>> de | en | fr  N° 55-2006 / 17.11.2006
 

Beförderungsverfahren 2006

Laufbahngruppen A*, B*, C* und D*
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  1. AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN

    Gemäß Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung, die den Beamten persönlich betrifft, diesem mitzuteilen. Daher ist jeder Beamte hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
     
  2. ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE

    2.1 Zur Erinnerung: die wichtigsten Etappen des Beförderungsverfahrens
     
    • Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist die letzte Etappe der Beurteilungsrunde, in der die Generaldirektionen an jeden Beamten eine bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Beförderungsausschuss gegen die Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch einzulegen. Näheres können Sie folgenden Verwaltungsmitteilungen entnehmen:

      N° 37-2006 vom 19. Juli 2006 (http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06037_de.html)
      N° 41-2006 vom 8. August 2006 (http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06041_de.html)
      N° 44-2006 vom 7. September 2006 (http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06044_de.html)
      N° 47-2006 vom 25. September 2006 (http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06047_de.html)
       
    • Die Beförderungsausschüsse sind zwischen dem 29. September und 18. Oktober 2005 zusammengetreten. Jeder Ausschuss hat der Anstellungsbehörde folgendes vorgelegt:
       
      • einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1);
      • einen Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten (siehe Ziffer 2.2.2);
      • einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs ("points d'appel"), nach Prüfung des jeweiligen Einspruchs (siehe Ziffer 2.2.3);
      • einen Vorschlag darüber, welche der gleichauf liegenden ("ex-aequo"), Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht haben, dieses Jahr befördert werden sollten (siehe Ziffer 2.3).
         
    • Auf Grundlage dieser Vorschläge der Beförderungsausschüsse hat die Anstellungsbehörde über die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs, von Überganspunkten und von Einspruchspunkten entschieden. Desweiteren hat sie über die Beförderungen entschieden.
       
    • Die Ranglisten, die den aufgrund der Arbeiten der Ausschüsse von der Anstellungsbehörde vergebenen Punkten Rechnung tragen, sind zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten der vorliegenden Verwaltungsmitteilung beigefügt.

    2.2 Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse

    2.2.1 Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs – PPII (höchstens 2 Punkte)

    Diese Punkte wurden auf Grundlage der Informationen vergeben, die von den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, dem Europäischen Personalauswahlamt (EPSO) und der Taskforce "Interne Auswahlverfahren" übermittelt wurden.

    Im Einzelnen haben die Ausschüsse insbesondere folgendes geprüft:

    • ob die ausgeübten Tätigkeiten Anhang I der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts entsprachen: in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Punkte nur für folgende Tätigkeiten vergeben werden können:
       
      • Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2 Punkte);
      • Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer schriftlichen Prüfung (1 Punkt);
      • Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2 Punkte).
         
    • Welchen Umfang diese Tätigkeiten hatten: Die Ausschüsse haben diesbezüglich vorgeschlagen, die Mindestanzahl an Tagen, an denen der Beamte diese Tätigkeiten ausgeübt haben muss, um Anrecht auf diese Punkte zu erwerben, auf 1,5 festzulegen. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden Punkte wurde jedoch für aus dem Forschungshaushalt bezahlte A* und B* Beamte der Mindestzeitraum, der zum Erhalt von Prioritätspunkten PPII berechtigt, auf 4 Tage festgelegt.

    Ein Verzeichnis der Beamten, die eine bestimmte Anzahl von Tagen die oben genannten Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben, wurde in der Verwaltungsmitteilung N° 37-2006 vom 19. Juli 2006 veröffentlicht.

    Im Nachgang zu einigen den Beförderungsausschüssen vorliegenden Einsprüchen, die sich auf die oben genannte Liste beziehen, hat die GD ADMIN bei den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, EPSO und den Vorsitzenden der Auswahlausschüsse für Zeitbedienstete zusätzliche Informationen angefordert.

    Diese Informationen wurden den einzelnen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht und bei der Erstellung der Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs berücksichtigt. Die Ausschüsse hatten auch die Beschränkungen zu berücksichtigen, die sich aus der begrenzten Anzahl der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Punkte ergaben.

    Die Reaktion auf Einsprüche erfolgt in Form der Vergabe oder Nichtvergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs in der individuellen Beförderungsakte.

    Mit Hinblick auf die Bedeutung der PPII im gesamten Beförderungsverfahren sowie Statistiken, die die Anzahl der Beamten aufzeigen, die im Laufe mehrerer Jahre PPII angesammelt haben, sind die Beförderungsausschüsse übereingekommen, eine Änderung vorzuschlagen bezüglich der Kriterien zur Vergaben von Punkten im nächsten Jahr.

    Dies bedeutet, dass die Ausschüsse als Mindestanforderung, um sich für den Erhalt von PPII zu qualifizieren, im Beförderungsverfahren 2007 einen Arbeitsaufwand von mindestens 4 Tagen vorschlagen.

    Es wurde desweiteren vereinbart, Mittel zu erarbeiten und im Beförderungsverfahren 2007 umzusetzen, die die Anzahl der PPII begrenzen, die ein Beamter über einen festgelegten Zeitraum erhalten kann.

    2.2.2 Übergangspunkte (maximal 3 Punkte)

    Diese Punkte wurden vergeben, um etwaige, aus dem Übergang vom alten auf das neue Beförderungsverfahren entstandenen Nachteile auszugleichen. Zur gebührenden Berücksichtigung der auf Dauer erbrachten Leistungen wurden nämlich in bestimmten Fällen die Punkte nicht als ausreichend, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts zur Kompensation für einen Rückstand bei der Laufbahnentwicklung vergeben werden könnten.

    Überganspunkte wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.

    2006 gingen alle Beförderungsausschüsse bei der Aufstellung der Liste der Beamten, für die die Vergaben von Übergangspunkten vorgeschlagen wurden, von denselben Kriterien aus wie im Jahr 2005.

    Diesen lagen folgende Prinzipien zugrunde:

    • Für die Vergabe von Übergangspunkten kommen Beamte in Frage, die Gefahr laufen, dass sich ihre Laufbahnentwicklung verlangsamt, obwohl sie zufriedenstellende Leistungen erbracht haben.
    • Wie viele Punkte vergeben werden, hängt vom Profil des betreffenden Beamten ab: dieses wiederum ergibt sich aus dem Mittelwert der Gesamtnoten in den letzten vier Beurteilungsverfahren und dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe.
    • In einigen wenigen Fällen wurden Überganspunkte auch aufgrund einer Einzelfallprüfung vergeben.
    • Die vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der jeweiligen Beamten unter der Rubrik “Übergangspunkte”.

    2.2.3 Punkte aufgrund Einspruch

    Eingangs sei betont, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder Nichtvergabe von Punkten aufgrund Einspruchs stets das Ergebnis der Überprüfung der individuellen Situation ist.

    Rahmen und Modalitäten für ein Tätigwerden

    Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen wurde auf fünf Arten reagiert, jeweils abhängig von der Art des Einspruchs:

    • Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.1);
    • Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs;
    • Vorschlag, keine Punkte aufgrund Einspruchs zu vergeben;
    • Aufnahme eines von mehreren verschiedenen Einträgen in die Beförderungsakte. Die möglichen Einträge sind hierbei:
       
      • Vorschlag, dass die Anstellungsbehörde die Beförderung eines Beamten in einem bestimmten Jahr sicherstellen soll, vorausgesetzt, dass die Leistungen dem im Laufe des Beförderungsjahres 2006 festgestellten Niveau entsprechen;
      • Vorschlag, dass die betreffende Generaldirektion (GD) die Beförderung eines Beamten in einem bestimmten Jahr sicherstellen soll, vorausgesetzt, dass die Leistungen dem im Laufe des Beförderungsjahres 2006 festgestellten Niveau entsprechen;
      • Vorschlag, dass die betreffende GD die Laufbahn eines Beamten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen soll;
         
    • Vorschlag, dass ein Beamter den Rat des "vocational guidance service" (SCOP) suchen soll.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es den Ausschüssen unter anderem nicht zusteht:

    • die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens (CDR/REC) erreichte Gesamtnote) in Frage zu stellen;
    • sich bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an die Stelle der Generaldirektionen zu setzen.

    Abgesehen von den angeführten Erwägungen bezüglich der für Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der Überganspunkte bestand somit die Tätigkeit der Ausschüsse bei Einsprüchen hauptsächlich in der Überprüfung von Fällen, in denen angenommen werden musste, dass die Generaldirektion bei der Vergabe von Prioritätspunkten offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht hatte oder dass eine Diskriminierung vorlag (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv unterschiedlichen Sachverhalten).

    Beantwortung der Einsprüche

    Die betreffenden Beamten sind aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sypser2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung des Einspruchs zuerkannte Punktzahl zu überprüfen und/oder den ihnen zugewiesenen Eintrag (ausgenommen des sich auf SCOP beziehenden Eintrags aus Gründen des Vertraulichkeitsprinzips).

    Wurde ein Einspruch als unbegründet erachtet, enthält die Beförderungsakte des Beamten den folgenden Eintrag: "Ihr Einspruch ist vom Beförderungsausschuss geprüft worden und wurde als unbegründet betrachtet. Die Anstellungsbehörde hat die Beurteilung des Beförderungsausschusses bestätigt. Sie haben daher keine Punkte aufgrund Einspruchs erhalten".

    Mögliche Einträge finden Sie in der Beförderungsakte unter 'PC priority points' und weiter 'appeal points'.

    Vorstehende Beschreibung des Rahmens und der Modalitäten für das Tätigwerden der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus Sysper2 ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten, nachvollziehen zu können.

    Diese Verwaltungsmitteilung gilt – zusammen mit der Einsichtnahme in die Sysper2-Akte, zu der jeder Beamte aufgefordert ist – als Beantwortung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse.

    Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punktzahl

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts wird die Anzahl der von jedem Ausschuss nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend bekanntgegeben:

    Laufbahngruppe Anzahl der Einsprüche Anzahl der Personen, die Einspruch-Punkte erhalten haben Einspruch-Punkte insgesamt
    A* 517 71 145
    B* 194 31 56
    C* 201 27 46
    D* 5 0  0
    Gesamt 917 129 247

    (Umfasst alle Haushaltspläne)

    2.3 Differenzierung zwischen gleichauf liegenden ('ex-aequo') Beförderungsanwärtern

    Die Kriterien zur Differenzierung zwischen gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern sind in Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt, in dem folgendes vorgesehen ist:

    “Dabei tragen die Ausschüsse verschiedenen subsidiären Kriterien Rechnung, wie insbesondere dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder dem Charakter der ausgeübten Funktionen.”

    Die Beförderungsausschüsse haben sich auf diese Kriterien – insbesondere das Kriterium des Dienstalters in der Besoldungsgruppe – gestützt, um zwischen den gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern zu differenzieren.
     

  3. BEKANNTGABE DER LISTE DER IN ANERKENNUNG VON TÄTIGKEITEN IM INTERESSE DES ORGANS VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE

    Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ein Punkt oder zwei Punkte vergeben wurden, ist dieser Verwaltungsmitteilung beigefügt.
     
  4. FESTLEGUNG DER GESAMTZAHL DER AN DIE EINZELNEN BEAMTEN VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE UND BEKANNTGABE DER NACH DEN BERATUNGEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE AUFGESTELLTEN RANGLISTE

    Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Status sieht folgendes vor:
    “Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben werden.”

    “Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte Verdienstranglisten aufgestellt.”
    Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hat die Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens 2006 jeweils vergebenen Prioritätspunkte festgelegt, wie sie jeder Beamte seiner Beförderungsakte entnehmen kann, vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Laufbahngruppe oder der Verwaltungsposition des Betreffenden im Laufe des Jahres.

    Die vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der definitiven Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt, denen nicht mehr als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven Beförderungsschwelle fehlen. In der Liste sind Namen und Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte der betreffenden Beamten aufgeführt.

    Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten der Beförderungsausschüsse über eine höhere Gesamtpunktzahl verfügen. Diese Unterschiede sind auf Vorschläge des Beförderungsausschüsse und auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen Punkte aus einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuerkennen: Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1), Übergang (siehe Ziffer 2.2.2) oder begründeter Einspruch beim Beförderungsausschuss (siehe Ziffer 2.2.3).

    Welche Art von Punkten ihm gegebenenfalls zuerkannt wurde, kann jeder Beamte (einschließlich derjenigen, deren Name sich nicht auf den nachstehend veröffentlichten Listen findet) seiner jeweiligen Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
     
  5. DEFINITIVE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN

    Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen, die definitiven Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen:
         
      Stellenplan Verwaltung und OLAF Stellenplan Forschung Stellenplan JRC/CCR
    Beförderung aus der Besoldungsgruppe Vorläufige Beförderungs-schwelle * Vorschlag der definitiven Beförderungs-schwelle Vorläufige Beförderungs-schwelle * Vorschlag der definitiven Beförderungs-schwelle Vorläufige Beförderungs-schwelle * Vorschlag der definitiven Beförderungs-schwelle
     
    A*13 85 85 85 85 85 85
    A*12 98.5 98.5 98.5 98.5 95.5 98.5
    A*11 81 79 81 79 81 79
    A*10 71 67 71 67 73 73.5
    A*9 68 68 68 68 68 68
    A*8 66 60.5 66 60.5 66 60.5
    A*7 33 33 33 33 33 33
    A*6 51 26.5 51 26.5 51 26.5
    A*5 48 23 48 23 48 23
    B*10 95.5 95.5 95.5 95.5 95.5 95.5
    B*9 85 85 85 85 85 85
    B*8 82 79.5 82 79.5 82 79.5
    B*7 77.5 74 77.5 74 77.5 74
    B*6 73.5 71.5 73.5 71.5 73.5 71.5
    B*5 38 38 38 38 38 38
    B*4 51 41.5 51 41.5 51 41.5
    B*3 48 27 48 27 48 27
    C*6 94 94 94 94 94 94
    C*5 84.5 84.5 84.5 84.5 84.5 84.5
    C*4 75 72.5 75 72.5 75 72.5
    C*3 73.5 70.5 73.5 70.5 73.5 70.5
    C*2 38 38 38 38 38 38
    C*1 48 24.5 48 24.5 48 24.5
    D*4 93.5 94 - - 93.5 94
    D*3 75 73 - - 75 73
    D*2 50 50 - - - -
    * Vor den Sitzungen der Beförderungsausschüsse von der GD ADMIN bekanntgegebene ungefähre Beförderungssschwelle

  6. ARTIKEL 45 ABSATZ 2 (FÄHIGKEIT IN EINER DRITTEN SPRACHE ZU ARBEITEN)

    Die überwiegende Mehrheit aller Beförderungen des Jahres 2006 tritt für die meisten Besoldungsgruppen am 1. März in Kraft oder am 1. Januar für die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A*13, B*11, C*7 und D* 5.

    Einige Beförderungen werden jedoch zu einem anderen Datum wirksam. Sollten diese Beförderungen nach dem 30. April 2006 in Kraft treten, kommen die Bestimmungen nach Artikel 45 Absatz 2 bezüglich der Fähigkeit in einer dritten Sprache zu arbeiten, zur Anwendung. Zum Beispiel wird für Beamte, die zwei Jahre Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 16. April 2006 erreichen, die Beförderung am 1. Mai 2006 wirksam. Sie unterliegen daher der Anforderung, ihre Fähigkeit in eine dritten Sprache arbeiten zu können, nachzuweisen (siehe Artikel 10 Absatz 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Beförderungsverfahrens 2006), sofern sie nicht einer der drei folgenden Gruppen angehören:
     
    • sie wurden schon in ihrer Laufbahngruppe befördert;
       
    • sie wurden in einer niedrigeren Laufbahngruppe befördert und sind jetzt in Folge eines Wechsels der Laufbahngruppe in einer höheren Laufbahngruppe;
       
    • es handelt sich um ehemalige Zeitbedienstete (zum Beispiel ein Zeitdiensteter des Forschungshaushaltes), die schon in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wurden (gemäß Titel II, Artikel 10 und 15 der 'Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen Bediensteten') während sie Zeitbediensteter waren, und die nachfolgend zum Beamten ernannt wurden.

    Im Beförderungsverfahren 2006 wurden über 330 Beamte aufgefordert, vor ihrer ersten Beförderung im Jahr 2006 nachzuweisen, dass sie die Fähigkeit besitzen, in einer dritten Sprache zu arbeiten. Eine vergleichsweise geringe Anzahl dieser Beamten hat die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, noch nicht nachgewiesen. All jene, die dies vor dem 31. Dezember 2006 erfolgreich nachweisen, werden Gegenstand einer späteren Beförderungsentscheidung. Das Verzeichnis der betroffenen beförderten Beamten erscheint ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt.

    Es gibt drei Möglichkeiten, den Nachweis der Fähigkeit in einer dritten Sprache arbeiten zu können, zu erbringen:
     

    • durch den erfolgreichen Abschluss eines interinstitutionellen Sprachkurses auf dem erforderlichen Niveau (während der Übergangszeit bis 31. Dezember 2008 ist das erforderliche Niveau 4);
       
    • durch Übermittlung eines gleichwertigen Diploms und dessen Zertifizierung durch EPSO;
       
    • durch erfolgreiches Bestehen eines offiziellen Tests auf Niveau 4.

    Da es sich um das erste Jahr handelt, in dem dieser Teil des Statuts zur Anwendung kommt, hat GD ADMIN Intensivsprachkurse in einem Umfang von 60 Stunden Dauer organisiert für all diejenigen Beamten, die den offiziellen Test nicht bestanden haben sowie für Beamte, die sich zögerlich zeigten, an dem Test teilzunehmen. All diesen Beamten wird eine zweite Gelegenheit zu einem Test im Jahr 2006 angeboten.
     

  7. VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN

    Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden der Anstellungsbehörde vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffenen:
     
    • verfügbare Haushaltsmittel;
       
    • Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Status in Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstalter in einer Besoldungsgruppe;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamte befördert werden können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission befinden, im dienstlichen Interesse abgeordnet sind, sich im Elternurlaub befinden oder im Urlaub aus familiären Gründen;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, dass jegliche Entscheidung über die Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, dass die auf Dauer erbrachten Leistungen zu vergleichen sind, wie insbesondere aus den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und der Rechtssprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz hervorgeht.
       
    • Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betreffend der Fähigkeit, vor der ersten Beförderung in einer dritten Sprache arbeiten zu können.


    Artikel 10 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sieht folgendes vor:

    “Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die Anstellungsbehörde, welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.”
    Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang dieser Verwaltungsmitteilung veröffentlicht. Wie unter Ziffer 6 erläutert, wird das noch ausstehende Verzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird das Verzeichnis der beförderten Beamten zusammen mit den nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten veröffentlicht, wobei die beförderten Beamten durch den Buchstaben "P" nach der Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punktzahl gekennzeichnet sind..

    Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht folgendes vor: "Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.”

    Die Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in Verwaltungsmitteilung N° 28-2006 vom 18.06.2006 erläutert:
     
  8. DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN

    Das Beförderungsverfahren 2006 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts.

    Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2006 (Beförderungen nach Besoldungsgruppe A*13, B*11, C*7 und D*5) oder zum 1. März 2006 (andere Besoldungsgruppen) wirksam. Die Beförderung von Beamten, die zu dem betreffenden Termin nicht über das erforderliche Mindestdienstalter verfügen, wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das erforderliche Mindestdienstalter erreicht ist.

    Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der Gehaltsabrechnung erfasst. Der Vorgang wird für die meisten Beamten mit der Gehaltsüberweisung Dezember 2006 abgeschlossen sein.

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   Verfasser: ADMIN.A6