Informations Administratives 10.08.1998 | Spécial RÉGIME COMMUN D'ASSURANCE MALADIE |
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Anwendung neuer Ausgleichskoeffizienten ab 1. Septembre 1998 Seit 1. Januar 1991 werden auf die Erstattungshöchstbeträge für ärztliche Leistungen, die in einer anderen Währung als belgischen und luxemburgischen Franken verauslagt werden, Ausgleichskoeffizienten angewandt. Damit sollte den unterschiedlichen Kosten für ärztliche Leistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Nach Artikel 8 der Regelung wurden die Ausgleichskoeffizienten überprüft, damit die Gleichbehandlung aller angeschlossenen Personen - ungeachtet des Mitgliedstaats (einschliesslich der Schweiz ) , in dem die Behandlungskosten beglichen werden - so weit wie möglich gewährleistet ist. Diese neuen Ausgleichskoeffizienten werden auf Leistungen angewandt, die ab dem 1. September 1998 erbracht werden. Die angeschlossenen Personen werden darauf hingewiesen, daß mehrere Ausgleichskoeffizienten nach unten oder oben berichtigt wurden. Diese Abweichungen könnten sich daher auf die von den Abrechnungsstellen vor dem 1. September 1998 in den vorherigen Genehmigungen bzw. Kostenvoranschlägen genannten Beträge auswirken. In der als Anhang beigefügten Übersicht ist für einige Leistungen, deren Kosten auf bestimmte Währungen lauten (z.B. die chirurgischen Eingriffe in Österreich), kein Ausgleichskoeffizient aufgeführt, da aufgrund der zu geringen Zahl dieser Fälle keine zuverlässigen Statistiken erstellt werden konnten. Ist kein Ausgleichskoeffizient aufgeführt, gelten die in der Regelung genannten Erstattungshöchstbeträge. Liegt der Erstattungssatz für bestimmte Leistungen jedoch unter 40 %, kann gemäß Artikel 8 der Regelung gegebenenfalls eine Sondererstattung gewährt werden. In diesen Fällen werden die angeschlossenen Personen aufgefordert, sich unmittelbar mit der für sie zuständigen Abrechnungsstelle in Verbindung zu setzen. | |
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Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration Unité ateliers de reproduction |