche haben die
paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse 3966 Einsprüche
gerichtet gegen den Beurteilungsbericht und/oder gegen die Anzahl der
Beförderungspunkte untersucht. Nach sorgfältiger Prüfung haben sie eine
Stellungnahme abgegeben; in zwei Drittel der Einsprüche wurde die
Stellungsnahme einstimmig beschlossen. Im Anschluss daran sind der
Berufungsbeurteilende und die Anstellungsbehörde in der überwältigenden
Mehrheit der Fälle den Empfehlungen der Beurteilungs- und
Beförderungsausschüsse gefolgt.
Die Kommission war so in der Lage, im Rahmen des Beurteilungs- und
Beförderungsverfahrens 2009 so viele Beförderungen wie nie zuvor zu
erzielen. Insgesamt haben 5126 Beamte die Beförderungsschwelle erreicht
oder übertroffen und die Beförderungsbedingungen erfüllt. Dies entspricht
einer Beförderungsrate von 24,2% (gegenüber 15,8% in den Jahren
2003-2008).
Die Anzahl an Beförderungen konnte bei gleichzeitiger Einhaltung der im
Konvergenzplan vorgesehenen Beförderungsschwellen erzielt werden. Darüber
hinaus sind die Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen am
Karriereende nicht angestiegen, sondern in den meisten Fällen gefallen
(wie z.B. für die Besoldungsgruppe AD 12, deren Beförderungsschwelle von
48 auf 45 Punkte gefallen ist).
- AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN
Gemäß Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung, die den Beamten
persönlich betrifft, diesem mitzuteilen. Daher ist jeder Beamte hiermit
aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
- ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEURTEILUNGS- UND
BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE
2.1. Die wichtigsten Etappen des Beurteilungs- und
Beförderungsverfahrens
Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens 2009 ist das erste, das auf
der Grundlage der von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen neuen
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 und
Artikel 45 des
Statuts durchgeführt wurde.
- Das Verfahren wurde am 7. Januar 2009 durch Veröffentlichung der
Verwaltungsmitteilung Nr. 1-2009, welche die wichtigsten Aspekte des
neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens erläuterte, begonnen.
- Der Rucksack jedes Beamten mit den Punkten, die bis zum Ende des
Beförderungsverfahrens 2008 angesammelt wurden, wurde in das neue
System übertragen. Mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 3-2009 waren die
Beamten aufgefordert, zwei Elemente zu überprüfen, die im aktuellen
Verfahren verwendet wurden, nämlich:
- die Umrechnung des Rucksacks,
- die Rubrik bzgl. Sprache in Sysper 2.
- Ab Mitte Mai wurden die Beurteilungsberichte (mit dem
Leistungsniveau) und die Anzahl der Beförderungspunkte den Beamten
übermittelt. Dies setzte eine Frist von 8 Werktagen in Gang, innerhalb
derer Einspruch bei den paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschüssen eingelegt werden konnte.
- Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse AD und
AST haben ihre Arbeiten jeweils am 12. und 13. Oktober 2009
abgeschlossen.
- Nach Erhalt der Stellungnahme der Ausschüsse bzgl. der Einsprüche:
- die Berufungsbeurteilenden haben eine abschließende Entscheidung
bzgl. des Beurteilungsberichts getroffen;
- die Anstellungsbehörde hat eine abschließende Entscheidung über
die Beförderungspunkte, die den Beamten zugeteilt wurden, getroffen.
Sie hat auch eine Entscheidung bzgl. der Liste der beförderten
Beamten getroffen.
- Die Liste der beförderten Beamten ist im Anhang zur vorliegenden
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.
2.2. Die Arbeiten der paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschüsse
2.2.1. Behandlung der Einsprüche gerichtet gegen den
Beurteilungsbericht und/oder die Beförderungspunkte
Diejenigen Stelleninhaber, die ihren Beurteilungsbericht
(Beurteilung und Gesamtleistungsniveau) und/oder die ihm zugeteilten
Beförderungspunkte anfechten wollten, hatten Gelegenheit im
elektronischen System Sysper2 einen entsprechenden Einspruch einzulegen.
Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse haben alle
Einsprüche einzeln geprüft und eine Stellungsnahme zu den folgenden
Elementen abgegeben:
- Im Falle eines Einspruchs gerichtet gegen den Beurteilungsbericht:
Der paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss hat dem
Berufungsbeurteilenden empfohlen, den Beurteilungsbericht abzuändern:
- Im Falle einer Empfehlung, den Beurteilungsbericht abzuändern,
hat der paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss eine
doppelte Empfehlung bzgl. der Beförderungspunkte ausgesprochen:
- er hat eine Anzahl von Beförderungspunkten entsprechend der
neuen Punkteskala empfohlen für den Fall, dass der
Berufungsbeurteilende eine Änderung des Gesamtleistungsniveaus
vornimmt;
- er hat empfohlen, die Beförderungspunkte beizubehalten oder im
Rahmen der Punkteskala für das Gesamtleistungsniveau abzuändern
für den Fall, dass der Berufungsbeurteilende keine Änderung des
Gesamtleistungsniveaus vornimmt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die paritätischen Beurteilungs-
und Beförderungsausschüsse nicht an Stelle der Beteiligten
handelten. Sie haben lediglich geprüft, ob das Verfahren eingehalten
wurde und somit, ob die Beurteilungen gerecht und objektiv gemäß den
geltenden Beurteilungsnormen erstellt wurden (siehe
Verwaltungsmitteilung Nr. 22-2008).
- Im Falle einer Empfehlung, den Beurteilungsbericht
beizubehalten, hat der Beurteilungs- und Beförderungsausschuss nur
eine Stellungnahme an den Berufungsbeurteilenden abgegeben.
In allen Fällen war der Berufungsbeurteilende aufgefordert, eine
abschließende Entscheidung bzgl. des Beurteilungsberichts, inklusive
des Gesamtleistungsniveaus, zu treffen. Falls er nicht der Empfehlung
des Beurteilungs- und Beförderungsausschusses folgen wollte, musste er
diese Entscheidung entsprechend begründen.
- Im Falle eines Einspruchs gerichtet gegen die
Beförderungspunkte haben die paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschüsse überprüft, ob die Kriterien zur Vergabe der
Beförderungspunkte eingehalten wurden. Die Tätigkeit der Ausschüsse
bei Einsprüchen bestand hauptsächlich in der Überprüfung, ob
offensichtliche Beurteilungsfehler bei Erstellung der förmlichen Pläne
hinsichtlich der Vergabe der Beförderungspunkte oder eine
Diskriminierung vorlag (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende
Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv
unterschiedlichen Sachverhalten).
Die Ausschüsse haben der Anstellungsbehörde empfohlen, die Anzahl der
innerhalb der Punkteskala, die dem jeweiligen Gesamtleistungsniveau
entspricht, vergebenen Punkte zu bestätigen oder abzuändern.
Wenn die Stellungsnahme des Ausschusses per Abstimmung zustande kam,
ist der Standpunkt der Mehrheit und der Minderheit wiedergegeben.
Die Stellungsnahme des Ausschusses wurde jedem Stelleninhaber mittels
Sysper2 zur Kenntnis gebracht. War der Ausschuss nicht in der Lage eine
Stellungnahme abzugeben (bei Stimmengleichheit), ist dieser Umstand
ebenfalls in Sysper2 wiedergegeben.
2.2.2. Zentrale Behandlung der Einsprüche
- In diesem ersten Jahr der Durchführung des neuen Systems hatten
die Beamten zudem die Möglichkeit, folgende Aspekte mittels eines
Einspruchs beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss
anzufechten:
- das Ergebnis der Umrechnung des Punktekontos, wie es am Ende des
Beförderungsverfahrens 2008 bestand, gemäß Artikel 11 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts;
- die Anzahl der Übergangspunkte, die ihnen zugeteilt wurden.
Diese Einsprüche konnten nicht via Sysper2 eingelegt werden. Somit
waren die Beamten aufgefordert, ihre diesbezüglichen Einsprüche per
Email an folgende Adresse zu übermitteln: "ADMIN CPEP – JAPC
SECRETARIAT".
- Darüber hinaus wurden denjenigen Beamten, die im Laufe des Jahres
2008 in den Dienst der Kommission versetzt wurden, zusätzliche
Beförderungspunkte zugeteilt, um die in der anderen Institution oder
Agentur in der Besoldungsgruppe angesammelten Verdienste zu
berücksichtigen.
Die gegen die Anzahl dieser zusätzlichen Beförderungspunkte
gerichteten Einsprüche konnten ebenfalls per Email an folgende Adresse
eingelegt werden: "ADMIN CPEP – JAPC SECRETARIAT".
Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse haben die
Übertragung der bis Ende 2008 angesammelten Punkte in das neue System
überprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass die Umrechnungsmethode
korrekt angewandt wurde.
Die Anstellungsbehörde ist dieser Stellungnahme gefolgt und hat alle
diesbezüglich eingelegten Einsprüche abgewiesen.
Darüber hinaus haben die paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschüsse die Vergabe der Übergangspunkte sowie der
zusätzlichen Beförderungspunkte im Falle einer Versetzung an diejenigen
Beamten, die diesbezüglich einen Einspruch eingelegt haben, überprüft.
Hinsichtlich jedes Einspruchs haben die paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschüsse eine Stellungnahme abgegeben und die
Anstellungsbehörde ist diesen Stellungnahmen gefolgt.
Diejenigen Beamten, deren Einspruch stattgegeben wurden, können ihrer
Beförderungsakte in Sysper2, unter "points d'ajustement" die Anzahl der
Punkte entnehmen, die von der Anstellungsbehörde vergeben wurden.
Diejenigen Beamten, deren Einspruch von der Anstellungsbehörde als
unbegründet angesehen wurde, werden individuell darüber informiert, dass
ihr Einspruch zurückgewiesen wurde.
2.3. Differenzierung zwischen gleichauf liegenden ('ex aequo')
Beförderungsanwärtern
Eine Auswahl zwischen 'ex aequo' Beamten stellte sich nur in der
Besoldungsgruppe AST6/C.
Die Kriterien anhand deren eine Auswahl zwischen 'ex aequo' Beamten
vorgenommen wird, sind in Artikel 2, Absatz 3 des Anhangs II der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
dargelegt, der Folgendes vorsieht:
"…so erstellt der Paritätische
Beurteilungs- und Beförderungsausschuss einen begründeten Vorschlag für
die Auswahl unter den Beamten, deren Gesamtpunktezahl der
Beförderungsschwelle entspricht (ex aequo-Beamte); dabei werden
insbesondere Kriterien wie das Dienstalter in der Besoldungsgruppe und
Erwägungen im Zusammenhang mit der Chancengleichheit berücksichtigt."
- ENDGÜLTIGE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN
3.1. Alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am
Karriereende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)
Alle Beamten, deren Beförderungspunktekonto die einschlägige
Beförderungsschwelle erreicht oder diese übersteigt und die gleichzeitig
die Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, werden befördert.
|
Beförderungsschwellen 2009 |
AD13 |
30 |
AD11 |
30 |
AD10 |
27 |
AD09 |
24 |
AD08 |
23 |
AD07 |
18 |
AD06 |
18 |
AD05 |
18 |
AST09 |
30 |
AST08 |
31 |
AST07 |
24 |
AST06 |
24 |
AST05 |
24 |
AST04 |
18 |
AST03 |
18 |
AST02 |
18 |
AST01 |
18 |
AST5/C |
35 |
AST4/C |
27 |
AST3/C |
24 |
AST2/C |
24 |
AST3/D |
27 |
3.2. Besoldungsgruppen am Karriereende (AD12, AST10, AST6/C und
AST4/D)
Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen die
Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen. Diese Beförderungsschwellen
wurden von der Anstellungsbehörde bestätigt.
|
vorläufige
Beförderungsschwellen 2009 |
endgültige
Beförderungsschwellen 2009 |
AD12 |
48 |
45 |
AST10 |
52 |
52 |
AST6/C |
47 |
43 |
AST4/D |
52 |
50 |
- ARTIKEL 45 ABSATZ 2 (FÄHIGKEIT IN EINER DRITTEN SPRACHE ZU
ARBEITEN)
Jeder Beamter muss vor der ersten Beförderung nach Einstellung
nachweisen, dass er die Fähigkeit hat, in einer dritten Sprache zu
arbeiten. Die meisten Beamten, die in diesem Jahr von dieser Regelung
betroffen sind, haben den Nachweis bereits erbracht.
Eine kleine Anzahl Beamter muss die Fähigkeit, in einer dritten Sprache
zu arbeiten, noch nachweisen und kann dies bis zum 31. Dezember 2009
tun. All jene, die bis spätestens 31. Dezember 2009 den Nachweis
erbringen, werden zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer weiteren
Beförderungsentscheidung. Das Verzeichnis der betreffenden Beamten wird
ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Seit diesem Jahr ist das erforderliche Niveau das Niveau 6 der
interinstitutionellen Sprachkurse (Niveau B2 des GER) (siehe hierzu
Verwaltungsmitteilung Nr. 11-2009 vom 29.01.2009).
- VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN
Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden den Anstellungsbehörden
vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen
unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffenen:
- Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Status in
Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstalter in
einer Besoldungsgruppe;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamte befördert werden
können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des
Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission
befinden, im dienstlichen Interesse abgeordnet sind, sich im
Elternurlaub befinden oder im Urlaub aus familiären Gründen;
- Einhaltung von Artikel 4 des Anhangs I der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen von Artikel 45 des Statuts jegliche Entscheidung über
die Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren
anhängig ist, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt
ist;
- Einhaltung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betreffend der
Fähigkeit, vor der ersten Beförderung in einer dritten Sprache arbeiten
zu können.
Artikel 8 Absätze 3 und 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts sehen folgendes vor:
"3. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Liste der zu
befördernden Beamten. Alle Beamten, deren Beförderungspunktekonto die
einschlägige Beförderungsschwelle erreicht oder diese übersteigt, werden
befördert.
4. Die Liste der beförderten Beamten wird allen Kommissionsbeamten
bekannt gegeben. Jeder Beamte wird aufgefordert, seine Beförderungsakte
einzusehen."
Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang
dieser
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht. Wie unter Ziffer 4 erläutert, wird
das noch ausstehende Verzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht.
- DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN
Das Beförderungsverfahren 2009 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai
2004 geltenden Statuts.
Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2009 wirksam. Die
Beförderung von Beamten, die zu dem betreffenden Termin nicht über das
erforderliche Mindestdienstalter verfügen, wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das erforderliche
Mindestdienstalter erreicht ist.
Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der
Gehaltsabrechnung erfasst. Der Vorgang wird für die meisten Beamten mit
der Gehaltsüberweisung Dezember 2009 abgeschlossen sein.
- RECHTSBEHELFE
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts kann "jede Person, auf die dieses
Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie
beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl
für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen
hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene
Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist
von drei Monaten eingelegt werden.
Beschwerden können beim Beschwerdereferat innerhalb von 3 Monaten ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verwaltungsmitteilung
auf einem der folgenden Wege eingelegt werden:
- auf elektronischem Wege, bevorzugt im Format .pdf, per Übermittlung an
folgende Adresse "ADMIN RECLAMATIONS EVAL-PROMOTION" (NB: im Zuge der Reorganisierung der GD
ADMIN zum 01.01.2010, wird diese Adresse ab Januar 2010 in "HR
RECLAMATIONS EVAL-PROMOTION" umbenannt werden);
- per (Haus-) Post an folgende Adresse SC11 4/57 oder per Abgabe an
dergleichen Adresse (täglich von 9h00' bis 12h00' und von 14h00' bis
17h00');
- per Fernkopie an folgende Nummer (32-2) 295.00.39.
Die Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind ebenfalls in
Verwaltungsmitteilung N° 28-2006 vom 18.06.2006 erläutert.
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