Informations Administratives
20.05.1999
Spécial
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Sommaire  

ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN AUS FINNISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMEN AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN


1. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus finnischen Versorgungssystemen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII zum Statut.

    A Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten), die in den Dienst der Gemeinschaften eintreten und bei einem finnischen Sozialversicherungsträger (Allgemeines Sozialversicherungssystem, Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes, Sozialversicherungssysteme für Selbständige und für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft) Ruhegehaltsansprüche erworben haben, können diese nunmehr auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen.

    B. Nach Maßgabe der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 789 vom 16. April 1993 veröffentlichten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut, ist die Übertragung schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Vordruckes, bei dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehören, zu beantragen.

      a) Im Falle von Beamten:

      Innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Mitteilung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder ab dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder nach einer Abordnung (siehe Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut).

      b) Im Falle von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB:

      Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem der Bedienstete auf Zeit nach den Statutsvorschriften Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften erworben hat (siehe Artikel 77 des Statuts).

      Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

2. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    A. Wenn

      - Beamte der Europäischen Gemeinschaften bzw.

      - Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften mit Anspruch auf ein Ruhegehalt der Gemeinschaften nach den Statutsvorschriften (siehe Artikel 77 des Statuts),
      die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits im Dienst eines Gemeinschaftsorgans stehen,

      oder wenn

      - ehemalige Beamte bzw. Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits ein Ruhegeld aus dem Gemeinschaftshaushalt beziehen,

    IHR RECHT AUF ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT NICHT GELTEND MACHEN KONNTEN, DA EIN ENTSPRECHENDES ABKOMMEN MIT DEM BETREFFENDEN VERSORGUNGSSYSTEM NOCH NICHT BESTAND,

    müssen sie den Antrag

    INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT DIESER VERÖFFENTLICHUNG
    SCHRIFTLICH bei der Verwaltung der Gemeinschaften einreichen.


    B. Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der BBSB, die bereits vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Dienst der Gemeinschaften standen und nach den Statutsvorschriften noch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben (siehe Artikel 77 des Statuts),

    MÜSSEN IHREN ANTRAG SPÄTESTENS INNERHALB VON SECHS MONATEN AB DEM ZEITPUNKT, ZU DEM SIE NACH DEN STATUTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF EIN RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBEN HABEN, EINREICHEN.


    C. Der Antrag muß vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Verwaltung der Gemeinschaften registriert werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die verspätete Einreichung ist auf besondere Umstände zurückzuführen, die von dem Antragsteller nicht zu verantworten sind.

    D. Stirbt der Beamte oder Bedienstete auf Zeit vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, so finden diese Übergangsbestimmungen auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen Anwendung.

3. ALLGEMEINE HINWEISE

    A. Der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht bindend. Der Anspruchsberechtigte muß seine endgültige Entscheidung erst dann treffen, wenn ihm der Vorschlag über die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorliegt, die im Falle der Übertragung anzurechnen sind.

    B. Die Betreffenden werden gebeten, vor Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen folgendes zu beachten:

      1) Nach den geltenden Statutsvorschriften beträgt das Ruhegehalt der Gemeinschaften höchstens 70 % des letzten Grundgehalts. Auch eine etwaige Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kann keine Überschreitung dieses Höchstsatzes bewirken.

      2) Da den Witwern/Witwen und Waisen Mindestversorgungsbezüge der Gemeinschaften garantiert sind, kann eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen unter Umständen nicht lohnend sein. Diese Personengruppen werden daher gebeten, sich mit der Verwaltung der Gemeinschaften in Verbindung zu setzen, bevor sie über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen endgültig entscheiden.

      3) Die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden nicht auf die zehn Dienstjahre angerechnet, die zum Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs bei den Gemeinschaften erforderlich sind (Artikel 77 des Statuts).

      4) Übertragbar sind nur die vor dem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften sowie die gegebenenfalls während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Abordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

      5) Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird der Antrag nur berücksichtigt, wenn er von allen Anspruchsberechtigten datiert und unterschrieben wurde.

      6) Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.


    C. Die Betreffenden werden gebeten, vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Übertragung (nach Empfang des Vorschlags der Verwaltung) folgendes zu beachten:
    Mit der Übertragung erlöschen die Ruhegehaltsansprüche für die betreffenden Zeiträume gegenüber den verschiedenen nationalen Sozialversicherungsträgern.


ANSCHRIFTEN DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN

1. BEI DER KOMMISSION


IX.B.6. Dienststelle "Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen" Brüssel

Herr BRAUN Tel. (2)296.78.91
Frau COBUT Tel. (2)295.60.81

2. BEIM RAT


Direktion "Personal und Verwaltung" Dienststelle "Versorgung"/Brüssel L175-0370.FK.50

Frau BROKMANN Tel. (2)285.61.56
Frau CAMPOS Tel. (2)285.72.81
Herr POURBAIX Tel. (2)285.66.68

3. BEIM WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS/AUSSCHUSS DER REGIONEN


Direktion "Verwaltung, Personal und Finanzen" - Abteilung "Einstellung und Personalverwaltung" - Brüssel/Rue Ravenstein 2

Frau HERCZ Tel. (2)546.92.47
Herr LUX Tel. (2)546.90.26

4. BEIM PARLAMENT


Dienststelle "Ruhegehälter der Beamten, Pensionen und Versicherungen der Mitglieder" - Luxemburg BAK 02/67

Frau CRUZ DIAS Tel. (352)4300.24193
Herr HANS-DIETRICH ROSSOW Tel. (352)4300.27085

5. BEIM GERICHTSHOF


Personalabteilung - Referat B: Statutarische Rechte, soziale Angelegenheiten und Ruhegehälter - Bd. K. Adenauer 100, Kirchberg - Luxemburg

Frau WAGNER Tel. (352)4303.3666
Frau SCHINDLBECK Tel. (352)4303.3665

6. BEIM RECHNUNGSHOF


Personalabteilung - 12, rue A. de Gasperi, Kirchberg - Luxemburg

Herr APEL Tel. (352)4398.45635
Frau HAY Tel. (352)4398.45627


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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction B : Gestion des droits et obligations ; dialogue social et politique sociale

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 10/05/99 14:47:57, dernière modification le 11/05/99 14:51:35