>> de | en | fr | nl  N° 27-2007 / 30.04.2007
 

Übertragung von bei belgischen Rentenversicherungen erworbenen Rentenansprüchen

Zusatzinformation

Diese Problematik war bereits Gegenstand mehrerer Verwaltungsmitteilungen, die jeweils am 19. Juli 2005 (Nr. 58-2005), 2. September 2005 (Nr. 65-2005), 3. März 2006 (Nr. 14-2006), 8. August 2006 (Nr. 40-2006) und 25. Januar 2007 (Nr. 07-2007) veröffentlicht wurden.

Seit der letztgenannten Verwaltungsmitteilung hat sich die Kommission weiter mit der Prüfung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache F-92/05 (Genette / Kommission) befasst.

Belgien hat bekannt gegeben, dass es Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen werde, was am 26. März 2007 erfolgte. Belgien macht mit dem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, dass:

  1. das Gericht das belgische Gesetz über die Übertragung der belgischen Pensionsansprüche in das Gemeinschaftssystem ausgelegt habe, obwohl die Auslegung des belgischen Gesetzes Sache der belgischen Gerichte sei.
     
  2. bei der Auslegung dieses belgischen Gesetzes das Gericht entschieden habe, dass die Rücknahme der Entscheidungen zur Übertragung von Ansprüchen Rechte der belgischen Rentenversicherungen nicht berührten, während nach Auffassung Belgiens seine Rentenversicherungsträger durch derartige Handlungen finanziell betroffen seien.

Die Interessen der Kommission unterscheiden sich von denen Belgiens. Gleichwohl hat es die Kommission für angebracht gehalten, ebenfalls Rechtsmittel gegen das Urteil Genette einzulegen.

Die Kommission ist nämlich der Auffassung, dass das Urteil Genette bei den betroffenen Parteien – Beamten, Kommission und belgischen Behörden – zu großer Rechtsunsicherheit führen kann.

Die Rücknahme der Übertragungsentscheidungen bedeutet, dass der Betroffene bei den Dienststellen der Kommission einen neuen Antrag auf Übertragung mit der Begründung stellen kann, dass die Modalitäten der Übertragung nach dem belgischen Gesetz von 2003 für ihn vorteilhafter sind.

Für die Kommission bedeutet dies, dass die Pensionsansprüche, die Herr Genette und andere Beamte und Bedienstete, auf die das Urteil angewendet werden könnte, in der belgischen Rentenversicherung erworben haben, nicht in das gemeinschaftliche System übertragen worden sind. Die belgischen Behörden haben nämlich deutlich gemacht, dass, wenn ihnen ein neuerlicher Antrag übermittelt wird, sie diesen als nach dem anwendbaren belgischen Recht unzulässig ansehen werden. Der Betroffene müsste dann vor den belgischen Gerichten ein Verfahren einleiten, um seinen Antrag für zulässig erklären zu lassen.

Sofern die belgischen Gerichten der Rechtsauffassung der zuständigen belgischen Behörden folgen und die Klagen abweisen, sehen sich die Betroffenen, die sich für die Rücknahme des Übertragungsantrags entscheiden, mit folgender Situation konfrontiert:

  1. die ursprüngliche Entscheidung zur Übertragung ihrer Pensionsansprüche, mit der die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entsprechend den Vorschriften des belgischen Gesetzes von 1991 festgesetzt wurde, wäre im Anschluss an das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückgenommen worden;
     
  2. eine Übertragungsentscheidung nach dem belgischen Gesetz von 2003 könnte aufgrund der Unzulässigkeit des neuerlichen Antrags nach belgischem Recht nicht stattfinden.

Letztlich kann das Urteil Genette dazu führen, dass eine Situation entsteht, in der Herr Genette und die anderen Beamten, auf die das Urteil angewendet werden könnte, die Möglichkeit der Übertragung ihrer Pensionsansprüche in das gemeinschaftliche System verlieren.

Bis zu einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die eingelegten Rechtsmittel ist die Kommission verpflichtet, das Urteil Genette umzusetzen, wie es von dem Gericht für den öffentlichen Dienst erlassen wurde. Die Kommission wird daher ihre Entscheidungen über die gemäß den Vorschriften des Gesetzes von 1991 vorgenommene Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zurücknehmen und es ihm gestatten, einen neuen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche einzureichen.

Aufgrund der oben dargestellten Rechtsunsicherheit rät die Kommission anderen Beamten, die sich in derselben Situation befinden, davon ab, sich auf das Urteil Genette zu berufen, bis das Gericht erster Instanz die dadurch entstandene Rechtslage klargestellt hat. Wie in der Verwaltungsmitteilung Nr. 65-2005 ausgeführt, ist die Kommission jedoch bereit, auch auf sie das Urteil Genette anzuwenden, wenn sie es wünschen.

top

   Verfasser: ADMIN B2