Informations Administratives
26.10.1998
Spécial
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
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ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER ERZIEHUNGSZULAGE

BEGRÜNDUNG

  1. Artikel 3 des Anhang VII zum Statut verfügt, daß "der Beamte [ ... ] eine Erziehungszulage in Höhe der ihm [ ... ] tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag" erhält, ohne daß jedoch nähere Einzelheiten über die Art dieser Kosten oder die Modalitäten ihrer Erstattung angegeben würden. Es wurden daher allgemeine Durchführungsbestimmungen mit ent-sprechenden Kriterien erlassen. Um die Bearbeitung der Anträge auf Zahlung der Erziehungszulage zu erleichtern, ist in diesen Bestimmungen vorgesehen, daß die Kosten für den obligatorischen Schulbesuch sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Unterrichtsprogramms dem Antragsteller in Form eines monatlichen Pauschalbetrags erstattet werden, ohne daß hierzu die Vorlage spezieller Belege erforderlich wäre.

    Einzelne Kategorien von Aufwendungen, die sich nicht den allgemeinen Kosten zu-ordnen lassen, sei es aufgrund ihres punktuellen Charakters (z.B. Einschrei-bungs- oder Prüfungs-gebühren) oder aufgrund der Spezifität der zu vergütenden Leistung oder Aktivität (z.B. unter-richtsgebundene Schulklassenaufenthalte im Schnee, an der See oder in Schulland-heimen), sei es, daß sich die Höhe des be-treffenden Betrags nach unter-schied-lichen Parametern bemißt (z.B. Fahrtkosten), wurden vom Gemeinschafts-gesetzgeber allerdings gesondert aufgeführt. In den Durchführungsbestimmungen ist bei solchen Kosten eine fallweise Übernahme - ergänzend zu der pauschalen Erziehungszulage - vor-gesehen; vom Antrag-steller sind hierzu entsprechende Belege einzureichen.

  2. Zweck dieses Vorschlags für eine Anpassung des Artikels 3 der Allgemeinen Durch-führungsbestimmungen ist es, den Geltungsbereich der derzeitigen Text-fassung, insbe-sondere Buchstabe d), auch auf andere, den unter-richtsgebundenen Schulklassen-aufent-halten im Schnee, an der See oder in Schulland-heimen ver-gleichbare Aktivitäten aus-zudehnen. Der spezifische Charakter dieser Aktivitäten, der sie von allgemeinen externen Aktivitäten im Rahmen des Schulprogramms wie Ausflügen, Besuchen und Reisen unterscheidet, und der die Kommission veranlaßt hat, 1975 Artikel 3 der Durchführungs-bestimmungen um den vorgenannten Absatz d) zu ergänzen, bleibt dabei jedoch erhalten.

    Es handelt sich dabei um "gelegentliche Aktivitäten" in dem Sinne, daß ein Schüler im Laufe der Primär- und Sekundärstufe nicht "alljährlich" bestimmte Kurse (teilweise auch in verkürzter Form) besucht, die mit relativ hohen Aufwendungen verbunden sein können.

  3. Nach der derzeit geltenden Regelung fallen alle externen Aktivitäten, die nicht aus-drück-lich unter Buchstabe d) von Artikel 3 aufgeführt sind, unter den Buchstaben c) dieses Artikels. Für derartige Aktivitäten werden somit keine Erstattungen über die Pauschale hinaus geleistet, es sei denn, die betreffenden Kosten überschreiten den Betrag der Pauschalzulage (Artikel 4 Absatz 3).

    Die Unterrichtsprogramme haben sich seit 1975 jedoch stark verändert. Die Schulen veranstalten in zunehmendem Maße externe Aktivitäten unterschiedlicher Art, von denen einzelne Schulklassen-aufent-halten im Schnee, an der See oder in Schulland-heimen gleich-gestellt werden können, andere hingegen nicht wirklich in diesen Rahmen passen.

    Unter diesen Umständen ist es unbedingt erforderlich, die derzeitige Rechts-grund-lage ergänzen, um so den zuständigen Stellen detailliertere Kriterien zur Ermitt-lung derjenigen Aktivitäten, für die eine ergänzende Erstattung über die Pauschale hinaus gewährt werden kann, an die Hand zu geben. Dadurch könnte vermieden werden, daß es einerseits zu Ungleichbehandlungen kommt, und daß andererseits Kosten, die bereits durch die pauschale Erziehungszulage abgedeckt sind, ein zwei-tes Mal erstattet werden. Tatsächlich kann in der Mehr-zahl der Fälle davon ausgegangen werden, daß von den Antragstellern verauslagte Kosten, einschließ-lich solcher für Klassenausflüge, Museumsbesuche und Schul-reisen im allge-meinen, durch die Pauschale hinreichend ausgeglichen werden.

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER ERZIEHUNGSZULAGE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf das Statut für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, insbesondere Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 3 des Anhangs VII und Artikel 15 des Anhangs X;

nach Stellungnahme des Statutsbeirats;

nach Anhörung der Personalvertretung;

in Erwägung nachstehender Gründe:
Für die in Drittländern diensttuenden Beamten gelten für die Gewährung der Erziehungs-zulage die in Anhang X zum Statut niedergelegten besonderen Vorschriften.

Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage vom 1. März 1975 müssen geändert werden, um die Kategorien von schulischen Aktivitäten, für die ergänzend zu Pauschalzulage eine spezifische Erstattung gewährt werden kann, neu festzulegen.

BESCHLIESST WIE FOLGT:

Artikel 1

Artikel 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage erhält folgende Neufassung:

"Artikel 3

Im Rahmen der Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII zum Statut und unbeschadet der Sonderregelung für die im Außendienst beschäftigten Beamten gemäß Anhang X zum Statut deckt die Erziehungszulage:

  1. die Einschreibungs- und Prüfungsgebühren bei der besuchten Lehranstalt;

  2. die Fahrtkosten, die durch die Benutzung eines öffentlichen oder eines im Dienst der Schule stehenden privaten Verkehrsmittels entstehen;

  3. die tatsächlich verauslagten unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln und Sportausrüstung sowie zur Deckung einer Schüler-versicherung, der Arztkosten sowie aller sonstigen Kosten, die im Rahmen des Unterrichts-programms der besuchten Lehranstalt entstehen;

  4. die Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an einem unterrichtsgebundenen Schul-klassenauf-enthalt im Schnee, an der See oder in Schullandheimen sowie an vergleich-baren Aktivitäten entstehen, sofern diese folgenden Kriterien entsprechen:

    1. Schulklasssenaufenthalte im Schnee, an der See oder in Schullandheimen:
      • die Aufenthalte müssen von der besuchten Lehranstalt im Rahmen des Unterrichts-programms organisiert werden;
      • sie müssen außerhalb der Ferienzeit stattfinden;
      • das Kind muß während dieser Aufenthalte außerhalb des elterlichen Wohnortes untergebracht sein;

    2. vergleichbare Aktivitäten:
      • die Aktivitäten müssen von der Lehranstalt im Rahmen des Unterrichts-programms organisiert werden;
      • sie müssen außerhalb der Ferienzeit stattfinden;
      • das Kind muß während dieser Aktivitäten außerhalb des elterlichen Wohnortes untergebracht sein;
      • die Kontinuität des Unterrichtsprogramms muß dadurch gewährleistet werden, daß der Schüler unter der Verantwortung von Lehrkräften der betreffenden Lehranstalt Kurse besucht und parallel dazu an externen Aktivitäten teilnimmt, welche die in diesen Kursen vermittelten theoretischen Kenntnisse praktisch ergänzen.
Die unter Buchstabe c) vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für die unter diesem Buchstaben genannten Kosten."

Artikel 2

Diese Durchführungsbestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Verwaltungsmitteilungen in Kraft.


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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction B : Gestion des droits et obligations ; dialogue social et politique sociale

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

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