>> de | en | fr  N° 55-2010 / 29.09.2010
 

Verteilung der Zuständigkeiten in der GD HR

Der Beschluss der Kommission K (2010) 3680 vom 15. Juni 20101 überträgt Befugnisse der Anstellungsbehörde, d.h. Zuständigkeiten im Bereich der Personalverwaltung, auf Mitglieder der Kommission, Generaldirektoren und Dienststellenleiter.

Mit Beschluss vom 3. Februar 20102 hat die Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit bestimmte ihr übertragene Befugnisse auf Direktoren und Referatsleiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) weiter übertragen. Diese Weiterübertragung stützte sich auf den vorangegangenen Beschluss der Kommission K (2007) 5730 betreffend die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde, findet aber auf Zuständigkeiten der Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit nach dem neuen Kommissionsbeschluss weiterhin Anwendung.

Kommissionsbeschluss K (2010) 3680 hat erweiterte Möglichkeiten für Referatsleiter der GD HR geschaffen, bestimmte Befugnisse der Anstellungsbehörde innerhalb ihrer jeweiligen Referate weiter zu übertragen. Insbesondere in Referaten, die in zahlreichen Fällen Dienstleistungen für Mitarbeiter in den verschiedenen Dienststellen der Kommission erbringen, wird dies zur weiteren Optimierung der Arbeitsabläufe beitragen. Die nachstehende Veröffentlichung betrifft das Referat HR.B.4 (Laufbahnmanagement und Beurteilungswesen).

BESCHLUSS DES LEITERS DES REFERATS HR.B.4
ÜBER DIE AUSÜBUNG VON BEFUGNISSEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE

Der Leiter des Referats HR.B.4 "Laufbahnmanagement und Beurteilungswesen" der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission (GD HR) –

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 15. Juni 20103 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses,


gestützt auf den Beschluss der Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit vom 3. Februar 20104 zur Weiterübertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde innerhalb der GD HR,

mit Zustimmung der Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Der vorgenannte Kommissionsbeschluss hat erweiterte Möglichkeiten für Referatsleiter der GD HR geschaffen, bestimmte Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde innerhalb ihrer jeweiligen Referate weiter zu übertragen.
     
  2. Mit ihrem Beschluss vom 3. Februar 2010 hat die Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit einige ihr durch das Kollegium übertragene Befugnisse auf den Leiter des Referats HR.B.4 weiter übertragen, insbesondere auf dem Gebiet der Mobilität des Personals.
     
  3. Da das Referat "Laufbahnmanagement und Beurteilungswesen" ständig Dienstleistungen für zahlreiche Mitarbeiter der ganzen Institution erbringt, erscheint es angebracht, bestimmte dieser Befugnisse auf den verantwortlichen Teamleiter weiter zu übertragen, um die Effizienz und Kontinuität der Arbeitsabläufe weiter zu verbessern –

beschließt:

Artikel 1

Nachstehend aufgeführte Befugnisse, die mit Beschluss der Kommission K (2010) 3680 vom 15. Juni 2010 der Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit übertragen und mit Beschluss der Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit vom 3. Februar 2010 auf den Leiter des Referats HR.B.4 weiter übertragen wurden, werden nochmals weiter übertragen auf den Leiter des Teams "Mobilität" im Referat HR.B.4, Stelle Nr. 1428255 :

  1. Versetzungen von Beamten, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind, zwischen Generaldirektionen auf Antrag des Betroffenen;
     
  2. Versetzungen von Beamten, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind, zwischen Generaldirektionen im Wege der Neueinweisung im dienstlichen Interesse;
     
  3. Versetzungen von Beamten, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind, zwischen Generaldirektionen im Wege der Arbeitsplatzteilung.

Artikel 2

Diese Befugnisweiterübertragung ergeht unbeschadet der Befugnis des Referatsleiters, die weiter übertragenen Befugnisse jederzeit persönlich auszuüben.

Im Falle einer Neufassung des Kommissionsbeschlusses K (2010) 3680 vom 15. Juni 2010 oder des Beschlusses der Generaldirektorin für Humanressourcen und Sicherheit vom 3. Februar 2010 finden die mit der vorliegenden Entscheidung verfügten Befugnisweiterübertragungen auf die dem Leiter des Referats HR.B.4 übertragenen Befugnisse weiterhin Anwendung, soweit dies die in Artikel 1 aufgeführten Befugnisse betrifft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tage nach seiner Veröffentlichung in elektronischer Form in den Verwaltungsmitteilungen wirksam.


Brüssel, den 13. September 2010

(Unterschrift)
S. COLLINS

Für die Zustimmung:

Brüssel, den 13. September 2010

(Unterschrift)
I. SOUKA

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Footnotes

(1) Verwaltungsmitteilung Nr. 36-2010 vom 23. Juni 2010.

(2) Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010; geändert durch Beschlüsse vom 2. Juni 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 32-2010 vom 9. Juni 2010, und vom 13. Juli 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 43-2010 vom 15. Juli 2010.

(3) K (2010) 3680; Verwaltungsmitteilung Nr. 36-2010 vom 23. Juni 2010.

(4) Verwaltungsmitteilung Nr. 16-2010 vom 1. März 2010; berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 24-2010 vom 21. April 2010; geändert durch Beschlüsse vom 2. Juni 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 32-2010 vom 9. Juni 2010, und vom 13. Juli 2010, Verwaltungsmitteilung Nr. 43-2010 vom 15. Juli 2010.

(5) Diese Position hat derzeit Frau Francesca SALINAS inne.

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   Verfasser: HR.D.1