Informations Administratives
23.11.1998
Spécial
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Sommaire  

Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus griechischen Versorgungssystemen

Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), die bei einem griechischen Sozialversicherungsträger Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN AUS GRIECHISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMEN AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 11 ABSÄTZE 2 UND 3 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT.

  1. Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), die bei einem griechischen Sozialversicherungsträger Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

    Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut muß der Antrag auf Übertragung schriftlich

    • unter Verwendung des griechischen Antragsformulars, das dieser Veröffentlichung beiliegt (Formulare in englischer und französischer Sprache sind bei der Verwaltung erhältlich.) ,

      und

    • zusammen mit den von den griechischen Behörden verlangten Unterlagen (siehe Punkt 4 dieser Veröffentlichung)

    bei dem jeweiligen Organ der Gemeinschaften eingereicht werden.

    Bei einer gemischten Laufbahn (öffentlicher Dienst und Privatwirtschaft) ist je ein Formular für den öffentlichen Dienst und für die Privatwirtschaft auszufüllen.

    Der Antrag auf Übertragung ist einzureichen:

    1. im Falle von Beamten:

      innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder ab dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder nach einer Abordnung (siehe Art. 11 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut);

    2. im Falle von Bediensteten auf Zeit :

      spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bedienstete auf Zeit nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben hat (siehe Artikel 77 des Statuts).

    Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.


  2. ÜBERGANGSMASSNAHMEN
    1. Wenn

      • Beamte der Europäischen Gemeinschaften bzw.

      • Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften mit Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften nach den Statutsvorschriften (siehe Artikel 77 des Statuts),die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits im Dienst eines Gemeinschaftsorgans stehen,

      oder

      • wenn Beamte bzw. Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits ein Ruhegehalt beziehen,

      IHR RECHT AUF ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT NICHT GELTEND MACHEN KONNTEN, DA EIN ENTSPRECHENDES ABKOMMEN MIT DEN BETREFFENDEN VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN NOCH NICHT BESTAND,


      müssen sie den Antrag

      INNERHALB VON SECHS MONATEN(Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 93 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut) AB DEM ZEITPUNKT DIESER VERÖFFENTLICHUNG


      schriftlich bei dem jeweiligen Organ der Gemeinschaft einreichen.

    2. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen und nach den Statutsvorschriften noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben (siehe Art. 77 des Statuts),

      MÜSSEN IHREN ANTRAG SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT, ZU DEM SIE NACH DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBEN HABEN(Siehe Artikel 77 des Statuts) , EINREICHEN.


    3. Dieser Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

    4. Stirbt der Beamte oder Bedienstete auf Zeit vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, so finden diese Übergangsmaßnahmen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung.


  3. ALLGEMEINE HINWEISE
    1. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte hat der Verwaltung seine endgültige Entscheidung erst dann mitzuteilen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der aufgrund der Übertragung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt.

    2. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

      1. Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt der Gemeinschaften höchstens 70 % des letzten Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

      2. Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein. Diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.

      3. Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind (Artikel 77 des Statuts).

      4. Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

      5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten datiert und unterschrieben wurde.

    3. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit werden gebeten, vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Übertragung (nach Empfang des Vorschlags der Verwaltung) folgendes zu beachten:

      Die Übertragung hat den Verlust der für die betreffenden Zeiträume erworbenen Ruhegehaltsansprüche zur Folge, die anderenfalls im Rahmen der griechischen Versorgungssysteme angerechnet worden wären.


  4. VON DEN GRIECHISCHEN BEHÖRDEN VERLANGTE UNTERLAGEN, DIE DEM ANTRAG BEIZUFÜGEN SIND
    ÖFFENTLICHER DIENST


    Um für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften den versicherungsmathematischen Gegenwert berechnen zu können, der aus dem griechischen Versorgungssystem auf das Versorgungssystem der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu übertragen ist, werden folgende Unterlagen verlangt:

    1. HAUPTRUHEGEHALT

      1. ZIVILE BEAMTE UND GLEICHGESTELLTE

        1. ein Antrag;

        2. eine Bescheinigung der Personaldirektion des zuständigen Ministeriums oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts, aus der die Veränderungen während der Dienstjahre des Beamten hervorgehen, wie Ernennung, Eingliederung, Einstufung, Versetzung, Beförderung, Entlassung, Ausscheiden aus dem Dienst, Disziplinarmaßnahmen, Gewährung von Zulagen, mit entsprechendem Verweis auf die Entscheidung des zuständigen Organs zur Bestätigung jeder Veränderung (Veröffentlichung im Amtsblatt der griechischen Regierung) sowie Mitteilung, Nummer und Datum der Bekanntgabe. Aus der Bescheinigung müssen auch der Zeitpunkt der Eidesleistung und das Datum des Dienstantritts hervorgehen. Ferner muß ihr zu entnehmen sein, ob es sich um eine Dienstleistung auf Dauer oder auf Zeit handelt;

        3. eine von der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung über Personenstand und Geburtsjahr oder eine amtlich beglaubigte Kopie des einschlägigen Auszugs aus der Personalakte des Beamten;

        4. gegebenenfalls eine auf der Grundlage offizieller Angaben ausgestellte Bescheinigung über die Dienstjahre in einer anderen Verwaltung (Bescheid über Einstellung und Entlassung). Sollte die Verwaltung für Öffentliches Rechnungswesen die im Privatsektor zurückgelegten Arbeitszeiten offiziell anerkannt haben (sukzessive Versicherung), ist eine Kopie dieses Verwaltungsaktes sowie eine Bescheinigung des abwickelnden Organs über die Abrechnung des zusätzlichen Beitrags oder des geschuldeten Restbetrags beizufügen;

        5. eine Bescheinigung des zuständigen Einberufungsbüros (Typ A) über den Militiärdienst des Beamten und gegebenenfalls der Beitragsnachweis für diesen Zeitraum;

        6. eine Bescheinigung über den Zeitraum, der als Berufserfahrung für die Ernennung berücksichtigt wurde;

        7. eine Bescheinigung des zuständigen abwickelnden Organs, aus der detailliert die Bezüge hervorgehen, auf die der Betreffende - auf der Grundlage der geltenden Tabelle und unter Berücksichtigung sämtlicher Dienstjahre - zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Anspruch hätte;

        8. eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Betreffende aufgrund seiner Dienstjahre bei einem anderen Träger Anspruch auf ein Ruhegehalt erworben hat und er für den gleichen Zeitraum eine Entschädigung erhalten hat;

        9. ein Versicherungsheft mit den IKA-Klebemarken für die Dienstjahre des Betreffenden bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter das Gesetz 3163/1955 fällt (NUR für den Personenkreis, der unter das IKA-Sondersystem fällt).

      2. MILITÄRBEAMTE

        1. ein Antrag;

        2. eine Kopie des Auszugs aus der Stammrolle;

        3. eine Bescheinigung über die Unterbrechung der Zahlung der Bezüge;

        4. eine Bescheinigung über die Dienstzeit bei den territorialen Einheiten oder bei den Diensten, die unter Artikel 3 des Gesetzesdekrets 142/74, unter das Gesetzesdekret 179/74 und unter Artikel 7 des Gesetzes 2592/98 fallen;

        5. eine Bescheinigung vom Typ A;

        6. eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, daß mit der abgeleisteten Dienstzeit kein Anspruch auf ein Ruhegehalt begründet wurde bzw. keine Entschädigung für diese Zeit gezahlt wurde oder wird;

        7. eine Bescheinigung über den Personenstand.


    2. KASSE AUF GEGENSEITIGKEIT FÜR ZIVILE ANGESTELLTE (MTPY)

      1. Folgende Unterlagen müssen von dem Versicherten, der einen persönlichen Anteil fordert, beigebracht werden:

        1. ein Antrag;

        2. eine mit Sichtvermerk und Stempel versehene Kopie des Beschlusses der Verwaltung für Öffentliches Rechnungswesen über die Ruhegehaltsvorschriften;

        3. eine Bescheinigung, aus der die Veränderungen während der Dienstjahre hervorgehen;

        4. wenn es sich um eine männliche Person handelt, eine Bescheinigung des Einberufungsbüros (Typ A). Fällt der Militärdienst mit dem Zivildienst zusammen, hat der Betreffende eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Bezüge, die er als Zivildienstleistender gegebenenfalls erhalten hat, hervorgehen;

        5. wenn es sich um eine weibliche Person handelt, eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, daß sie - aus welchen Gründen auch immer - keinen anderen Anteil aus der Kasse auf Gegenseitigkeit erhält;

        6. eine Gehaltsabrechung über den lezten Monat (vierteljährliche Bezüge);

        7. eine Bescheinigung über die Dienstjahre des Betreffenden vor seiner Ernennung, aus der die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Arbeitsverhältnis oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) und die Regelung über das Entgelt (monatliches oder tägliches Entgelt) hervorgehen und der zu entnehmen ist, ob während des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses Beiträge für die Kasse auf Gegenseitigkeit - bejahendenfalls in welchem Umfang (1%, 2%, 3%) - einbehalten wurden;

        8. eine Bescheinigung über Art und Dauer der Abordnung, die Lehrkräfte, die ins Ausland abgeordnet wurden, vorzulegen haben (mit oder ohne Angabe von Bezügen);

        9. eine Bescheinigung der Zusatzkasse (für die Dienstjahre gemäß den Vorschriften des Präsidialerlasses Nr. 4204/61 und des Gesetzes 1405/83 über fortlaufende Versicherung usw.), der die Versicherungszeiten, der gegebenenfalls erworbene Anspruch auf ein Ruhegehalt oder die Erstattung der Versicherungsbeiträge durch diese Kasse zu entnehmen sind.

      2. Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes im Erwerbsleben stand,

        sind die Hinterbliebenen verpflichtet, die vorgenannten Unterlagen (siehe A) beizubringen.

        Hat der Versicherte (A, B) keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt, sind alle vorgenannten Unterlagen, mit Ausnahme der Kopie des Beschlusses der Verwaltung für Öffentliches Rechnungswesen, beizubringen.

      3. Wenn der verstorbene Versicherte Anspruch auf einen Anteil hatte, sind folgende Unterlagen beizubringen:

        1. ein Antrag;

        2. eine Kopie des Beschlusses der Verwaltung für Öffentliches Rechnungswesen über die Ruhegehaltsvorschriften für Hinterbliebene;

        3. eine Bescheinigung über den Personenstand, die von der Gemeinde, unter deren Zuständigkeit der Versicherte fiel, auszustellen ist. In dieser Bescheinigung sind folgende Angaben zu machen: a) Todestag des Versicherten b) Handelt es sich um die erste, zweite oder dritte Ehe des Versicherten (Angabe des Datums der Eheschließung) c) Namen, Geburtsdatum und Familienstand der Kinder d) War die Ehe zum Todeszeitpunkt geschieden oder nicht e) Ist die Antragstellerin noch Witwe;

        4. eine ehrenwörtliche Erklärung der hinterbliebenen Familienangehörigen (siehe Punkt A5).


    PRIVATWIRTSCHAFT


    Die Personen, die bei griechischen Versicherungsträgern, welche unter die Zuständigkeit des Generalsekretariats für Sozialversicherungen fallen, versichert sind, müssen bei der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften den Antrag auf Berechnung des zu übertragenden versicherungsmathematischen Gegenwerts einreichen und zur Stützung des Antrags folgende Unterlagen beibringen:

    1. Erwerbstätige Versicherte

      1. Die Versicherten selbst

        1. die Belege über die Versicherungslaufbahn gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers (beispielsweise Versicherungsheft, Bescheid über die Anerkennung von Versicherungszeiten),

        2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der Geburtsurkunde.

      2. Die Hinterbliebenen

        Neben den unter a) genannten Unterlagen:

        1. eine Bescheinigung über den Personenstand,

        2. Bescheinigungen über die laufende Ausbildung der Kinder.

    2. Versorgungsberechtigte

      1. Die Versicherten selbst

        eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der Geburtsurkunde.

      2. Die Hinterbliebenen

        1. eine Bescheinigung über die familienrechtlichen Verhältnisse;

        2. Bescheinigungen über die laufende Ausbildung der Kinder.



ANSCHRIFTEN DER ZUSTÄNTIGEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN

Nähere Auskünfte erteilen:


  • BEI DER KOMMISSION

    IX.B.6 Dienststelle "Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen" Brüssel
    L86-02/03





    Herr VERTESSENTel: (2)296.31.89
    Herr BRAUNTel: (2)296.78.91
    Frau VARDIKATel: (2)299.03.32


  • BEIM RAT

    Direktion "Personal und Verwaltung"
    Dienststelle "Versorgung" Brüssel L175-0370.FK.50





    Frau BROKMANNTel: (2)285.61.56
    Frau CAMPOSTel: (2)285.72.81
    Herr POURBAIXTel: (2)285.66.68


  • BEIM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

    Direktion "Verwaltung, Personal und Finanzen"
    Abteilung "Einstellung und Personalverwaltung"
    Brüssel, Rue Ravenstein 2




    Frau HERCZTel: (2)546.92.47
    Herr LUXTel: (2)546.90.26


  • BEIM PARLAMENT

    Dienststelle "Ruhegehälter der Beamten, Pensionen und Versicherungen der Mitglieder"
    Luxemburg BAK 02/67




    Frau CRUZ DIASTel: (352)4300.24193
    Herr HANS-DIETRICH ROSSOWTel: (352)4300.27085

  • BEIM GERICHTSHOF

    Personalabteilung
    Referat B: Statutarische Rechte, soziale Angelegenheiten und Ruhegehälter
    Bd. K. Adenauer 100, Kirchberg - Luxembourg




    Frau WAGNERTel: (352)4303.3666
    Frau SCHINDLBECKTel: (352)4303.3665


  • BEIM RECHNUNGSHOF

    Personalabteilung
    12, rue A. de Gasperi, Kirchberg - Luxembourg




    Herr APELTel: (352)4398.45635
    Herr KALENTZISTel: (352)4398.45256


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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 29/11/98 14:56:36, dernière modification le 7/12/98 18:36:41