Informations Administratives
09.06.1999
Spécial
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
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VERWALTUNGSVORSCHRIFT DER KOMMISSION


Betrifft:Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Auslegungsvorschriften im Fall der Ehegatten von dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossenen Personen, die eine selbständige berufliche Erwerbstätigkeit ausüben

DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG


GESTÜTZT auf die Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, namentlich auf Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

in der ERWÄGUNG, daß der Begriff "Jahreseinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Berufstätigkeit" im Falle eines Ehegatten, der eine selbständige berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, einer Auslegung bedarf,


BESCHLIESST:


Bei dem Jahreseinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Berufstätigkeit eines Ehegatten, der eine selbständige berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, die im Rahmen der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigt wird, handelt es sich um den von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten steuerbaren Betrag, in der Regel um das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten und Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer. Als Nachweis für dieses Einkommen gelten die amtlichen steuerlichen Unterlagen der Behörden, die für die steuerliche Veranlagung der betreffenden Erwerbstätigkeit zuständig sind.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 1999.




Steffen Smidt
Generaldirektor für Personal und Verwaltung




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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction B : Gestion des droits et obligations ; dialogue social et politique sociale

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 9/06/99 10:08:58, dernière modification le 9/06/99 10:29:05