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Administratives
22.09.2000
N° 70-2000
INTERINSTITUTIONS, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + PENSIONNES
Sommaire  

ÜBERTRAGUNG VON IN DER VERSORGUNGSANSTALT DES BUNDES UND DER LÄNDER ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN


I. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (V.B.L.) auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut

  • Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), die nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer nationalen Verwaltung, einer innerstaatlichen Einrichtung, einem privatrechtlichen Unternehmen oder nach Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit in den Dienst der Gemeinschaften treten und aufgrund dieser Tätigkeit in der V.B.L. Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können die Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften beantragen, unter der Voraussetzung, dass eine Übertragung von Ansprüchen aus der Grundversorgung (z.B. B.f.A., L.V.A.) auf die Europäischen Gemeinschaften bereits erfolgt ist oder gleichzeitig beantragt wird.

  • Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut ist die Übertragung schriftlich   unter Verwendung des beiliegenden Vordruckes bei dem Organ der Gemeinschaften zu beantragen, dem der/die Betroffene angehört.

Fristen für die Einreichung des Antrags auf Übertragung der Ansprüche

  1. Für Beamte :
    Innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Mitteilung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder ab dem Zeitpunkt der Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder nach einer Abordnung (siehe Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut).

  2. FürBedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB:
    Spätestensinnerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Bedienstete auf Zeit nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben hat (siehe Artikel 77 des Statuts).
    Der Antrag muß vorAblauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind.

Übergangsbestimmungen

  1. Beamteder Europäischen Gemeinschaften, die ihr Recht auf Übertragung der V.B.L. Ruhegehaltsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen konnten, da noch keine entsprechende Regelung bestand und deren Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus der Grundversorgung (z. B. B.f.A., L.V.A. ) bereits erfolgt oder noch anhängig ist,müssen ihren Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung schriftlich bei der Verwaltung der Gemeinschaften einreichen.

  2. Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB:

    • Bedienstete auf Zeit mit Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften nach den Statutsvorschriften (siehe Artikel 77 des Statuts), die ihr Recht auf Übertragung der V.B.L. Ruhegehaltsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen konnten, da noch keine entsprechende Regelung bestand und deren Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus der Grundversorgung (z.B. B.f.A., L.V.A. ) bereits erfolgt oder noch anhängig ist, müssen ihren Antrag Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung schriftlichbei der zuständigen europäischen Verwaltung einreichen.


    • Bedienstete auf Zeit, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen und nach den Statutsvorschriftennoch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben (siehe Artikel 77 des Statuts) müssen ihren Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben haben, bei der zuständigen europäischen Verwaltung einreichen.


  3. Anspruchsberechtigte
    Stirbt
    der Beamte oder Bedienstete vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, so finden diese Übergangsbestimmungen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung.

Wichtige Hinweise

  1. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte muß seine endgültige Entscheidung der zuständigen europäischen Verwaltung erst dann mitteilen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt, die im Falle der Übertragung anzurechnen sind.
    Das zustandige Versorgungssystem (V.B.L.) teilt zuvor dem/der Betroffenen mit, welcher Betrag übertragen werden kann und auf welche Daten es sich stützt.

  2. Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

      1. Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt der Gemeinschaften höchstens 70% des Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

      2. Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein. Diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.

      3. Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind (Artikel 77 des Statuts).

      4. Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche. Die nach dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften an das innerstaatliche Versorgungssystem entrichteten Beiträge werden gemäss den sich in Kraft befindlichen nationalen gezetzlichen Bestimmungen behandelt.

      5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten datiert und unterschrieben wurde.

      6. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

      7. Anträge, die bei der Verwaltung bereits in anderer Form eingereicht wurden, sind vor Ablauf der Ausschlußfrist nach Ziffer I mittels des in der Anlage enthaltenen Vordrucks erneut zu stellen.


    NÄHERE AUSKÜNFTE ERTEILEN:


    1. BEI DER KOMMISSION

    ADMIN.B.6. Dienststelle "Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen" Brüssel
    L86-02/03


      Herr BRAUN - Tel. (2)296.78.91
      Herr DAMMEKENS - Tel. (2)299.17.19
      Frau GODART - Tel. (2)295.97.14


    2. BEIM RAT

    Direktion "Personal und Verwaltung" Dienststelle "Versorgung"/Brüssel L175-0370.FK.50


      Frau CAMPOS - Tel. (2)285.72.81
      Herr POURBAIX - Tel. (2)285.66.68


    3. BEIM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS / AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Wirtschafts- und Sozialausschuß

    Direktion "Verwaltung, Personal und Finanzen" - Abteilung "Einstellung und Personalverwaltung" - Brüssel/Rue Ravenstein 2


      Herr ALEXOPOULOS - Tel. (2)546.93.70
      Herr LUX - Tel. (2)546.90.26

    Ausschuß der Regionen

    Personalabteilung - Brüssel/Rue Belliard 79


      Frau ROMANI - Tel. (2)282.22.07



    4. BEIM PARLAMENT

    Dienststelle Ruhegehälter der Beamten und Bediensteten - Luxemburg KAD 3B018


      Frau CRUZ DIAS - Tel. (352)4300.24193
      Herr WESSELINK - Tel. (352)4300.22491



    5. BEIM GERICHTSHOF

    Personalabteilung- Referat B: Statutarische Rechte, soziale Angelegenheiten und Ruhegehälter - Bd. K. Adenauer 100, Kirchberg - Luxemburg


      Frau WAGNER - Tel. (352)4303.3666
      Frau SCHINDLBECK - Tel. (352)4303.3665



    6. BEIM RECHNUNGSHOF

    Personalabteilung - 12, rue A. De Gasperi, Kirchberg - Luxemburg


      Frau ZIMMER - tél.(352)4398.45339
      Frau HAY - Tel. (352)4398.45627
      Herr APEL - Tel. (352)4398.45635


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    Auteur : Pensions et relations avec les anciens
    Editeur : Personnel et Administration
    Direction C : Ateliers de reproduction

    Page créée le 31/08/2000 15:44:30, dernière modification le 15/09/2000 14:36:58