Verteilung der Zuständigkeiten in der GD HR
– Änderung –
Mit Beschluss vom 3. Februar 2010(1) hat die Generaldirektorin der
Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) die
Zuständigkeiten der Dienststellen innerhalb der GD HR festgelegt,
Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde wahrzunehmen.
Der nachstehend veröffentlichte Beschluss ändert Artikel 1 des
vorgenannten Beschlusses. Der Anhang zu dem Beschluss vom 3. Februar 2010
bleibt unverändert.
BESCHLUSS DER GENERALDIREKTORIN
FÜR HUMANRESSOURCEN UND SICHERHEIT ZUR ÄNDERUNG
IHRES BESCHLUSSES VOM 3. FEBRUAR 2010 ÜBER
DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE, DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER ZUM
ABSCHLUSS VON DIENSTVERTRÄGEN ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE ÜBERTRAGEN SIND
Die Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit -
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Union,
gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten,
gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 30. November 2007(2) , zuletzt
geändert durch den Beschluss vom 19. Januar 2010(3) , über die Ausübung der
Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten übertragen sind, insbesondere auf Artikel 5
Absatz 1 dieses Beschlusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Mit Wirkung vom 3. Februar 2010 ist die Ausübung der Befugnisse der
Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigten Behörde in der Generaldirektion Humanressourcen und
Sicherheit (GD HR) neu geregelt worden.
- Um die Kontinuität der Arbeitsabläufe innerhalb der GD HR weiter zu
verbessern, bedarf es der Klarstellung, dass die einem Bediensteten
übertragenen Befugnisse jederzeit auch durch die Vorgesetzten dieses
Bediensteten ausgeübt werden können.
- In Übereinstimmung mit ständiger Übung sollte ferner klargestellt
werden, dass die vorliegende Entscheidung über die Weiterübertragung von
Befugnissen im Falle einer Neufassung des Beschlusses der Kommission
betreffend die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde auf
Dienststellen der Kommission auf die dem Generaldirektor der GD HR
übertragenen Befugnisse weiterhin Anwendung findet -
beschließt:
Artikel 1
Artikel 1 des Beschlusses des Generaldirektors für Humanressourcen und
Sicherheit vom 3. Februar 2010(4) erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
- Die dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung durch den
Beschluss der Kommmission C(2007) 5730 vom 30. November 2007 in der
geänderten Fassung übertragenen Befugnisse werden mit diesem Beschluss
unter den im Anhang festgelegten Bedingungen auf die Direktoren und
Referatsleiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit
weiterübertragen.
- Die hiernach auf einen Direktor oder Referatsleiter
weiterübertragenen Befugnisse können jederzeit durch einen Vorgesetzten
des betreffenden Bediensteten ausgeübt werden.
- Im Falle einer Neufassung des Beschlusses der Kommission C(2007)5730
sind die im vorliegenden Beschluss enthaltenen
Befugnisweiterübertragungen auf die dem Generaldirektor für
Humanressourcen und Sicherheit übertragenen Befugnisse weiterhin
anzuwenden."
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Brüssel, den 2. Juni 2010
(Unterschrift)
Irene SOUKA
_________
Footnotes
(1)
Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch
Beschluss vom 8. April 2010,
Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010.
(2) C(2007) 5730;
Verwaltungsmitteilung Nr. 57-2007
vom 6. Dezember 2007.
(3) C(2010) 184;
Verwaltungsmitteilung Nr. 13-2010 vom 9.
Februar 2010.
(4)
Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch
Beschluss vom 8. April 2010,
Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010. |