Verteilung der Zuständigkeiten in der GD HR
Der Beschluss der Kommission K (2010) 3680 vom 15. Juni 20101
überträgt Befugnisse der Anstellungsbehörde, d.h. Zuständigkeiten im
Bereich der Personalverwaltung, auf Mitglieder der Kommission,
Generaldirektoren und Dienststellenleiter.
Mit Beschluss vom 3. Februar 20102
hat die Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit bestimmte ihr
übertragene Befugnisse auf Direktoren und Referatsleiter der
Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) weiter übertragen.
Diese Weiterübertragung stützte sich auf den vorangegangenen Beschluss der
Kommission K (2007) 5730 betreffend die Übertragung von Befugnissen der
Anstellungsbehörde, findet aber auf Zuständigkeiten der Generaldirektorin
für Humanressourcen und Sicherheit nach dem neuen Kommissionsbeschluss
weiterhin Anwendung.
Kommissionsbeschluss K (2010) 3680 hat erweiterte Möglichkeiten für
Referatsleiter der GD HR geschaffen, bestimmte Befugnisse der
Anstellungsbehörde innerhalb ihrer jeweiligen Referate weiter zu
übertragen. Insbesondere in Referaten, die in zahlreichen Fällen
Dienstleistungen für Mitarbeiter in den verschiedenen Dienststellen der
Kommission erbringen, wird dies zur weiteren Optimierung der
Arbeitsabläufe beitragen. Die nachstehende Veröffentlichung betrifft das
Referat HR.B.4 (Laufbahnmanagement und Beurteilungswesen).
BESCHLUSS DES LEITERS DES REFERATS HR.B.4
ÜBER DIE AUSÜBUNG VON BEFUGNISSEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE
Der Leiter des Referats HR.B.4 "Laufbahnmanagement und
Beurteilungswesen" der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der
Europäischen Kommission (GD HR) –
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen
Union,
gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten,
gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 15. Juni 20103
über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und
der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind,
insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses,
gestützt auf den Beschluss der Generaldirektorin für Humanressourcen und
Sicherheit vom 3. Februar 20104 zur
Weiterübertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und der zum
Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde innerhalb der GD HR,
mit Zustimmung der Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Der vorgenannte Kommissionsbeschluss hat erweiterte Möglichkeiten
für Referatsleiter der GD HR geschaffen, bestimmte Befugnisse der
Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigten Behörde innerhalb ihrer jeweiligen Referate weiter zu
übertragen.
- Mit ihrem Beschluss vom 3. Februar 2010 hat die Generaldirektorin
für Humanressourcen und Sicherheit einige ihr durch das Kollegium
übertragene Befugnisse auf den Leiter des Referats HR.B.4 weiter
übertragen, insbesondere auf dem Gebiet der Mobilität des Personals.
- Da das Referat "Laufbahnmanagement und Beurteilungswesen" ständig
Dienstleistungen für zahlreiche Mitarbeiter der ganzen Institution
erbringt, erscheint es angebracht, bestimmte dieser Befugnisse auf den
verantwortlichen Teamleiter weiter zu übertragen, um die Effizienz und
Kontinuität der Arbeitsabläufe weiter zu verbessern –
beschließt:
Artikel 1
Nachstehend aufgeführte Befugnisse, die mit Beschluss der Kommission K
(2010) 3680 vom 15. Juni 2010 der Generaldirektorin für Humanressourcen
und Sicherheit übertragen und mit Beschluss der Generaldirektorin für
Humanressourcen und Sicherheit vom 3. Februar 2010 auf den Leiter des
Referats HR.B.4 weiter übertragen wurden, werden nochmals weiter
übertragen auf den Leiter des Teams "Mobilität" im Referat HR.B.4, Stelle
Nr. 1428255 :
- Versetzungen von Beamten, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen
sind, zwischen Generaldirektionen auf Antrag des Betroffenen;
- Versetzungen von Beamten, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen
sind, zwischen Generaldirektionen im Wege der Neueinweisung im
dienstlichen Interesse;
- Versetzungen von Beamten, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen
sind, zwischen Generaldirektionen im Wege der Arbeitsplatzteilung.
Artikel 2
Diese Befugnisweiterübertragung ergeht unbeschadet der Befugnis des
Referatsleiters, die weiter übertragenen Befugnisse jederzeit persönlich
auszuüben.
Im Falle einer Neufassung des Kommissionsbeschlusses K (2010) 3680 vom 15.
Juni 2010 oder des Beschlusses der Generaldirektorin für Humanressourcen
und Sicherheit vom 3. Februar 2010 finden die mit der vorliegenden
Entscheidung verfügten Befugnisweiterübertragungen auf die dem Leiter des
Referats HR.B.4 übertragenen Befugnisse weiterhin Anwendung, soweit dies
die in Artikel 1 aufgeführten Befugnisse betrifft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tage nach seiner Veröffentlichung in
elektronischer Form in den Verwaltungsmitteilungen wirksam.
Brüssel, den 13. September 2010
(Unterschrift)
S. COLLINS
Für die Zustimmung:
Brüssel, den 13. September 2010
(Unterschrift)
I. SOUKA
_________
Footnotes
(1)
Verwaltungsmitteilung Nr. 36-2010 vom 23. Juni 2010.
(2)
Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch
Beschluss vom 8. April 2010,
Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010; geändert durch
Beschlüsse vom 2. Juni 2010,
Verwaltungsmitteilung Nr. 32-2010 vom 9. Juni 2010, und vom 13. Juli
2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 43-2010 vom
15. Juli 2010.
(3) K (2010) 3680;
Verwaltungsmitteilung Nr. 36-2010 vom 23.
Juni 2010.
(4)
Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch
Beschluss vom 8. April 2010,
Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010; geändert durch
Beschlüsse vom 2. Juni 2010,
Verwaltungsmitteilung Nr. 32-2010 vom 9. Juni 2010, und vom 13. Juli
2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 43-2010 vom
15. Juli 2010.
(5) Diese Position hat derzeit Frau
Francesca SALINAS inne. |