>> de | en | fr  N° 70-2009 / 20.11.2009
 

Beurteilung und Beförderungsverfahren 2009

Abschluss des Verfahrens

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung beschließt das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 mit der Veröffentlichung der Liste der beförderten Beamten.
Gleichzeitig sind alle Beamten aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sypser2 einzusehen, um Kenntnis von den Ergebnissen des Verfahrens zu nehmen.

Im Stadium der Überprüfung der eingelegten Einsprüche haben die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse 3966 Einsprüche gerichtet gegen den Beurteilungsbericht und/oder gegen die Anzahl der Beförderungspunkte untersucht. Nach sorgfältiger Prüfung haben sie eine Stellungnahme abgegeben; in zwei Drittel der Einsprüche wurde die Stellungsnahme einstimmig beschlossen. Im Anschluss daran sind der Berufungsbeurteilende und die Anstellungsbehörde in der überwältigenden Mehrheit der Fälle den Empfehlungen der Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse gefolgt.

Die Kommission war so in der Lage, im Rahmen des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens 2009 so viele Beförderungen wie nie zuvor zu erzielen. Insgesamt haben 5126 Beamte die Beförderungsschwelle erreicht oder übertroffen und die Beförderungsbedingungen erfüllt. Dies entspricht einer Beförderungsrate von 24,2% (gegenüber 15,8% in den Jahren 2003-2008).

Die Anzahl an Beförderungen konnte bei gleichzeitiger Einhaltung der im Konvergenzplan vorgesehenen Beförderungsschwellen erzielt werden. Darüber hinaus sind die Beförderungsschwellen für die Besoldungsgruppen am Karriereende nicht angestiegen, sondern in den meisten Fällen gefallen (wie z.B. für die Besoldungsgruppe AD 12, deren Beförderungsschwelle von 48 auf 45 Punkte gefallen ist).

  1. AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN

    Gemäß Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung, die den Beamten persönlich betrifft, diesem mitzuteilen. Daher ist jeder Beamte hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
     
  2. ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEURTEILUNGS- UND BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE

    2.1. Die wichtigsten Etappen des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens

    Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens 2009 ist das erste, das auf der Grundlage der von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und Artikel 45 des Statuts durchgeführt wurde.
     
    • Das Verfahren wurde am 7. Januar 2009 durch Veröffentlichung der Verwaltungsmitteilung Nr. 1-2009, welche die wichtigsten Aspekte des neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens erläuterte, begonnen.
       
    • Der Rucksack jedes Beamten mit den Punkten, die bis zum Ende des Beförderungsverfahrens 2008 angesammelt wurden, wurde in das neue System übertragen. Mit der Verwaltungsmitteilung Nr. 3-2009 waren die Beamten aufgefordert, zwei Elemente zu überprüfen, die im aktuellen Verfahren verwendet wurden, nämlich:
       
      • die Umrechnung des Rucksacks,
         
      • die Rubrik bzgl. Sprache in Sysper 2.
         
    • Ab Mitte Mai wurden die Beurteilungsberichte (mit dem Leistungsniveau) und die Anzahl der Beförderungspunkte den Beamten übermittelt. Dies setzte eine Frist von 8 Werktagen in Gang, innerhalb derer Einspruch bei den paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüssen eingelegt werden konnte.
       
    • Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse AD und AST haben ihre Arbeiten jeweils am 12. und 13. Oktober 2009 abgeschlossen.
       
    • Nach Erhalt der Stellungnahme der Ausschüsse bzgl. der Einsprüche:
       
      • die Berufungsbeurteilenden haben eine abschließende Entscheidung bzgl. des Beurteilungsberichts getroffen;
         
      • die Anstellungsbehörde hat eine abschließende Entscheidung über die Beförderungspunkte, die den Beamten zugeteilt wurden, getroffen. Sie hat auch eine Entscheidung bzgl. der Liste der beförderten Beamten getroffen.
         
    • Die Liste der beförderten Beamten ist im Anhang zur vorliegenden Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.

    2.2. Die Arbeiten der paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse

    2.2.1. Behandlung der Einsprüche gerichtet gegen den Beurteilungsbericht und/oder die Beförderungspunkte

    Diejenigen Stelleninhaber, die ihren Beurteilungsbericht (Beurteilung und Gesamtleistungsniveau) und/oder die ihm zugeteilten Beförderungspunkte anfechten wollten, hatten Gelegenheit im elektronischen System Sysper2 einen entsprechenden Einspruch einzulegen.

    Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse haben alle Einsprüche einzeln geprüft und eine Stellungsnahme zu den folgenden Elementen abgegeben:
     

    • Im Falle eines Einspruchs gerichtet gegen den Beurteilungsbericht:
      Der paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss hat dem Berufungsbeurteilenden empfohlen, den Beurteilungsbericht abzuändern:
       
      • Im Falle einer Empfehlung, den Beurteilungsbericht abzuändern, hat der paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss eine doppelte Empfehlung bzgl. der Beförderungspunkte ausgesprochen:
         
        • er hat eine Anzahl von Beförderungspunkten entsprechend der neuen Punkteskala empfohlen für den Fall, dass der Berufungsbeurteilende eine Änderung des Gesamtleistungsniveaus vornimmt;
           
        • er hat empfohlen, die Beförderungspunkte beizubehalten oder im Rahmen der Punkteskala für das Gesamtleistungsniveau abzuändern für den Fall, dass der Berufungsbeurteilende keine Änderung des Gesamtleistungsniveaus vornimmt.

        Es sei darauf hingewiesen, dass die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse nicht an Stelle der Beteiligten handelten. Sie haben lediglich geprüft, ob das Verfahren eingehalten wurde und somit, ob die Beurteilungen gerecht und objektiv gemäß den geltenden Beurteilungsnormen erstellt wurden (siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 22-2008).
         

      • Im Falle einer Empfehlung, den Beurteilungsbericht beizubehalten, hat der Beurteilungs- und Beförderungsausschuss nur eine Stellungnahme an den Berufungsbeurteilenden abgegeben.

      In allen Fällen war der Berufungsbeurteilende aufgefordert, eine abschließende Entscheidung bzgl. des Beurteilungsberichts, inklusive des Gesamtleistungsniveaus, zu treffen. Falls er nicht der Empfehlung des Beurteilungs- und Beförderungsausschusses folgen wollte, musste er diese Entscheidung entsprechend begründen.
       

    • Im Falle eines Einspruchs gerichtet gegen die Beförderungspunkte haben die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse überprüft, ob die Kriterien zur Vergabe der Beförderungspunkte eingehalten wurden. Die Tätigkeit der Ausschüsse bei Einsprüchen bestand hauptsächlich in der Überprüfung, ob offensichtliche Beurteilungsfehler bei Erstellung der förmlichen Pläne hinsichtlich der Vergabe der Beförderungspunkte oder eine Diskriminierung vorlag (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv unterschiedlichen Sachverhalten).

      Die Ausschüsse haben der Anstellungsbehörde empfohlen, die Anzahl der innerhalb der Punkteskala, die dem jeweiligen Gesamtleistungsniveau entspricht, vergebenen Punkte zu bestätigen oder abzuändern.

    Wenn die Stellungsnahme des Ausschusses per Abstimmung zustande kam, ist der Standpunkt der Mehrheit und der Minderheit wiedergegeben.

    Die Stellungsnahme des Ausschusses wurde jedem Stelleninhaber mittels Sysper2 zur Kenntnis gebracht. War der Ausschuss nicht in der Lage eine Stellungnahme abzugeben (bei Stimmengleichheit), ist dieser Umstand ebenfalls in Sysper2 wiedergegeben.

    2.2.2. Zentrale Behandlung der Einsprüche
     

    • In diesem ersten Jahr der Durchführung des neuen Systems hatten die Beamten zudem die Möglichkeit, folgende Aspekte mittels eines Einspruchs beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss anzufechten:
       
      • das Ergebnis der Umrechnung des Punktekontos, wie es am Ende des Beförderungsverfahrens 2008 bestand, gemäß Artikel 11 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts;
         
      • die Anzahl der Übergangspunkte, die ihnen zugeteilt wurden.
        Diese Einsprüche konnten nicht via Sysper2 eingelegt werden. Somit waren die Beamten aufgefordert, ihre diesbezüglichen Einsprüche per Email an folgende Adresse zu übermitteln: "ADMIN CPEP – JAPC SECRETARIAT".
         
    • Darüber hinaus wurden denjenigen Beamten, die im Laufe des Jahres 2008 in den Dienst der Kommission versetzt wurden, zusätzliche Beförderungspunkte zugeteilt, um die in der anderen Institution oder Agentur in der Besoldungsgruppe angesammelten Verdienste zu berücksichtigen.

      Die gegen die Anzahl dieser zusätzlichen Beförderungspunkte gerichteten Einsprüche konnten ebenfalls per Email an folgende Adresse eingelegt werden: "ADMIN CPEP – JAPC SECRETARIAT".

    Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse haben die Übertragung der bis Ende 2008 angesammelten Punkte in das neue System überprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass die Umrechnungsmethode korrekt angewandt wurde.

    Die Anstellungsbehörde ist dieser Stellungnahme gefolgt und hat alle diesbezüglich eingelegten Einsprüche abgewiesen.

    Darüber hinaus haben die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse die Vergabe der Übergangspunkte sowie der zusätzlichen Beförderungspunkte im Falle einer Versetzung an diejenigen Beamten, die diesbezüglich einen Einspruch eingelegt haben, überprüft. Hinsichtlich jedes Einspruchs haben die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse eine Stellungnahme abgegeben und die Anstellungsbehörde ist diesen Stellungnahmen gefolgt.

    Diejenigen Beamten, deren Einspruch stattgegeben wurden, können ihrer Beförderungsakte in Sysper2, unter "points d'ajustement" die Anzahl der Punkte entnehmen, die von der Anstellungsbehörde vergeben wurden.

    Diejenigen Beamten, deren Einspruch von der Anstellungsbehörde als unbegründet angesehen wurde, werden individuell darüber informiert, dass ihr Einspruch zurückgewiesen wurde.

    2.3. Differenzierung zwischen gleichauf liegenden ('ex aequo') Beförderungsanwärtern

    Eine Auswahl zwischen 'ex aequo' Beamten stellte sich nur in der Besoldungsgruppe AST6/C.

    Die Kriterien anhand deren eine Auswahl zwischen 'ex aequo' Beamten vorgenommen wird, sind in Artikel 2, Absatz 3 des Anhangs II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts dargelegt, der Folgendes vorsieht:

    "…so erstellt der Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss einen begründeten Vorschlag für die Auswahl unter den Beamten, deren Gesamtpunktezahl der Beförderungsschwelle entspricht (ex aequo-Beamte); dabei werden insbesondere Kriterien wie das Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit der Chancengleichheit berücksichtigt."
     

  3. ENDGÜLTIGE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN

    3.1. Alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am Karriereende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)

    Alle Beamten, deren Beförderungspunktekonto die einschlägige Beförderungsschwelle erreicht oder diese übersteigt und die gleichzeitig die Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, werden befördert.
     
      Beförderungsschwellen 2009
    AD13 30
    AD11 30
    AD10 27
    AD09 24
    AD08 23
    AD07 18
    AD06 18
    AD05 18
    AST09 30
    AST08 31
    AST07 24
    AST06 24
    AST05 24
    AST04 18
    AST03 18
    AST02 18
    AST01 18
    AST5/C 35
    AST4/C 27
    AST3/C 24
    AST2/C 24
    AST3/D 27

    3.2. Besoldungsgruppen am Karriereende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)

    Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen die Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen. Diese Beförderungsschwellen wurden von der Anstellungsbehörde bestätigt.


      vorläufige
    Beförderungsschwellen 2009
    endgültige
    Beförderungsschwellen 2009
    AD12 48 45
    AST10 52 52
    AST6/C 47 43
    AST4/D 52 50

  4. ARTIKEL 45 ABSATZ 2 (FÄHIGKEIT IN EINER DRITTEN SPRACHE ZU ARBEITEN)

    Jeder Beamter muss vor der ersten Beförderung nach Einstellung nachweisen, dass er die Fähigkeit hat, in einer dritten Sprache zu arbeiten. Die meisten Beamten, die in diesem Jahr von dieser Regelung betroffen sind, haben den Nachweis bereits erbracht.

    Eine kleine Anzahl Beamter muss die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, noch nachweisen und kann dies bis zum 31. Dezember 2009 tun. All jene, die bis spätestens 31. Dezember 2009 den Nachweis erbringen, werden zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer weiteren Beförderungsentscheidung. Das Verzeichnis der betreffenden Beamten wird ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

    Seit diesem Jahr ist das erforderliche Niveau das Niveau 6 der interinstitutionellen Sprachkurse (Niveau B2 des GER) (siehe hierzu Verwaltungsmitteilung Nr. 11-2009 vom 29.01.2009).
     
  5. VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN

    Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden den Anstellungsbehörden vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffenen:
     
    • Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Status in Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstalter in einer Besoldungsgruppe;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamte befördert werden können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission befinden, im dienstlichen Interesse abgeordnet sind, sich im Elternurlaub befinden oder im Urlaub aus familiären Gründen;
       
    • Einhaltung von Artikel 4 des Anhangs I der allgemeinen Durchführungsbestimmungen von Artikel 45 des Statuts jegliche Entscheidung über die Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
       
    • Einhaltung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betreffend der Fähigkeit, vor der ersten Beförderung in einer dritten Sprache arbeiten zu können.

    Artikel 8 Absätze 3 und 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sehen folgendes vor:

    "3. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Liste der zu befördernden Beamten. Alle Beamten, deren Beförderungspunktekonto die einschlägige Beförderungsschwelle erreicht oder diese übersteigt, werden befördert.

    4. Die Liste der beförderten Beamten wird allen Kommissionsbeamten bekannt gegeben. Jeder Beamte wird aufgefordert, seine Beförderungsakte einzusehen."

    Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang dieser Verwaltungsmitteilung veröffentlicht. Wie unter Ziffer 4 erläutert, wird das noch ausstehende Verzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
     

  6. DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN

    Das Beförderungsverfahren 2009 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts.

    Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2009 wirksam. Die Beförderung von Beamten, die zu dem betreffenden Termin nicht über das erforderliche Mindestdienstalter verfügen, wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das erforderliche Mindestdienstalter erreicht ist.

    Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der Gehaltsabrechnung erfasst. Der Vorgang wird für die meisten Beamten mit der Gehaltsüberweisung Dezember 2009 abgeschlossen sein.
     
  7. RECHTSBEHELFE

    Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts kann "jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.

    Beschwerden können beim Beschwerdereferat innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verwaltungsmitteilung auf einem der folgenden Wege eingelegt werden:
     
    • auf elektronischem Wege, bevorzugt im Format .pdf, per Übermittlung an folgende Adresse "ADMIN RECLAMATIONS EVAL-PROMOTION" (NB: im Zuge der Reorganisierung der GD ADMIN zum 01.01.2010, wird diese Adresse ab Januar 2010 in "HR RECLAMATIONS EVAL-PROMOTION" umbenannt werden);
       
    • per (Haus-) Post an folgende Adresse SC11 4/57 oder per Abgabe an dergleichen Adresse (täglich von 9h00' bis 12h00' und von 14h00' bis 17h00');
       
    • per Fernkopie an folgende Nummer (32-2) 295.00.39.

    Die Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind ebenfalls in Verwaltungsmitteilung N° 28-2006 vom 18.06.2006 erläutert.

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   Verfasser: ADMIN A6