>> de | en | fr  N° 48-2008 / 21.11.2008
 

Beförderungsverfahren 2008

Funktionsgruppe AD
Funktionsgruppe AST (AST, AST/C, AST/D)
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  1. AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN

    Gemäß Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung, die den Beamten persönlich betrifft, diesem mitzuteilen. Daher ist jeder Beamte hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
     
  2. ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE

    2.1 Zur Erinnerung: die wichtigsten Etappen des Beförderungsverfahrens
     
    • Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist das Ende der Beurteilungsrunde, wenn die Generaldirektionen an jeden Beamten eine bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Beförderungsausschuss gegen die Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch einzulegen. Näheres können Sie folgenden Verwaltungsmitteilungen entnehmen:

      N° 20-2008 vom 11. April 2008
      N° 25-2008 vom 14. Mai 2008
      N° 27-2008 vom 22. Mai 2008
      N° 35-2008 vom 25. Juli 2008
      N° 36 -2008 vom 11. September 2008
       
    • Die Beförderungsausschüsse sind zwischen dem 9. und 22. Oktober 2008 zusammengetreten. Die Ausschüsse haben der Anstellungsbehörde folgendes vorgelegt:
       
      • Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1);
         
      • Vorschläge für die Vergabe von Übergangspunkten (siehe Ziffer 2.2.2);
         
      • Vorschläge für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs ("points d'appel"; siehe Ziffer 2.2.3);
         
    • Auf Grundlage dieser Vorschläge der Beförderungsausschüsse hat die Anstellungsbehörde über die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs, von Überganspunkten und von Einspruchspunkten entschieden. Desweiteren hat sie über die Beförderungen entschieden.
       
    • Die Ranglisten, die den aufgrund der Arbeiten der Ausschüsse von der Anstellungsbehörde vergebenen Punkten Rechnung tragen, sind zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten der vorliegenden Verwaltungsmitteilung beigefügt.

    2.2 Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse

    2.2.1 Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs – PPII (höchstens 2 Punkte)

    Diese Punkte wurden auf Grundlage der Informationen vergeben, die von den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse und dem Europäischen Personalauswahlamt (EPSO) übermittelt wurden.

    Im Einzelnen haben die Ausschüsse insbesondere folgendes geprüft:
     

    • ob die ausgeübten Tätigkeiten Anhang I der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts entsprachen: in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Punkte nur für folgende Tätigkeiten vergeben werden können:
       
      • Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2 Punkte);
         
      • Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer schriftlichen Prüfung (1 Punkt);
         
      • Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2 Punkte).
         
    • Welchen Umfang diese Tätigkeiten hatten: Die Ausschüsse haben diesbezüglich vorgeschlagen, die Mindestanzahl an Tagen, an denen der Beamte diese Tätigkeiten ausgeübt haben muss, um Anrecht auf diese Punkte zu erwerben, auf 4 Tage festzulegen.

    Ein Verzeichnis der Beamten, die mindestens 4 Tage die oben genannten Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben, wurde in der Verwaltungsmitteilung N° 35-2008 vom 25. Juli 2008 veröffentlicht.

    In Folge einiger den Beförderungsausschüssen vorliegenden Einsprüchen, die sich auf die oben genannte Liste beziehen, hat die GD ADMIN bei den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, EPSO und den Vorsitzenden der Auswahlausschüsse für Zeitbedienstete zusätzliche Informationen angefordert.


    Diese Informationen wurden den einzelnen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht und bei der Erstellung der Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs berücksichtigt. In Bezug auf die Anzahl der zum Erhalt eines Punktes zu korrigierenden Prüfungsunterlagen haben die Ausschüsse vorgeschlagen, diese von 28 auf 25 Prüfungsunterlagen herabzusetzen.

    Die Antwort auf Einsprüche erfolgt in Form der Vergabe oder Nichtvergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs in der individuellen Beförderungsakte.

    2.2.2 Übergangspunkte (maximal 3 Punkte)

    Diese Punkte wurden vergeben, um etwaige, aus dem Übergang vom alten (vor 2002) auf das derzeitige Beförderungsverfahren entstandenen Nachteile auszugleichen. Zur gebührenden Berücksichtigung der auf Dauer erbrachten Leistungen wurden nämlich in bestimmten Fällen die Punkte nicht als ausreichend erachtet, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts zur Kompensation für einen Rückstand bei der Laufbahnentwicklung vergeben werden könnten.

    Überganspunkte wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.

    Im Jahr 2008 haben alle Beförderungsausschüsse dieselben Kriterien angewandt. Sie erstellten eine Liste mit Beamten, die für die Vergabe von Übergangspunkten vorgeschlagen wurden.

    Den angewandten Kriterien lagen folgende Prinzipien zugrunde:
     

    • Für die Vergabe von Übergangspunkten kommen Beamte in Frage, die Gefahr laufen, dass sich ihre Laufbahnentwicklung verlangsamt, obwohl sie zufriedenstellende Leistungen erbracht haben;
       
    • Wie viele Punkte vergeben werden, hängt vom Profil des betreffenden Beamten ab: dieses wiederum ergibt sich aus dem Mittelwert der Gesamtnoten aus den Beurteilungsverfahren seit der letzten Beförderung und dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe;
       
    • Die vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der jeweiligen Beamten unter der Rubrik “Übergangspunkte”.

    Nur fünf Beamte erhielten in 2008 solche Übergangspunkte, was beweist, dass die Übergangsphase zwischen den o. g. Verfahren abgeschlossen ist.

    2.2.3 Punkte aufgrund Einspruch

    Eingangs sei betont, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder Nichtvergabe von Punkten aufgrund Einspruchs stets das Ergebnis einer Überprüfung der individuellen Situation ist.

    Getroffene Maßnahmen und Vorgehen der Ausschüsse

    Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen wurde auf vier Arten reagiert, jeweils abhängig von der Art des Einspruchs:
     

    • Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1);
       
    • Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs;
       
    • Vorschlag, keine Punkte aufgrund Einspruchs zu vergeben;
       
    • Aufnahme eines von mehreren verschiedenen Einträgen in die Beförderungsakte. Die möglichen Einträge wurden 2008 im Vergleich zu 2007 abgeändert, um der stärkeren Beziehung von Beurteilung und Beförderung im ab 2009 geltenden System Rechnung zu tragen. Somit wurden nur zwei Einträge verwendet:
       
      • Für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der sog. Besoldungsgruppen am Karriereende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D):

        "Die Generaldirektion ist aufgefordert, die nötigen Punkte zuzuteilen, um eine Beförderung im Jahr 2009 sicherzustellen, vorausgesetzt, dass die Leistungen des Beamten mindestens auf dem Niveau des Jahres 2008 bleiben".
         
      • Für die sog. Besoldungsgruppen am Karriereende:

        "Die Generaldirektion ist aufgefordert, die Laufbahn des Beamten genau zu verfolgen und eine Beförderung in einer dem Leistungsniveau des Beamten entsprechenden Frist sicherzustellen".

      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es den Ausschüssen unter anderem nicht zusteht:
       

      • die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens (CDR/REC) erreichte Gesamtnote) in Frage zu stellen;
         
      • sich bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an die Stelle der Generaldirektionen zu setzen.

      Abgesehen von den angeführten Erwägungen bezüglich der für Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der Überganspunkte bestand somit die Tätigkeit der Ausschüsse bei Einsprüchen hauptsächlich in der Überprüfung von Fällen, in denen angenommen werden musste, dass die Generaldirektion bei der Vergabe von Prioritätspunkten offensichtliche Beurteilungsfehler gemacht hatte oder dass eine Diskriminierung vorlag (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv unterschiedlichen Sachverhalten).

    Beantwortung der Einsprüche

    Die betreffenden Beamten sind aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sypser2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung des Einspruchs zuerkannte Punktzahl zu überprüfen und/oder den ihnen zugewiesenen Eintrag.

    Wurde ein Einspruch als unbegründet erachtet, enthält die Beförderungsakte des Beamten den folgenden Eintrag: "Ihr Einspruch ist vom Beförderungsausschuss geprüft worden und wurde als unbegründet betrachtet. Die Anstellungsbehörde hat die Beurteilung des Beförderungsausschusses bestätigt. Sie haben daher keine Punkte aufgrund Einspruchs erhalten".

    Mögliche Einträge finden Sie in der Beförderungsakte unter 'PC priority points' und weiter 'appeal points'.

    Vorstehende Beschreibung der getroffenen Maßnahmen und des Vorgehens der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus Sysper2 ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten, nachvollziehen zu können.

    Diese Verwaltungsmitteilung gilt, zusammen mit der Einsichtnahme in die Sysper2-Akte, als Beantwortung der Einsprüche durch die Beförderungsausschüsse.

    Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punktzahl

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts wird die Anzahl der von jedem Ausschuss nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend bekanntgegeben:

    Laufbahngruppe Anzahl der Einsprüche Anzahl der Personen, die Einspruch-Punkte erhalten haben Einspruch-Punkte insgesamt
    AD 402 51 175
    AST 229 70 1170
    AST/C 91 12 26,5
    AST/D 7 1 11
    Gesamt 729 134 1382,5

    (Umfasst alle Haushaltspläne)

    2.3 Differenzierung zwischen gleichauf liegenden ('ex-aequo') Beförderungsanwärtern

    Die Frage einer Auswahl wischen ex-aequo Beamten stellt sich nur für die sog. Besoldungsgruppen am Karriereende. Allerdings musste im Jahr 2008 eine solche Auswahl nicht getroffen werden. Alle Beamten, die eine Anzahl von Punkten im Rucksack entsprechend der Beförderungsschwelle hatten, wurden zur Beförderung vorgeschlagen.
     

  3. BEKANNTGABE DER LISTE DER IN ANERKENNUNG VON TÄTIGKEITEN IM INTERESSE DES ORGANS VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE

    Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ein Punkt oder zwei Punkte vergeben wurden, ist dieser Verwaltungsmitteilung als Anlage beigefügt.
     
  4. FESTLEGUNG DER GESAMTZAHL DER AN DIE EINZELNEN BEAMTEN VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE UND BEKANNTGABE DER NACH DEN BERATUNGEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE AUFGESTELLTEN RANGLISTE

    Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sieht folgendes vor:

    “Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben werden.”

    “Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte Verdienstranglisten aufgestellt.”

    Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hat die Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens 2008 jeweils vergebenen Prioritätspunkte festgelegt, wie sie jeder Beamte seiner Beförderungsakte entnehmen kann, unbeschadet etwaiger Änderungen der Funktionsgruppe oder der Verwaltungsposition des Betreffenden im Laufe des Jahres 2008.

    Die vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der definitiven Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt, denen nicht mehr als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven Beförderungsschwelle fehlen. In der Liste sind Namen und Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte der betreffenden Beamten aufgeführt.

    Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten der Beförderungsausschüsse über eine höhere Gesamtpunktzahl verfügen. Diese Unterschiede sind auf Vorschläge des Beförderungsausschüsse und auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen Punkte aus einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuerkennen: Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1), Übergang (siehe Ziffer 2.2.2) oder begründeter Einspruch beim Beförderungsausschuss (siehe Ziffer 2.2.3).

    Welche Art von Punkten ihm gegebenenfalls zuerkannt wurde, kann jeder Beamte (einschließlich derjenigen, deren Name sich nicht auf den nachstehend veröffentlichten Listen findet) seiner jeweiligen Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
     
  5. ENDGÜLTIGE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN

    Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen die Beförderungsschwellen zu bestätigen, die in früheren Verwaltungsmitteilungen im Laufe des Jahres 2008 veröffentlicht wurden. Dieser Vorschlag wurde von der Anstellungsbehörde angenommen.

     
    Funktionsgruppe/
    Laufbahnschiene
    Besoldungs-
    gruppe
    Endgültige
    Beförderungs-
    schwelle
    AD AD13 85
      AD12 128
      AD11 93,5
      AD10 75,5
      AD9 68
      AD8 66
      AD7 51
      AD6 40,5
      AD5 40,5
    AST AST10 130,5
      AST9 84
      AST8 95
      AST7 81,5
      AST6 78
      AST5 68
      AST4 51
      AST3 40,5
      AST2 51
      AST1 40,5
    AST/C AST6.C 123,5
      AST5.C 100,5
      AST4.C 80,5
      AST3.C 79,5
      AST2.C 38
    AST/D AST4.D 127
      AST3.D 82,5
      AST2.D 50

     

  6. ARTIKEL 45 ABSATZ 2 (FÄHIGKEIT IN EINER DRITTEN SPRACHE ZU ARBEITEN)

    Jeder Beamter muss vor der ersten Beförderung nach Einstellung nachweisen, dass er die Fähigkeit hat, in einer dritten Sprache zu arbeiten. Die meisten Beamten, die in diesem Jahr von dieser Regelung betroffen sind, haben den Nachweis bereits erbracht.

    Eine vergleichsweise kleine Gruppe hat dies noch nicht getan, kann dies aber noch bis zum 31. Dezember 2008 nachholen. All jene, die bis spätestens 31. Dezember 2008 den Nachweis erbringen, werden Gegenstand einer weiteren Beförderungsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt. Das Verzeichnis der betreffenden Beamten wird ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

    Das erforderliche Niveau wird im Jahr 2009 und in den folgenden Jahren das Niveau 6 (Niveau B2 des GER) sein.
     
  7. VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN

    Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden der Anstellungsbehörde vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffenen:
     
    • Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des Status in Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstalter in einer Besoldungsgruppe;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamte befördert werden können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission befinden, im dienstlichen Interesse abgeordnet sind, sich im Elternurlaub befinden oder im Urlaub aus familiären Gründen;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, dass jegliche Entscheidung über die Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
       
    • Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betreffend der Fähigkeit, vor der ersten Beförderung in einer dritten Sprache arbeiten zu können.

    Artikel 10 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sieht folgendes vor:

    “Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die Anstellungsbehörde, welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.”

    Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang dieser Verwaltungsmitteilung veröffentlicht. Wie unter Ziffer 6 erläutert, wird das noch ausstehende Verzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird das Verzeichnis der beförderten Beamten zusammen mit den nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten veröffentlicht, wobei die beförderten Beamten durch den Buchstaben "P" nach der Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punktzahl gekennzeichnet sind.

    Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht folgendes vor: "Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.”

    Die Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in Verwaltungsmitteilung N° 28-2006 vom 18.06.2006 erläutert.
     

  8. DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN

    Das Beförderungsverfahren 2008 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts.

    Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2008 (Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD13, AST11, AST7/C und AST5/D) oder zum 1. März 2008 (übrige Besoldungsgruppen) wirksam. Die Beförderung von Beamten, die zu dem betreffenden Termin nicht über das erforderliche Mindestdienstalter verfügen, wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das erforderliche Mindestdienstalter erreicht ist.

    Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der Gehaltsabrechnung erfasst. Der Vorgang wird für die meisten Beamten mit der Gehaltsüberweisung Dezember 2007 abgeschlossen sein.
     
  9. VERÖFFENTLICHUNG DER ENDGÜLTIGEN BEFÖRDERUNGS-SCHWELLEN FÜR 2008 ÜBERTRAGEN IN BEFÖRDERUNGSPUNKTE DES NEUEN SYSTEMS

    In Übereinstimmung mit Artikel 11 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts für das neue Beurteilungs- und Beförderungssystem, welches von der Kommission am 18. Juni 2008 beschlossen wurde, werden die in 2008 festgestellten Beförderungsschwellen in das neue Beförderungssystem übertragen. Diese übertragenen Beförderungsschwellen sollen in der Verwaltungsmitteilung, die das Beförderungsverfahren 2008 beschließt, veröffentlicht werden. Sie sind somit im Folgenden dargelegt:

     
    Funktionsgruppe/
    Laufbahnschiene
    Besoldungsgruppe In 2008 festgestellte
    Beförderungsschwellen
    in neuen
    Beförderungspunkten
    AD AD13 30
      AD12 46
      AD11 33
      AD10 27
      AD9 24
      AD8 23
      AD7 18
      AD6 18
      AD5 18
    AST AST10 47
      AST9 30
      AST8 34
      AST7 29
      AST6 28
      AST5 24
      AST4 18
      AST3 18
      AST2 18
      AST1 18
    AST/C AST6.C 44
      AST5.C 35
      AST4.C 28
      AST3.C 28
    AST/D AST4.D 45
      AST3.D 29
      AST2D 18


 

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   Verfasser: ADMIN A6