Beförderungsverfahren 2006
Laufbahngruppen A*, B*, C* und D*
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- AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN
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Gemäß Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung, die den Beamten
persönlich betrifft, diesem mitzuteilen. Daher ist jeder Beamte hiermit
aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
- ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE
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2.1 Zur Erinnerung: die wichtigsten Etappen des
Beförderungsverfahrens
- Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist die letzte Etappe der
Beurteilungsrunde, in der die Generaldirektionen an jeden Beamten eine
bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser
Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht. Ab diesem
Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen
beim Beförderungsausschuss gegen die Vergabe der Prioritätspunkte
Einspruch einzulegen. Näheres können Sie folgenden
Verwaltungsmitteilungen entnehmen:
N° 37-2006 vom 19. Juli 2006
(http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06037_de.html)
N° 41-2006 vom 8. August 2006
(http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06041_de.html)
N° 44-2006 vom 7. September 2006
(http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06044_de.html)
N° 47-2006 vom 25. September 2006 (http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2006/ia06047_de.html)
- Die Beförderungsausschüsse sind zwischen dem 29. September und 18.
Oktober 2005 zusammengetreten. Jeder Ausschuss hat der
Anstellungsbehörde folgendes vorgelegt:
- einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im
Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1);
- einen Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten (siehe
Ziffer 2.2.2);
- einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs
("points d'appel"), nach Prüfung des jeweiligen Einspruchs (siehe
Ziffer 2.2.3);
- einen Vorschlag darüber, welche der gleichauf liegenden
("ex-aequo"), Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht haben,
dieses Jahr befördert werden sollten (siehe Ziffer 2.3).
- Auf Grundlage dieser Vorschläge der Beförderungsausschüsse hat die
Anstellungsbehörde über die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im
Interesse des Organs, von Überganspunkten und von Einspruchspunkten
entschieden. Desweiteren hat sie über die Beförderungen entschieden.
- Die Ranglisten, die den aufgrund der Arbeiten der Ausschüsse von
der Anstellungsbehörde vergebenen Punkten Rechnung tragen, sind
zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten der vorliegenden
Verwaltungsmitteilung beigefügt.
2.2 Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der
Beförderungsausschüsse
2.2.1 Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs – PPII (höchstens 2
Punkte)
Diese Punkte wurden auf Grundlage der Informationen vergeben, die von
den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, dem Europäischen
Personalauswahlamt (EPSO) und der Taskforce "Interne Auswahlverfahren"
übermittelt wurden.
Im Einzelnen haben die Ausschüsse insbesondere folgendes geprüft:
- ob die ausgeübten Tätigkeiten Anhang I
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts entsprachen: in
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Punkte nur für folgende
Tätigkeiten vergeben werden können:
- Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2 Punkte);
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer schriftlichen
Prüfung (1 Punkt);
- Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2 Punkte).
- Welchen Umfang diese Tätigkeiten hatten: Die Ausschüsse haben
diesbezüglich vorgeschlagen, die Mindestanzahl an Tagen, an denen der
Beamte diese Tätigkeiten ausgeübt haben muss, um Anrecht auf diese
Punkte zu erwerben, auf 1,5 festzulegen. In Anbetracht der zur Verfügung
stehenden Punkte wurde jedoch für aus dem Forschungshaushalt bezahlte A*
und B* Beamte der Mindestzeitraum, der zum Erhalt von Prioritätspunkten
PPII berechtigt, auf 4 Tage festgelegt.
Ein Verzeichnis der Beamten, die eine bestimmte Anzahl von Tagen die
oben genannten Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben, wurde
in der Verwaltungsmitteilung N° 37-2006 vom 19. Juli 2006
veröffentlicht.
Im Nachgang zu einigen den Beförderungsausschüssen vorliegenden
Einsprüchen, die sich auf die oben genannte Liste beziehen, hat die GD
ADMIN bei den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, EPSO und den
Vorsitzenden der Auswahlausschüsse für Zeitbedienstete zusätzliche
Informationen angefordert.
Diese Informationen wurden den einzelnen Ausschüssen zur Kenntnis
gebracht und bei der Erstellung der Vorschläge für die Vergabe von
Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs berücksichtigt. Die
Ausschüsse hatten auch die Beschränkungen zu berücksichtigen, die sich
aus der begrenzten Anzahl der zur Verteilung zur Verfügung stehenden
Punkte ergaben.
Die Reaktion auf Einsprüche erfolgt in Form der Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs in der
individuellen Beförderungsakte.
Mit Hinblick auf die Bedeutung der PPII im gesamten
Beförderungsverfahren sowie Statistiken, die die Anzahl der Beamten
aufzeigen, die im Laufe mehrerer Jahre PPII angesammelt haben, sind die
Beförderungsausschüsse übereingekommen, eine Änderung vorzuschlagen
bezüglich der Kriterien zur Vergaben von Punkten im nächsten Jahr.
Dies bedeutet, dass die Ausschüsse als Mindestanforderung, um sich für
den Erhalt von PPII zu qualifizieren, im Beförderungsverfahren 2007
einen Arbeitsaufwand von mindestens 4 Tagen vorschlagen.
Es wurde desweiteren vereinbart, Mittel zu erarbeiten und im
Beförderungsverfahren 2007 umzusetzen, die die Anzahl der PPII
begrenzen, die ein Beamter über einen festgelegten Zeitraum erhalten
kann.
2.2.2 Übergangspunkte (maximal 3 Punkte)
Diese Punkte wurden vergeben, um etwaige, aus dem Übergang vom alten auf
das neue Beförderungsverfahren entstandenen Nachteile auszugleichen. Zur
gebührenden Berücksichtigung der auf Dauer erbrachten Leistungen wurden
nämlich in bestimmten Fällen die Punkte nicht als ausreichend, die gemäß
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts zur Kompensation für
einen Rückstand bei der Laufbahnentwicklung vergeben werden könnten.
Überganspunkte wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim
Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.
2006 gingen alle Beförderungsausschüsse bei der Aufstellung der Liste
der Beamten, für die die Vergaben von Übergangspunkten vorgeschlagen
wurden, von denselben Kriterien aus wie im Jahr 2005.
Diesen lagen folgende Prinzipien zugrunde:
- Für die Vergabe von Übergangspunkten kommen Beamte in Frage, die
Gefahr laufen, dass sich ihre Laufbahnentwicklung verlangsamt, obwohl
sie zufriedenstellende Leistungen erbracht haben.
- Wie viele Punkte vergeben werden, hängt vom Profil des betreffenden
Beamten ab: dieses wiederum ergibt sich aus dem Mittelwert der
Gesamtnoten in den letzten vier Beurteilungsverfahren und dem
Dienstalter in der Besoldungsgruppe.
- In einigen wenigen Fällen wurden Überganspunkte auch aufgrund einer
Einzelfallprüfung vergeben.
- Die vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der
jeweiligen Beamten unter der Rubrik “Übergangspunkte”.
2.2.3 Punkte aufgrund Einspruch
Eingangs sei betont, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten aufgrund Einspruchs stets das Ergebnis der
Überprüfung der individuellen Situation ist.
Rahmen und Modalitäten für ein Tätigwerden
Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen wurde auf fünf Arten
reagiert, jeweils abhängig von der Art des Einspruchs:
- Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des
Organs (siehe Ziffer 2.1);
- Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs;
- Vorschlag, keine Punkte aufgrund Einspruchs zu vergeben;
- Aufnahme eines von mehreren verschiedenen Einträgen in die
Beförderungsakte. Die möglichen Einträge sind hierbei:
- Vorschlag, dass die Anstellungsbehörde die Beförderung eines Beamten
in einem bestimmten Jahr sicherstellen soll, vorausgesetzt, dass die
Leistungen dem im Laufe des Beförderungsjahres 2006 festgestellten
Niveau entsprechen;
- Vorschlag, dass die betreffende Generaldirektion (GD) die Beförderung
eines Beamten in einem bestimmten Jahr sicherstellen soll,
vorausgesetzt, dass die Leistungen dem im Laufe des Beförderungsjahres
2006 festgestellten Niveau entsprechen;
- Vorschlag, dass die betreffende GD die Laufbahn eines Beamten mit
besonderer Aufmerksamkeit verfolgen soll;
- Vorschlag, dass ein Beamter den Rat des "vocational guidance service"
(SCOP) suchen soll.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es den Ausschüssen
unter anderem nicht zusteht:
- die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen des
Beurteilungsverfahrens (CDR/REC) erreichte Gesamtnote) in Frage zu
stellen;
- sich bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an die Stelle der
Generaldirektionen zu setzen.
Abgesehen von den angeführten Erwägungen bezüglich der für Tätigkeiten
im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der Überganspunkte bestand
somit die Tätigkeit der Ausschüsse bei Einsprüchen hauptsächlich in der
Überprüfung von Fällen, in denen angenommen werden musste, dass die
Generaldirektion bei der Vergabe von Prioritätspunkten offensichtliche
Beurteilungsfehler gemacht hatte oder dass eine Diskriminierung vorlag
(nicht auf objektiven Erwägungen beruhende Ungleichbehandlung oder
Gleichbehandlung von objektiv unterschiedlichen Sachverhalten).
Beantwortung der Einsprüche
Die betreffenden Beamten sind aufgefordert, ihre Beförderungsakte in
Sypser2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung des Einspruchs
zuerkannte Punktzahl zu überprüfen und/oder den ihnen zugewiesenen
Eintrag (ausgenommen des sich auf SCOP beziehenden Eintrags aus Gründen
des Vertraulichkeitsprinzips).
Wurde ein Einspruch als unbegründet erachtet, enthält die
Beförderungsakte des Beamten den folgenden Eintrag: "Ihr Einspruch ist
vom Beförderungsausschuss geprüft worden und wurde als unbegründet
betrachtet. Die Anstellungsbehörde hat die Beurteilung des
Beförderungsausschusses bestätigt. Sie haben daher keine Punkte aufgrund
Einspruchs erhalten".
Mögliche Einträge finden Sie in der Beförderungsakte unter 'PC priority
points' und weiter 'appeal points'.
Vorstehende Beschreibung des Rahmens und der Modalitäten für das
Tätigwerden der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus
Sysper2 ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von
Prioritätspunkten, nachvollziehen zu können.
Diese Verwaltungsmitteilung gilt – zusammen mit der Einsichtnahme in die
Sysper2-Akte, zu der jeder Beamte aufgefordert ist – als Beantwortung
der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse.
Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punktzahl
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts wird die Anzahl der von jedem Ausschuss nach
Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend bekanntgegeben:
Laufbahngruppe |
Anzahl der Einsprüche |
Anzahl der Personen, die
Einspruch-Punkte erhalten haben |
Einspruch-Punkte insgesamt |
A* |
517 |
71 |
145 |
B* |
194 |
31 |
56 |
C* |
201 |
27 |
46 |
D* |
5 |
0 |
0 |
Gesamt |
917 |
129 |
247 |
(Umfasst alle Haushaltspläne) |
2.3 Differenzierung zwischen gleichauf liegenden ('ex-aequo')
Beförderungsanwärtern
Die Kriterien zur Differenzierung zwischen gleichauf liegenden
Beförderungsanwärtern sind in Artikel 10
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt, in dem
folgendes vorgesehen ist:
“Dabei tragen die Ausschüsse verschiedenen subsidiären Kriterien
Rechnung, wie insbesondere dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe und
Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder
dem Charakter der ausgeübten Funktionen.”
Die Beförderungsausschüsse haben sich auf diese Kriterien – insbesondere
das Kriterium des Dienstalters in der Besoldungsgruppe – gestützt, um
zwischen den gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern zu
differenzieren.
- BEKANNTGABE DER LISTE DER IN ANERKENNUNG VON TÄTIGKEITEN IM INTERESSE
DES ORGANS VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE
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Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ein Punkt oder zwei
Punkte vergeben wurden, ist dieser Verwaltungsmitteilung beigefügt.
- FESTLEGUNG DER GESAMTZAHL DER AN DIE EINZELNEN BEAMTEN VERGEBENEN
PRIORITÄTSPUNKTE UND BEKANNTGABE DER NACH DEN BERATUNGEN DER
BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE AUFGESTELLTEN RANGLISTE
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Artikel 10
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Status sieht folgendes vor:
“Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der
Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der
Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des
Beförderungsverfahrens vergeben werden.”
“Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den
Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte
Verdienstranglisten aufgestellt.” Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hat die Gesamtzahl der
im Zuge des Beförderungsverfahrens 2006 jeweils vergebenen
Prioritätspunkte festgelegt, wie sie jeder Beamte seiner
Beförderungsakte entnehmen kann, vorbehaltlich etwaiger Änderungen der
Laufbahngruppe oder der Verwaltungsposition des Betreffenden im Laufe
des Jahres.
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der
definitiven Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt,
denen nicht mehr als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven
Beförderungsschwelle fehlen. In der Liste sind Namen und Gesamtzahl der
im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte der betreffenden
Beamten aufgeführt.
Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten der
Beförderungsausschüsse über eine höhere Gesamtpunktzahl verfügen. Diese
Unterschiede sind auf Vorschläge des Beförderungsausschüsse und auf die
Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen Punkte aus
einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuerkennen: Tätigkeiten im
Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1), Übergang (siehe Ziffer 2.2.2)
oder begründeter Einspruch beim Beförderungsausschuss (siehe Ziffer
2.2.3).
Welche Art von Punkten ihm gegebenenfalls zuerkannt wurde, kann jeder
Beamte (einschließlich derjenigen, deren Name sich nicht auf den
nachstehend veröffentlichten Listen findet) seiner jeweiligen
Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
- DEFINITIVE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN
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Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen, die definitiven
Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen:
|
Stellenplan
Verwaltung und OLAF |
Stellenplan
Forschung |
Stellenplan
JRC/CCR |
Beförderung aus der
Besoldungsgruppe |
Vorläufige Beförderungs-schwelle
* |
Vorschlag der definitiven
Beförderungs-schwelle |
Vorläufige Beförderungs-schwelle
* |
Vorschlag der definitiven
Beförderungs-schwelle |
Vorläufige Beförderungs-schwelle
* |
Vorschlag der definitiven
Beförderungs-schwelle
|
A*13 |
85 |
85 |
85 |
85 |
85 |
85 |
A*12 |
98.5 |
98.5 |
98.5 |
98.5 |
95.5 |
98.5 |
A*11 |
81 |
79 |
81 |
79 |
81 |
79 |
A*10 |
71 |
67 |
71 |
67 |
73 |
73.5 |
A*9 |
68 |
68 |
68 |
68 |
68 |
68 |
A*8 |
66 |
60.5 |
66 |
60.5 |
66 |
60.5 |
A*7 |
33 |
33 |
33 |
33 |
33 |
33 |
A*6 |
51 |
26.5 |
51 |
26.5 |
51 |
26.5 |
A*5 |
48 |
23 |
48 |
23 |
48 |
23 |
B*10 |
95.5 |
95.5 |
95.5 |
95.5 |
95.5 |
95.5 |
B*9 |
85 |
85 |
85 |
85 |
85 |
85 |
B*8 |
82 |
79.5 |
82 |
79.5 |
82 |
79.5 |
B*7 |
77.5 |
74 |
77.5 |
74 |
77.5 |
74 |
B*6 |
73.5 |
71.5 |
73.5 |
71.5 |
73.5 |
71.5 |
B*5 |
38 |
38 |
38 |
38 |
38 |
38 |
B*4 |
51 |
41.5 |
51 |
41.5 |
51 |
41.5 |
B*3 |
48 |
27 |
48 |
27 |
48 |
27 |
C*6 |
94 |
94 |
94 |
94 |
94 |
94 |
C*5 |
84.5 |
84.5 |
84.5 |
84.5 |
84.5 |
84.5 |
C*4 |
75 |
72.5 |
75 |
72.5 |
75 |
72.5 |
C*3 |
73.5 |
70.5 |
73.5 |
70.5 |
73.5 |
70.5 |
C*2 |
38 |
38 |
38 |
38 |
38 |
38 |
C*1 |
48 |
24.5 |
48 |
24.5 |
48 |
24.5 |
D*4 |
93.5 |
94 |
- |
- |
93.5 |
94 |
D*3 |
75 |
73 |
- |
- |
75 |
73 |
D*2 |
50 |
50 |
- |
- |
- |
- |
* Vor den Sitzungen der Beförderungsausschüsse von der GD ADMIN
bekanntgegebene ungefähre Beförderungssschwelle |
- ARTIKEL 45 ABSATZ 2 (FÄHIGKEIT IN EINER DRITTEN SPRACHE ZU ARBEITEN)
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Die überwiegende Mehrheit aller Beförderungen des Jahres 2006 tritt für
die meisten Besoldungsgruppen am 1. März in Kraft oder am 1. Januar für
die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A*13, B*11, C*7 und D* 5.
Einige Beförderungen werden jedoch zu einem anderen Datum wirksam.
Sollten diese Beförderungen nach dem 30. April 2006 in Kraft treten,
kommen die Bestimmungen nach Artikel 45 Absatz 2 bezüglich der Fähigkeit
in einer dritten Sprache zu arbeiten, zur Anwendung. Zum Beispiel wird
für Beamte, die zwei Jahre Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 16.
April 2006 erreichen, die Beförderung am 1. Mai 2006 wirksam. Sie
unterliegen daher der Anforderung, ihre Fähigkeit in eine dritten
Sprache arbeiten zu können, nachzuweisen (siehe Artikel 10 Absatz 5
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Beförderungsverfahrens 2006),
sofern sie nicht einer der drei folgenden Gruppen angehören:
- sie wurden schon in ihrer Laufbahngruppe befördert;
- sie wurden in einer niedrigeren Laufbahngruppe befördert und sind
jetzt in Folge eines Wechsels der Laufbahngruppe in einer höheren
Laufbahngruppe;
- es handelt sich um ehemalige Zeitbedienstete (zum Beispiel ein
Zeitdiensteter des Forschungshaushaltes), die schon in eine höhere
Besoldungsgruppe eingestuft wurden (gemäß Titel II, Artikel 10 und 15
der 'Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen Bediensteten') während
sie Zeitbediensteter waren, und die nachfolgend zum Beamten ernannt
wurden.
Im Beförderungsverfahren 2006 wurden über 330 Beamte aufgefordert, vor
ihrer ersten Beförderung im Jahr 2006 nachzuweisen, dass sie die Fähigkeit
besitzen, in einer dritten Sprache zu arbeiten. Eine vergleichsweise
geringe Anzahl dieser Beamten hat die Fähigkeit, in einer dritten
Sprache zu arbeiten, noch nicht nachgewiesen. All jene, die dies vor dem
31. Dezember 2006 erfolgreich nachweisen, werden Gegenstand einer
späteren Beförderungsentscheidung. Das Verzeichnis der betroffenen
beförderten Beamten erscheint ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt.
Es gibt drei Möglichkeiten, den Nachweis der Fähigkeit in einer dritten
Sprache arbeiten zu können, zu erbringen:
- durch den erfolgreichen Abschluss eines interinstitutionellen
Sprachkurses auf dem erforderlichen Niveau (während der Übergangszeit
bis 31. Dezember 2008 ist das erforderliche Niveau 4);
- durch Übermittlung eines gleichwertigen Diploms und dessen
Zertifizierung durch EPSO;
- durch erfolgreiches Bestehen eines offiziellen Tests auf Niveau 4.
Da es sich um das erste Jahr handelt, in dem dieser Teil des Statuts zur
Anwendung kommt, hat GD ADMIN Intensivsprachkurse in einem Umfang von 60
Stunden Dauer organisiert für all diejenigen Beamten, die den
offiziellen Test nicht bestanden haben sowie für Beamte, die sich
zögerlich zeigten, an dem Test teilzunehmen. All diesen Beamten wird
eine zweite Gelegenheit zu einem Test im Jahr 2006 angeboten.
- VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN
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Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden der Anstellungsbehörde
vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen
unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffenen:
- verfügbare Haushaltsmittel;
- Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Status in
Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstalter in
einer Besoldungsgruppe;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamte befördert werden
können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des
Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission
befinden, im dienstlichen Interesse abgeordnet sind, sich im
Elternurlaub befinden oder im Urlaub aus familiären Gründen;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass jegliche Entscheidung über die
Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig
ist, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass die auf Dauer erbrachten Leistungen
zu vergleichen sind, wie insbesondere aus
den allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und der
Rechtssprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz
hervorgeht.
- Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betreffend der Fähigkeit, vor der
ersten Beförderung in einer dritten Sprache arbeiten zu können.
Artikel 10 Absatz 4
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel
45 des Statuts sieht folgendes vor:
“Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die Anstellungsbehörde,
welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der beförderten Beamten
wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.” Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang dieser
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht. Wie unter Ziffer 6 erläutert, wird
das noch ausstehende Verzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird das
Verzeichnis der beförderten Beamten zusammen mit den nach den Beratungen
der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten veröffentlicht,
wobei die beförderten Beamten durch den Buchstaben "P" nach der
Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punktzahl gekennzeichnet sind..
Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht folgendes vor: "Jede Person, auf
die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen
eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies
gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung
getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut
vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss
innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.”
Die Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in
Verwaltungsmitteilung N° 28-2006 vom 18.06.2006 erläutert:
- DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN
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Das Beförderungsverfahren 2006 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai
2004 geltenden Statuts.
Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2006 (Beförderungen
nach Besoldungsgruppe A*13, B*11, C*7 und D*5) oder zum 1. März 2006
(andere Besoldungsgruppen) wirksam. Die Beförderung von Beamten, die zu
dem betreffenden Termin nicht über das erforderliche Mindestdienstalter
verfügen, wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat
folgt, in dem das erforderliche Mindestdienstalter erreicht ist.
Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der
Gehaltsabrechnung erfasst. Der Vorgang wird für die meisten Beamten mit
der Gehaltsüberweisung Dezember 2006 abgeschlossen sein.
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