Informations Administratives
12.03.1999
Spécial
INTERINSTUTIONS, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + PENSIONNES
Sommaire  

ÜBERTRAGUNG DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERTS DER BEI ÖSTERREICHISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMEN ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE UND UMGEKEHRT
(ASVG, GSVG, BSVG und öffentlicher Dienst)



  1. ÜBERTRAGUNG DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFSWERTS DER BEI ÖSTERREICHISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMEN ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 11 ABSÄTZE 2 UND 3 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT

    Beamte und Bedienste auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), die in Österreich im Rahmen des allgemeinen Sozialversicherungssystemes (ASVG), der Sozialversicherungssysteme für Selbständige (GSVG, BSVG) und des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können den pauschalen Rückkaufswert dieser Ruhegehaltsansprüche nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

    1. Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB, die nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer nationalen Verwaltung, einer innerstaatlichen Einrichtung, einem privatrechtlichen Unternehmen oder nach Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit in den Dienst der Gemeinschaften treten und aufgrund dieser Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche im Rahmen des ASVG, des GSVG, des BSVG oder des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes erworben haben, können die Übertragung des pauschalen Rückkaufswerts dieser Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragen.

    2. Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut, ist die Übertragung schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Vordruckes (Anlage 1), bei dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehören, zu beantragen.

      1. Im Falle von Beamten:

        Innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Mitteilung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder ab dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder nach einer Abordnung (siehe Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut);

      2. Im Falle von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB:

        Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Bedienstete auf Zeit nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben hat (siehe Artikel 77 des Statuts).

        Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

  2. ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN AUS DEM VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN AUF DAS ALLGEMEINE ÖSTERREICHISCHE SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM (ASVG) IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT

    Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB, die aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und in einem österreichischen Sozialversicherungssystem versicherungspflichtig werden, können die bei dem Versorgungssystem der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche nunmehr auf die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte (ASVG) übertragen lassen.

    Gemäß § 12 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes-EUB-SVG mub der Antrag schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem Organ, dem der Betreffende angehört hat, eingereicht werden.

    Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung des Antrags ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

  3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    1. Wenn

      • Beamte der Europäischen Gemeinschaften bzw.

      • Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften mit Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften nach den Statutsvorschriften (siehe Artikel 77 des Statuts),

        die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits im Dienst eines Gemeinschaftsorgans stehen, bzw.

      • Angestellte, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits in Österreich versicherungspflichtig sind,

        oder

      • wenn Beamte bzw. Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften bzw. in Österreich Versicherungspflichtige, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits ein Ruhegehalt beziehen,

      IHR RECHT AUF ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT NICHT GELTEND MACHEN KONNTEN, DA EIN ENTSPRECHENDES ABKOMMEN MIT DEM BETREFFENDEN VERSORGUNGSSYTEM NOCH NICHT BESTAND,

      müssen sie den Antrag
      INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT DIESER VERÖFFENTLICHUNG
      schriftlich
      bei der Verwaltung der Gemeinschaften einreichen.

    2. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen und nach den Statutsvorschriften noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben (siehe Artikel 77 des Statuts),

      MÜSSEN IHREN ANTRAG SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT, ZU DEM SIE NACH DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBEN HABEN, EINREICHEN.

    3. Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

    4. Stirbt der Beamte oder Bedienstete vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung, so finden diese Übergangsbestimmungen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung

    5. ALLGEMEINE HINWEISE

      Übertragung in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut


      1. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte hat der Verwaltung seine endgültige Entscheidung erst dann mitzuteilen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der aufgrund der Übertragung anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt.

      2. Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

        1. Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt der Gemeinschaften höchstens 70 % des letzten Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

        2. Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein. Diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.

        3. Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind (Artikel 77 des Statuts).

        4. Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

        5. Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten datiert und unterschrieben wurde.

        6. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

        7. Die Übertragung des pauschalen Rückkaufswerts ist auch dann möglich, wenn bereits ein Ruhegehalt von einem österreichischen Pensionsversicherungsträger bezogen wurde. In diesem Fall hat die Übertragung entweder die Verpflichtung zur Rückzahlung aller seit Rentenbeginn bezogenen Leistungen zuzüglich 3,5 % Zinsen oder die Verrechnung dieses Betrages mit dem Übertragungsbetrag zur Folge.

      3. Die Betreffenden werden gebeten, vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Übertragung (nach Empfang des Vorschlags der Verwaltung) folgendes zu beachten:

        Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche für die betreffenden Zeiträume gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger. Etwaige Ansprüche aus rentenrechtlichen Zeiten, die nach dem Dienstbeginn bei den Gemeinschaften entstanden sind (z.B. aufgrund freiwilliger Beitragszahlung usw.), bleiben unberührt. Sie können jedoch auf Antrag des Versicherten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des EUB-SVG erstattet werden.

        Beamte und Bedienstete auf Zeit, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis als Bundesbeamter oder als Landeslehrer befinden, werden bei Annahme und Durchführung der Übertragung von Gesetzes wegen aus diesem Dienstverhältnis entlassen. (Artikel 2 ff. EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz - EUB-SVG)

        Übertragung in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut

        Die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts hat das rückwirkende Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften zur Folge. Bereits bezogene Versorgungsleistungen sind an die Verwaltung der Gemeinschaften zurückzuzahlen. Dies gilt jedoch nicht für Ruhegehaltszahlungen wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte anschließend wiederverwendet wurde.


    ANSCHRIFTEN DER ZUSTÄNTIGEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN
    Nähere Auskünfte erteilen:

    1.    BEI DER KOMMISSION

    IX.B.6 Dienststelle "Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen" Brüssel L86-02/03


    Herr BRAUN Tel: (2)296.78.91
    Frau FIEDLER Tel: (2)299.18.44
    Frau COBUT Tel: (2)295.60.81


    2.    BEIM RAT

    Direktion "Personal und Verwaltung"
    Dienststelle "Versorgung" Brüssel L175-0370.FK.50


    Frau BROKMANN Tel: (2)285.61.56
    Frau CAMPOS Tel: (2)285.72.81
    Herr POURBAIX Tel: (2)285.66.68


    3.    BEIM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS / AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Direktion "Verwaltung, Personal und Finanzen"
    Abteilung "Einstellung und Personalverwaltung"
    Brüssel, Rue Ravenstein 2


    Frau HERCZ Tel: (2)546.92.47
    Herr LUX Tel: (2)546.90.26


    4.    BEIM PARLAMENT

    Dienststelle "Ruhegehälter der Beamten, Pensionen und Versicherungen der Mitglieder"
    Luxemburg BAK 02/67


    Frau CRUZ DIAS Tel: (352)4300.24193
    Herr HANS-DIETRICH ROSSOW Tel: (352)4300.27085


    5.    BEIM GERICHTSHOF

    Personalabteilung
    Referat B: Statutarische Rechte, soziale Angelegenheiten und Ruhegehälter
    Bd. K. Adenauer 100, Kirchberg - Luxembourg


    Frau WAGNER Tel: (352)4303.3666
    Frau SCHINDLBECK Tel: (352)4303.3665


    6.    BEIM RECHNUNGSHOF

    Personalabteilung
    12, rue A. de Gasperi, Kirchberg - Luxembourg

    Herr APEL Tel: (352)4398.45635
    Frau HAY Tel: (352)4398.45627

Sommaire  
Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 14/03/99 14:36:41, dernière modification le 23/03/99 12:00:00