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Administratives
02.05.2000
N° 33-2000
INTERINSTUTIONS, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + PENSIONNES
Sommaire  

ÜBERTRAGUNG VON IN SPANIEN ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND UMGEKEHRT


I. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus spanischen Versorgungssystemen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut

  • Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), die nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer nationalen Verwaltung, einer innerstaatlichen Einrichtung, einem privatrechtlichen Unternehmen oder nach Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit in den Dienst der Gemeinschaften treten und aufgrund dieser Tätigkeit in Spanien Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

  • Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut ist die Übertragung schriftlich ( a ) ( b ) unter Verwendung des beiliegenden Vordruckes bei dem Organ der Gemeinschaften zu beantragen, dem der/die Betroffene angehört. Dem Vordruck ist die Bescheinigung betreffend die Versicherungszeiten im Staatsdienst beizufügen. Die Bescheinigung ist beim letzten behördlichen Arbeitgeber zu beantragen. Sie ist unabhängig von der Länge der Dienstzeit erforderlich (siehe Artikel 7 § 1 von Kapitel III Abschnitt 1 des Königlichen Dekrets Nr. 2072/1999 vom 30. Dezember 1999.)

Fristen für die Einreichung des Antrags auf Übertragung der Ansprüche

  1. Für Beamte :

    Innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Mitteilung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder ab dem Zeitpunkt der Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder nach einer Abordnung (siehe Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut).


  2. Für Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB:
    Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Bedienstete auf Zeit nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben hat (siehe Artikel 77 des Statuts).
    Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind.

Übergangsbestimmungen

  1. Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die
    ihr Recht auf Übertragung der spanischen Ruhegehaltsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen konnten, da noch keine entsprechende Regelung bestand,
    müssen den Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung schriftlich bei der Verwaltung der Gemeinschaften einreichen.

  2. Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB:.

    • Bedienstete auf Zeit mit Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften nach den Statutsvorschriften (siehe Artikel 77 des Statuts), die
      ihr Recht auf Übertragung der spanischen Ruhegehaltsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen konnten, da noch keine entsprechende Regelung bestand,
      müssen ihren Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung schriftlich bei der zuständigen europäischen Verwaltung einreichen.

    • Bedienstete auf Zeit, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen und nach den Statutsvorschriften noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben (siehe Artikel 77 des Statuts)
      müssen ihren Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben haben, bei der zuständigen europäischen Verwaltung einreichen.


  3. Anspruchsberechtigte
    Stirbt
    ( b ) der Beamte oder Bedienstete vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, so finden diese Übergangsbestimmungen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung.

Wichtige Hinweise

  1. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte muß seine endgültige Entscheidung der zuständigen europäischen Verwaltung erst dann mitteilen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt, die im Falle der Übertragung anzurechnen sind.

    Das zuständige spanische Versorgungssystem teilt zuvor dem/der Betroffenen mit, welcher Betrag übertragen werden kann und auf welche Daten es sich stützt. Wird bei den zuständigen spanischen Behörden Einspruch erhoben, ist die zuständige europäische Verwaltung unbedingt davon in Kenntnis zu setzen.

  2. Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

  1. Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt der Gemeinschaften höchstens 70% des Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

  2. Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein. Diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.>BR>
  3. Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind (Artikel 77 des Statuts).

  4. Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche. Die Erstattung der nach dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften an das innerstaatliche Versorgungssystem entrichteten Beiträge kann unter den im Königlichen Dekret vorgesehenen Bedingungen (siehe unter den Zusatzbestimmungen primo - "Erstattung der Beiträge" in Abschnitt 2) bei der zuständigen spanischen Verwaltung beantragt werden)

  5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten datiert und unterschrieben wurde.

  6. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

  7. Die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche ist auch dann möglich, wenn eine spanische Versorgungseinrichtung bereits eine Leistung gezahlt hat. In diesem Fall werden alle seit Beginn der Auszahlung des Ruhegehalts erhaltenen Leistungen zuzüglich eines einfachen Zinssatzes von 3,5% vom Betrag des übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwerts abgezogen (siehe Artikel 3 der Übergangsbestimmung primo in Abschnitt 2 des Königlichen Dekrets).

  8. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann vom Beamten oder Zeitbediensteten während seiner Laufbahn nur ein einziges Mal gestellt werden.

  9. Anträge, die bei der Verwaltung bereits in anderer Form eingereicht wurden, sind vor Ablauf der Ausschlußfrist nach Ziffer I anhand des in der Anlage enthaltenen Vordrucks erneut zu stellen.


II. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften auf ein spanisches Versorgungssystem in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut

Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB, die aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und in einem spanischen Versorgungssystem versicherungspflichtig werden, können die bei dem Versorgungssystem der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche nunmehr auf das betroffene spanische Versorgungssystem übertragen lassen.

Nach Artikel 9 § 2 von Kapitel III, Abschnitt 2 des Königlichen Dekrets Nr. 2072/1999 vom 30. Dezember 1999 ist der schriftliche Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Spanien bei der zuständigen Stelle der spanischen Sozialversicherungseinrichtung einzureichen. Diese Stelle prüft innerhalb der vorgesehenen Fristen die Zulässigkeit des Antrags und übermittelt ihn dem betroffenen Gemeinschaftsorgan.

Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind.

Nach Artikel 9 § 1 von Kapitel III Abschnitt 2 des Königlichen Dekrets Nr. 2072/1999 vom 30. Dezember 1999 hat der/die Betroffene dem schriftlichen Antrag eine Bescheinigung der Behörde oder des Unternehmens beizufügen, in die bzw. das er/sie nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Dienst bei den Gemeinschaften eingetreten ist. Auf diesem Antrag ist das Datum der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben.

NÄHERE AUSKÜNFTE ERTEILEN:

1. BEI DER KOMMISSION

ADMIN.B.6. Dienststelle "Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen" Brüssel
L86-02/03


Herr BRAUN Tel. (2)296.78.91
Herr DAMMEKENS Tel. (2)299.17.19
Frau GODART Tel. (2)295.97.14

2. BEIM RAT

Direktion "Personal und Verwaltung" Dienststelle "Versorgung"/Brüssel L175-0370.FK.50


Frau CAMPOS Tel. (2)285.72.81
Herr POURBAIX Tel. (2)285.66.68

3. BEIM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS / AUSSCHUSS DER REGIONEN

Wirtschafts- und Sozialausschuß
Direktion "Verwaltung, Personal und Finanzen" - Abteilung "Einstellung und Personalverwaltung" - Brüssel/Rue Ravenstein 2


Herr LUX Tel. (2)546.90.26

Ausschuß der Regionen
Personalabteilung - Brüssel/Rue Belliard 79


Frau ROMANI Tel. (2)282.22.07

4. BEIM PARLAMENT

Dienststelle Ruhegehälter der Beamten und Bediensteten - Luxemburg KAD 3B018


Frau CRUZ DIAS Tel. (352)4300.24193
Herr WESSELINK Tel. (352)4300.22491

5. BEIM GERICHTSHOF

Personalabteilung- Referat B: Statutarische Rechte, soziale Angelegenheiten und Ruhegehälter - Bd. K. Adenauer 100, Kirchberg - Luxemburg


Frau WAGNER Tel. (352)4303.3666
Frau SCHINDLBECK Tel. (352)4303.3665

6. BEIM RECHNUNGSHOF

Personalabteilung - 12, rue A. De Gasperi, Kirchberg - Luxemburg


Herr APEL Tel. (352)4398.45635
Frau HAY Tel. (352)4398.45627


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Auteur : Personnel et Administration
Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

Page créée le 3/04/2000 15:23:53, dernière modification le 6/04/2000 10:27:22