Beförderungsverfahren 2008
Funktionsgruppe AD
Funktionsgruppe AST (AST, AST/C, AST/D)
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- AUFFORDERUNG ZUR EINSICHTNAHME IN DIE BEFÖRDERUNGSAKTEN
Gemäß Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung, die den Beamten
persönlich betrifft, diesem mitzuteilen. Daher ist jeder Beamte
hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
- ERGEBNISSE DER ARBEITEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE
2.1 Zur Erinnerung: die wichtigsten Etappen des
Beförderungsverfahrens
- Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist das Ende der
Beurteilungsrunde, wenn die Generaldirektionen an jeden Beamten
eine bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach
dieser Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht. Ab
diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf
Arbeitstagen beim Beförderungsausschuss gegen die Vergabe der
Prioritätspunkte Einspruch einzulegen. Näheres können Sie
folgenden Verwaltungsmitteilungen entnehmen:
N° 20-2008 vom 11. April 2008
N° 25-2008 vom 14. Mai 2008
N° 27-2008 vom 22. Mai 2008
N° 35-2008 vom 25. Juli 2008
N° 36 -2008 vom 11. September 2008
- Die Beförderungsausschüsse sind zwischen dem 9. und 22.
Oktober 2008 zusammengetreten. Die Ausschüsse haben der
Anstellungsbehörde folgendes vorgelegt:
- Vorschläge für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten
im Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1);
- Vorschläge für die Vergabe von Übergangspunkten (siehe
Ziffer 2.2.2);
- Vorschläge für die Vergabe von Punkten aufgrund
Einspruchs ("points d'appel"; siehe Ziffer 2.2.3);
- Auf Grundlage dieser Vorschläge der Beförderungsausschüsse
hat die Anstellungsbehörde über die Vergabe von Punkten für
Tätigkeiten im Interesse des Organs, von Überganspunkten und von
Einspruchspunkten entschieden. Desweiteren hat sie über die
Beförderungen entschieden.
- Die Ranglisten, die den aufgrund der Arbeiten der Ausschüsse
von der Anstellungsbehörde vergebenen Punkten Rechnung tragen,
sind zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten der
vorliegenden Verwaltungsmitteilung beigefügt.
2.2 Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der
Beförderungsausschüsse
2.2.1 Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs – PPII
(höchstens 2 Punkte)
Diese Punkte wurden auf Grundlage der Informationen vergeben, die
von den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse und dem
Europäischen Personalauswahlamt (EPSO) übermittelt wurden.
Im Einzelnen haben die Ausschüsse insbesondere folgendes geprüft:
- ob die ausgeübten Tätigkeiten Anhang I
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
entsprachen: in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche
Punkte nur für folgende Tätigkeiten vergeben werden können:
- Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses
oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von
Zeitbediensteten (2 Punkte);
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer
schriftlichen Prüfung (1 Punkt);
- Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen
Ausschusses (2 Punkte).
- Welchen Umfang diese Tätigkeiten hatten: Die Ausschüsse
haben diesbezüglich vorgeschlagen, die Mindestanzahl an Tagen,
an denen der Beamte diese Tätigkeiten ausgeübt haben muss, um
Anrecht auf diese Punkte zu erwerben, auf 4 Tage festzulegen.
Ein Verzeichnis der Beamten, die mindestens 4 Tage die oben
genannten Tätigkeiten im Interesse des Organs ausgeübt haben, wurde
in der Verwaltungsmitteilung N° 35-2008
vom 25. Juli 2008 veröffentlicht.
In Folge einiger den Beförderungsausschüssen vorliegenden
Einsprüchen, die sich auf die oben genannte Liste beziehen, hat die
GD ADMIN bei den Vorsitzenden der Paritätischen Ausschüsse, EPSO und
den Vorsitzenden der Auswahlausschüsse für Zeitbedienstete
zusätzliche Informationen angefordert.
Diese Informationen wurden den einzelnen Ausschüssen zur Kenntnis
gebracht und bei der Erstellung der Vorschläge für die Vergabe von
Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs berücksichtigt. In
Bezug auf die Anzahl der zum Erhalt eines Punktes zu korrigierenden
Prüfungsunterlagen haben die Ausschüsse vorgeschlagen, diese von 28
auf 25 Prüfungsunterlagen herabzusetzen.
Die Antwort auf Einsprüche erfolgt in Form der Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs in
der individuellen Beförderungsakte.
2.2.2 Übergangspunkte (maximal 3 Punkte)
Diese Punkte wurden vergeben, um etwaige, aus dem Übergang vom alten
(vor 2002) auf das derzeitige Beförderungsverfahren entstandenen
Nachteile auszugleichen. Zur gebührenden Berücksichtigung der auf
Dauer erbrachten Leistungen wurden nämlich in bestimmten Fällen die
Punkte nicht als ausreichend erachtet, die gemäß Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe a
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
zur Kompensation für einen Rückstand bei der Laufbahnentwicklung
vergeben werden könnten.
Überganspunkte wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim
Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.
Im Jahr 2008 haben alle Beförderungsausschüsse dieselben Kriterien
angewandt. Sie erstellten eine Liste mit Beamten, die für die
Vergabe von Übergangspunkten vorgeschlagen wurden.
Den angewandten Kriterien lagen folgende Prinzipien zugrunde:
- Für die Vergabe von Übergangspunkten kommen Beamte in Frage,
die Gefahr laufen, dass sich ihre Laufbahnentwicklung
verlangsamt, obwohl sie zufriedenstellende Leistungen erbracht
haben;
- Wie viele Punkte vergeben werden, hängt vom Profil des
betreffenden Beamten ab: dieses wiederum ergibt sich aus dem
Mittelwert der Gesamtnoten aus den Beurteilungsverfahren seit
der letzten Beförderung und dem Dienstalter in der
Besoldungsgruppe;
- Die vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der
jeweiligen Beamten unter der Rubrik “Übergangspunkte”.
Nur fünf Beamte erhielten in 2008 solche Übergangspunkte, was
beweist, dass die Übergangsphase zwischen den o. g. Verfahren
abgeschlossen ist.
2.2.3 Punkte aufgrund Einspruch
Eingangs sei betont, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten aufgrund Einspruchs stets das Ergebnis
einer Überprüfung der individuellen Situation ist.
Getroffene Maßnahmen und Vorgehen der Ausschüsse
Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen wurde auf vier Arten
reagiert, jeweils abhängig von der Art des Einspruchs:
- Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im
Interesse des Organs (siehe Ziffer 2.2.1);
- Vorschlag für die Vergabe von Punkten aufgrund Einspruchs;
- Vorschlag, keine Punkte aufgrund Einspruchs zu vergeben;
- Aufnahme eines von mehreren verschiedenen Einträgen in die
Beförderungsakte. Die möglichen Einträge wurden 2008 im
Vergleich zu 2007 abgeändert, um der stärkeren Beziehung von
Beurteilung und Beförderung im ab 2009 geltenden System Rechnung
zu tragen. Somit wurden nur zwei Einträge verwendet:
- Für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der sog.
Besoldungsgruppen am Karriereende (AD12, AST10, AST6/C und
AST4/D):
"Die Generaldirektion ist aufgefordert, die nötigen
Punkte zuzuteilen, um eine Beförderung im Jahr 2009
sicherzustellen, vorausgesetzt, dass die Leistungen des
Beamten mindestens auf dem Niveau des Jahres 2008 bleiben".
- Für die sog. Besoldungsgruppen am Karriereende:
"Die Generaldirektion ist aufgefordert, die Laufbahn des
Beamten genau zu verfolgen und eine Beförderung in einer dem
Leistungsniveau des Beamten entsprechenden Frist
sicherzustellen".
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es den
Ausschüssen unter anderem nicht zusteht:
- die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen
des Beurteilungsverfahrens (CDR/REC) erreichte Gesamtnote)
in Frage zu stellen;
- sich bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an
die Stelle der Generaldirektionen zu setzen.
Abgesehen von den angeführten Erwägungen bezüglich der für
Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der
Überganspunkte bestand somit die Tätigkeit der Ausschüsse bei
Einsprüchen hauptsächlich in der Überprüfung von Fällen, in
denen angenommen werden musste, dass die Generaldirektion bei
der Vergabe von Prioritätspunkten offensichtliche
Beurteilungsfehler gemacht hatte oder dass eine Diskriminierung
vorlag (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende
Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv
unterschiedlichen Sachverhalten).
Beantwortung der Einsprüche
Die betreffenden Beamten sind aufgefordert, ihre
Beförderungsakte in Sypser2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung
des Einspruchs zuerkannte Punktzahl zu überprüfen und/oder den ihnen
zugewiesenen Eintrag.
Wurde ein Einspruch als unbegründet erachtet, enthält die
Beförderungsakte des Beamten den folgenden Eintrag: "Ihr Einspruch
ist vom Beförderungsausschuss geprüft worden und wurde als
unbegründet betrachtet. Die Anstellungsbehörde hat die Beurteilung
des Beförderungsausschusses bestätigt. Sie haben daher keine Punkte
aufgrund Einspruchs erhalten".
Mögliche Einträge finden Sie in der Beförderungsakte unter 'PC
priority points' und weiter 'appeal points'.
Vorstehende Beschreibung der getroffenen Maßnahmen und des Vorgehens
der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus Sysper2
ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten,
nachvollziehen zu können.
Diese Verwaltungsmitteilung gilt, zusammen mit der Einsichtnahme in
die Sysper2-Akte, als Beantwortung der Einsprüche durch die
Beförderungsausschüsse.
Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten
Punktzahl
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen
zu Artikel 45 des Statuts wird die Anzahl der von jedem Ausschuss
nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend
bekanntgegeben:
Laufbahngruppe |
Anzahl der Einsprüche |
Anzahl der Personen, die Einspruch-Punkte erhalten
haben |
Einspruch-Punkte insgesamt |
AD |
402 |
51 |
175 |
AST |
229 |
70 |
1170 |
AST/C |
91 |
12 |
26,5 |
AST/D |
7 |
1 |
11 |
Gesamt |
729 |
134 |
1382,5 |
(Umfasst alle
Haushaltspläne)
2.3 Differenzierung zwischen gleichauf liegenden ('ex-aequo')
Beförderungsanwärtern
Die Frage einer Auswahl wischen ex-aequo Beamten stellt sich nur für
die sog. Besoldungsgruppen am Karriereende. Allerdings musste im
Jahr 2008 eine solche Auswahl nicht getroffen werden. Alle Beamten,
die eine Anzahl von Punkten im Rucksack entsprechend der
Beförderungsschwelle hatten, wurden zur Beförderung vorgeschlagen.
- BEKANNTGABE DER LISTE DER IN ANERKENNUNG VON TÄTIGKEITEN IM
INTERESSE DES ORGANS VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE
Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
ein Punkt oder zwei Punkte vergeben wurden, ist dieser
Verwaltungsmitteilung als Anlage beigefügt.
- FESTLEGUNG DER GESAMTZAHL DER AN DIE EINZELNEN BEAMTEN
VERGEBENEN PRIORITÄTSPUNKTE UND BEKANNTGABE DER NACH DEN BERATUNGEN
DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE AUFGESTELLTEN RANGLISTE
Artikel 10
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
sieht folgendes vor:
“Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der
Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der
Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des
Beförderungsverfahrens vergeben werden.”
“Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den
Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte
Verdienstranglisten aufgestellt.”
Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung hat die Gesamtzahl
der im Zuge des Beförderungsverfahrens 2008 jeweils vergebenen
Prioritätspunkte festgelegt, wie sie jeder Beamte seiner
Beförderungsakte entnehmen kann, unbeschadet etwaiger Änderungen der
Funktionsgruppe oder der Verwaltungsposition des Betreffenden im
Laufe des Jahres 2008.
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der
definitiven Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt,
denen nicht mehr als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven
Beförderungsschwelle fehlen. In der Liste sind Namen und Gesamtzahl
der im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte der
betreffenden Beamten aufgeführt.
Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten der
Beförderungsausschüsse über eine höhere Gesamtpunktzahl verfügen.
Diese Unterschiede sind auf Vorschläge des Beförderungsausschüsse
und auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen,
ihnen Punkte aus einem oder mehreren der folgenden Gründe
zuzuerkennen: Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer
2.2.1), Übergang (siehe Ziffer 2.2.2) oder begründeter Einspruch
beim Beförderungsausschuss (siehe Ziffer 2.2.3).
Welche Art von Punkten ihm gegebenenfalls zuerkannt wurde, kann
jeder Beamte (einschließlich derjenigen, deren Name sich nicht auf
den nachstehend veröffentlichten Listen findet) seiner jeweiligen
Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
- ENDGÜLTIGE BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN
Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen die
Beförderungsschwellen zu bestätigen, die in früheren
Verwaltungsmitteilungen im Laufe des Jahres 2008 veröffentlicht
wurden. Dieser Vorschlag wurde von der Anstellungsbehörde
angenommen.
Funktionsgruppe/
Laufbahnschiene |
Besoldungs-
gruppe |
Endgültige
Beförderungs-
schwelle |
AD |
AD13 |
85 |
|
AD12 |
128 |
|
AD11 |
93,5 |
|
AD10 |
75,5 |
|
AD9 |
68 |
|
AD8 |
66 |
|
AD7 |
51 |
|
AD6 |
40,5 |
|
AD5 |
40,5 |
AST |
AST10 |
130,5 |
|
AST9 |
84 |
|
AST8 |
95 |
|
AST7 |
81,5 |
|
AST6 |
78 |
|
AST5 |
68 |
|
AST4 |
51 |
|
AST3 |
40,5 |
|
AST2 |
51 |
|
AST1 |
40,5 |
AST/C |
AST6.C |
123,5 |
|
AST5.C |
100,5 |
|
AST4.C |
80,5 |
|
AST3.C |
79,5 |
|
AST2.C |
38 |
AST/D |
AST4.D |
127 |
|
AST3.D |
82,5 |
|
AST2.D |
50 |
- ARTIKEL 45 ABSATZ 2 (FÄHIGKEIT IN EINER DRITTEN SPRACHE ZU
ARBEITEN)
Jeder Beamter muss vor der ersten Beförderung nach Einstellung
nachweisen, dass er die Fähigkeit hat, in einer dritten Sprache zu
arbeiten. Die meisten Beamten, die in diesem Jahr von dieser
Regelung betroffen sind, haben den Nachweis bereits erbracht.
Eine vergleichsweise kleine Gruppe hat dies noch nicht getan, kann
dies aber noch bis zum 31. Dezember 2008 nachholen. All jene, die
bis spätestens 31. Dezember 2008 den Nachweis erbringen, werden
Gegenstand einer weiteren Beförderungsentscheidung zu einem späteren
Zeitpunkt. Das Verzeichnis der betreffenden Beamten wird ebenfalls
zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Das erforderliche Niveau wird im Jahr 2009 und in den folgenden
Jahren das Niveau 6 (Niveau B2 des GER) sein.
- VERZEICHNIS DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN
Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden der
Anstellungsbehörde vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die
Beförderungsentscheidungen unter Berücksichtigung folgender Umstände
getroffenen:
- Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absatz 1 des
Status in Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche
Mindestdienstalter in einer Besoldungsgruppe;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass nur jene Beamte befördert
werden können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum
Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven
Dienst der Kommission befinden, im dienstlichen Interesse
abgeordnet sind, sich im Elternurlaub befinden oder im Urlaub
aus familiären Gründen;
- Einhaltung des Grundsatzes, dass jegliche Entscheidung über
die Beförderung eines Beamten, gegen den ein
Disziplinarverfahren anhängig ist, ausgesetzt wird, bis der
Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
- Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betreffend der Fähigkeit,
vor der ersten Beförderung in einer dritten Sprache arbeiten zu
können.
Artikel 10 Absatz 4
der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
sieht folgendes vor:
“Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die
Anstellungsbehörde, welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis
der beförderten Beamten wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.”
Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang dieser
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht. Wie unter Ziffer 6 erläutert,
wird das noch ausstehende Verzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird das
Verzeichnis der beförderten Beamten zusammen mit den nach den
Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten
veröffentlicht, wobei die beförderten Beamten durch den Buchstaben
"P" nach der Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punktzahl
gekennzeichnet sind.
Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht folgendes vor: "Jede
Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer
Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die
Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die
Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den
Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht
getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei
Monaten eingelegt werden.”
Die Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in
Verwaltungsmitteilung N° 28-2006
vom 18.06.2006 erläutert.
- DURCHFÜHRUNG DER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNGEN
Das Beförderungsverfahren 2008 erfolgt im Rahmen des seit dem 1. Mai
2004 geltenden Statuts.
Die Beförderungsentscheidungen werden zum 1. Januar 2008
(Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD13, AST11, AST7/C und AST5/D)
oder zum 1. März 2008 (übrige Besoldungsgruppen) wirksam. Die
Beförderung von Beamten, die zu dem betreffenden Termin nicht über
das erforderliche Mindestdienstalter verfügen, wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das
erforderliche Mindestdienstalter erreicht ist.
Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit zum Zwecke der
Gehaltsabrechnung erfasst. Der Vorgang wird für die meisten Beamten
mit der Gehaltsüberweisung Dezember 2007 abgeschlossen sein.
- VERÖFFENTLICHUNG DER ENDGÜLTIGEN BEFÖRDERUNGS-SCHWELLEN FÜR
2008 ÜBERTRAGEN IN BEFÖRDERUNGSPUNKTE DES NEUEN SYSTEMS
In Übereinstimmung mit Artikel 11
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
für das neue Beurteilungs- und Beförderungssystem, welches von der
Kommission am 18. Juni 2008 beschlossen wurde, werden die in 2008
festgestellten Beförderungsschwellen in das neue Beförderungssystem
übertragen. Diese übertragenen Beförderungsschwellen sollen in der
Verwaltungsmitteilung, die das Beförderungsverfahren 2008
beschließt, veröffentlicht werden. Sie sind somit im Folgenden
dargelegt:
Funktionsgruppe/
Laufbahnschiene |
Besoldungsgruppe |
In 2008 festgestellte
Beförderungsschwellen
in neuen
Beförderungspunkten |
AD |
AD13 |
30 |
|
AD12 |
46 |
|
AD11 |
33 |
|
AD10 |
27 |
|
AD9 |
24 |
|
AD8 |
23 |
|
AD7 |
18 |
|
AD6 |
18 |
|
AD5 |
18 |
AST |
AST10 |
47 |
|
AST9 |
30 |
|
AST8 |
34 |
|
AST7 |
29 |
|
AST6 |
28 |
|
AST5 |
24 |
|
AST4 |
18 |
|
AST3 |
18 |
|
AST2 |
18 |
|
AST1 |
18 |
AST/C |
AST6.C |
44 |
|
AST5.C |
35 |
|
AST4.C |
28 |
|
AST3.C |
28 |
AST/D |
AST4.D |
45 |
|
AST3.D |
29 |
|
AST2D |
18 |
|