Informations Administratives
09.10.1998
Spécial
INTERINSTITUTIONS, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + PENSIONNES
Sommaire  

ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN

AUS PORTUGIESISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMEN
(allgemeines System und öffentlicher Dienst)


Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, c und d der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), die in Portugal im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit und des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

I. Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, c und d, die nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften treten und aufgrund dieser Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit und des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes erworben haben, können bei dem Organ, dem sie angehören, die Übertragung dieser Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragen.

Nach Maßgabe der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlicht wurden,

IST DIE ÜBERTRAGUNG SCHRIFTLICH WIE FOLGT ZU BEANTRAGEN:

A. Im Falle von Beamten:

INNERHALB VON SECHS MONATEN NACH DER SCHRIFTLICHEN MITTEILUNG DER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT

B. Im Falle von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, c und d der BBSB:

SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN NACH DEM ZEITPUNKT, AB DEM DER BEDIENSTETE AUF ZEIT NACH DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFTEN ERWIRBT.

Dieser Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind.

Die Beamten und Bediensteten auf Zeit können ihren Antrag unter Verwendung des beigefügten portugiesischen Vordrucks, der ordnungsgemäß auszufüllen, zu datieren und zu unterschreiben ist, bei der Verwaltung des Organs, dem sie angehören, einreichen.


II. Übergangsmaßnahmen

A. Beamte, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaft standen, sowie ehemalige Beamte der Gemeinschaften,
die das Recht auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen konnten, da ein entsprechendes Abkommen mit den betreffenden Versorgungseinrichtungen noch nicht bestand,

HABEN IHREN ANTRAG BINNEN SECHS MONATEN NACH VERÖFFENTLICHUNG DIESER MITTEILUNG EINZUREICHEN.

B. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, c und d der BBSB, die bereits vor dem
Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen,

HABEN IHREN ANTRAG BINNEN SECHS MONATEN NACH VERÖFFENTLICHUNG DIESER MITTEILUNG, SPÄTESTENS JEDOCH INNERHALB VON SECHS MONATEN NACH DEM ZEITPUNKT, AB DEM SIE NACH DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFTEN ERWERBEN, EINZUREICHEN.

Der Antrag muß bei der Verwaltung der Gemeinschaften vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind.

C. Stirbt der Beamte oder Bedienstete auf Zeit vor oder binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung, so finden diese Übergangsmaßnahmen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung.


III. Allgemeine Hinweise

A. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte hat der Verwaltung seine endgültige Entscheidung erst dann mitzuteilen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der aufgrund der Übertragung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt.

B. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

1) Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

2) Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein; diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.

3) Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind.

4) Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

5) Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten gleichzeitig datiert und unterschrieben wurde.

C. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit werden gebeten, vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Übertragung (nach Erhalt des Vorschlags der Verwaltung) folgendes zu beachten:

Die Übertragung hat den Verlust der für die betreffenden Zeiträume erworbenen Ruhegehaltsansprüche zur Folge, die anderenfalls im Rahmen der innerstaatlichen Versorgungssysteme angerechnet worden wären.


ANSCHRIFTEN DER ZUSTÄNTIGEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN
Nähere Auskünfte erteilen:


1. BEI DER KOMMISSION

IX.B.6 Dienststelle "Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen" Brüssel L86-02/03

Herr VERTESSEN Tel: (2)296.31.89
Herr BRAUN Tel: (2)296.78.91
Herr CRUZ Tel: (2)295.07.85


2. BEIM RAT

Direktion "Personal und Verwaltung"
Dienststelle "Versorgung" Brüssel L175-0370.FK.50

Frau BROKMANN Tel: (2)285.61.56
Frau CAMPOS Tel: (2)285.72.81
Herr POURBAIX Tel: (2)285.66.68


3. BEIM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Direktion "Verwaltung, Personal und Finanzen"
Abteilung "Einstellung und Personalverwaltung"
Brüssel, Rue Ravenstein 2

Frau HERCZ Tel: (2)546.92.47
Herr LUX Tel: (2)546.90.26


4. BEIM PARLAMENT

Dienststelle "Ruhegehälter der Beamten, Pensionen und Versicherungen der Mitglieder"
Luxemburg BAK 02/67

Frau CRUZ DIAS Tel: (352)4300.24193
Herr HANS-DIETRICH ROSSOW Tel: (352)4300.27085


5. BEIM GERICHTSHOF

Personalabteilung
Referat B: Statutarische Rechte, soziale Angelegenheiten und Ruhegehälter
Bd. K. Adenauer 100, Kirchberg - Luxembourg

Frau WAGNER Tel: (352)4303.3666
Frau SCHINDLBECK Tel: (352)4303.3665


6. BEIM RECHNUNGSHOF

Personalabteilung
12, rue A. de Gasperi, Kirchberg - Luxembourg

Herr APEL Tel: (352)4398.45635
Frau HAY Tel: (352)4398.45627

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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction B : Gestion des droits et obligations ; dialogue social et politique sociale

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 28/09/98 10:53:37, dernière modification le 1/10/98 9:48:30