Übertragung von bei belgischen Rentenversicherungen
erworbenen Rentenansprüchen
Zusatzinformation
Diese Problematik war bereits Gegenstand mehrerer
Verwaltungsmitteilungen, die jeweils am 19. Juli 2005 (Nr.
58-2005), 2. September 2005 (Nr.
65-2005), 3. März 2006 (Nr.
14-2006), 8. August 2006 (Nr.
40-2006) und 25. Januar 2007 (Nr. 07-2007)
veröffentlicht wurden.
Seit der letztgenannten Verwaltungsmitteilung hat sich die Kommission
weiter mit der Prüfung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen
Dienst der Europäischen Union vom 16. Januar 2007 in der Rechtssache
F-92/05 (Genette / Kommission) befasst.
Belgien hat bekannt gegeben, dass es Rechtsmittel gegen das Urteil
einlegen werde, was am 26. März 2007 erfolgte. Belgien macht mit dem
Rechtsmittel im wesentlichen geltend, dass:
- das Gericht das belgische Gesetz über die Übertragung der
belgischen Pensionsansprüche in das Gemeinschaftssystem ausgelegt
habe, obwohl die Auslegung des belgischen Gesetzes Sache der
belgischen Gerichte sei.
- bei der Auslegung dieses belgischen Gesetzes das Gericht
entschieden habe, dass die Rücknahme der Entscheidungen zur
Übertragung von Ansprüchen Rechte der belgischen
Rentenversicherungen nicht berührten, während nach Auffassung
Belgiens seine Rentenversicherungsträger durch derartige Handlungen
finanziell betroffen seien.
Die Interessen der Kommission unterscheiden sich von denen Belgiens.
Gleichwohl hat es die Kommission für angebracht gehalten, ebenfalls
Rechtsmittel gegen das Urteil Genette einzulegen.
Die Kommission ist nämlich der Auffassung, dass das Urteil Genette bei
den betroffenen Parteien – Beamten, Kommission und belgischen Behörden –
zu großer Rechtsunsicherheit führen kann.
Die Rücknahme der Übertragungsentscheidungen bedeutet, dass der
Betroffene bei den Dienststellen der Kommission einen neuen Antrag auf
Übertragung mit der Begründung stellen kann, dass die Modalitäten der
Übertragung nach dem belgischen Gesetz von 2003 für ihn vorteilhafter
sind.
Für die Kommission bedeutet dies, dass die Pensionsansprüche, die Herr
Genette und andere Beamte und Bedienstete, auf die das Urteil angewendet
werden könnte, in der belgischen Rentenversicherung erworben haben,
nicht in das gemeinschaftliche System übertragen worden sind. Die
belgischen Behörden haben nämlich deutlich gemacht, dass, wenn ihnen ein
neuerlicher Antrag übermittelt wird, sie diesen als nach dem anwendbaren
belgischen Recht unzulässig ansehen werden. Der Betroffene müsste dann
vor den belgischen Gerichten ein Verfahren einleiten, um seinen Antrag
für zulässig erklären zu lassen.
Sofern die belgischen Gerichten der Rechtsauffassung der zuständigen
belgischen Behörden folgen und die Klagen abweisen, sehen sich die
Betroffenen, die sich für die Rücknahme des Übertragungsantrags
entscheiden, mit folgender Situation konfrontiert:
- die ursprüngliche Entscheidung zur Übertragung ihrer
Pensionsansprüche, mit der die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen
Dienstjahren entsprechend den Vorschriften des belgischen Gesetzes
von 1991 festgesetzt wurde, wäre im Anschluss an das Urteil des
Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückgenommen worden;
- eine Übertragungsentscheidung nach dem belgischen Gesetz von
2003 könnte aufgrund der Unzulässigkeit des neuerlichen Antrags nach
belgischem Recht nicht stattfinden.
Letztlich kann das Urteil Genette dazu führen, dass eine Situation
entsteht, in der Herr Genette und die anderen Beamten, auf die das
Urteil angewendet werden könnte, die Möglichkeit der Übertragung ihrer
Pensionsansprüche in das gemeinschaftliche System verlieren.
Bis zu einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die
eingelegten Rechtsmittel ist die Kommission verpflichtet, das Urteil
Genette umzusetzen, wie es von dem Gericht für den öffentlichen Dienst
erlassen wurde. Die Kommission wird daher ihre Entscheidungen über die
gemäß den Vorschriften des Gesetzes von 1991 vorgenommene Anrechnung von
ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zurücknehmen und es ihm gestatten, einen
neuen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche einzureichen.
Aufgrund der oben dargestellten Rechtsunsicherheit rät die Kommission
anderen Beamten, die sich in derselben Situation befinden, davon ab,
sich auf das Urteil Genette zu berufen, bis das Gericht erster Instanz
die dadurch entstandene Rechtslage klargestellt hat. Wie in der
Verwaltungsmitteilung Nr. 65-2005
ausgeführt, ist die Kommission jedoch bereit, auch auf sie das Urteil
Genette anzuwenden, wenn sie es wünschen. |