>> de | en | fr  N° 32-2010 / 09.06.2010
 

Verteilung der Zuständigkeiten in der GD HR

– Änderung –

Mit Beschluss vom 3. Februar 2010(1) hat die Generaldirektorin der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) die Zuständigkeiten der Dienststellen innerhalb der GD HR festgelegt, Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde wahrzunehmen.

Der nachstehend veröffentlichte Beschluss ändert Artikel 1 des vorgenannten Beschlusses. Der Anhang zu dem Beschluss vom 3. Februar 2010 bleibt unverändert.

BESCHLUSS DER GENERALDIREKTORIN
FÜR HUMANRESSOURCEN UND SICHERHEIT ZUR ÄNDERUNG
IHRES BESCHLUSSES VOM 3. FEBRUAR 2010 ÜBER
DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE, DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER ZUM ABSCHLUSS VON DIENSTVERTRÄGEN ERMÄCHTIGTEN BEHÖRDE ÜBERTRAGEN SIND

Die Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 30. November 2007(2) , zuletzt geändert durch den Beschluss vom 19. Januar 2010(3) , über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Mit Wirkung vom 3. Februar 2010 ist die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) neu geregelt worden.
     
  2. Um die Kontinuität der Arbeitsabläufe innerhalb der GD HR weiter zu verbessern, bedarf es der Klarstellung, dass die einem Bediensteten übertragenen Befugnisse jederzeit auch durch die Vorgesetzten dieses Bediensteten ausgeübt werden können.
     
  3. In Übereinstimmung mit ständiger Übung sollte ferner klargestellt werden, dass die vorliegende Entscheidung über die Weiterübertragung von Befugnissen im Falle einer Neufassung des Beschlusses der Kommission betreffend die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde auf Dienststellen der Kommission auf die dem Generaldirektor der GD HR übertragenen Befugnisse weiterhin Anwendung findet -

beschließt:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses des Generaldirektors für Humanressourcen und Sicherheit vom 3. Februar 2010(4) erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

  1. Die dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung durch den Beschluss der Kommmission C(2007) 5730 vom 30. November 2007 in der geänderten Fassung übertragenen Befugnisse werden mit diesem Beschluss unter den im Anhang festgelegten Bedingungen auf die Direktoren und Referatsleiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit weiterübertragen.
     
  2. Die hiernach auf einen Direktor oder Referatsleiter weiterübertragenen Befugnisse können jederzeit durch einen Vorgesetzten des betreffenden Bediensteten ausgeübt werden.
     
  3. Im Falle einer Neufassung des Beschlusses der Kommission C(2007)5730 sind die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Befugnisweiterübertragungen auf die dem Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit übertragenen Befugnisse weiterhin anzuwenden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Brüssel, den 2. Juni 2010

(Unterschrift)
Irene SOUKA
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Footnotes

(1) Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010.
(2) C(2007) 5730; Verwaltungsmitteilung Nr. 57-2007 vom 6. Dezember 2007.
(3) C(2010) 184; Verwaltungsmitteilung Nr. 13-2010 vom 9. Februar 2010.
(4) Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010.

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   Verfasser: HR.D.1